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Transaktionen

0243 - Leica Geosystems Holdings AG

Empfehlung Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005

Öffentliches Kaufangebot der Hexagon AB (publ), Stockholm, Schweden, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach – Verwaltungsratsbericht

A.
Die Leica Geosystems Holdings AG („Leica“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balgach (SG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 117'329'100, aufgeteilt in 2'346'582 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.

B.
Die Hexagon AB (publ) („Hexagon“ oder „Anbieterin“) ist eine Publikumsaktiengesellschaft mit Sitz in Stockholm, Schweden. Nach der letzten ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2005 beträgt das Aktienkapital der Hexagon SEK 230'691'384 und ist eingeteilt in 3'150'000 voll einbezahlte Aktien der Klasse A (diese Aktien haben je 10 Stimmrechte) und 54'522'846 voll einbezahlte Aktien der Klasse B (diese Aktien haben je ein Stimmrecht). Die Aktien der Klasse B der Hexagon sind in der A-Liste an der Stockholmer Börse kotiert.

C.
Am 13. Juni 2005 kündigte Hexagon in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. Juni 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von CHF 50 Nennwert der Leica unterbreiten werde. Ebenfalls am 13. Juni 2005 teilte Leica mittels Pressemitteilung mit, dass der Verwaltungsrat von Leica das von Hexagon angekündigte Übernahmeangebot einstimmig ablehne.

D.
Am 16. Juni 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots sind CHF 440 je Leica-Namenaktie angekündigt. Das Angebot wurde an verschiedene Bedingungen geknüpft.

E.
Am 22. Juni 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zur Voranmeldung (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung).

F.
Am 27. Juni 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Hexagon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.

G.
Am 30. Juni 2005 hat Leica den Medien die Finanzziele bis 2009 bekannt gegeben. An einer Medienkonferenz sowie mittels Medienmitteilung hat der Verwaltungsrat von Leica einen Plan zum Rückkauf von eigenen Aktien in der Höhe von CHF 100 Mio. bzw. von bis zu 10% des Kapitals angekündigt. In der Medienmitteilung liess er verlauten, er wolle damit seine aktionärsfreundliche Politik dokumentieren. Es wurde ferner mitgeteilt, das Aktienrückkaufprogramm solle realisiert werden, sofern das Unternehmen unabhängig bleibe.

H.
Am 5. Juli 2005 hat Leica mittels Medienmitteilung die Öffentlichkeit darüber informiert, dass der Hauptsitz für Nord- und Südamerika im Grossraum Atlanta ausgebaut werde. Gleichzeitig hat Leica die Übernahme der im Bereich „inertialen Positionierung“ tätigen Terramatics Systems Inc., Calgary, Kanada („Terramatics“), insbesondere den Erwerb des geistigen Eigentums an der Inertial Positioning (IP) Technology von Terramatics sowie die Übernahme der wichtigsten, an der Entwicklung dieser Technologie beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bekannt gegeben. Über den Kaufpreis wurde – gemäss Medienmitteilung – Stillschweigen vereinbart.

I.
Am 7. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt). Darin erwog sie unter anderem, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Leica bis spätestens 15. Juli 2005 zu veröffentlichen sei und verlangte verschiedene inhaltliche Angaben zu diesem Bericht. Auf die einzelnen Punkte dieser Empfehlung wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

J.
Der Verwaltungsrat von Leica veröffentlichte seinen Bericht am 15. Juli 2005 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Darin führte er unter anderem aus, dass die Generalversammlung vom 6. Juli 2005 eine Dividendenausschüttung von CHF 4 je Aktie beschlossen habe (Auszahlungstag 11. Juli 2005), und der Angebotspreis CHF 436 betrage. Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, dass Leica am 3. August 2005 das Ergebnis für das 1. Quartal des Geschäftsjahrs 2005/06 bekannt geben werde.

K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2003 wurde die Anbieterin aufgefordert, bis 18. Juli 2005 bekannt zu geben, ob sie den Angebotspreis um den Betrag der Dividendenausschüttung reduziere. – Unter Hinweis, dass die Angebotsfrist am 5. August 2005 abläuft und die Praxis der Übernahmekommission, wonach ein Jahres-/Zwischenbericht der Zielgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist zu publizieren ist, wurde sodann die Zielgesellschaft ebenfalls mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2005 aufgefordert, der Übernahmekommission bis 18. Juli 2005 mitzuteilen, ob es ihr möglich sei, den Quartalsbericht für das Geschäftsjahr 2005/06 bis spätestens am 29. Juli 2005 öffentlich bekannt zu geben. – Auf die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen von Anbieterin und Zielgesellschaft wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident des Ausschusses), Frau Claire Huguenin und Herrn Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

1.1 Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung

1.1.1 Gemäss Art. 29 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft ist gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK spätestens am 15. Börsentag nach Veröffentlichung des Angebots zu publizieren. Im vorliegenden Fall ist der entsprechende Zeitpunkt somit der 15. Juli 2005.

1.1.2 Der Bericht ist landesweit bekannt zu machen, indem er in mindestens zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, veröffentlicht wird. Zudem muss der Bericht gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden. Der Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft hat nach Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

1.1.3 Der Verwaltungsratsbericht wurde am 15. Juli 2005 in den elektronischen Medien und gleichentags in den Tageszeitungen, in denen das Angebot publiziert worden war, in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht. Damit entspricht der Bericht in diesem Punkt den verlangten Anforderungen.


1.2 Zwischenabschluss

1.2.1 Art. 29 Abs. 1 BEHG verpflichtet den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft, die ihm bekannten und nicht veröffentlichten Angaben über den Gang der laufenden Geschäfte offen zu legen. Der Offenlegungsbedarf ist umso grösser, je länger die letztmals publizierten Daten zurückliegen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung vom 1. Oktober 2004 in Sachen Pelham Investments SA, Erw. 4.1.1 sowie Empfehlung vom 30. Juni 2004 in Sachen Scintilla AG, Erw. 6.1.4).

1.2.2 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses bis zum Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen, ist keine Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses erforderlich. In einem solchen Fall hat jedoch der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

1.2.3 Der letzte von Leica publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. März 2005. Somit hat der Verwaltungsrat von Leica in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Sollten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist eintreten, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1.1).

1.2.3.1 In seinem Bericht weist der Verwaltungsrat darauf hin, dass seit der Veröffentlichung des Jahresergebnisses für das Geschäftsjahr 2005 anfangs Juni 2005 seines Wissens keine wesentlichen Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder der Geschäftsaussichten eingetreten bzw. ihm keine derartigen Veränderungen bekannt seien. Damit entspricht der Bericht auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen.

1.2.3.2 Im Weiteren erwähnt der Verwaltungsratsbericht, dass das Geschäftsergebnis für das 1. Quartal des Geschäftsjahres 2005/2006 wie geplant am 3. August 2005 mithin noch vor Ablauf der Angebotsfrist am 5. August 2005 veröffentlicht werde. Nach Praxis der Übernahmekommission ist ein Jahres-/Zwischenbericht der Zielgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist zu veröffentlichen, damit die Angebotsempfänger ihren Entscheid, ob sie ein Angebot annehmen wollen oder nicht, in vollständiger Kenntnis der Sachlage treffen können (nach neuester Praxis der Übernahmekommission hat die Publikation des Jahres-/Zwischenberichts grundsätzlich spätestens zehn Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen, vgl. Empfehlung in Sachen Gornergrat Bahn AG vom 28. Juni 2005, Erw. 6.1 ff.).

1.2.3.3 In diesem Sinn ist die Tatsache, dass das Geschäftsergebnis für das 1. Quartal des Geschäftsjahres der Zielgesellschaft am 3. August 2005 publiziert wird, bei der Mitte Juni 2005 erfolgten Zeitplanung des Hexagon-Angebots offensichtlich nicht berücksichtigt worden, denn zwischen dem geplanten Veröffentlichungstermin des Quartalberichts und dem Ablauf der Angebotsfrist am 5. August 2005 liegen lediglich zwei Börsentage. Diese Frist ist zu kurz, als dass die Aktionäre ohne Zeitdruck die entsprechenden Informationen verarbeiten und in vollständiger Kenntnis der Sachlage entscheiden können, ob sie das Angebot annehmen wollen oder nicht. Es ist aber auch nicht zu verlangen, dass zwischen der Veröffentlichung des Quartalberichts und dem Ablauf der Angebotsfrist zehn Börsentage liegen (vgl. Erw. 1.2.3.2). Denn diese strengere neueste Praxis der Übernahmekommission war bei der Zeitplanung Mitte Juni 2005 noch nicht bekannt. Vorliegend rechtfertigt es sich, dass der Quartalsbericht ausnahmsweise lediglich fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist zu publizieren ist, damit er noch als rechtzeitig veröffentlicht gilt (die Erwägungen 1.2.1 und 1.2.2. gelten selbstverständlich auch in diesem Zusammenhang). Nachdem es Leica gemäss eigenen Angaben nicht möglich ist, ihren Quartalsbericht für das Geschäftsjahr 2005/2006 schon am 29. Juli 2005 bekannt zu geben, ist die Anbieterin zu verpflichten die Angebotsfrist um zwei Börsentage bis am 9. August 2005 zu verlängern. Aus Transparenzgründen hat Hexagon diese Angebotsverlängerung in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1.1). – Sollten nach dem 3. August 2005 und noch während der Angebotsfrist bis am 9. August 2005 wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten eintreten, hat der Verwaltungsrat von Leica die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und ebenfalls in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1.1).

1.3 Interessenkonflikte

1.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie hoch diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (statt vieler vgl. Empfehlung in Sachen Swiss International Air Lines AG vom 28. April 2005, Erw. 7.2.1).

1.3.2 Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK Rechenschaft ablegen über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Konflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (Empfehlung in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003, Erw. 6.2).

1.3.3 Der Verwaltungsrat von Leica führt in seinem Bericht aus, weder die Mitglieder des Verwaltungsrats noch der obersten Geschäftsleitung hätten mit Hexagon vertragliche Vereinbarungen oder Abreden getroffen. Es seien mit der Anbieterin auch keine anderen Verbindungen eingegangen oder gegenseitigen Absprachen getroffen worden. Hexagon verweise im Angebotsprospekt auf Verhandlungen zwischen Leica und Hexagon über einen möglichen Verkauf der Metrologie-Sparte. Diese Gespräche hätten Ende 2004 begonnen, seien aber in der Folge ergebnislos geblieben. Ferner wird im Verwaltungsratsbericht von Leica offen gelegt, dass die Verträge mit den Verwaltungsratsmitgliedern ohne Exekutivfunktion (so vorhanden) und mit der obersten Geschäftsleitung unabhängig vom Ergebnis des Hexagon-Angebots unverändert bleiben würden. Sollten Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der obersten Geschäftsleitung ersetzt werden, würden sie ihre ordentlichen Entschädigungsansprüche nicht verlieren. Sodann wird im Bericht erwähnt, dass der Chief Executive Officer („CEO“), Hans Hess Ende 2005 seine Position als CEO zur Verfügung stellen werde. Angesichts des Hexagon-Angebots habe sich Hans Hess bereit erklärt, möglicherweise länger als bis Jahresende bei Leica zu bleiben. Dies unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen unabhängig bleibe. Ausserdem bleibe Hans Hess weiterhin Verwaltungsratsmitglied ohne Exekutivfunktion. Noch vor der Voranmeldung des Hexagon-Angebots habe sich Leica mit Hans Hess auf eine Vertragsbeendigung geeinigt, die durch das Hexagon-Angebot nicht beeinflusst werde. Diese Vereinbarung sehe für den Fall einer Übernahme der Leica keine zusätzlichen Zahlungen vor.

1.3.3.1 Dem Verwaltungsratsbericht ist somit zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Hexagon, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Leica keine Interessenkonflikte der Verwaltungsräte und der obersten Geschäftsleitung der Zielgesellschaft im Sinn von Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK vorliegen. In diesem Punkt entspricht der Bericht der gesetzlichen Bestimmung.

1.3.3.2 Aus dem Bericht geht indessen nicht hervor, wer die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats (mit oder ohne Exekutivfunktion) und der obersten Geschäftsleitung sind. Klärungsbedürftig ist insbesondere der folgende Satz: „Sollten Mitglieder des VR und/oder der obersten Geschäftsleitung ersetzt werden, werden sie ihre ordentlichen Entschädigungsansprüche nicht verlieren.“ Insbesondere ist klarzustellen, wann die „ordentlichen Entschädigungsansprüche“ vereinbart wurden und ob damit Abgangsentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung gemeint sind oder nicht. Falls ja, sind diese Entschädigungen individuell für jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung offen zu legen (vgl. Erw. 1.3.1 mit Hinweis. Erst aufgrund dieser Angaben kann dann allenfalls auch entschieden werden, ob es sich bei den entsprechenden Entschädigungen um gesetzeswidrige Abwehrmassnahmen im Sinn von Art. 35 Abs. 1 lit. c UEV-UEK handelt). Falls nein, ist zu erläutern, was genau mit dem erwähnten Satz gemeint ist. – Mit Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung sind diese Informationen der Homepage der Zielgesellschaft sowie dem Corporate Governance und Finanzbericht 2004/05 zu entnehmen. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Verwaltungsrat von Leica wie folgt zusammensetzt: Mario Fontana (Präsident des Verwaltungsrats, ohne Exekutivfunktion), Hans Hess (Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrats, mit Exekutivfunktion), Sergio Giacoletto (Mitglied des Verwaltungsrats, ohne Exekutivfunktion), Simon Ball (Mitglied des Verwaltungsrats, ohne Exekutivfunktion) und Prof. Dr. Dieter Fritsch (Mitglied des Verwaltungsrats, ohne Exekutivfunktion). Die oberste Geschäftsleitung besteht aus den Herren: Hans Hess, Christian Leu, Eric Poll, Aad van Vliet, Clement Woon, Robert Morris, Klaus Brammertz und Walter Mittelholzer. Aufgrund der leichten Zugänglichkeit dieser Informationen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Verwaltungsrat von Leica in keinem Interessenkonflikt befindet, könnte an sich davon abgesehen werden, bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung eine entsprechende Ergänzung des Verwaltungsratsberichts zu verlangen. Sollte sich indessen herausstellen, dass in der Formulierung „ordentliche Entschädigungsansprüche“ Abgangsentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung enthalten sind, welche – wie erwähnt – in ihrer Höhe für jedes Mitglied des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung individuell anzugeben sind, so wäre der Verwaltungsratsbericht aus Gründen der Transparenz auch um die Zusammensetzung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1.1).

1.4 Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft

1.4.1 Aktienrückkauf

1.4.1.1 Am 30. Juni 2005 hat der Verwaltungsrat von Leica mittels Medienmitteilung und an einer Medienkonferenz die Öffentlichkeit darüber informiert, dass Leica die Absicht habe, einen Aktienrückkauf im Umfang von CHF 100 Mio. bzw. von bis zu 10% des Kapitals durchzuführen, sofern das Unternehmen unabhängig bleibe (s. oben Sachverhalt lit. G).

1.4.1.2 Mit Empfehlung vom 7. Juli 2005 zum Angebotsprospekt (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt, Erw. 9.5.1.2) hielt die Übernahmekommission unter anderem fest, dass öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien – einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen – „öffentliche Kaufangebote“ im Sinne des Art. 2 lit. e BEHG darstellen (vgl. Mitteilung Nr. 1 der UEK: Rückkäufe von Beteiligungspapieren, vom 28. März 2000, I. Grundsatz). Sodann entschied die Übernahmekommission, dass mit dem Erwerb eigener Aktien in den Aktiv- und Passivbestand der Zielgesellschaft eingegriffen wird (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt, Erw. 9.5.1.4, auch zum Folgenden). Ist der Eingriff erheblich, ist von einer unzulässigen Abwehrmassnahme auszugehen (Art. 35 Abs. 2 lit. a UEV-UEK), sofern sie nach der Veröffentlichung des Angebots bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses und ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung beschlossen bzw. durchgeführt wird. Der Verwaltungsrat von Leica hat bis anhin lediglich die Absicht öffentlich bekannt gemacht, einen Aktienrückkauf durchzuführen, unter der Bedingung, dass das Unternehmen unabhängig bleibt. Der Aktienrückkauf wird somit nur durchgeführt, sofern das Angebot von Hexagon nicht zu Stande kommt. Die Ankündigung einer solchen Absicht ist nicht als unzulässige Abwehrmassnahme zu betrachten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Ankündigung dieser Absicht eine Reaktion auf das von Hexagon am 27. Juni 2005 veröffentlichte Kaufangebot ist. Dem Aktionär wird gewissermassen ein „konkurrierendes Angebot“ für seine Leica-Aktien gemacht oder zumindest eine Alternative zum Angebot von Hexagon in Aussicht gestellt. Demzufolge sind die Modalitäten des beabsichtigten Aktienrückkaufs von Leica für die Entscheidfindung der Aktionäre in Bezug auf das öffentliche Kaufangebot der Hexagon relevant. Dieser hat insbesondere den Anforderungen der Mitteilung Nr. 1 der UEK vom 28. März 2000 zu entsprechen.

Aus den genannten Gründen hat der Verwaltungsrat der Leica spätestens in seinem Bericht gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG detaillierte Angaben zum in Aussicht gestellten Aktienrückkauf zu machen und zu veröffentlichen. Insbesondere hat er sich zur Art des Rückkaufs (Rückkauf zum Festpreis, Rückkauf zum Marktpreis auf ordentlicher Linie oder auf spezieller Handelslinie, Ausgabe von Put-Optionen europäischer oder amerikanischer Art), zum Umfang des Rückkaufs (Beteiligung in Prozent des Kapitals und der Stimmen), zum Vorgehen bei Überangebot von Annahmeerklärungen (nur bei einem Rückkauf zum Festpreis), zum Angebotspreis (Ausübungspreis bei Put-Optionen), zur Verwendung der zurückgekauften Titel (Finanzierung von Akquisitionen oder von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Kapitalherabsetzung etc.) und zum approximativen Zeitplan des Rückkaufs (Beginn, Dauer etc.) zu äussern. Der Bericht muss im Grundsatz alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger den geplanten Aktienrückkauf mit dem Angebot der Hexagon vergleichen können.

1.4.1.3 Im Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf gibt der Verwaltungsrat in seinem Bericht bekannt, dass er aus heutiger Sicht beabsichtige, eigene Aktien über eine zweite Handelslinie zum jeweiligen Marktpreis zurückzukaufen. Der Rückkauf soll nach Ablauf des Hexagon-Angebots, jedoch vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung (die ungefähr in einem Jahr wieder stattfinden wird) durchgeführt werden. An der nächsten ordentlichen Generalversammlung werde der Verwaltungsrat den Aktionären beantragen, die zurückgekauften Aktien zu vernichten.

1.4.1.4 Diese vom Verwaltungsrat angekündigte Absichtserklärung betreffend den geplanten Aktienrückkauf genügt den gesetzlichen bzw. übernahmerechtlichen Anforderungen nicht. Vielmehr ist er zu verpflichten, diesbezüglich eine verbindliche Zusage abzugeben und in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK das angekündigte Aktienrückkaufprogramm innerhalb von sechs Wochen, nachdem definitiv klar ist, dass das Hexagon-Angebot nicht zustande gekommen ist, zu starten. Die Frist beginnt je nachdem mit der Publikation des definitiven Zwischenergebnisses oder aber, sofern die Bedingung b des Hexagon-Angebots (wettbewerbsrechtliche Bewilligungen) bis Ende der Angebotsfrist noch nicht erfüllt ist, spätestens mit Ablauf der viermonatigen Aufschubs- bzw. Abwicklungsfrist. Der Verwaltungsrat von Leica hat den Beginn seines angekündigten Aktienrückkaufprogramms in diesem Sinn verbindlich festzulegen und diese Angaben landesweit zu publizieren, indem er sie mindestens in zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht. Zudem ist diese Korrektur mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zuzustellen (vgl. Erw. 1.1 sowie Art. 29 BEHG). Im Übrigen genügt der Verwaltungsratsbericht mit Bezug auf den Aktienrückkauf einstweilen den übernahmerechtlichen Anforderungen. Indessen ist zu verlangen, dass der Verwaltungsrat von Leica der Übernahmekommission rechtzeitig ein entsprechendes vollständiges Gesuch vorlegt, sofern das Angebot mit Hexagon nicht zustande kommen sollte.

1.4.2 Ausbau des Hauptsitzes und Übernahme von Terramatics

1.4.2.1 Am 5. Juli 2005 hat Leica mittels Medienmitteilung die Öffentlichkeit darüber informiert, dass der Hauptsitz für Nord- und Südamerika im Grossraum Atlanta ausgebaut werde. Gleichzeitig hat Leica die Übernahme der Terramatics, insbesondere den Erwerb des geistigen Eigentums an der Inertial Positioning (IP) Technology von Terramatics sowie die Übernahme der wichtigsten, an der Entwicklung dieser Technologie beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bekannt gegeben. Über den Kaufpreis wurde – gemäss Medienmitteilung – Stillschweigen vereinbart (s. oben Sachverhalt lit. H).

1.4.2.2 Wie bereits festgehalten (vgl. Erw. 1.2.2), hat der Verwaltungsrat von Leica in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Der Verwaltungsratsbericht hat sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung, ob sie das Angebot annehmen wollen oder nicht, in vollständiger Kenntnis der Sachlage treffen können. Der Verwaltungsrat hat somit in seinem Bericht detailliert über den Ausbau des Nord- und Lateinamerikahauptsitzes und über die Übernahme der Terramatics bzw. den Erwerb des geistigen Eigentums an der Inertial Positioning (IP) Technology von Terramatics zu informieren. Er hat dabei Angaben über die Auswirkungen des Erwerbs der Terramatics auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Leica zu machen und insbesondere festzuhalten, ob der Erwerb von Terramatics auf der Basis des letzten konsolidierten Jahresabschlusses 10 oder mehr Prozent der Bilanzsumme von Leica ausmacht.

1.4.2.3 Was die Übernahme des geistigen Eigentums an der Terramatics, insbesondere der Inertial Positioning Technology von Terramatics sowie der wichtigsten Beschäftigten betrifft, handelt es sich um eine – der Übernahmekommission dokumentierte – Transaktionssumme, die weniger als 1% der Bilanzsumme von Leica ausmacht und damit weit unter dem gesetzlichen Rahmen von 10% der Bilanzsumme der Zielgesellschaft liegt (Art. 29 Abs. 2 BEHG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a UEV-UEK). Damit bewirkt diese Transaktion keine wesentlichen Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Leica seit der letzten Veröffentlichung ihres Jahres- oder Zwischenberichts, was im Bericht des Verwaltungsrats auch so erwähnt wird. Insofern ist die Übernahme von Terramatics und deren geistigen Eigentums an der Inertial Positioning Technology von Terramatics jedenfalls nicht als unzulässige Abwehrmassnahme im Sinn des Übernahmerechts zu qualifizieren.

1.4.3 Evaluation von Alternativen zum Hexagon-Angebot durch den Verwaltungsrat von Leica

1.4.3.1 Unter dem Titel Abwehrmassnahmen gemäss Art. 29 Abs. 2 BEHG führt der Verwaltungsrat von Leica unter anderem auf, dass er unter Berücksichtigung seiner Sorgfalts- und Treuepflichten Alternativen zum Hexagon-Angebot evaluiere und bereit dazu sei, diese Alternativen zu verfolgen, soweit diese Alternativen die Erzielung eines fairen Werts für die Aktionäre verspreche.

1.4.3.2 Sollte der Verwaltungsrat von Leica tatsächlich entsprechende Alternativen verfolgen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er diese gemäss Art. 34 UEV-UEK der Übernahmekommission im Voraus anzuzeigen hat.

1.5 Änderung/Anpassung des Angebotspreises

1.5.1 Der Verwaltungsrat von Leica macht in seinem Bericht die Angabe, dass die Generalversammlung vom 6. Juli 2005 eine Dividendenausschüttung von CHF 4 je Aktie beschlossen habe (Auszahlungstag 11. Juli 2005) und der Angebotspreis CHF 436 betrage. Der Verwaltungsrat stützt diese Aussage auf die von der Anbieterin zum Angebotspreis gemachten Angaben im Angebotsprospekt, wonach der Angebotspreis durch den Bruttobetrag allfälliger Verwässerungseffekte (z.B. Dividendenzahlungen) reduziert werde, soweit diese bis zum Vollzug des Angebots eintreten.

1.5.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2005 teilt Hexagon der Übernahmekommission mit, dass sie den Angebotspreis um die erwähnte Dividendenauszahlung reduzieren werde. Hierzu ist sie gemäss ihrer entsprechenden Ankündigung im Angebotsprospekt ohne weiteres berechtigt aber nicht verpflichtet (Art. 37 Abs. 3 BEHV-EBK i.V.m. Art. 7 lit. d UEV-UEK, Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt, Erw. 4.3.1 und 4.3.2). Aus Gründen der Transparenz ist aber zu verlangen, dass die Anbieterin ihre Preisanpassung in der vorgesehenen Form veröffentlicht (mindestens in zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, in deutscher und französischer Sprache). Zudem ist diese Preisanpassung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zuzustellen (vgl. Erw. 1.1 sowie Art. 29 BEHG).

1.5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sofern die Anbieterin weitere Verwässerungseffekte geltend machen will, sie diese wie das Angebot zu veröffentlichen hat (vgl. Erw. 1.5.2 mit Hinweis). Die Übernahmekommission würde in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Geltendmachung weiterer Verwässerungseffekte mittels Empfehlung prüfen.


2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Zustellung an die Parteien am 21. Juli 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


3. Gebühr

Die Gebühr für diese Empfehlung wurde bereits mit der Empfehlung der Übernahmekommission vom 7. Juli 2005 betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots der Hexagon erhoben.



Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, hat bis spätestens am 25. Juli 2005 den am 15. Juli 2005 veröffentlichten Verwaltungsratsbericht entsprechend der Erwägung 1.3.3.2 und 1.4.1.4 zu korrigieren und in der selben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

  2. Hexagon AB (publ), Stockholm, Schweden, hat bis spätestens am 25. Juli 2005 den am 27. Juni 2005 veröffentlichten Angebotsprospekt entsprechend den Erwägungen 1.2.3.3, 1.5.2 und allenfalls 1.5.3 zu korrigieren bzw. anzupassen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

  3. Diese Empfehlung wird am 21. Juli 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Der Präsident des Ausschusses:


Hans Rudolf Widmer 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Leica Geosystems Holdings AG, durch ihren Vertreter;
  • Hexagon AB (publ), durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle.
  •