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Einsprache

Das Recht auf Einsprache ermöglicht es der Aktionärin oder dem Aktionär mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte, am verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Übernahmekommission Parteistellung zu erhalten und eigene Anträge zu stellen.

1. Qualifizierte Aktionäre

Eine Aktionärin oder ein Aktionär mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionäre), habenParteistellung in einem Verfahren, wenn sie diese bei der Übernahmekommission gemäss Art. 57 UEV beanspruchen oder eine Einsprache gemäss Art. 58 UEV einreichen (Art. 139 Abs. 3 FinfraG, Art. 56 Abs. 3 UEV).

Die Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft muss ab dem folgenden Zeitpunkt bestehen (Art. 56 Abs. 4 UEV):

  • in den Verfahren betreffend die Prüfung des Angebotes (Art. 59 und 60 UEV): ab der Veröffentlichung der Voranmeldung oder, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde, ab der Veröffentlichung des Angebotsprospektes;
  • in allen übrigen Verfahren (Art. 61 UEV): ab der Veröffentlichung der ertsten Verfügung.

2. Antrag um Erhalt der Parteistellung

Der Antrag qualifizierter Aktionäre auf Erhalt der Parteistellung muss bei der Übernahmekommission eingehen innerhalb von fünf Börsentagen

  • nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes oder, sofern eine erste Verfügung der Übernahmekommission zum Angebot vor dem Angebotsprospekt veröffentlicht wird, nach Veröffentlichung dieser Verfügung; oder
  • in den übrigen Verfahren nach der Veröffentlichung der ersten Verfügung (Art. 61 UEV).

Gleichzeitig mit dem Antrag ist der Nachweis der Beteiligung zu erbringen.

3. Verfahren

Qualifizierte Aktionäre, die am Verfahren bisher nicht teilgenommen haben, können bei der Übernahmekommission eine Einsprache erheben:

  • gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung der Übernahmekommission: innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung dieser Verfügung;
  • in allen übrigen Verfahren (Art. 61 UEV): innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten.

Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten – soweit nicht abweichend geregelt – die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).