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0243 - Leica Geosystems Holdings AG
Empfehlung Leica Geosystems Holdings AG vom 24. August 2005
Öffentliche Kaufangebote der Hexagon AB (publ), Stockholm, Schweden, und der Edelweiss Holdings ApS, Kopenhagen, Dänemark, an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach – Angebotsänderung der Anbieterin I / Zeitplan III
A.
Die Leica Geosystems Holdings AG („Leica“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balgach (SG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 117'329'100, aufgeteilt in 2'346'582 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.
B.
Die Hexagon AB (publ) („Hexagon“ oder „Anbieterin I“) ist eine Publikumsaktiengesellschaft mit Sitz in Stockholm, Schweden. Nach der letzten ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2005 beträgt das Aktienkapital der Hexagon SEK 230'691'384 und ist eingeteilt in 3'150'000 voll einbezahlte Aktien der Klasse A (diese Aktien haben je 10 Stimmrechte) und 54'522'846 voll einbezahlte Aktien der Klasse B (diese Aktien haben je ein Stimmrecht). Die Aktien der Klasse B der Hexagon sind in der A-Liste an der Stockholmer Börse kotiert.
C.
Die Edelweiss Holdings ApS („Edelweiss“ oder „Anbieterin II“ oder „konkurrierende Anbieterin“) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung von unbeschränkter Dauer, welche per 20. Juli 2005 gemäss dem Recht des Königreichs Dänemark gegründet wurde. Ihr Sitz ist im Stadtbezirk Kopenhagen. Das Aktienkapital von Edelweiss beträgt DKK 125'000, eingeteilt in 125 Aktien mit einem Nennwert von je DKK 1'000, und ist voll einbezahlt. Edelweiss wurde zum Zweck der Unterbreitung des Angebots gegründet.
Edelweiss ist eine indirekte, 100%ige Tochtergesellschaft von Danaher Corporation („Danaher“). Danaher ist eine unter dem Recht des Staates Delaware, USA, gegründete Gesellschaft mit Verwaltung in Washington, D.C. Die Börsenkapitalisierung von Danaher beträgt rund US$ 16,9 Milliarden. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange wie auch an der Pacific Stock Exchange kotiert.
D.
Am 13. Juni 2005 kündigte Hexagon in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. Juni 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von CHF 50 Nennwert der Leica unterbreiten werde. Ebenfalls am 13. Juni 2005 teilte Leica mittels Pressemitteilung mit, dass der Verwaltungsrat von Leica das von Hexagon angekündigte Übernahmeangebot einstimmig ablehne.
E.
Am 16. Juni 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots waren CHF 440 je Leica-Namenaktie angekündigt. Das Angebot wurde an verschiedene Bedingungen geknüpft.
F.
Am 22. Juni 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zur Voranmeldung ( – Voranmeldung).
G.
Am 27. Juni 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Hexagon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica („vorhergehendes Angebot“), indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.
H.
Am 7. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt ( – Angebotsprospekt). Darin entschied sie unter anderem, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Leica bis spätestens 15. Juli 2005 zu veröffentlichen sei und verlangte verschiedene inhaltliche Präzisierungen.
I.
Der Verwaltungsrat von Leica veröffentlichte seinen Bericht am 15. Juli 2005 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Darin führte er unter anderem aus, dass die Generalversammlung vom 6. Juli 2005 eine Dividendenausschüttung von CHF 4 je Aktie beschlossen habe (Auszahlungstag 11. Juli 2005) und der Angebotspreis nun CHF 436 betrage.
J.
Am 20. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Verwaltungsratsbericht (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht). Unter anderem verpflichtete die Übernahmekommission Hexagon, die Angebotsfrist bis zum 9. August 2005 zu verlängern und die Anpassung des Angebotspreises bis spätestens am 25. Juli 2005 zu veröffentlichen (vgl. – Verwaltungsratsbericht, Erw. 1.2.3.3 und Erw. 1.5.2).
K.
Am 21. Juli 2005 veröffentlichte die Anbieterin I landesweit die Herabsetzung des Angebotspreises von CHF 440 auf CHF 436 je Leica-Namenaktie.
L.
Am 26. Juli 2005 kündigte Edelweiss in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 28. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica unterbreiten würde.
M.
Am 28. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung der Zusammenfassung des Angebotsprospekts der Edelweiss für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica („konkurrierendes Angebot“). Diese wurde in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt.
N.
Am 3. August 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zum Zeitplan der Angebote und zum Akteneinsichtsrecht der Parteien ( – Zeitplan der Angebote / Akteneinsicht).
O.
Am 3. August 2005 veröffentlichte der Verwaltungsrat von Leica seinen Bericht zum konkurrierenden Angebot der Edelweiss (bzw. Danaher) in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Gleichentags wurde die Fairness Opinion auf der Website von Leica veröffentlicht.
P.
Am 9. August 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt der Edelweiss und zum Verwaltungsratsbericht von Leica vom 3. August 2005. Darin entschied sie unter anderem, dass die konkurrierende Anbieterin Bedingung c und den ersten Satz von Bedingung e des Angebotsprospekts ersatzlos streichen müsse. Überdies verpflichtete sie die konkurrierende Anbieterin, weitere Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts vorzunehmen (vgl. – Angebotsprospekt / Verwaltungsratsbericht).
Q.
Am 10. August 2005 gelangte Edelweiss an die Übernahmekommission und informierte sie darüber, dass die Publikation der verlangten Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts am 12. August 2005 stattfinden werde. Am 11. August 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zum erneuerten Zeitplan der Angebote von Hexagon und Edelweiss ( – Zeitplan II). Am 12. August 2005 veröffentlichte Edelweiss einen Nachtrag zum Angebotsprospekt vom 28. Juli 2005 mit den von der Übernahmekommission verlangten Änderungen.
R.
Am 15. August 2005 veröffentlichte Hexagon eine Medienmitteilung, mit der sie eine Änderung ihres Angebots, insbesondere eine Erhöhung des Angebotspreises ankündigte. Ebenfalls am 15. August 2005 organisierte Hexagon eine Medienkonferenz, in der sie über die Angebotsänderung informierte. Gleichentags gelangte Hexagon mit einem Gesuch an die Übernahmekommission. Darin stellte sie die folgenden Anträge:
„1. (a) Es sei die Angebotsfrist für das mit Publikation vom 18. August 2005 zu ändernde Angebot der Anbieterin I sowie für das Angebot der Anbieterin II bis zum 23. September 2005 zu verlängern; (b) Eventualiter sei die im (mit Publikation vom 18. August 2005) zu ändernden Angebot enthaltene Bedingung, dass die Generalversammlung der Anbieterin I vom 15. September 2005 bestimmte Beschlüsse zur Statutenänderung und Kapitalerhöhung fasst, als auflösende Bedingung zu genehmigen und der Anbieterin I eine Frist von 10 Börsentagen nach Ausfall der auflösenden Bedingung zum Vollzug des Angebots zu gewähren.
2. Es sei die im (mit Publikation vom 18. August 2005) zu ändernden Angebot enthaltene Bedingung, dass die erforderliche Eintragung beim schwedischen Gesellschaftsregisteramt betreffend der Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer B-Aktien der Hexagon gemäss Verbessertem Angebot gewährt und dass die Kotierung dieser neuen B-Aktien der Hexagon bei der Stockholmer Börse genehmigt wurde, als auflösende Bedingung zu genehmigen.“
S.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. August 2005 wurden die Anbieterin II und die Zielgesellschaft aufgefordert, bis am 16. August 2005 zum Gesuch der Anbieterin I vom 15. August 2005 Stellung zu nehmen. Die Anbieterin I ihrerseits hatte danach bis am 17. August 2005 Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen von Leica und Edelweiss zu äussern. Auf alle innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
T.
Am 16. August 2005 gelangte Edelweiss mit einer spontanen Eingabe an die Übernahmekommission. Darin beanstandete sie verschiedene Punkte der Medienmitteilung und der Pressekonferenz der Hexagon vom 15. August 2005. Überdies machte sie geltend, Hexagon müsse ihr geändertes Angebot auch auf U.S.-Aktionäre ausdehnen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. August 2005 wurde Hexagon und Leica die Gelegenheit geboten, bis am 17. August 2005 zur spontanen Eingabe von Edelweiss vom 16. August 2005 Stellung zu nehmen. Auf die spontane Eingabe und die innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
U.
Ebenfalls am 16. August 2005 reichte Hexagon eine Ergänzung zu ihrem Gesuch vom 15. August 2005 (vgl. oben lit. S) ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. August 2005 wurde Edelweiss und Leica die Gelegenheit geboten, bis am 18. August 2005 zur Ergänzung von Hexagon Stellung zu nehmen. Auf die Ergänzung des Gesuchs und die innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
V.
Am 17. August 2005 gelangte Edelweiss erneut mit einer spontanen Eingabe an die Übernahmekommission, mit der sie den Erlass einer Empfehlung beantragte, in der festzustellen sei, dass Hexagon – sofern sie oder eine mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Person Aktien der Leica gegen Barzahlung erwerbe – allen Empfängern des Angebots mindestens diesen Bar-Erwerbspreis als Bar-Komponente ihres Angebotspreises bieten müsse. Die Zielgesellschaft äusserte sich am 18. August 2005 zu dieser Eingabe. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. August 2005 wurde der Hexagon die Gelegenheit geboten, bis am 19. August 2005 ebenfalls zur spontanen Eingabe von Edelweiss vom 17. August 2005 Stellung zu nehmen. Auf die spontane Eingabe und die innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
W.
Am 18. August 2005 veröffentlichte Hexagon die Änderung des öffentlichen Kaufangebots vom 27. Juni 2005 („ursprüngliches Angebot“) in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen („geändertes Angebot“). Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. August 2005 wurden die Anbieterin II und die Zielgesellschaft aufgefordert, bis am 19. August 2005 zur Publikation der Anbieterin I vom 18. August 2005 Stellung zu nehmen. Die Anbieterin I ihrerseits hatte danach bis am 22. August 2005 Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen von Leica und Edelweiss zu äussern. Auf alle innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
X.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Hans Rudolf Widmer und Herrn Alfred Spörri gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Änderung des Angebots
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV-UEK kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zu Gunsten der Empfänger auswirkt. Die Änderung des vorhergehenden Angebots hat spätestens am fünften Börsentag vor seinem gegebenenfalls nach Art. 50 Abs. 1 verlängerten Ablauf zu erfolgen (Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK) und ist in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot zu veröffentlichten (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK).
Die Änderung des ursprünglichen Angebots von Hexagon wurde vorliegend am 18. August 2005 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen veröffentlicht (s. Sachverhalt lit. W). Die Angebotsfrist des ursprünglichen Angebots von Hexagon und des Angebots von Edelweiss hätte am 25. August 2005 enden sollen. Die Änderung des ursprünglichen Kaufangebots durch Hexagon erfolgte rechtzeitig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK und wurde in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot veröffentlicht.
Im vorliegenden Fall sind somit die zeitlichen und formellen Voraussetzungen zur Änderung des Angebotes erfüllt. Es stellt sich im Folgenden daher die Frage, ob das veränderte Angebot von Hexagon materiell dem Börsengesetz entspricht und sich gesamthaft gesehen zu Gunsten der Empfänger auswirkt.
1.1. Erhöhung des Angebotspreises
Die Anbieterin I hat mit ihrer Änderung des Angebots vom 18. August 2005 den ursprünglichen Angebotspreis durch ein kombiniertes Bar- und Tauschangebot erhöht: Der ursprüngliche Angebotspreis von CHF 436 je Leica-Aktie wird verbessert, indem der Baranteil auf CHF 440 je Leica-Aktie erhöht wird und zusätzlich fünf neu auszugebende Aktien der Klasse B der Hexagon („B-Aktien“) angeboten werden. Dies wirkt sich zu Gunsten der Empfänger aus.
1.2. Zusätzliche Bedingungen
1.2.1 Das geänderte Angebot der Anbieterin I untersteht – zusätzlich zu den Bedingungen, die im Angebotsprospekt, der am 27. Juni 2005 publiziert wurde, enthalten sind – weiteren Bedingungen. Das geänderte Angebot enthält folgenden Passus:
„Zusätzlich zu den übrigen Bedingungen untersteht das Verbesserte Angebot den Bedingungen:
a) dass die ausserordentliche Generalversammlung der Hexagon vom 15. September 2005 die folgenden Beschlüsse gefällt hat:
(i) Das Aktienkapital der Hexagon wird um maximal SEK 52'963'940 durch Ausgabe von maximal 13'240'985 B-Aktien mit einem Nominalwert von je SEK 4 erhöht;
(ii) Das Recht zur Zeichnung der neuen Aktien wird einzig den Aktionären der Leica gewährt, die entsprechend den Konditionen des Verbesserten Angebots dieses angenommen haben; diese Annahme ist mit dem Recht und der Pflicht des Zeichnenden verbunden, für die neuen Aktien der Hexagon dadurch Zahlung zu leisten, dass er seine Leica-Aktien an Hexagon überträgt; dafür ist er dann berechtigt, fünf (5) neue B-Aktien der Hexagon zu zeichnen und eine Barzahlung in Übereinstimmung mit den Konditionen des Verbesserten Angebots zu erhalten;
(iii) Der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung, das Aktienkapital der Hexagon zu erhöhen, untersteht der Bedingung, dass eine Änderung der Statuten beschlossen wurde, wonach die A-Aktien 50 Prozent und die B-Aktien 95.6 Prozent des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals nicht übersteigen dürfen.
Gemäss der vorgeschlagenen Angebotsfrist des Verbesserten Angebotes (siehe nachfolgend Ziffer 3) ist diese Bedingung eine aufschiebende Bedingung. Diese vorgeschlagene Angebotsfrist muss jedoch durch die Schweizerische Übernahmekommission bewilligt werden. Sollte die Übernahmekommission die vorgeschlagene Angebotsfrist des Verbesserten Angebotes nicht bewilligen und sollte in der Folge die Generalversammlung vom 15. September 2005 nach Ende der Angebotsfrist stattfinden, ist obige Bedingung als auflösende Bedingung zu betrachten, womit das Verbesserte Angebot dahinfallen würde, falls die Generalversammlung nicht alle in der oben stehenden Bedingung erwähnten Beschlüsse fällen würde. Sollte die Übernahmekommission weder die Angebotsfrist verlängern noch die Bedingung als auflösende Bedingung bewilligen, so ist dieses Verbesserte Angebot als nicht erfolgt zu betrachten.
b) dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer B-Aktien der Hexagon vom schwedischen Gesellschaftsregisteramt eingetragen wurde und dass die Kotierung der B-Aktien der Hexagon, die gemäss dem Verbesserten Angebot ausgegeben werden, von der Stockholmer Börse genehmigt wurde.
Sollte diese Bedingung, die als auflösende zu verstehen ist, nicht bis zum 26. Oktober 2005 erfüllt sein, behält sich Hexagon das Recht vor, den Vollzug des Verbesserten Angebots um höchstens zwei Monate aufzuschieben («Aufschubfrist»). Das Angebot fällt dahin, falls diese Bedingung auch nach Ablauf der Aufschubfrist nicht eingetreten ist, es sei denn, Hexagon verzichtet auf die Bedingung. Als auflösende Bedingung muss sie von der Übernahmekommission genehmigt werden. Sollte die Übernahmekommission diese Bedingung nicht als auflösende genehmigen, so ist dieses Verbesserte Angebot als nicht erfolgt zu betrachten.
c) dass Hexagon nicht dazu verpflichtet wird, ihr Angebot auf Personen auszudehnen, die nach den U.S. Sales Restrictions (vgl. Angebotsrestriktionen einleitend) vom Angebot ausgeschlossen sind.
Hexagon behält sich das Recht vor, auf alle oder einzelne Bedingungen zu verzichten."
1.2.2 Sowohl Edelweiss als auch Leica machen in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen geltend, dass eine Verlängerung der Angebotsfrist grundsätzlich gegenüber der Alternative der auflösenden Bedingungen gemäss Eventualantrag (zum Eventualantrag vgl. Sachverhalt lit. R) vorzuziehen sei, da das Zulassen einer auflösenden Bedingung allenfalls dazu führen könnte, dass bei Eintritt der auflösenden Bedingung weder das Angebot der Anbieterin I noch das Angebot der Anbieterin II zu Stande komme. Im Übrigen werden der letzte Satz von Bedingung a und der letzte Satz von Bedingung b durch die Anbieterin II beanstandet: Der Zweck dieser Bedingungen bestehe darin, mit dem Nicht-Zustandekommen des Angebots zu drohen und damit auf die Übernahmekommission Druck auszuüben, eine potentiell gesetzwidrige Bedingung zuzulassen, was unzulässig sei. Die Anbieterin I macht demgegenüber geltend, bei diesen Bedingungen gehe es darum, einen Fall objektiver Unmöglichkeit zu erfassen, da die Durchführung des Angebots nicht möglich sei, falls diese Bedingungen nicht erfüllt seien.
1.2.3 Grundsätzlich kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies zu Gunsten der Empfänger auswirkt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob eine Angebotsänderung überhaupt zusätzliche Bedingungen vorsehen darf. Art. 15 Abs. 1 UEV-UEK sieht vor, dass sich die Angebotsänderung gesamthaft gesehen zu Gunsten der Empfänger auswirken muss. Somit ist eine Gesamtwürdigung der Angebotsänderungen vorzunehmen.
Nachstehend wird vorerst zu den einzelnen Bedingungen in der Angebotsänderung von Hexagon Stellung genommen.
1.2.3.1 Bedingung a sieht vor, dass die ausserordentliche Generalversammlung der Hexagon vom 15. September 2005 bestimmte Beschlüsse gefällt hat (s. im Detail oben Erw. 1.2.1). Hintergrund dieser Bedingung ist das Folgende: Für jede Leica-Aktien werden zuzüglich zum Baranteil fünf neu auszugebende B-Aktien der Hexagon geboten. Die erforderlichen B-Aktien müssen indessen zuerst geschaffen werden. Die Schaffung der erforderlichen B-Aktien der Hexagon verlangt, dass die Generalversammlung der Anbieterin I die Kapitalerhöhung gegen Einlage der Aktien der Zielgesellschaft genehmigt [Teil (i) der Bedingung a]. Überdies erfordert die Ausgabe der notwendigen Anzahl B-Aktien eine Statutenänderung hinsichtlich des relativen Verhältnisses der Aktien der Klasse A zu den Aktien der Klasse B [Teil (ii) der Bedingung a]. Ferner ist im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vorgesehen, dass der GV-Beschluss das Recht zur Zeichnung der neuen Aktien einzig den Aktionären der Leica, die entsprechend den Konditionen des „Verbesserten Angebots“ dieses angenommen haben, gewähren darf sowie die entsprechenden Modalitäten der Liberierung und des Erhalts der Aktien vorsehen soll [Teil (iii) der Bedingung a].
Bedingung a erfüllt die Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK und ist als aufschiebende Bedingung zulässig. Die Anbieterin I ist allerdings gemäss Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung der Bedingung notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Ob der letzte Satz der Bedingung a („Sollte die Übernahmekommission weder die Angebotsfrist verlängern noch die Bedingung als auflösende Bedingung bewilligen, so ist dieses Verbesserte Angebot als nicht erfolgt zu betrachten.“) zulässig ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die Übernahmekommission bewilligt nämlich die Verlängerung der Angebotsfrist (vgl. Erw. 8.1.4).
1.2.3.2 Bedingung b sieht vor, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer B-Aktien der Hexagon vom schwedischen Gesellschaftsregisteramt eingetragen wurde und dass die Kotierung der B-Aktien der Hexagon, die gemäss dem Verbesserten Angebot ausgegeben werden, von der Stockholmer Börse genehmigt wurde. Bedingung b ist eine auflösende Bedingung.
Was die Kotierung der zum Umtausch angebotenen Titel anbelangt, wird eine solche Bedingung gemäss Praxis der Übernahmekommission als auflösende Bedingung zugelassen (vgl. , Erw. 2.3; , Erw. 3). Was die Eintragung im schwedischen Gesellschaftsregisteramt betrifft, gilt es die Situation zu vermeiden, dass die Kapitalerhöhung zwar beschlossen wird, die Titel jedoch mangels Eintragung ins schwedische Gesellschaftsregisteramt nicht gültig ausgegeben werden können. Überdies muss eine solche Eintragung stattfinden, damit die durch Kapitalerhöhung geschaffenen Titel kotiert werden können. Die Bedingung ist damit insgesamt im Interesse der Empfänger des Angebots und ist als auflösende Bedingung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK zulässig. Auch diesbezüglich ist die Anbieterin I verpflichtet, sämtliche für die Erfüllung der Bedingung notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Ob der letzte Satz der Bedingung b („Sollte die Übernahmekommission diese Bedingung nicht als auflösende genehmigen, so ist dieses Verbesserte Angebot als nicht erfolgt zu betrachten.“) zulässig ist, kann an dieser Stelle ebenfalls offen bleiben. Die Übernahmekommission hat Bedingung b als auflösende Bedingung genehmigt.
1.2.3.3 Bedingung c sieht vor, dass Hexagon nicht dazu verpflichtet wird, ihr Angebot auf Personen auszudehnen, die nach den U.S. Sales Restrictions vom Angebot ausgeschlossen sind.
Die Übernahmekommission erachtet Bedingung c als unzulässig. Die Anbieterin I hat mit ihrem öffentlichen Kaufangebot die von ihr diesbezüglich verlangten gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Sie kann nicht das Risiko der Verletzung von gesetzlichen Pflichten auf die Empfänger des Angebots überwälzen. Sollte eine andere Behörde als die Übernahmekommission, insbesondere die U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“), zum Schluss gelangen, dass Anbieterin I ihr Angebot auch auf Personen auszudehnen hat, die nach den in ihrem Angebotsprospekt vorgesehenen U.S. Sales Restrictions ausgeschlossen sind, kann Hexagon ihre rechtliche Bindung an das Angebot nicht einfach mittels Bedingung aufheben. Das Angebot wäre trotzdem weiterhin gültig und rechtlich bindend. Bedingung c ist somit unzulässig und ersatzlos zu streichen.
1.3. Änderung zu Gunsten der Empfänger des Angebots
1.3.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergibt sich aus dem oben Erörterten, dass sich die Änderungen des Angebots der Hexagon – insbesondere die Preiserhöhung und die zusätzlichen Bedingungen – gesamthaft betrachtet zu Gunsten der Empfänger des Angebots auswirken. Auch wenn im vorliegenden Fall zusätzliche Bedingungen in das Angebot aufgenommen worden sind, welche im Grundsatz per se eine Verschlechterung des Angebots darstellen, handelt es sich bei diesen im Wesentlichen um Beschlüsse der Generalversammlung und von Behörden, welche notwendig sind, um die Titel für die Finanzierung der Tauschkomponente mittels Kapitalerhöhung zu beschaffen. Damit bezwecken sie vor allem die „technische“ Realisierbarkeit der Angebotserhöhung und somit einen reibungslosen Vollzug des Angebots. Hinzu kommt, dass die Angebotsfrist nicht übermässig verlängert wird (zur Verlängerung der Angebotsfrist vgl. unten Erw. 8.1) und dem Aktionär eine substantielle Erhöhung des Angebotspreises gegenüber der eigenen ursprünglichen Offerte der Anbieterin I angeboten wird. Damit liegen die Änderungen gesamthaft betrachtet im Interesse der Aktionäre und sind als zulässig zu erachten.
1.3.2 An dieser Stelle ist allerdings Folgendes festzuhalten: Sollten die entsprechenden Beschlüsse nicht zu Stande kommen und die zusätzlichen Bedingungen des geänderten Angebots der Hexagon dadurch nicht erfüllt sein, bliebe das ursprüngliche Angebot der Hexagon vom 27. Juni 2005 bestehen. Der Aktionär hätte damit weiterhin die Möglichkeit, seine Aktien zum Barpreis von CHF 436 pro Leica-Aktie Hexagon anzudienen.
2. Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 UEV-UEK ist nach jeder Änderung des Angebotes ein neuer Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Dieser kann kurz gefasst sein. Wird der Bericht nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, verkürzt sich die Frist für die Veröffentlichung nach Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK auf acht Börsentage (Art. 33 Abs. 3 UEV-UEK).
2.2 Vorliegend muss der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft spätestens am 29. August 2005 in Einklang mit Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK veröffentlicht werden.
3. Zulässigkeit von U.S. Sales Restrictions
3.1. Sowohl das ursprüngliche als auch das geänderte Angebot von Hexagon enthalten U.S. Sales Restrictions, wonach U.S.-Aktionäre ausdrücklich vom Angebot ausgenommen werden. Die Anbieterin II macht in ihrer spontanen Eingabe vom 16. August 2005 (Sachverhalt lit. T) und in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2005 (Sachverhalt lit. W) geltend, Hexagon müsse ihr geändertes Angebot auch auf US-Aktionäre ausdehnen. Die Zielgesellschaft habe mehr als 10% U.S.-Aktionäre und habe überdies anlässlich des IPO im Jahre 2000 wesentliche Anstrengungen unternommen, ihre Aktien auf dem amerikanischen Markt zu platzieren und habe die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt. Durch die Angebotsrestriktionen seien deshalb die Gleichbehandlung der Aktionäre und überdies U.S.-Recht verletzt. Die Zielgesellschaft verneint in ihren Stellungnahmen die Notwendigkeit der Ausdehnung des geänderten Angebots von Hexagon auf U.S.-Aktionäre und betont die Gefahr, dass durch die Ausdehnung alle Aktionäre schlechter gestellt werden könnten, falls das geänderte Angebot von Hexagon dadurch verhindert werde. Dies sei weder im Interesse der Aktionäre noch demjenigen der Zielgesellschaft. Im Übrigen habe sie – so die Zielgesellschaft – in der Vergangenheit nicht wesentliche Anstrengungen unternommen, ihre Aktien auf dem amerikanischen Markt zu platzieren und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt.
3.2. Entgegen der Auffassung der Anbieterin II setzt die bis anhin verwendete Formel „dass die Zielgesellschaft wesentliche Anstrengungen unternommen hat, ihre Aktien auf dem amerikanischen Markt zu platzieren und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt wurde“ voraus, dass die Zielgesellschaft ihre Titel in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) öffentlich platziert hat („public offering“). Die Zielgesellschaft hat indessen im Jahre 2000 in den USA nicht eine öffentliche Platzierung, sondern lediglich ein nach Rule 144A U.S. Securities Act of 1933 („Securities Act“) vorgesehenes Private Placement an „Qualifizierte Institutionelle Käufer“ (Qualified Institutional Buyers; „QIBs“) vorgenommen (vgl. Offering Circular vom 11. Juli 2000, S. 4, 105). Die Anbieterin II kann demzufolge aus der Platzierung anlässlich des IPO nichts ableiten in Bezug auf die Zulässigkeit von U.S. Sales Restrictions im geänderten Angebot der Anbieterin I.
3.3 Im Übrigen ist an dieser Stelle zur Zulässigkeit von Sales Restrictions das Folgende festzuhalten: Ein Übernahmeangebot, welches nach den Regeln des Schweizer Übernahmerechts unterbreitet wird, kann mit ausländischen Gesetzen in Konflikt geraten. Aus diesem Grunde sind Sales Restrictions und damit eine Einschränkung der Gleichbehandlung allgemein dann zuzulassen, wenn eine Ausdehnung des Angebots auf Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland nicht möglich, widerrechtlich oder mit unverhältnismässigem Aufwand (z.B. aufgrund von zusätzlichen Gesuchen an/oder Handlungen im Zusammenhang mit staatlichen, regulatorischen oder rechtlichen Behörden) verbunden ist, sowie wenn die Gefahr der Haftbarkeit aus dem ausländischen Recht für den Anbieter aufgrund der Ausdehnung eines Übernahmeangebots nach Schweizer Recht auf Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es liegt sodann in der Verantwortung der jeweiligen Anbieterin, abzuklären ob – und allenfalls die Konsequenzen zu tragen falls – eine in einem Übernahmeangebot nach schweizerischem Übernahmerecht vorgesehene Angebotsrestriktion ausländisches Recht verletzt. Eine solche Verletzung muss von den dafür zuständigen ausländischen Behörden festgestellt und allenfalls sanktioniert werden. Es liegt nicht in der Kompetenz der Übernahmekommission, die Einhaltung ausländischen Rechts zu überprüfen und durchzusetzen.
3.4 Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Ausdehnung des geänderten Angebots der Hexagon auf U.S.-Aktionäre mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand für die Anbieterin I und einem nicht ausschliessbaren Haftungsrisiko verbunden wäre. Selbst bei einem erleichterten Filing gemäss Rule 802 des Securities Act wäre die Anbieterin I verpflichtet, sämtliche Angebotsdokumente, die nach Schweizer Recht erstellt wurden, auch den U.S.-Aktionären und der SEC zukommen zu lassen, was eine Haftung unter den U.S. securities laws mit sich bringen kann. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass die Anbieterin I bei Ausweitung ihres Bar- und Umtauschangebots auf U.S.-Aktionäre ihre Aktien in den USA registrieren lassen müsste. Entsprechend dem oben Erörterten sind somit die von der Anbieterin I in ihrem Angebot vorgesehen U.S.-Sales Restrictions zulässig. Ob durch diese Nicht-Ausdehnung des Angebots auf U.S.-Aktionäre – wie von Edelweiss in ihren Gesuchen geltend gemacht – gegen U.S. securities laws verstossen wird, muss von den zuständigen amerikanischen Behörden und nicht von der schweizerischen Übernahmekommission festgestellt und allenfalls sanktioniert werden.
4. Informationen im Zusammenhang mit der Medienkonferenz der Anbieterin I
4.1 Die Anbieterin II macht geltend, die Anbieterin I habe in ihrer Medienmitteilung vom 15. August 2005 und in der gleichentags abgehaltenen Medienkonferenz (s. Sachverhalt lit. R) materiell falsche Informationen verbreitet und verlangt im Wesentlichen deren Berichtigung sowie dass alle zukunftsgerichteten Aussagen, die in dieser Medienmitteilung bzw. Medienkonferenz gemacht wurden, in den Prospekt aufzunehmen und somit auch von der Prüfstelle zu überprüfen seien.
4.2 Das Börsengesetz und die Übernahmeverordnung regeln die im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots zwingend zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere den Mindestinhalt des Angebotsprospekts (vgl. Art. 24 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 19-24 UEV-UEK), sowie deren Art der Veröffentlichung (Art. 17 f. UEV-UEK). Weder Gesetz noch Verordnung verbieten es einer Anbieterin indessen, mit den Aktionären der Zielgesellschaft zu kommunizieren und ihnen im Verlaufe des Angebots zusätzliche Informationen zukommen zu lassen. Sind die zusätzlichen Informationen indessen derart wesentlich, dass sie aufgrund der in Art. 17 Abs. 1 UEV-UEK vorgesehenen Generalklausel (bei früherer Kenntnis) Teil des Angebotsprospekts hätten sein müssen, dann sind sie in derselben Form zu veröffentlichen. Dies ergibt sich bereits aus der die Anbieterin treffenden Nachführungspflicht: Erlangt die Anbieterin nach Publikation des Angebotsprospekts Kenntnis neuer Informationen, die für die Entscheidfindung der Empfänger des Angebots wesentlich sind, so müssen solche Informationen in Ergänzung des Angebotsprospekts in derselben Form publiziert werden (vgl. , Erw. 6.1.3).
Auch eine Kommunikation der Anbieterin mit den Aktionären der Zielgesellschaft, die diese „Wesentlichkeitsgrenze“ nicht erreicht, darf selbstverständlich nicht gegen Sinn und Zweck der übernahmerechtlichen Bestimmungen verstossen. Demzufolge müssen grundsätzlich auch solche Informationen vollständig und wahr und dürfen nicht irreführend sein.
4.3 Annahmen und Prognosen über die zukünftige Entwicklung der Anbieterin sind kein notwendiger Bestandteil eines Angebotsprospekts. Im Übrigen hat die Anbieterin I allen Vorwürfen falscher, unvollständiger oder irreführender Information im Detail plausibel widersprochen. Abgesehen davon ist es Annahmen über die Zukunft inhärent, dass diese nicht ex ante auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Darauf macht die Anbieterin I den Empfänger des Angebots in ihrer Medienmitteilung denn auch aufmerksam. Der Antrag der Anbieterin II auf Berichtigung der Medienmitteilung bzw. Aufnahme der Informationen in den Angebotsprospekt ist damit abzulehnen.
5. Zusätzliche Angaben im Fall von Tauschangeboten
5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK hat der Angebotsprospekt Angaben über bedeutende Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten des Anbieters oder der Gesellschaft, deren Titel zum Umtausch angeboten werden, die seit dem letzten Jahres- oder Zwischenbericht eingetreten sind, zu enthalten. Sind keine Veränderungen eingetreten, so ist dies im Angebotsprospekt zu bestätigen.
5.2 Hexagon erläutert in ihrem geänderten Angebot die seit dem letzten Quartalsbericht (per 30. Juni 2005, veröffentlicht am 10. August 2005) erfolgte Desinvestition des Bereichs Automation. Deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Geschäftsaussichten der Hexagon werden im geänderten Angebot dargestellt (vgl. Ziff. 2.6.5 der Änderung vom 18. August 2005). Überdies wird festgehalten, dass keine weiteren bedeutenden Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Hexagon seit dem letzten Quartalsbericht eingetreten seien.
5.3 Edelweiss macht in diesem Zusammenhang geltend, die von Hexagon gemachten Ausführungen seien nicht ausreichend. Hexagon müsse in ihrem Angebotsprospekt zusätzlich auch die Auswirkungen darstellen, welche die Akquisition der Leica auf ihre Bilanz, insbesondere auf ihr Fremdkapital haben werde.
5.4. Der Antrag von Edelweiss ist abzulehnen. Grundsätzlich wurden alle notwendigen zusätzlichen Angaben, die gemäss Art. 24 UEV-UEK im Fall von Tauschangeboten gemacht werden müssen, im geänderten Angebot der Hexagon offen gelegt. Die Auswirkungen der Übernahme der Zielgesellschaft auf die Bilanz der Anbieterin sind gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission kein notwendiger Bestandteil des Angebotsprospekts. Die Übernahmekommission wird sich allerdings überlegen, ob diese Praxis künftig bei Tauschangeboten aufrecht erhalten werden soll.
6. Bewertung der zum Umtausch angebotenen Beteiligungspapiere
6.1 Wenn nicht kotierte Beteiligungspapiere oder kotierte Beteiligungspapiere mit einem illiquiden Markt zum Tausch angeboten werden oder bei einem vorausgegangen Erwerb getauscht wurden, müssen sie von einer Prüfstelle bewertet werden (Art. 42 Abs. 2 BEHV-EBK).
6.2 Edelweiss macht in ihrer spontanen Eingabe vom 16. August 2005 (Sachverhalt lit. T) und in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2005 (Sachverhalt lit. W) geltend, das durchschnittliche Tagesvolumen der Hexagon-Titel in den 12 Monaten vor dem ursprünglichen Angebot der Anbieterin I habe lediglich rund 42'000 Aktien pro Tag, also rund 0.1% des Aktienkapitals von Hexagon betragen, womit die Titel als illiquid zu betrachten seien und somit eine Bewertung der Titel der Hexagon stattfinden müsse.
6.3 Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission gilt ein Titel dann als illiquid, wenn er nicht wenigstens an 15 der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots gehandelt worden ist (Empfehlung in Sachen Gornergrat Bahn AG vom 28. Juni 2005, Erw. 4.4.1; Empfehlung in Sachen optic – optical technology investments AG vom 13. Februar 2004, Erw. 4.2.1; Empfehlung in Sachen Gerolag vom 16. Januar 2004, Erw. 4.3). Im vorliegenden Fall wurden die Titel von Hexagon in der relevanten Zeit täglich gehandelt. Demzufolge kann auf eine Bewertung der Hexagon-Titel verzichtet werden.
7. Best Price Rule
7.1 Gemäss Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK dürfen die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel ab Veröffentlichung der Voranmeldung während der ganzen Dauer des Angebots und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. Empfehlung in Sachen ZKB Visionen vom 23. August 2004, Erw. 4). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 27 UEV-UEK).
7.2 Edelweiss macht in ihrer spontanen Eingabe vom 17. August 2005 (vgl. Sachverhalt lit. V) geltend, der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, dass Hexagon – sofern sie oder eine mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Person Aktien der Leica gegen Barzahlung erwerbe – allen Empfängern des Angebots mindestens diesen Bar-Erwerbspreis als Bar-Komponente ihres Angebotspreises bieten müsse.
7.3 Dazu kann das Folgende festgehalten werden: Das schweizerische Übernahmerecht gestattet es einem Anbieter auch im Fall eines Tauschangebots, ausserhalb des Angebots gegen Barzahlung Titel der Zielgesellschaft zu erwerben. Keine Rolle spielt es dabei, ob es sich bei solchen Käufen um private Transaktionen oder um Börsengeschäfte handelt. Bei einem Umtauschangebot folgt der Angebotspreis laufend den Kursänderungen der zum Umtausch angebotenen Titel. Damit ein Anbieter bei einem ausserhalb des Tauschangebots getätigten Kauf einer Aktie der Zielgesellschaft gegen Geldzahlung die Best Price Rule nicht verletzt, muss er darauf achten, dass der Angebotswert im Moment des Erwerbs der Papiere nicht unter dem Preis liegt, den er ausserhalb des Angebots bezahlt. Aus dem Erörterten ergibt sich, dass der Erwerb von Beteiligungspapieren gegen eine Geldzahlung bei gleichzeitig laufendem öffentlichem Umtauschangebot somit nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes betrachtet wird. Dies gilt a fortiori auch in einem kombinierten Bar- und Umtauschangebot wie demjenigen von Hexagon.
Hexagon darf somit ausserhalb des eigenen Angebots Aktien der Zielgesellschaft bar erwerben, solange der dabei bezahlte Preis höchstens gleich hoch ist wie die Summe aus dem Baranteil von CHF 440 und dem Börsenkurs von fünf B-Aktien der Hexagon im Zeitpunkt der Transaktion. Der von Edelweiss zitierte Grundsatz der „absoluten Gleichbehandlung“ (, Erw. 7.2) gilt nur für Holdingeinführungen. Der Antrag von Edelweiss wird somit abgelehnt.
8. Zeitplan der Angebote
8.1 Verlängerung der Angebotsfrist des Angebots von Hexagon
8.1.1 Die Anbieterin I beantragt in ihrem Gesuch, es sei die Angebotsfrist für das mit Publikation vom 18. August 2005 zu ändernde Angebot der Anbieterin I sowie für das Angebot der Anbieterin II bis zum 23. September 2005 zu verlängern. Die Verlängerung der Angebotsfrist wird grundsätzlich weder von der Anbieterin II noch von der Zielgesellschaft beanstandet.
8.1.2 Der Ablauf der beiden konkurrierenden Angebote von Hexagon und Edelweiss war ursprünglich für den 25. August 2005 vorgesehen. Die Anbieterin I hat ihre Änderung des Angebots rechtzeitig am 18. August 2005 veröffentlicht. Dies hat eine Karenzfrist von 3 Tagen bis und mit 22. August 2005 ausgelöst. Daraus ergäbe sich gemäss Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK eine Angebotsverlängerung beider Angebote bis zum 5. September 2005. Da die Einladungsfrist für eine Generalversammlung, an der solche Statutenänderungen beschlossen werden sollen wie sie die Anbieterin I zur Finanzierung des Angebots und der damit verbundenen Kapitalerhöhung vorgesehen hat, nach dem anwendbaren schwedischen Recht vier Wochen beträgt, ist es offensichtlich, dass der Anbieterin eine Frist bis zum 5. September nicht ausreicht, um die erforderlichen Zustimmungen der Generalversammlung vor Ablauf der Angebotsfrist einzuholen. Gemäss Art. 50 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK kann die Anbieterin I die Angebotsfrist allerdings nicht mehr freiwillig verlängern. Sie braucht dabei die Zustimmung der Übernahmekommission.
8.1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK darf sich die Gesamtdauer konkurrierender Angebote nicht übermässig hinausziehen. Die im vorliegenden Fall beantragte Verlängerung der Angebotsfrist führt nicht zu einer übermässigen Dauer der konkurrierenden Angebote und damit auch nicht zu einer übermässigen Belastung für die Zielgesellschaft. Dies wird von Leica in ihrer Eingabe denn auch bestätigt. Die Dauer der Angebotsfrist entspricht in etwa derjenigen Periode, welche die Anbieterin II als ihre eigene Angebotsfrist bei Ausnutzung der Maximaldauer hätte festlegen können. Beim vorliegenden Umfang der Fristverlängerung ist ferner auch das Interesse der Anbieterin II gewahrt. Beschlüsse der Generalversammlung einer an der Stockholmer Börse kotierten Gesellschaft sind umgehend zu publizieren. Damit hat die Anbieterin II sodann genügend Zeit, in Kenntnis darüber, ob die Generalversammlung der Anbieterin I vom 15. September 2005 die Anträge des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung genehmigt hat und unter Beachtung der fünftägigen Frist (vgl. Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK) allenfalls eine Erhöhung ihres Angebots zu veröffentlichen.
8.1.4 Im Übrigen liegt die beantragte Fristverlängerung vorliegend im Interesse der Angebotsempfänger. Dadurch kommen diese in den Genuss eines substantiell verbesserten Angebots seitens der Anbieterin I. Ferner ist für die Aktionäre eine Verlängerung der Angebotsfrist gegenüber der Alternative der auflösenden Bedingung gemäss Eventualantrag des Gesuchs der Anbieterin I (vgl. Sachverhalt lit. R) vorzuziehen. Dadurch können sie in voller Kenntnis der Sachlage während der Angebotsfrist im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BEHG über die Annahme des einen oder anderen Angebots entscheiden.
Der Antrag der Anbieterin I um Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 23. September 2005 wird somit genehmigt.
8.2 Verlängerung des konkurrierenden Angebots von Edelweiss
Gemäss Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK ist der Ablauf des vorhergehenden Angebots ohne weiteres bis zum Ablauf eines konkurrierenden Angebots zu verlängern, wenn letzteres nach dem vorhergehenden Angebot abläuft. Dies gilt selbstverständlich analog auch für den Fall, dass das vorhergehende Angebot aufgrund einer Angebotsverlängerung nach dem konkurrierenden Angebot endet. In diesem Fall wird der Ablauf des konkurrierenden ohne weiteres bis zum Ablauf des vorhergehenden Angebots verlängert. Das Angebot von Edelweiss wird bis am 23. September 2005 verlängert.
8.3 Spätester Zeitpunkt einer möglichen Drittofferte bzw. weiteren Angebotsänderung
8.3.1 Wie oben bereits erwähnt (s. Erw. 8.1.3), darf sich im Falle eines konkurrierenden Angebots die Gesamtdauer eines Übernahmeverfahrens nicht übermässig hinausziehen. Die Übernahmekommission kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festsetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten verkürzen (Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK).
8.3.2 Die Angebotsfrist des ursprünglichen Angebots von Hexagon hat am 11. Juli 2005 zu laufen begonnen. Der Ablauf der Angebote von Hexagon und Edelweiss ist für den 23. September 2005 vorgesehen (s. oben Erw. 8.1.4 und Erw. 8.2). Es ist zu verhindern, dass das Verfahren durch einen allfälligen Drittofferenten übermässig über den 23. September 2005 hinaus verlängert wird. Ein solcher hätte deshalb sein Angebot, dessen Frist auf 10 Börsentage festgesetzt würde, bis spätestens am 8. September 2005 zu veröffentlichen, wobei dieser Zeitpunkt auf folgenden Überlegungen basiert:
Die bereits involvierten Anbieterinnen Hexagon und Edelweiss können ihre Transaktionen gemäss den Fristen der UEV-UEK fortführen. Edelweiss kann gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK bis spätestens am 19. September 2005 eine Änderung ihrer Offerte bekannt geben. Dies würde eine Karenzfrist von drei Börsentagen auslösen (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK), danach wäre das geänderte Angebot zehn Börsentage offen (Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Folglich würden in einem solchen Fall sämtliche Offerten am 5. Oktober 2005 ablaufen, was im Vergleich zum ursprünglichen Ende der Angebote per 23. September 2005 noch eine vertretbare Verlängerung wäre.
8.3.3 Damit eine Offerte eines möglichen Drittanbieters nicht das gesamte Verfahren in die Länge zieht, soll ein solches allfälliges Angebot spätestens zu einem Zeitpunkt veröffentlicht werden, der zu einem Ablauf des Verfahrens ebenfalls am 5. Oktober 2005 führen würde. Eine Offerte eines dritten Anbieters müsste folglich spätestens am 8. September 2005 veröffentlicht werden, worauf folgende Schritte ablaufen würden: Zunächst Karenzfrist von zehn Börsentagen (Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK), danach, ab dem 22. September 2005, die Angebotsfrist, die auf zehn Börsentage verkürzt und folglich am 5. Oktober 2005 ablaufen würde.
Somit ergibt sich folgender tabellarischer Zeitplan, der selbstverständlich je nach Entwicklung des Übernahmeverfahrens Änderungen erfahren kann.
18. August 2005 |
- Veröffentlichung Änderung des Öffentlichen Kaufangebotes vom 27. Juni 2005 von Hexagon, gleichzeitig Beginn Karenzfrist von 3 Börsentagen, d.h. bis am 22. August 2005 - Gleichzeitige Verlängerung des Angebots von Edelweiss auf das Ende der Angebotsfrist von Hexagon |
23. August 2005 |
Beginn der Angebotsfrist des Verbesserten Angebots von Hexagon |
29. August 2005 |
Fristablauf für die Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts von Leica (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK) |
8. September 2005 |
Letztmöglicher Termin für ein mögliches Angebot eines dritten Anbieters |
19. September 2005 |
Letztmöglicher Termin für Änderung der Offerte von Edelweiss |
23. September 2005 |
Ende der Angebotsfrist von Hexagon und Edelweiss |
26. September 2005 |
Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK) |
spätestens am 30. Sept. 2005 |
- Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK) - Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht (Art. 44 UEV-UEK) - Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK) |
spätestens am 13. Oktober 2005 |
Letzter Tag der Nachfrist |
spätestens am 14. Oktober 2005 |
Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK) |
spätestens am 20. Oktober 2005 |
Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK) |
8.3.4 Es gilt hier im Übrigen klarzustellen, dass eine Drittofferte oder eine Änderung des Angebots von Edelweiss gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen genügen müsste. Die Notwendigkeit eines geordneten Verfahrensablaufs und die Interessen der Zielgesellschaft an einem raschen Abschluss des Verfahrens rechtfertigen nämlich nur dann eine weitere Verfahrensverzögerung, wenn die Übernahmekommission im Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass gute Gründe – insbesondere das Interesse der Aktionäre – dafür sprechen. Demzufolge müsste Edelweiss oder eine Drittanbieterin auch nachweisen, dass sie rechtzeitig alles für sie Zumutbare unternommen hat, damit Verzögerungen des Übernahmeverfahrens möglichst gering ausfallen.
9. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach deren Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
10. Gebühr
Die Gebühr für diese Empfehlung wurde bereits mit der in der Empfehlung vom 7. Juli 2005 betreffend die Prüfung des öffentlichen Angebots von Hexagon festgelegten Maximalgebühr erhoben.
Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:
1. Die Änderung vom 18. August 2005 des öffentlichen Kaufangebot der Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, vom 27. Juni 2005 an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995, unter der Auflage, dass
(i) Bedingung c ersatzlos gestrichen wird;
(ii) Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, die in Ziffer 1 (i) des Dispositivs vorzunehmende Änderung spätestens am 29. August 2005 in einer separaten Ergänzung des Angebotsprospekts in der selben Form wie das Angebot veröffentlicht.
2. Die Übernahmekommission gewährt die folgenden Ausnahmen von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Zustimmung zur auflösenden Bedingung b (Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK); Erstreckung der Abwicklungsfrist (Art. 14 Abs. 6 UEV-UEK).
3. Das Angebot der Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, wird gestützt auf Art. 50 Abs. 3 UEV-UEK bis am 23. September 2005 verlängert.
4. Das Angebot der Edelweiss Holdings ApS wird in analoger Anwendung von Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 23. September 2005 verlängert.
5. Der Antrag der Edelweiss Holdings ApS vom 16. August 2005 betreffend Berichtigung der Medienmitteilung (Erwägung 4) wird abgelehnt.
6. Der Antrag der Edelweiss Holdings ApS vom 17. August 2005 betreffend Anwendung der Best Price Rule (Erwägung 7) wird abgelehnt.
7. Die Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, hat bis spätestens am 29. August 2005 den Verwaltungsratsbericht zum geänderten Angebot der Hexagon vom 18. August 2005 zu veröffentlichen.
8. Diese Empfehlung wird nach deren Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
9. Es wird keine Gebühr erhoben.
Der Präsident:
Hans Caspar von der Crone
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an: