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Transactions

0836 - Santhera Pharmaceuticals Holding AG

Verfügung 836/01 vom 7. Dezember 2022

Gesuch von Santhera Pharmaceuticals Holding AG und von Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht bezüglich Santhera Pharmaceuticals Holding AG

A.
Santhera Pharmaceuticals Holding AG (die Gesellschaft oder Santhera) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Pratteln (HR-Firmennummer CHE-105.388.338). Zweck von Santhera ist u.a. der Erwerb, das Halten, die dauernde Verwaltung, die Veräusserung und die Finanzierung von in- und ausländischen Beteiligungen. Die Statuten von Santhera enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Klausel i.S.v. Art. 125 Abs. 3 oder Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Satz 2 FinfraG.

Das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital von Santhera beträgt derzeit CHF 737'213.74 und ist eingeteilt in 73'721'374 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 pro Aktie (die Santhera-Aktien). Der Verwaltungsrat von Santhera ist ermächtigt, das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 368'606.87 durch Ausgabe von höchstens 36'860'687 vollständig zu liberierenden Santhera-Aktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 zu erhöhen (genehmigtes Aktienkapital; vgl. Art. 3a der Statuten von Santhera). Das Aktienkapital von Santhera kann sich durch Ausgabe von höchstens 5'415'677 voll zu liberierenden Santhera-Aktien im Nennwert von je CHF 0.01 um höchstens CHF 54'156.77 erhöhen (bedingtes Aktienkapital für Mitarbeiterbeteiligungen; vgl. Art. 3b der Statuten von Santhera). Das Aktienkapital von Santhera kann im Maximalbetrag von CHF 313'746.64 durch Ausgabe von höchstens 31'374'664 vollständig zu liberierenden Santhera-Aktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 erhöht werden (bedingtes Aktienkapital für Finanzierungen, Zusammenschlüsse und Unternehmensübernahmen; vgl. Art. 3c der Statuten von Santhera).

337'594 Santhera-Aktien, die aus bedingtem Kapital für Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen wurden, und 4'328 Santhera-Aktien, die aus bedingtem Kapital für Finanzierungen, Zusammenschlüsse und Unternehmensübernahmen geschaffen wurden, sind noch nicht im Handelsregister eingetragen. Santhera hält derzeit 10'481'634 Santhera-Aktien.

Die Santhera-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert. Ihre ISIN ist CH0027148649 und ihr Valorensymbol SANN.

B.
Gemäss der Datenbank der SIX Exchange Regulation (SIX) betreffend bedeutende Aktionäre halten per 7. Dezember 2022 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen an Santhera:

    • Seit dem 14. März 2022 hält Idorsia Pharmaceuticals Ltd, Allschwil, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA Santhera-Aktien und Erwerbspositionen auf Santhera-Aktien in der Höhe von insgesamt 14.73%.

    • Seit dem 6. August 2014 hält Roderick Wong, New York, USA, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA Santhera-Aktien in der Höhe von 3.06%.

Gemäss der Datenbank der SIX halten zudem folgende Personen bedeutende Erwerbs- bzw. Veräusserungspositionen auf Santhera-Aktien:

    • Seit dem 14. Oktober 2022 hält JPMorgan Chase & Co., New York, USA, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA Erwerbs- bzw. Veräusserungspositionen auf Santhera-Aktien in der Höhe von insgesamt 102.75% bzw. 0.001%.

    • Seit dem 28. September 2022 hält Santhera als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA Erwerbs- bzw. Veräusserungspositionen auf Santhera-Aktien in der Höhe insgesamt von 19.79% bzw. 155.39%.

C.
Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG (Santhera Schweiz) ist eine hundertprozentige Tochter­gesellschaft von Santhera (Santhera Schweiz zusammen mit Santhera die Gesuchstellerinnen).

Santhera Schweiz hält derzeit keine Santhera-Aktien, ebenso wie die übrigen Tochtergesellschaften von Santhera.

D.
Mit Eingabe vom 25. November 2022 gelangten die Gesuchstellerinnen an die Übernahmekommission (UEK) und stellten folgende Anträge in ihrem Gesuch (das Gesuch; art. 1/1):

1. «Die Gesuchstellerinnen und allfällige mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnde Personen seien von der Pflicht zu befreien, als Folge des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft durch die Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. November 2022 zu beschliessenden ordentlichen Kapitalerhöhung ein öffentliches Übernahmeangebot auf die Gesellschaft zu unterbreiten, und zwar für einen Zeitraum von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft durch die Gesuchstellerinnen und allfällige mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnde Personen.

2. Die Verfügung der Übernahmekommission betr. Antrag Nr. 1 sei frühestens unmittelbar nach der Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission durch die Gesellschaft zu veröffentlichen.»

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Die Gesuchstellerinnen führen aus, dass sich Santhera derzeit in einer finanziell angespannten Situation befinde. Santhera konnte «im Oktober 2022 den Abschluss der Einrichtung bzw. die Validierung der Zulassungsanträge für das Medikament Vamorolone zur Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie (DMD) in den USA und der EU bekannt geben und erwartet einen Entscheid der Zulassungsbehörden Mitte bzw. Ende 2023.» Die flüssigen Mittel würden allerdings «zusammen mit den bestehenden Fazilitäten derzeit eine Liquiditätsreichweite nur bis ins erste Quartal 2023» ermöglichen (act. 1/1, Rn 6).

F.
Der Verwaltungsrat von Santhera hat auf den 29. November 2022 eine ausserordentliche Generalversammlung (die a.o. GV) einberufen und an dieser eine ordentliche Kapitalerhöhung über maximal 40'000'000 Santhera-Aktien beantragt. Die Bezugsrechte der Aktionäre sollen dabei ausgeschlossen werden und der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, die Bezugsrechte Aktionären, Dritten, der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften in folgenden Fällen zuzuweisen:

i. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien unter Berücksichtigung des Marktpreises festgesetzt wird;
ii. zum Zwecke der Erweiterung des Aktionärskreises von Santhera in bestimmten Finanz- oder lnvestorenmärkten; oder
iii. zum Zwecke einer raschen und flexiblen Beschaffung von Eigenkapital durch eine Aktienplatzierung, welche mit Bezugsrecht nur schwer, nicht innert nützlicher Frist oder zu wesentlich schlechteren Bedingungen möglich wäre.

 

Zudem wurde eine auf den Vollzug der ordentlichen Kapitalerhöhung bedingte Aufstockung des genehmigten Kapitals nach Art. 3a der Statuten von Santhera im Umfang von 10'000'000 Santhera-Aktien und des bedingten Kapitals für Finanzierungen etc. nach Art. 3c der Statuten von Santhera im Umfang von weiteren 10'000'000 Santhera-Aktien beantragt (act. 1/1, Rn 7).

G.
Sollten diese Anträge an der a.o. GV von Santhera gutgeheissen werden, plant Santhera, in der Woche vom 12. Dezember 2022 eine Privatplatzierung von maximal 40'000'000 Santhera-Aktien bei einer möglicherweise grösseren Zahl ausländischer Investoren durchzuführen (die Transaktion). Gemäss dem momentanen, vorläufigen Zeitplan für die Transaktion soll die ordentliche Kapitalerhöhung am 14. Dezember 2022 vollzogen werden. Die Santhera-Aktien würden an Santhera Schweiz ausgegeben und voraussichtlich unmittelbar anschliessend gegen Bezahlung des Bezugspreises an die Investoren ausgeliefert (act. 1/1, Rn 9).

H.
Der beschriebene Zeitplan ist nach den Angaben der Gesuchstellerinnen provisorisch und könnte sich noch ändern. Sollten sich «bis Mitte Dezember nicht genügend Investoren finden lassen, wäre die Gesellschaft gezwungen, die Privatplatzierung ins neue Jahr zu verschieben» (act. 1/1, Rn 10).

I.
Die Gesuchstellerinnen haben sich für das beschriebene Vorgehen entschieden, «weil eine direkte Zeichnung der neuen Aktien durch Investoren und Einzahlung des Bezugspreises von ausländischen Bankkonten auf das Kapitaleinzahlungskonto bei einer grösseren Zahl Investoren erfahrungsgemäss nicht praktikabel» sei. Verzögere sich die Übersendung des Zeichnungsscheins oder die Einzahlung bei einem einzigen Investor, so müsste die ordentliche Kapitalerhöhung ohne Berücksichtigung dieser Zeichnung vollzogen werden. Damit würden Santhera weniger Mittel zufliessen. Eine Verschiebung des Vollzugs würde von den Investoren, die fristgerecht gezeichnet und liberiert hätten, «nicht hingenommen werden, da sie in den T+2-Settlement-Zyklus eingebunden sind» (act. 1/1, Rn 11).

J.
Das geplante Vorgehen würde laut den Gesuchstellerinnen dazu führen, dass sie «zwischen dem Vollzug der Kapitalerhöhung und der Auslieferung der neuen Aktien an die Investoren vorübergehend bis zu 50'481'634 Aktien (bis zu 40'000'000 Aktien aus der ordentlichen Kapitalerhöhung und voraussichtlich 10'481'634 eigene Aktien) halten» würden. Das entspräche 68.48 % aller 73'721'374 Santhera-Aktien vor der Kapitalerhöhung und bis zu 44.26% der bis zu 114'063'296 (73'721'374 + 341'922 + 40'000'000) nach der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragenen Santhera-Aktien (act. 1/1, Rn 12).

K.
Falls die neuen Santhera-Aktien wie geplant noch am Tag der Kapitalerhöhung an die Investoren ausgeliefert werden könnten, würden die Gesuchstellerinnen den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG noch am gleichen Tag wieder unterschreiten. Es sei allerdings «nicht ausgeschlossen, dass sich die Überweisung des Bezugspreises durch einen oder mehrere Investoren ohne Verschulden der Gesuchstellerinnen verzögert.» Je nach Anzahl betroffener Aktien könnte der Grenzwert für die Angebotspflicht «deshalb auch für einen etwas  längeren Zeitraum überschritten werden» (act. 1/1, Rn 13).

L.
Nach telefonischer Rückmeldung vom 28. November 2022 seitens des Sekretariats der UEK, wonach Antrag 1 des Gesuchs mit Blick auf allfällige in gemeinsamer Absprache mit den Gesuchstellerinnen handelnde Personen präzisiert werden müsste (act. 2), ging am 29. November 2022 eine Präzisierung des Antrags 1 des Gesuchs bei der UEK ein (act. 3). Antrag 1 des Gesuchs lautet demnach neu:

1. «Die Gesuchstellerinnen und die weiteren von der Gesellschaft beherrschten Personen seien von der Pflicht zu befreien, als Folge des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft durch die Gesuchstellerinnen und/oder weitere von der Gesellschaft beherrschte Personen im Zusammenhang mit der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. November 2022 zu beschliessenden ordentlichen Kapitalerhöhung ein öffentliches Übernahmeangebot auf die Gesellschaft zu unterbreiten, und zwar für einen Zeitraum von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft durch die Gesuchstellerinnen und allfällige weitere von der Gesellschaft beherrschte Personen.»

M.
Gemäss E-Mail der Gesuchstellerinnen vom 7. Dezember 2022 haben die Aktionäre von Santhera an der a.o. GV allen Anträgen des Verwaltungsrates von Santhera zugestimmt, darunter insbesondere der ordentlichen Kapitalerhöhung um bis zu CHF 400'000 (act. 5 und act. 5/1).

N.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Franca Contratto und Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Angebotspflicht infolge Durchführung der Transaktion

[1] Angebotspflichtig i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG wird, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, an der Zielgesellschaft überschreitet.

[2] Die Statuten von Santhera enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Klausel i.S.v. Art. 125 Abs. 3 oder Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Satz 2 FinfraG (vgl. Sachverhalt lit.A). Somit sind die Vorschriften über Pflichtangebote gemäss Art. 135 f. FinfraG im vorliegenden Fall anwendbar.

[3] Gemäss Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA wird der Grenzwert für die Angebotspflicht gestützt auf die Gesamtzahlt der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister berechnet. Somit ergibt sich der Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG durch die Gegenüberstellung der vom Erwerber gehaltenen Aktien respektive Stimmrechte im Zähler nach Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister im Nenner. Liegt der aus dieser Gegenüberstellung resultierende Wert über 33 1/3%, entsteht eine Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG (Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 4; Verfügung 827/01 vom 17. August 2022 in Sachen Dufry AG, Rn 4 m.w.H.).

[4] Für das Überschreiten dieses Grenzwerts sind nach Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA mit Blick auf den Zähler sämtliche Beteiligungspapiere zu berücksichtigen, die im Eigentum der erwerbenden Person stehen oder ihr auf andere Weise Stimmrechte vermitteln, unabhängig davon, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht. Das hat zur Folge, dass bereits ausgegebene, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene Aktien ebenfalls in die Berechnung einfliessen. Die Berechnung des Zählers gemäss Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA erfolgt somit auf Grund der effektiv vom Erwerber gehaltenen Stimmrechte (Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 5; Verfügung 827/01 vom 17. August 2022 in Sachen Dufry AG, Rn 5 m.w.H.).

[5] Wie bereits ausgeführt (vgl. Sachverhalt lit. J f.), wird der im Eigentum der Gesuchstellerinnen stehende Aktienbestand an Santhera den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG überschreiten. So werden die Gesuchstellerinnen nach eigenen Angaben 68.48% aller 73'721'374 Santhera-Aktien vor der Kapitalerhöhung und bis zu 44.26% der bis zu 114'063'296 (73'721'374 + 341'922 + 40'000'000) nach der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragenen Santhera-Aktien halten.

[6] Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das von den Gesuchstellerinnen gewählte Vorgehen für die Transaktion dazu führt, dass die angebotspflichtige Schwelle gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG von den Gesuchstellerinnen und/oder allenfalls von weiteren von Santhera beherrschten Personen überschritten wird. Damit entsteht grundsätzlich eine Angebotspflicht für die Gesuchstellerinnen und/oder für die weiteren von Santhera beherrschten Personen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG für alle kotierten Santhera-Aktien. Die Frage, ob Santhera als Zielgesellschaft überhaupt angebotspflichtig i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG werden kann, wird dabei an dieser Stelle weiterhin offen gelassen (vgl. dazu Verfügung 825/01 vom 27. Juli 2022 in Sachen MCH Group AG, Rn 17 in finew.H.).

2.               Ausnahme von der Angebotspflicht wegen vorübergehender Grenzwertüberschreitung

[7] Nach Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG kann die UEK eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewähren, wenn der Grenzwert für die Angebotspflicht nur vorübergehend überschritten wird. Eine Überschreitung ist dabei grundsätzlich vorübergehend i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG, wenn sie nicht länger als drei Monate dauert (Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 10; Verfügung 827/01 vom 17. August 2022 in Sachen Dufry AG, Rn 15 m.w.H.).

[8] Solange der eine Angebotspflicht auslösende Grenzwert überschritten ist, darf gemäss ständiger Praxis kein wesentlicher Einfluss von der grundsätzlich angebotspflichtigen Partei auf die Zielgesellschaft ausgeübt werden (Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 11; Verfügung 827/01 vom 17. August 2022 in Sachen Dufry AG, Rn 16 m.w.H.).

[9] Die Gesuchstellerinnen führen aus, dass sie den Grenzwert «nur innerhalb eines Tages überschreiten» Im Falle von Verzögerungen «könnte der Grenzwert u.U. für die Dauer dieser Verzögerungen überschritten werden.» Der voraussichtliche Zeitraum der Überschreitung werde jedoch «in jedem Fall deutlich unter drei Monaten liegen» (act. 1/1, Rn 17).

[10] Die Gesuchstellerinnen konnten schlüssig darlegen, dass es sich vorliegend lediglich um eine vorübergehende Überschreitung der die Angebotspflicht auslösenden Schwelle i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG handeln wird. So wird der Zeitraum der Überschreitung der Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte von Santhera durch die Gesuchstellerinnen und/oder weitere von Santhera beherrschte Personen aller Voraussicht nach unter drei Monaten liegen. Des Weiteren erscheint es auch als ausgeschlossen, dass ein wesentlicher Einfluss auf Santhera während dieser Grenzwertüberschreitung seitens der Gesuchstellerinnen und/oder weiteren von Santhera beherrschten Personen genommen wird, weil die Stimmrechte der von Santhera und ihren Tochtergesellschaften gehaltenen Santhera-Aktien ruhen (vgl. Art. 659a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 659b Abs. 1 OR).

[11] Entsprechend wird den Gesuchstellerinnen und/oder weiteren von Santhera beherrschten Personen gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt. Diese Ausnahme von der Angebotspflicht wird unter der Bedingung gewährt, dass die Überschreitung des Grenzwertes von 33 1/3% der Stimmrechte an Santhera durch die Gesuchstellerinnen und/oder durch weitere von Santhera beherrschte Personen maximal drei Monate dauert. Ausserdem wird diese Ausnahme von der Angebotspflicht unter der Bedingung gewährt, dass die Gesuchstellerinnen und/oder weitere von Santhera beherrschte Personen im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung keinen wesentlichen Einfluss auf Santhera ausüben (vgl. zuletzt die Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 15 und Dispositivziffer 1).

[12] Abschliessend werden die Gesuchstellerinnen verpflichtet, die UEK innerhalb von fünf Börsentagen ab dem Zeitpunkt der Über- und Unterschreitung des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmrechte an Santhera durch sie und/oder durch weitere von Santhera beherrschte Personen zu informieren.

3.               Veröffentlichung der Zielgesellschaft und Stellungnahme des Verwaltungsrates

[13] Wird bei der UEK ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht eingereicht, so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der UEK veröffentlichen möchte (Art. 61 Abs. 1bis UEV). Die Zielgesellschaft veröffentlicht sodann (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates, (b) das Dispositiv der Verfügung der UEK und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Bedingungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der UEK erheben kann (Art. 61 Abs. 3 UEV).

[14] Vorliegend verzichtet Santhera auf eine Stellungnahme i.S.v. Art. 61 Abs. 1bis UEV (vgl. act. 1/1, Rn 4). Santhera ist verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre zu veröffentlichen.

4.               Publikation

[15] Die UEK kann ihre Verfügungen nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG veröffentlichen.

[16] Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG nach der Veröffentlichung von Santhera gemäss Erw. 3 auf der Webseite der UEK publiziert. Antrag 2 der Gesuchstellerinnen wird damit statt gegeben.

5.               Gebühr

[17] Gemäss Art. 118 Abs. 1 Satz 1 FinfraV erhebt die UEK für Entscheide in anderen Übernahmesachen, wie z.B. über Gesuche betreffend eine Ausnahme von der Angebotspflicht, eine Gebühr. Die Gebühr beträgt ja nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu CHF 50'000.

[18] Vorliegend wird eine Gebühr von CHF 20'000 zu Lasten der Gesuchstellerinnen erhoben. Die Gesuchstellerinnen haften solidarisch für diese Gebühr.

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG und weiteren von Santhera Pharmaceuticals Holding AG beherrschten Personen wird eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt, die als Folge des Erwerbs von Aktien von Santhera Pharmaceuticals Holding AG durch Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG und/oder weitere von Santhera Pharmaceuticals Holding AG beherrschte Personen im Zusammenhang mit der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. November 2022 beschlossenen ordentlichen Kapitalerhöhung entstehen würde.

2. Die Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Dispositivziffer 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

  i. Die Überschreitung des Grenzwertes von 33 1/3% der Stimmrechte an Santhera Pharmaceuticals Holding AG durch Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG und/oder weitere von Santhera Pharmaceuticals Holding AG beherrschte Personen dauert maximal drei Monate; und

  ii. Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG und/oder weitere von Santhera Pharmaceuticals Holding AG beherrschte Personen üben im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung keinen wesentlichen Einfluss auf Santhera Pharmaceuticals Holding AG aus.

3. Santhera Pharmaceuticals Holding AG und Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG werden verpflichtet, die Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen ab dem Zeitpunkt der Über- und Unterschreitung des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmrechte an Santhera Pharmaceuticals Holding AG durch Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG und/oder weitere von Santhera Pharmaceuticals Holding AG beherrschte Personen zu informieren.

4. Santhera Pharmaceuticals Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

5. Diese Verfügung wird nach der Veröffentlichung von Santhera Pharmaceuticals Holding AG gemäss Dispositivziffer 4 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.

6. Die Gebühr zu Lasten von Santhera Pharmaceuticals Holding AG und Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG beträgt unter solidarischer Haftung CHF 20'000.

 

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Santhera Pharmaceuticals Holding AG und Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG, vertreten durch Prof. Dr. Daniel Häusermann, Homburger AG.

 

 

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).