SWISS TAKEOVER BOARD

Qualifizierte Aktionäre

Aktionäre und Aktionärinnen, welche im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots mindestens drei Prozent der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft halten (qualifizierte Aktionäre), haben während der Dauer des Angebots bestimmte Rechte und Pflichten.

Qualifizierte Aktionäre können Partei in einem Verfahren vor der Übernahmekommission sein. Sie können Einsprache oder Beschwerde gegen die Verfügungen der Übernahmekommission erheben. >>> mehr dazu hier

Qualifizierte Aktionäre haben die Pflicht, ab der Veröffentlichung eines Angebots (Voranmeldung bzw. Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist der Übernahmekommission sämtliche Transaktionen in Beteiligungspapieren und sich darauf beziehenden Beteiligungsderivaten der Zielgesellschaft bzw. der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, zu melden. Diese Pflicht gilt nicht für Rückkaufprogramme. >>> mehr dazu hier

Eine aktuelle Liste von Zielgesellschaften findet sich nachstehend, welche auch über den folgenden Feed bezogen werden kann: >>> xmlfeed