SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0243 - Leica Geosystems Holdings AG

Empfehlung Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005

Öffentliches Kaufangebot der Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach – Angebotsprospekt

A.
Die Leica Geosystems Holdings AG („Leica“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balgach (SG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 117'329'100, aufgeteilt in 2'346'582 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.

B.
Die Hexagon AB (publ.) („Hexagon“ oder „Anbieterin“) ist eine Publikumsaktiengesellschaft mit Sitz in Stockholm, Schweden. Nach der letzten ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2005 beträgt das Aktienkapital der Hexagon SEK 230'691'384 und ist eingeteilt in 3'150'000 voll einbezahlte Aktien der Klasse A (diese Aktien haben je 10 Stimmrechte) und 54'522'846 voll einbezahlte Aktien der Klasse B (diese Aktien haben je ein Stimmrecht). Die Aktien der Klasse B der Hexagon sind in der A-Liste an der Stockholmer Börse kotiert.

Hexagon ist die Muttergesellschaft eines weltweit tätigen Technologiekonzerns mit direkt und indirekt gehaltenen Tochtergesellschaften weltweit. Beherrschender Aktionär der Hexagon ist Melker Schörling, Schweden, Präsident des Verwaltungsrates der Hexagon. Dieser hält über von ihm voll kontrollierte Gesellschaften einen Kapitalanteil von 27.65%, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51.49% der Hexagon. Die an der Hexagon direkt beteiligte Gesellschaft ist die Konverta AB, Landskrona, Schweden. Ein weiterer Grossaktionär ist Maths O. Sundqvist, Schweden, Vizepräsident des Verwaltungsrats der Hexagon. Dieser hält über voll von ihm kontrollierte Gesellschaften einen Kapitalanteil von 16.13%, entsprechend 10.81% der Stimmrechte. Die an der Hexagon direkt beteiligte Gesellschaft ist die AB Landa, Östersund, Schweden.

C.
Am 13. Juni 2005 kündigte Hexagon in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. Juni 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von CHF 50 Nennwert der Leica unterbreiten werde. Ebenfalls am 13. Juni 2005 teilte Leica mittels Pressemitteilung mit, dass der Verwaltungsrat von Leica das von Hexagon angekündigte unverlangte Übernahmeangebot einstimmig ablehne.

D.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Juni 2005 forderte der Präsident der Übernahmekommission Leica auf, bis spätestens 16. Juni 2005 zur Voranmeldung des Angebots von Hexagon Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde Hexagon Frist bis zum 21. Juni 2005 angesetzt, um sich alsdann bei Erhalt der Stellungnahme der Zielgesellschaft dazu vernehmen zu lassen. Fristgerecht reichten sowohl Leica als auch Hexagon ihre Stellungnahme bei der Übernahmekommission ein.

E.
Am 16. Juni 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots sind CHF 440 je Leica-Namenaktie angekündigt. Das Angebot wurde in der Voranmeldung an verschiedene Bedingungen geknüpft (vgl. dazu ausführlich die Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung, Erw. 3).

F.
Nach Eingang der Stellungnahmen von Leica und Hexagon (vgl. oben lit. D) erliess die Übernahmekommission am 22. Juni 2005 eine Empfehlung zur Voranmeldung des Angebots von Hexagon und verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung). Die Frist zur Ablehnung der Empfehlung ist zwischenzeitlich ungenutzt abgelaufen. Auf einzelne Punkte dieser Empfehlung wird im Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.

G.
Am 27. Juni 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Hexagon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Juni 2005 wurde Leica aufgefordert, bis am 29. Juni 2005 zum Angebotsprospekt Stellung zu nehmen. Hexagon ihrerseits hatte danach bis am 1. Juli 2005 Gelegenheit, sich zur Stellungnahme von Leica zu äussern. Auf beide innert Frist eingereichten Stellungnahmen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

H.
Am 30. Juni 2005 hat Leica den Medien die Finanzziele bis 2009 bekannt gegeben. An einer Medienkonferenz sowie mittels Medienmitteilung hat der Verwaltungsrat von Leica einen Plan zum Rückkauf von eigenen Aktien in der Höhe von CHF 100 Mio. bzw. von bis zu 10% des Kapitals angekündigt. In der Medienmitteilung liess er verlauten, er wolle damit seine aktionärsfreundliche Politik dokumentieren. Es wurde ferner mitgeteilt, das Aktienrückkaufprogramm solle realisiert werden, sofern das Unternehmen unabhängig bleibe.

I.
Am 5. Juli 2005 hat Leica mittels Medienmitteilung die Öffentlichkeit darüber informiert, dass der Hauptsitz für Nord- und Südamerika im Grossraum Atlanta ausgebaut werde. Gleichzeitig hat Leica die Übernahme der im Bereich „inertialen Positionierung“ tätigen Terramatics Systems Inc., Calgary, Kanada („Terramatics“), insbesondere den Erwerb des geistigen Eigentums an der Inertial Positioning (IP) Technology von Terramatics sowie die Übernahme der wichtigsten, an der Entwicklung dieser Technologie beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bekannt gegeben. Über den Kaufpreis wurde – gemäss Medienmitteilung – Stillschweigen vereinbart.

J.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Hans Rudolf Widmer und Thierry de Marignac gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Handeln in gemeinsamer Absprache

1.1 Für im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handelnde Personen gelten Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK).

1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK i.V.m. Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK handelt die Anbieterin grundsätzlich in gemeinsamer Absprache mit allen Mitgliedern ihres Konzerns und den sie beherrschenden Aktionären. Im Übrigen handeln gemäss Praxis der Übernahmekommission diejenigen Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, welche hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Umtauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordinieren bzw. sich über das Angebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Empfehlung in Sachen Swiss International Air Lines AG vom 28. April 2005, Erw. 2.2).

Daraus ergibt sich, dass (i) alle direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften der Hexagon, (ii) Melker Schörling und alle Gesellschaften, die er direkt oder indirekt kontrolliert (einschliesslich Konverta AB, vgl. Sachverhalt lit. B) und (iii) Maths O. Sundqvist und alle Gesellschaften, die er direkt oder indirekt kontrolliert (einschliesslich AB Landa, vgl. Sachverhalt lit. B) im Hinblick auf das vorliegende Kaufangebot in gemeinsamer Absprache mit Hexagon handeln.

1.3 Die Anbieterin hat nach Art. 12 Abs. 1 UEV-UEK die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen offen zu legen. Hexagon kommt dieser Verpflichtung in Ziff. 3.3 des Angebotsprospekts nach. Mit Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Die in gemeinsamer Absprache mit Hexagon handelnden Personen sind den in Art. 12 UEV-UEK statuierten Pflichten unterworfen. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen.

2. Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft

2.1 Das Angebot muss sich gemäss Art. 10 Abs. 5 UEV-UEK auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken (Art. 29 BEHV-EBK), soweit es Beteiligungspapiere umfasst, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde. Diese Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots besteht gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG für denjenigen, der direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet. Das Angebot von Hexagon umfasst mehr als 33 1/3% der Stimmrechte an Leica. Folglich kommen diese Regeln im vorliegenden Fall zur Anwendung.

2.2 Das öffentliche Kaufangebot der Hexagon bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica. Art. 10 Abs. 5 UEV-UEK wird somit Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot gemäss Art. 10 Abs. 5 UEV-UEK i. V. m. Art. 29 Abs. 2 BEHV-EBK auch auf Beteiligungspapiere bezieht, die aus allfälligen Wandel- oder Erwerbsrechten stammen, wenn diese Rechte vor dem endgültigen Ablauf der Angebotsfrist ausgeübt werden. Das Angebot muss sich überdies auf alle Beteiligungspapiere erstrecken, welche aus der Ausübung von Optionsrechten bis zum Ende der Nachfrist stammen, nicht hingegen notwendigerweise auf die Optionsrechte selbst (Art. 10 Abs. 3 UEV-UEK).

3. Bestimmungen über den Mindestpreis

3.1
Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde, so muss gemäss Art. 10 Abs. 5 zweiter Satz UEV-UEK der Angebotspreis den Bestimmungen über Pflichtangebote (Art. 32 Abs. 4 und 5 BEHG, Art. 37 – 43 BEHV-EBK) entsprechen. Da das Angebot von Hexagon mehr als 33 1/3% der Stimmrechte an Leica umfasst, kommen – wie bereits erörtert (vgl. dazu oben Erw. 2.1) – diese Bestimmungen im vorliegenden Fall zur Anwendung

3.2 Nach Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Angebotspreis zunächst mindestens dem Börsenkurs der avisierten Titel entsprechen. Dieser Kurs ergibt sich gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse für diese Beteiligungspapiere (Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK).

Im vorliegenden Fall entfaltete die Voranmeldung ihre Wirkungen in Bezug auf die Berechnung des Mindestpreises am 16. Juni 2005 (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung, Erw. 1.2). Der durchschnittliche Eröffnungskurs der Leica-Aktien der letzten 30 Börsentage vor diesem Datum beläuft sich auf CHF 373.18. Der in casu im Angebot offerierte Preis beträgt CHF 440. Dieser Betrag liegt über den massgebenden CHF 373.18 einer Leica Aktie, d.h. das Angebot von Hexagon erfüllt somit die erste Anforderung von Art. 32 Abs. 4 BEHG.

3.3 Nach Art. 32 Abs. 4 BEHG darf der Angebotspreis zudem höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den die Anbieterin in den zwölf letzten Monaten vor Veröffentlichung des Angebots für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Im vorliegenden Fall wurden durch die Anbieterin oder die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen keine Käufe oder Verkäufe von Beteiligungspapieren der Leica getätigt.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Angebot die Bestimmungen über den Mindestpreis eingehalten sind.

4. Angebotspreis

4.1 Im Prospekt der Anbieterin wurde der Angebotspreis wie folgt formuliert: „CHF 440 (netto) pro Namenaktie von je CHF 50 Nennwert der Leica Geosystems Holdings AG. Der Angebotspreis wird durch den Bruttobetrag allfälliger Verwässerungseffekte (zum Beispiel Dividendenzahlungen, Kapitalerhöhungen mit einem Ausgabepreis pro Aktie unter dem Angebotspreis, Kapitalrückzahlungen, Verkauf von eigenen Aktien unter dem Angebotspreis, Ausgabe von Optionen) reduziert werden, soweit diese bis zum Vollzug des Angebotes eintreten (für Details zum Verwässerungseffekt vgl. Ziffer 2.3 Absatz 2)“.

In Ziff. 2.3 Absatz 2 des Angebotsprospekts ist sodann nachzulesen: „Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung von Optionen, die am 31. März 2005 ausstehend waren und zur Schaffung von maximal 196'971 Aktien führen können, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwässerung nach dem vorstehenden Absatz eingetreten ist, nicht beachtet werden wird. Es handelt sich dabei um die auf Seite 47 des in deutscher Sprache erschienenen Corporate Governance und Finanzberichts 2004/2005 der Leica (Note 20 zur konsolidierten Jahresrechnung „Aktien- und Optionenpläne“) angegebenen am 31. März 2005 ausstehenden Optionen.“

4.2 Die Zielgesellschaft macht in ihrer Stellungnahme zum Angebotsprospekt (vgl. Sachverhalt lit. G) geltend, die Anpassung des Angebotspreises auf der Basis der Verwässerung könne gemäss der Voranmeldung nicht zur Anwendung kommen, wenn Optionen ausgeübt werden, die bereits vor der Voranmeldung zugeteilt wurden. Die Ausübung solcher Optionen sei kein Verwässerungseffekt, der eine Preisanpassung rechtfertige. Nur wenn Optionen (1) nach der Publikation der Voranmeldung und kumulativ (2) als Reaktion auf das Angebot ausgegeben werden würden, würde diese Ausgabe – je nach Ausübungspreis – nach Ansicht der Zielgesellschaft allenfalls eine Preisanpassung aufgrund des Preisvorbehalts des Verwässerungseffekts auslösen. Andernfalls sei die in Ziff. 2.3 Absatz 2 des Angebotsprospekts vorgenommene „Präzisierung“ eine unzulässige Anpassung des Angebotsprospekts zu Ungunsten der Empfänger des Angebots. Das Angebot beziehe sich nämlich (und dies bereits seit der Voranmeldung) auch auf Leica-Aktien, die bis zum Ende der Nachfrist wegen der Ausübung von Optionen ausgegeben werden. Die Ausübung solcher Optionen könne den Angebotspreis auf keinen Fall verändern, auch wenn diese Optionen nach dem 31. März 2005 zugeteilt worden seien. Eine Berücksichtigung des Verwässerungseffekts solcher Ausübungsgeschäfte habe sich die Anbieterin in der Voranmeldung nicht vorbehalten. Die Anbieterin müsse somit auf jeden Fall alle Aktien, die bis zum Ende der Nachfrist aus der Ausübung von Optionsrechten stammten, die vor der Voranmeldung zugeteilt worden seien, zum vollen Angebotspreis erwerben; ein Preisvorbehalt betreffend dieser Aktien sei unzulässig.

4.3 Die Übernahmekommission kann sich der Argumentation der Zielgesellschaft über den Verwässerungseffekt nicht anschliessen.

4.3.1 Zum Gegenstand des Angebots ist Folgendes festzustellen: Hexagon hält sowohl in der Voranmeldung als auch im Angebotsprospekt fest, dass sich das Angebot auch auf Leica-Aktien erstreckt, die bis zum Ende der Nachfrist wegen der Ausübung von Optionen ausgegeben werden. Dazu ist die Anbieterin bereits aufgrund von Art. 10 Abs. 3 UEV-UEK verpflichtet. Ihr Angebot umfasst demzufolge ex lege alle durch die Ausübung von Optionen geschaffenen Aktien, unabhängig davon, wann die entsprechenden Optionen ausgegeben und zugeteilt respektive die betreffenden Titel geschaffen wurden. Werden also Optionen im relevanten Zeitraum ausgeübt und somit das Kapital erhöht, dann sind die wegen der Ausübung von Optionen ausgegebenen Aktien Gegenstand des Angebots.

4.3.2 Was die verwendete Verwässerungsklausel und somit den Preis des Angebots anbelangt kann das Folgende festgestellt werden: Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK entspricht der Börsenkurs dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebotes an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse (vgl. oben Erw. 3.2). Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK präzisiert, dass dieser Wert von erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes wie zum Beispiel Dividendenausschüttungen oder Kapitaltransaktionen zu bereinigen ist. Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist die Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK weit auszulegen: Der relevante Zeitraum, innerhalb welchem zu berücksichtigende Ereignisse stattzufinden haben, entspricht demjenigen bis zum Vollzug des Angebots. Demnach ist es zulässig gestützt auf Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK vom nach Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK berechneten „Börsenkurs“ bis zum Vollzug des Angebots stattfindende Ereignisse wie Dividendenausschüttungen oder Kapitaltransaktionen der Zielgesellschaft in Abzug zu bringen (siehe Empfehlung in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität vom 6. Juli 2004, Erw. 3.4 und Empfehlung in Sachen Alusuisse Group AG vom 21. Juli 2000, Erw. 1.2).

Aus welchem Grund – wie in der Stellungnahme der Zielgesellschaft postuliert – Optionen, die bereits vor der Voranmeldung zugeteilt wurden, nicht unter diese Verwässerungsklausel fallen sollten, ist nicht ersichtlich. Werden Optionen im relevanten Zeitraum ausgeübt und somit das Kapital erhöht, und führt diese Kapitalerhöhung zu einer Verwässerung der Beteiligungen der Zielgesellschaft, dann darf dieser Verwässerungseffekt gemäss Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK im Angebotspreis berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Anbieterin gemäss ihrer Präzisierung im Angebotsprospekt „die Ausübung von Optionen, die am 31. März 2005 ausstehend waren und zur Schaffung von maximal 196'971 Aktien führen können, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwässerung nach dem vorstehenden Absatz eingetreten ist“, nicht beachten wird, ist demzufolge eine Verbesserung des Angebots, da sie auf die Anwendung der Verwässerungsklausel für diese Optionen verzichtet, obwohl sie aufgrund von deren Wortlaut in der Voranmeldung und von Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK zur Geltendmachung des Verwässerungseffekts auch auf diesen Optionen befugt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall liegt demzufolge keine unzulässige Anpassung des Angebotspreises zu Ungunsten der Empfänger des Angebots vor. Die Präzisierung in Ziff. 2.3 Absatz 2 des Angebotsprospekts ist somit zulässig.

5. Angaben über die Zielgesellschaft

5.1 Eingliederung des Bereichs Messtechnik

5.1.1 In Ziff. 5.2 Absatz 1 des Angebotsprospekts ist folgender Passus zu finden: „Nach Zustandekommen und Abschluss des Angebots beabsichtigt Hexagon, ihren Messtechnikbereich in die Leica zu integrieren, um so sämtliche Segmente des Messtechnikmarktes (d.h. von der Mikro- bis zur Makromessung) und alle möglichen geschäftlichen Anwendungen abdecken zu können. Diese leistungsfähige Allianz, die zusammen mit dem bisherigen Führungsteam der Leica geleitet werden soll, wird eine erweiterte Plattform für Forschung und Entwicklung, Komponentenbeschaffung und Serviceleistungen sowie Softwareentwicklung darstellen und dadurch Kostensynergien schaffen. Diese Verbindung wird es auch ermöglichen, Wachstumschancen wahrzunehmen, um in neue Märkte vorzustossen und neue Anwendungen zu entwickeln.“

5.1.2 Die Zielgesellschaft macht diesbezüglich in ihrer Stellungnahme geltend, für die Entscheidung über die Andienung sei es wesentlich, ob es bei der angekündigten Transaktion zu einer Ausgabe von weiteren Leica-Aktien an Hexagon kommen werde oder ob eine Bartransaktion vorgesehen sei. Entscheidend sei zur Abschätzung des wirtschaftlichen Risikos dieser Transaktion auch, ob eine Sacheinlage oder ein eigentlicher Kauf mit oder ohne Gewährleistungen der Hexagon angestrebt werde. Der Leica-Aktionär müsse auch darüber aufgeklärt werden, welche Auswirkungen die geplante Integration kurz- oder mittelfristig aus Sicht der Anbieterin auf die Jahresrechnung der Leica haben werde. Die Anbieterin habe die Zusammenführung der Messtechnikbereiche beider Gesellschaften detaillierter, auch unter Angabe von Zahlenmaterial, zu beschreiben.

5.1.3 Die Anbieterin macht in ihrer Stellungnahme indessen geltend, sie könne keine genaueren Angaben über die Art und Weise der Integration machen, da ihr die steuerlichen, buchhalterischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Zielgesellschaft, die bei der Strukturierung dieser Integration berücksichtigt werden müssten, nicht bekannt seien. Ebenso könne die Frage, ob die Integration im Rahmen einer Sacheinlage oder ob ein eigentlicher Kauf mit oder ohne Gewährleistung der Hexagon angestrebt werde, erst in der Integrationsphase behandelt werden, sobald die entsprechenden Informationen zur Behandlung solcher Detailfragen vorliegen.

5.1.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a UEV-UEK muss der Angebotsprospekt Angaben über die grundsätzlichen Absichten der Anbieterin für die Zielgesellschaft enthalten. Während in denjenigen Konstellationen, in denen einem Übernahmeangebot Verhandlungen zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft vorausgegangen sind oder die Anbieterin bei der Zielgesellschaft eine Due Diligence durchführen konnte, höhere Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Angaben betreffend die Absichten der Anbieterin über Zielgesellschaft zu stellen sind, gilt dies nicht im gleichen Ausmass bei einem Übernahmeangebot, das nicht die Unterstützung des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft geniesst. In diesem Fall lanciert die Anbieterin ihr Angebot auf der Basis von öffentlich zugänglichen Informationen über die Zielgesellschaft. In dieser Situation können von einer Anbieterin nur insoweit detaillierte Angaben über ihre grundsätzlichen Absichten für die Zielgesellschaft verlangt werden, als ihr diese bereits konkret bekannt sind. Somit ist im vorliegenden Fall nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Anbieterin sich bezüglich Detailfragen über die geplante Integration noch nicht festlegen kann (s. Empfehlung in Sachen Baumgartner Papiers Holding SA vom 8. Januar 2002, Erw. 4.7).

5.2 Dekotierung der Leica-Aktien

5.2.1 In Ziff. 5.2 Absatz 2 des Angebotsprospekts wird das Folgende ausgeführt: „Hexagon unterbreitet dieses Angebot, um die volle Kontrolle über Leica zu erwerben. Hexagon plant, die Leica-Aktien an der SWX Swiss Exchange nach Abschluss des Angebots zu dekotieren.“

5.2.2 Die Zielgesellschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, mit dieser undifferenzierten Aussage über die Dekotierung wolle die Anbieterin einen unlauteren Andienungszwang auslösen. Da die Frage der Dekotierung eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Empfänger des Angebots sei, ob sie ihre Aktien andienen oder nicht, müsse die Anbieterin zwecks Schaffung der Transparenz, ihre Absicht bezüglich der Dekotierung genauer umschreiben. Insbesondere sei anzugeben, ab welcher Leica-Beteiligungshöhe sie die Dekotierung veranlassen werde.

5.2.3 Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Dekotierung bei Erreichen der vollen Kontrolle vorgesehen ist. Dies wird in der Stellungnahme der Anbieterin denn auch bestätigt. Dass Aktionäre, die ihre Titel nicht andienen – im Falle einer tatsächlich stattfindenden Dekotierung – möglicherweise Aktien halten, für welche kein liquider Markt mehr besteht, liegt in der Natur der Sache. Zieht die Anbieterin eine Dekotierung der Titel in Erwägung, ist es im Übrigen gemäss Art. 24 Abs. 1 BEHG auch ihre Pflicht, dies im Angebotsprospekt anzugeben. Die Tatsache, dass eine Dekotierung möglicherweise vorgenommen wird, ist für den Empfänger des Angebots eine wesentliche Information. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass Aktionäre durch die Ankündigung einer Dekotierung geradezu in einen Andienungszwang hinein geraten. Die Aktionäre von Leica haben nicht zu erwarten, dass sie von heute auf morgen vor vollendeter Dekotierung stehen. Das Verfahren und die Voraussetzungen für eine Dekotierung der Titel an der SWX sind in Art. 80 des Kotierungsreglements („KR“) und in der Richtlinie betreffend Dekotierung von Valoren vom 1. Januar 2001 der SWX geregelt. Die Anleger sind also grundsätzlich durch das vorgesehene Verfahren der SWX im Falle einer Dekotierung geschützt. Art. 80 Ziff. 1 KR sieht denn auch vor, dass die Zulassungsstelle bei der Dekotierung die Interessen der Anleger zu berücksichtigen hat. Überdies haben die Aktionäre die Möglichkeit, in der Nachfrist, in Kenntnis der Zwischenergebnisse betreffend die Erfolgsquote im Angebot der Hexagon, über das Andienen zu entscheiden. Demzufolge ist der Angebotsprospekt der Hexagon im vorliegenden Punkt nicht weiter zu beanstanden.

5.3 Zukünftige Dividendenpolitik

5.3.1 In Ziff. 5.2 Absatz 2 letzter Satz des Angebotsprospekts wird Folgendes festgehalten: „Nach Abschluss des Angebots wird die Dividendenpolitik der Leica, insbesondere vor dem Hintergrund ihres Investitionsbedarfs, überprüft werden.“

5.3.2 Diesbezüglich macht die Zielgesellschaft in ihrer Stellungnahme geltend, die Anbieterin habe zu erläutern, was sie mit „Hintergrund des Investitionsbedarfs“ meine und habe die Kriterien für die Festlegung der zukünftigen Dividendenpolitik zu beschreiben. Insbesondere habe sie die Empfänger des Angebots aufzuklären, ob allenfalls der zu integrierende Messtechnikbereich der Hexagon erheblichen Investitionsbedarf aufweise und ob das in Ziff. 7.6 des Angebotsprospekts erwähnte Steuerruling Dividendenrestriktionen oder Annahmen bzw. Ruling-Voraussetzungen bezüglich der Ausschüttung enthalte. Mit den nicht weiter qualifizierten Aussagen der Anbieterin über die Dividendenpolitik werde ein unlauterer Andienungsdruck auf die Leica-Aktionäre ausgeübt.

5.3.3 Die Anbieterin macht ihrerseits in ihrer Stellungnahme geltend, sie drohe den Aktionären der Zielgesellschaft weder mit einer Streichung der Dividende noch mit steuerlich ungünstigen Substanzausschüttungen. Sie behalte sich lediglich eine Neubeurteilung der Dividendenpolitik vor. Der definitive Entscheid über die Dividendenpolitik könne allerdings erst unter Kenntnis aller relevanten Umstände gefällt werden. Im Übrigen habe die Zielgesellschaft in den Geschäftsjahren 1999/2000 bis 2003/2004 keine Dividende ausbezahlt und im Geschäftsjahr 2004/2005 ein solche von CHF 4 pro Aktie beantragt. Damit bestehe kein Vertrauen der Anleger in eine bestimmte Dividendenpolitik. Ferner sei – nicht zuletzt in Anbetracht des angekündigten Aktienrückkaufprogramms – unsicher, ob die Zielgesellschaft in Zukunft Dividenden ausschütten werde. Damit könne die Aussage der Anbieterin schon von vornherein nicht als Drohung verstanden werden.

5.3.4 In Bezug auf die zukünftige Dividendenpolitik gilt mutatis mutandis das für die Eingliederung des Bereichs Messtechnik Gesagte (vgl. oben Erw. 5.1.4): Der Anbieterin stehen bei einem unfreundlichen Angebot grundsätzlich nur die öffentlich zugänglichen Informationen zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist es nachvollziehbar, dass die Anbieterin unternehmerische Entscheide, wie die Festlegung der Dividendenpolitik und eines allfälligen Investitionsbedarfs, erst in Kenntnis aller relevanten Umständen fällen kann. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Anbieterin heute im Angebotsprospekt noch nicht definitiv darüber aussprechen kann und will.

6. Best Price Rule

Gemäss Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK dürfen die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel ab Veröffentlichung der Voranmeldung während der ganzen Dauer des Angebots und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. Empfehlung in Sachen ZKB Visionen vom 23. August 2004, Erw. 4). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 27 UEV-UEK).

7. Bedingungen

7.1 Ein öffentliches Kaufangebot darf grundsätzlich nur an aufschiebende Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt die Anbieterin selbst nicht massgeblich beeinflussen kann (Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK). Diese Bestimmung untersagt der Anbieterin, das Angebot an praktisch unerfüllbare Bedingungen zu knüpfen, so dass das Angebot nur durch den Verzicht auf den Eintritt der Bedingung zustande kommen würde. Falls die Anbieterin aufgrund der Art der aufschiebenden Bedingung einen Beitrag zu deren Eintritt leisten kann, hat sie alle ihr zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, damit die Bedingung eintritt. Ein öffentliches Kaufangebot kann ausnahmsweise auch an auflösende Bedingungen geknüpft werden. Diejenigen Bedingungen, die nach Ablauf der Angebotsfrist eintreten, benötigen das Einverständnis der Übernahmekommission (Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK). Dieses wird grundsätzlich unter der Voraussetzung gegeben, dass der Anbieterin aus der Resolutivbedingung Vorteile erwachsen, welche die daraus resultierenden Nachteile für die Angebotsempfänger deutlich zu überwiegen vermögen (vgl. Empfehlung in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003, Erw. 5).

Nachstehend wird zu den einzelnen Bedingungen im vorliegenden öffentlichen Kaufangebot von Hexagon Stellung genommen.

7.2 Der Angebotsprospekt enthält die folgende Bedingung a: „am Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist hält Hexagon mindestens 50.1% der Summe aller ausgegebenen Leica-Aktien und aller Leica-Aktien, die im bedingten Aktienkapital der Leica enthalten sind. Diese 50.1% entsprechen heute 1'326'747 Leica-Aktien bzw. 56.54% der Leica-Aktien, die am 31. März ausgegeben waren (vgl. Statuten der Leica vom 19. Mai 2005)“. Es handelt sich dabei um eine aufschiebende Bedingung.

Die Übernahmekommission hat sich zur Zulässigkeit von Bedingung a bereits in ihrer Empfehlung vom 22. Juni 2005 geäussert (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung, Erw. 3.2). Die dort geforderten Anpassungen wurden vorgenommen. Die Bedingung ist folglich gemäss Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK als zulässig zu erachten.

7.3 Bedingung b des Angebots sieht vor, dass am Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist alle erforderlichen Bewilligungen der schweizerischen und der ausländischen Wettbewerbsbehörden erteilt worden sind. „Sollte Bedingung b) bei Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist nicht erfüllt sein und sollte Hexagon nicht auf diese Bedingung verzichtet haben, ist Hexagon berechtigt: (i) das Angebot dennoch als zustande gekommen zu erklären, jedoch den Vollzug des Angebots um höchstens vier Monate aufzuschieben ("Aufschubfrist"). Das Angebot fällt dahin, falls die Bedingung b) auch nach Ablauf der Aufschubfrist nicht eingetreten ist, es sei denn Hexagon verzichtet auf die Bedingung b); (ii) die Angebotsfrist über 40 Börsentage hinaus zu verlängern, wenn die Übernahmekommission sich damit einverstanden erklärt; oder (iii) das Angebot als nicht zustande gekommen zu erklären.

Die Übernahmekommission hat sich bereits in ihrer Empfehlung vom 22. Juni 2005 zur Zulässigkeit von Bedingung b geäussert (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung, Erw. 3.3). Die Bedingung b ist als Resolutivbedingung zulässig.

7.4 Bedingung c des Angebots sieht vor, dass bis zum Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist keine Änderungen der Statuten der Leica bezüglich Stimmrechts- oder Übertragungsbeschränkungen beschlossen worden sind.

Die Übernahmekommission hat sich bereits in ihrer Empfehlung vom 22. Juni 2005 zur Zulässigkeit von Bedingung c geäussert (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung, Erw. 3.4). Die Bedingung c ist als aufschiebende Bedingung nach Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK zulässig.

7.5 Bedingung d des Angebots sieht vor, dass bis zum Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist, keine nachteiligen Ereignisse eingetreten sind, die in ihrer Summe nach Auffassung eines unabhängigen und international angesehenen Experten, der von Hexagon ernannt wird, geeignet sind, eine der folgenden Auswirkungen zu haben: (i) eine Verminderung des Eigenkapitals der Leica um mehr als CHF 37 Millionen (entsprechend 10% des per 31. März 2005 ausgewiesenen Eigenkapitals), (ii) eine Reduktion des Umsatzes der Leica im laufenden Geschäftsjahr um mehr als CHF 77.4 Millionen (10% des per 31. März 2005 ausgewiesenen Umsatzes) oder (iii) eine Reduktion des EBITDA der Leica im laufenden Geschäftsjahr um mehr als CHF 12.9 Millionen (entsprechend 10% des per 31. März 2005 ausgewiesenen EBITDA).

Die Übernahmekommission hat sich bereits in ihrer Empfehlung vom 22. Juni 2005 zur Zulässigkeit von Bedingung d geäussert (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung, Erw. 3.5). Der in Bedingung d der Voranmeldung angegebene Grenzwert von 18.5 Mio., entsprechend 5% des konsolidierten Eigenkapitals der Leica, wurde auf 37 Mio., entsprechend 10% des konsolidierten Eigenkapitals der Leica, erhöht. Die aufschiebende Bedingung d ist im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten.

8. Beginn der Karenzfrist

8.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK kann das Angebot in der Regel frühestens nach einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nach seiner Veröffentlichung angenommen werden.

8.2 Die Zielgesellschaft macht geltend, dass die oben genannte Bestimmung dahingehend zu verstehen sei, dass der Angebotsprospekt ohne Mängel veröffentlicht worden sei, andernfalls beginne der Fristenlauf nicht. Sei der Prospekt – wie im vorliegenden Fall – unvollständig und irreführend, beginne die Karenzfrist erst mit Publikation des bereinigten Prospekts. Dasselbe Ergebnis ergebe sich auch aus Zwecküberlegungen. Die Karenzfrist von 10 Börsentagen bezwecke, einerseits der Zielgesellschaft die Möglichkeit zu geben, zum Angebot Stellung zu nehmen und andererseits sollen die Aktionäre der Zielgesellschaft vor einem übereilten und unüberlegten Andienen ihrer Aktien geschützt sein und in Kenntnis aller wesentlichen Sachverhaltselemente über das Angebot entscheiden können.

8.3 Zu den Argumenten der Zielgesellschaft ist das Folgende festzustellen: Wie oben erörtert, hat die Anbieterin einen Angebotsprospekt erstellt, der dem BEHG und den dazugehörigen Verordnungen entspricht. Somit kann aus der unzutreffenden Behauptung der Mangelhaftigkeit des Prospekts nichts abgeleitet werden.

Im Übrigen besteht der Hauptzweck der Karenzfrist darin, die Prüfung des Angebotes durch die Übernahmekommission zu ermöglichen. Selbstverständlich impliziert dies auch die Möglichkeit der Zielgesellschaft, in dieser Zeit zum Angebot Stellung zu nehmen. Der Empfänger des Angebots kann dadurch seinen Entscheid in Kenntnis der Empfehlung der Übernahmekommission über die Gesetzesmässigkeit des Angebots fällen. Hingegen bezweckt die Karenzfrist nicht, die Aktionäre vor einem übereilten Andienen ihrer Aktien zu schützen. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UEV-UEK: Wird das Angebot der Übernahmekommission vor seiner Veröffentlichung vorgelegt und äussert sich die Zielgesellschaft definitiv zum Angebot, so befreit die Übernahmekommission die Anbieterin grundsätzlich von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist. Bestünde der Zweck der Bestimmung in einem Übereilungsschutz, gäbe es keinen Grund für eine Befreiung von der Karenzfrist im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK. Den Argumenten der Zielgesellschaft kann demzufolge auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Ein Aussetzen der Karenzfrist oder eine Verschiebung deren Beginns ist somit abzulehnen.

9. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

9.1 Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung

9.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft ist gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK spätestens am 15. Börsentag nach Veröffentlichung des Angebots zu publizieren. Im vorliegenden Fall ist der entsprechende Zeitpunkt somit der 15. Juli 2005.

9.1.2 Der Bericht ist landesweit bekannt zu machen, indem er in mindestens zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, veröffentlicht wird. Zudem muss der Bericht gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden. Der Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft hat nach Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

9.2 Zwischenabschluss

9.2.1 Art. 29 Abs. 1 BEHG verpflichtet den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft, die ihm bekannten und nicht veröffentlichten Angaben über den Gang der laufenden Geschäfte offen zu legen. Der Offenlegungsbedarf ist umso grösser, je länger die letztmals publizierten Daten zurückliegen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung vom 1. Oktober 2004 in Sachen Pelham Investments SA, Erw. 4.1.1 sowie Empfehlung vom 30. Juni 2004 in Sachen Scintilla AG, Erw. 6.1.4).

9.2.2 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses bis zum Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen, ist keine Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses erforderlich. In einem solchen Fall hat jedoch der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

9.2.3 Der letzte von Leica publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. März 2005. Somit hat der Verwaltungsrat von Leica in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Sollten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist eintreten, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

9.3 Interessenkonflikte

9.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie hoch diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (statt vieler vgl. Empfehlung in Sachen Swiss International Air Lines AG vom 28. April 2005, Erw. 7.2.1)

9.3.2 Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK Rechenschaft ablegen über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Konflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (Empfehlung in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003, Erw. 6.2).

9.4 Fairness Opinion

Sollte sich der Verwaltungsrat der Leica in seiner Stellungnahme auf eine unabhängige Beurteilung des Angebotspreises durch einen Experten („Fairness Opinion“) stützen, wird die Fairness Opinion Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats. Diese ist demzufolge vollumfänglich offen zu legen, gleichzeitig mit dem Bericht zu veröffentlichen und im selben Umfang zu begründen. Damit die Fairness Opinion gemäss Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK hinreichend begründet ist, sind die vom Experten konkret für seine Meinungsbildung herangezogenen Bewertungsmethoden, die getroffenen Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter und deren Herleitung offen zu legen, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung des Experten nachvollziehen und somit ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK). Zu diesem Zweck müssen auch die zur Erstellung der Fairness Opinion verwendeten Grundlagen und Informationen einzeln benannt werden.

9.5 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft

9.5.1 Aktienrückkauf

9.5.1.1 Am 30. Juni 2005 hat der Verwaltungsrat von Leica mittels Medienmitteilung und an einer Medienkonferenz die Öffentlichkeit darüber informiert, dass Leica die Absicht habe, einen Aktienrückkauf im Umfang von CHF 100 Mio. bzw. von bis zu 10% des Kapitals durchzuführen, sofern das Unternehmen unabhängig bleibe (s. oben Sachverhalt lit. H).

9.5.1.2 Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien – einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen – stellen „öffentliche Kaufangebote“ im Sinne des Art. 2 lit. e BEHG dar (vgl. Mitteilung Nr. 1 der UEK: Rückkäufe von Beteiligungspapieren, vom 28. März 2000, I. Grundsatz). Die von Leica öffentlich angekündigte Absicht, einen Aktienrückkauf durchzuführen, stellt somit ein öffentliches Kaufangebot dar. Dadurch unterbreitet die Zielgesellschaft dem Empfänger des Angebots sozusagen ein „konkurrierendes Angebot“.

9.5.1.3 Art. 29 Abs. 2 BEHG untersagt es dem Verwaltungsrat der Zielgesellschaft, nach der Veröffentlichung des Angebots bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses Rechtsgeschäfte zu beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Sobald ein Übernahmeangebot veröffentlicht ist, ist der Verwaltungsrat somit nicht mehr befugt, gewisse Abwehrmassnahmen zu beschliessen und durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft die Generalversammlung einzuberufen, soweit über allfällige Abwehrmassnahmen beschlossen werden soll.

9.5.1.4 Mit dem Erwerb eigener Aktien wird in den Aktiv- und Passivbestand der Zielgesellschaft eingegriffen. Ist der Eingriff erheblich, ist von einer unzulässigen Abwehrmassnahme auszugehen (Art. 35 Abs. 2 lit. a UEV-UEK), sofern sie nach der Veröffentlichung des Angebots bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses und ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung beschlossen bzw. durchgeführt wird. Der Verwaltungsrat von Leica hat bis anhin lediglich die Absicht öffentlich bekannt gemacht, einen Aktienrückkauf durchzuführen, unter der Bedingung, dass das Unternehmen unabhängig bleibt. Der Aktienrückkauf wird somit nur durchgeführt, sofern das Angebot von Hexagon nicht zu Stande kommt. Die Ankündigung einer solchen Absicht ist nicht als unzulässige Abwehrmassnahme zu betrachten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Ankündigung dieser Absicht eine Reaktion auf das von Hexagon am 27. Juni 2005 veröffentlichte Kaufangebot ist. Dem Aktionär wird gewissermassen ein „konkurrierendes Angebot“ für seine Leica-Aktien gemacht oder zumindest eine Alternative zum Angebot von Hexagon in Aussicht gestellt. Demzufolge sind die Modalitäten des beabsichtigten Aktienrückkaufs von Leica für die Entscheidfindung der Aktionäre in Bezug auf das öffentliche Kaufangebot der Hexagon relevant.

Aus den oben genannten Gründen hat der Verwaltungsrat der Leica spätestens in seinem Bericht gemäss Art. 29 Abs. 2 BEHG detaillierte Angaben zum in Aussicht gestellten Aktienrückkauf zu machen und zu veröffentlichen. Sollte eine Veröffentlichung früher stattfinden, hat diese Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 UEV-UEK zu entsprechen (vgl. auch oben Erw. 9.1.2). Insbesondere hat er sich zur Art des Rückkaufs (Rückkauf zum Festpreis, Rückkauf zum Marktpreis auf ordentlicher Linie oder auf spezieller Handelslinie, Ausgabe von Put-Optionen europäischer oder amerikanischer Art), zum Umfang des Rückkaufs (Beteiligung in Prozent des Kapitals und der Stimmen), zum Vorgehen bei Überangebot von Annahmeerklärungen (nur bei einem Rückkauf zum Festpreis), zum Angebotspreis (Ausübungspreis bei Put-Optionen), zur Verwendung der zurückgekauften Titel (Finanzierung von Akquisitionen oder von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Kapitalherabsetzung etc.) und zum approximativen Zeitplan des Rückkaufs (Beginn, Dauer etc.) zu äussern. Der Bericht muss im Grundsatz alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger den geplanten Aktienrückkauf mit dem Angebot der Hexagon vergleichen können.

9.5.2 Ausbau des Hauptsitzes und Übernahme von Terramatics

9.5.2.1 Am 5. Juli 2005 hat Leica mittels Medienmitteilung die Öffentlichkeit darüber informiert, dass der Hauptsitz für Nord- und Südamerika im Grossraum Atlanta ausgebaut werde. Gleichzeitig hat Leica die Übernahme der Terramatics, insbesondere den Erwerb des geistigen Eigentums an der Inertial Positioning (IP) Technology von Terramatics sowie die Übernahme der wichtigsten, an der Entwicklung dieser Technologie beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bekannt gegeben. Über den Kaufpreis wurde – gemäss Medienmitteilung – Stillschweigen vereinbart (s. oben Sachverhalt lit. I).

9.5.2.2 Wie bereits festgehalten (vgl. Erw. 9.2.2), hat der Verwaltungsrat von Leica in seinem Bericht über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Der Verwaltungsratsbericht hat sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. oben Erw. 9.1.2). Der Verwaltungsrat hat somit in seinem Bericht detailliert über den Ausbau des Nord- und Lateinamerikahauptsitzes und über die Übernahme der Terramatics zu informieren. Er hat dabei Angaben über die Auswirkungen des Erwerbs der Terramatics auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Leica zu machen und insbesondere festzuhalten, ob der Erwerb von Terramatics auf der Basis des letzten konsolidierten Jahresabschlusses 10 oder mehr Prozent der Bilanzsumme von Leica ausmacht.

10. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am 11. Juli 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

11. Gebühr

Das Angebot bezieht sich gemäss Angaben von Hexagon im Angebotsprospekt auf 2'346'582 ausgegebene Leica-Aktien und auf maximal 301'615 bis Ende der Nachfrist wegen der Ausübung von Optionen auszugebenden Leica-Aktien, also insgesamt auf 2'648'197 Leica-Aktien. Bei einem Angebotspreis von CHF 440 pro Titel liegt der Wert des gesamten Angebots bei CHF 1'165'206'680. Gemäss Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 UEV-UEK wird folglich eine Gebühr von CHF 200'000 zu Lasten der Anbieterin erhoben.

Gemäss Art. 62 Abs. 5 UEV-UEK wird überdies eine Gebühr zu Lasten der Zielgesellschaft von CHF 15'000 erhoben.



Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission gewährt die folgenden Ausnahmen von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Zustimmung zu auflösenden Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK); Erstreckung der Abwicklungsfrist (Art. 14 Abs. 6 UEV-UEK).

  3. Die Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, hat bis spätestens am 15. Juli 2005 den Verwaltungsratsbericht entsprechend den Erwägungen 9 zu veröffentlichen.

  4. Diese Empfehlung wird am 11. Juli 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  5. Die Gebühr zu Lasten der Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, beträgt CHF 200'000.

  6. Die Gebühr zu Lasten der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, beträgt CHF 15'000.

 


Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

  • Leica Geosystems Holdings AG, durch ihren Vertreter;
  • Hexagon AB (publ.) durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle.
  •