Transaktionen
0828 - Addex Therapeutics Ltd
Verfügung 828/01 vom 18. August 2022
Gesuch von Addex Pharma SA betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht bezüglich Addex Therapeutics Ltd
Sachverhalt:
A.
Addex Therapeutics Ltd (Addex Therapeutics oder [Ziel-]Gesellschaft) ist ein Schweizer Pharmaunternehmen, welches als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Genf nach Schweizer Recht mit Sitz in Plan-les-Ouates, Genf, eingetragen ist (UID: CHE-113.514.094). Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, den Besitz, die Verwaltung, die Veräusserung und Finanzierung von Beteiligungen an allen Gesellschaften oder Unternehmen mit Ausnahme von Immobilienbeteiligungen (vorbehalts von Fällen, in denen die schweizerische Gesetzgebung dies erlaubt). Das Aktienkapital von Addex Therapeutics beträgt gegenwärtig CHF 652'729.52 und ist eingeteilt in 65'272'952 voll einbezahlte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 (die Bestehenden Addex Therapeutics-Aktien). Zusätzlich verfügt Addex Therapeutics über ein formell kotiertes bedingtes Aktienkapital im Gesamtbetrag von CHF 326'364.76 (das bedingte Aktienkapital), eingeteilt in 32'636'476 Aktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01, reserviert für die Ausgabe von Aktien in Verbindung mit Options- und / oder Wandelrechten, die (i) Mitarbeitern, Verwaltungsräten und / oder Beratern von Addex Therapeutics oder ihren Tochtergesellschaften (in Höhe von CHF 187'695.78) und (ii) Gläubigern und / oder Aktionären von Addex Therapeutics oder ihren Tochtergesellschaften (in Höhe von CHF 138'668.98) gewährt werden. Sodann verfügt Addex Therapeutics derzeit auch über ein genehmigtes Aktienkapital von CHF 326'364.76, das dem Verwaltungsrat der Gesellschaft erlaubt, bis zu 32'636'476 weitere Namenaktien an der Gesellschaft mit einem Nennwert von je CHF 0.01 auszugeben (die Neuen Addex Therapeutics-Aktien), wobei der Verwaltungsrat ermächtigt ist, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschliessen, insbesondere wenn dies für eine rasche Kapitalbeschaffung notwendig ist (das genehmigte Aktienkapital).
Die Bestehenden Addex Therapeutics-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss dem International Reporting Standard (Valorensymbol: DUFN; ISIN: CH0023405456; Valorennummer: 2340545) und am Nasdaq Stock Market (Nasdaq) in Form von American Depositary Shares (ADS) kotiert, wobei jede ADS sechs Bestehende Addex Therapeutics-Aktien repräsentiert.
Die Statuten von Addex Therapeutics enthalten eine selektive Opting out-Klausel zu Gunsten von Growth Equity Opportunities Fund IV, LLC, Timonium, Maryland, USA, und New Leaf Biopharma Opportunities I, L.P., Delaware, Wilmington, USA (inklusive der dahinterstehenden Personen und Gesellschaften) (vgl. Verfügung 686/01 vom 20. März 2018 in Sachen Addex Therapeutics Ltd).
B.
Gemäss der Datenbank der SIX Exchange Regulation betreffend bedeutende Aktionäre (https://www.ser-ag.com/de/resources/notifications-market-participants/significant-shareholders.html#/) halten per 18. August 2022 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen bzw. grössere Erwerbspositionen an Addex Therapeutics:
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Armistice Capital Master Fund Ltd, New York, NY, USA, hält Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an Addex Therapeutics in einem Umfang von 54.13%; |
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Timothy Dyer, Gland, Schweiz, hält indirekt (über TMD Advisory SARL, Gland, Schweiz) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an Addex Therapeutics in ei-nem Umfang von 10.76%; |
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New Leaf Venture Management III LLC, Delaware, Wilmington, USA, hält indirekt (über New Leaf Biopharma Opportunities I L.P, Delaware, Wilmington, USA) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an Addex Therapeutics in einem Umfang von 4.01%; |
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Bruce Kovner, Hobe Sound, Florida, USA, hält indirekt (über CDK Associates LLC, Princeton, New Jersey, USA) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an Addex Therapeutics in einem Umfang von 3.54%; |
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New Enterprise Associates 15 L.P., Timonium, Maryland, USA, hält indirekt (über Growth Equity Opportunities Fund IV, LLC, Timonium, Maryland, USA) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an Addex Therapeutics in einem Umfang von 11.8%; |
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Addex Therapeutics hält indirekt (über Addex Pharma SA, Planes-les-Ouates, Genf, Schweiz) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an Addex Therapeutics in einem Umfang von 24.67% (siehe zur Addex Pharma SA die ergänzenden Angaben im nachfolgenden Sachverhalt Bst. C). |
C.
Am 4. August 2022 unterbreitete Addex Pharma SA (Addex Pharma bzw. die Gesuchstellerin), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Addex Therapeutics (Addex Therapeutics, zusammen mit Addex Pharma, nachfolgend die Addex-Gruppe), der Übernahmekommission im Zusammenhang mit der in Sachverhalt Bst. E beschriebenen Transaktion ein Gesuch um Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes für alle Aktien der Addex Therapeutics (das Gesuch).
Im Rahmen ihres Gesuchs beantragte die Gesuchstellerin, was folgt:
(1) | “In connection with the transaction described in this application, Addex Pharma SA should be granted an exemption pursuant to article 136 para. 1 lilt. c of the Financial Market Infrastructure Act (FinMIA) from the obligation to make a tender offer according to article 135 FinMIA with respect to all listed shares of Addex Therapeutics Ltd.”. (der Antrag Ziff. 1) | ||
(2) | “For confidentiality reasons, the decision of the Swiss Takeover Board (the TOB) should be published, at the earliest, at the same time as Addex Therapeutics Ltd's public announcement related to the execution of the contemplated authorized capital increase.” (der Antrag Ziff. 2) |
(Antrag Ziff. 1 und Antrag Ziff. 2 nachfolgend zusammen die Anträge) |
Auf die Begründung der Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 5. August 2022 teilte Addex Therapeutics der Übernahmekommission mit, dass sie das Gesuch der Gesuchstellerin unterstütze und bat um einen Entscheid im Sinne der im Gesuch formulierten Anträge. Auf eine formelle Stellungnahme im Sinne von Art. 61 UEV verzichtete die Zielgesellschaft.
E.
Im Rahmen der geplanten Transaktion (die Transaktion) beabsichtigt Addex Therapeutics (voraussichtlich) am oder um den 26. August 2022, spätestens aber bis Ende September, ihr Aktienkapital um den Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals, d.h. CHF 326'364.76, zu erhöhen und dementsprechend 32'636'476 Neue Addex-Therapeutics-Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre auszugeben (die Kapitalerhöhung). Die Neuen Addex-Therapeutics-Aktien sollen zuerst von Addex Pharma zu ihrem Nennwert gezeichnet werden. Die Kotierung der Neuen Addex-Therapeutics-Aktien wird vor der Kapitalerhöhung bei der SIX beantragt, damit die Neuen Addex-Therapeutics-Aktien ab dem Tag nach der Kapitalerhöhung kotiert werden können.
Addex Pharma hält derzeit 16'037'184 Bestehende Addex Therapeutics-Aktien, was 24.57% des derzeitigen Aktienkapitals der Addex Therapeutics entspricht. Nach Abschluss der Kapitalerhöhung wird die Zahl der von Addex Pharma gehaltenen Addex Therapeutics-Aktien voraussichtlich 48'673'660 betragen (32'636'476 Neue Addex Therapeutics-Aktien + 16'037'184 derzeit von Addex Pharma gehaltene Bestehende Addex Therapeutics-Aktien), was 49.71% der Gesamtzahl der Addex Therapeutics-Aktien nach der Kapitalerhöhung (d. h. 97'909'428 Aktien) entspricht. Damit wird die Beteiligung von Addex Pharma die Pflichtangebotsschwelle von 33⅓% der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG übersteigen.
Die Kapitalerhöhung bzw. die Transaktion ergeht vor dem Hintergrund, dass Addex Therapeutics sich derzeit auf die Entdeckung und Entwicklung bestimmter pharmazeutischer Moleküle konzentriert, mit dem Ziel, ihr erstes marktfähiges Produkt zu entwickeln. Als pharmazeutisches Unternehmen im Entwicklungsstadium stützt sich Addex Therapeutics in erster Linie auf die Ausgabe von Aktien und die Vergabe von Lizenzen für bestimmte Produkte im Entwicklungsstadium, um die Finanzierung des Betriebs und der Forschung sicherzustellen.
Der Zweck der Transaktion besteht damit darin, der Addex-Gruppe eine sofortige Verfügbarkeit von Aktien zu ermöglichen, da sie in der Lage sein muss, ohne Verzögerung auf die Nachfrage potenzieller Investoren zu reagieren, insbesondere angesichts der gegenwärtigen Unsicherheit auf den Finanzmärkten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Addex Therapeutics bestimmten Investoren 40'497'670 Optionsscheine (die Optionsscheine) gewährt hat, von denen 10'500'000 vorfinanziert wurden (die vorfinanzierten Optionsscheine), die sie zum Erwerb von insgesamt bis zu 40'497'670 Aktien von Addex Therapeutics berechtigen. Da die Optionsscheine nur in Höhe von 13'866'898 Aktien durch das bedingte Aktienkapital gedeckt sind, benötigt die Addex-Gruppe möglicherweise eigene Aktien, um ihre Verpflichtungen aus den Optionsscheinen zu erfüllen.
F.
Aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel geht Addex Therapeutics derzeit davon aus, dass sie ihre Geschäftstätigkeit bis etwa zum Ende des zweiten Quartals 2023 hin finanzieren kann. Unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Bestehenden Addex Therapeutics-Aktien an der SIX bei Börsenschluss am 3. August 2022, d.h. CHF 0.19, wird Addex Pharma bis zum 31. März 2023 den grössten Teil der von ihr dannzumal gehaltenen Aktien veräussern müssen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs von Addex Therapeutics bis Ende 2023 sicherzustellen. Solche Veräusserungen können jederzeit erfolgen, entweder durch direkte Verkäufe an den einschlägigen Börsen oder durch andere Arten öffentlicher oder privater Finanzierungen, einschliesslich der Ausübung der Optionsscheine und / oder der vorfinanzierten Optionsscheine. In diesem Rahmen ist zu beachten, dass (i) die vorfinanzierten Optionsscheine, die sich auf 10'500'000 Aktien von Addex Therapeutics beziehen, aufgrund ihres sehr niedrigen Ausübungspreises von USD 0.0017 pro vorfinanziertem Optionsschein mit hoher Wahrscheinlichkeit in den kommenden Monaten ausgeübt werden und, dass (ii) Addex Therapeutics mit Kepler Capital Markets SA (Kepler) eine Liquiditätsvereinbarung getroffen hat, nach der die Addex-Gruppe Kepler von Zeit zu Zeit eigene Aktien zur Verfügung stellen kann, die je nach Liquiditätsbedarf und Marktbedingungen auf öffentlichen Märkten verkauft werden.
G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Mirjam Eggen (Präsidentin), Jean-Luc Chenaux und Beat Fellmann gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Angebotspflicht infolge Durchführung der Transaktion
[1] Zunächst gilt es zu überprüfen, ob die in Sachverhalt Bst. E beschriebene Transaktion zur Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG durch Addex Pharma führen und damit die Pflicht auslösen kann, allen Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zu unterbreiten.
1.1 Rechtliches
[2] Angebotspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 1 FinfraG ist, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte (ob ausübbar oder nicht) an der Zielgesellschaft überschreitet.
[3] Die Statuten der Addex Therapeutics enthalten eine nachträglich eingeführte, selektive Opting out-Klausel im Sinne von Art. 125 Abs. 4 FinfraG zu Gunsten von Growth Equity Opportunities Fund IV, LLC und New Leaf Biopharma Opportunities I, L.P. (inklusive der dahinterstehenden Personen und Gesellschaften) (vgl. Verfügung 686/01 vom 20. März 2018 in Sachen Addex Therapeutics Ltd) (vgl. Sachverhalt Bst. A). Somit sind die Vorschriften über Pflichtangebote gemäss Art. 135 f. FinfraG auf Addex Pharma im vorliegenden Fall anwendbar.
[4] Gemäss Art. 34 FinfraV-FINMA berechnet sich der Schwellenwert von 33⅓% der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG durch die Gegenüberstellung der vom Erwerber gehaltenen Aktien respektive Stimmrechte (Zähler) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister (Nenner) (vgl. Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA: «Der Grenzwert ist gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister zu berechnen.»; Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA: «Für das Überschreiten des Grenzwertes sind sämtliche Beteiligungspapiere zu berücksichtigen, die im Eigentum der erwerbenden Person stehen oder ihr auf andere Weise Stimmrechte vermitteln, unabhängig davon, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht.»). Liegt der aus dieser Gegenüberstellung resultierende Prozentwert über 33⅓%, wird die Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG ausgelöst (Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 1, Rn 3; Verfügung 792/01 vom 26. Juli 2021 in Sachen Idorsia Ltd, Erw. 1, Rn 3; Verfügung 790/01 vom 6. Juli 2021 in Sachen Peach Property Group AG, Erw. 1, Rn 3; zum Ganzen auch Beat M. Barthold/Irène Schilter, Kommentar zu Art. 135 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rn 28 ff. auf S. 1822 ff.).
[5] Für das Überschreiten des Grenzwerts sind nach Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA mit Blick auf den Zähler sämtliche Beteiligungspapiere zu berücksichtigen, die im Eigentum der erwerbenden Person stehen oder ihr auf andere Weise Stimmrechte vermitteln, unabhängig davon, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht, was zur Folge hat, dass bereits ausgegebene, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene Aktien ebenfalls in die Berechnung einfliessen. Die Berechnung des Zählers gemäss Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA erfolgt also a.W. aufgrund der effektiv vom Erwerber gehaltenen Stimmrechte. So werden im Gegensatz zur Berechnung des Nenners beim Zähler beispielsweise auch unterjährige Transaktionen mitberücksichtigt, wobei bereits die Übertragung des Stimmrechts ausreicht, ungeachtet dessen, ob die Stimmrechte im Nachgang auch effektiv im Aktienbuch eingetragen werden (Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 1, Rn 4; Verfügung 792/01 vom 26. Juli 2021 in Sachen Idorsia Ltd, Erw. 1, Rn 4; Verfügung 790/01 vom 6. Juli 2021 in Sachen Peach Property Group AG, Erw. 1, Rn 4; vgl. zum Ganzen Karl Hofstetter/Evelyn Schilter-Heuberger, Thomas Brönnimann, BSK-FinfraG zu Art. 135 FinfraG, in: Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Basel 2019, Rn 13 ff. auf S. 1835 ff.).
1.2 Fazit
[6] Addex Pharma hält derzeit 16'037'184 Bestehende Addex Therapeutics-Aktien, was 24.57% des derzeitigen Aktienkapitals der Addex Therapeutics entspricht (16'037'184 / 65'272'952 * 100% = 24.57%). Nach Abschluss der Kapitalerhöhung, bzw. nach Eintragung der anlässlich der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Aktien per Hyper-Express-Verfahren ins Handelsregister (voraussichtlich) per 26. August 2022, spätestens aber bis Ende September, wird die Zahl der von Addex Pharma gehaltenen Addex Therapeutics-Aktien voraussichtlich 48'673'660 betragen (32'636'476 Neue Addex Therapeutics-Aktien + 16'037'184 derzeit von Addex Pharma gehaltene Bestehende Addex Therapeutics-Aktien), was 49.71% der Gesamtzahl der Addex Therapeutics-Aktien nach der Kapitalerhöhung entspricht (65'272'952 + 32'636'476 = 97'909'428 Aktien; 48'673'660 / 97'909'428 * 100% = 49.71%). Damit wird die Beteiligung von Addex Pharma die Pflichtangebotsschwelle von 33⅓% der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG übersteigen.
[7] Die Kapitalerhöhung führt im vorliegenden Fall also zu einer Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG und lässt damit eine Angebotspflicht zu Lasten der Addex Pharma entstehen.
2. Ausnahme von der Angebotspflicht zu Gunsten der Gesuchstellerin (Antrag Ziff. 1)
[8] Im Rahmen des Antrags Ziff. 1 beantragt die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der im Gesuch beschriebenen Transaktion eine Ausnahme gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG wegen einer nur vorübergehenden Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle (vgl. zur konkreten Formulierung des Antrags Ziff. 1 vgl. Sachverhalt Bst. C).
2.1 Ausführungen der Gesuchstellerin
[9] Die Gesuchstellerin macht im Rahmen ihres Gesuchs geltend, dass alle für die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht wegen einer bloss vorübergehenden Überschreitung des massgeblichen Grenzwerts im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien:
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Addex Pharma werde nach der Kapitalerhöhung insgesamt 48'673'660 Aktien halten, was 49.71% des Aktienkapitals von Addex Therapeutics entspreche. In Anbetracht der Finanzlage der Addex-Gruppe werde Addex Pharma den Grossteil dieser Aktien allerdings bis zum 31. März 2023 veräussern müssen. Angesichts der Tatsache, dass Addex Pharma die Schwelle von 33⅓% bereits nach der Veräusserung von 16'037'184 Aktien nach unten überschreiten werde, was nur 32.94% aller Aktien entspreche, die sie nach der Kapitalerhöhung halten werde, stelle der Finanzierungsbedarf der Addex-Gruppe im Prinzip sicher, dass die Schwelle nur vorübergehend bis zum 31. März 2023 überschritten werde, d.h. für einen Zeitraum von voraussichtlich maximal sieben Monaten (unter der Annahme, dass die Kapitalerhöhung wie geplant am 26. August 2022 stattfindet). Diese Erwartungshaltung werde dadurch noch verstärkt, dass die vorfinanzierten Optionsscheine, die 10'500'000 Addex Therapeutics-Aktien abdeckten, aufgrund ihres sehr niedrigen Ausübungspreises (0.0017 USD) höchstwahrscheinlich im gleichen Zeitraum ausgeübt würden. |
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Ein massgeblicher Einfluss auf die Geschicke von Addex Therapeutics sei während dieser begrenzten Zeitspanne ausgeschlossen, da sämtliche von Addex Pharma an ihrer Muttergesellschaft Addex Therapeutics gehaltenen Aktien auf Basis von Art. 659a Abs. 1 und Art. 659b Abs. 1 OR als sogenannte eigenen Aktien qualifizierten und somit kein Stimmrecht beinhalteten. |
2.2 Würdigung und Fazit
[10] Gemäss Praxis der Übernahmekommission kann bei einer bloss vorübergehenden Überschreitung des Grenzwertes eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG gewährt werden. Gemäss der Praxis der Übernahmekommission gilt eine Überschreitung grundsätzlich als «vorübergehend», wenn diese nicht länger als drei Monate fortbesteht (Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 2, Rn 11; vgl. auch Art. 653h OR). Die Übernahmekommission hat jedoch in einzelnen Fällen auch deutlich längere Perioden noch als «vorübergehend» taxiert (Verfügung 790/01 vom 6. Juli 2021 in Sachen Peach Property Group AG, Erw. 2, Rn 15 [ca. 7 Monate]; Verfügung 641/01 vom 7. Oktober 2016 in Sachen Sulzer AG, Erw. 1.4.2 [180 Tage]; Empfehlung 203/02 vom 24. August 2004 in Sachen SGF Société de Gares Frigorifiques et Ports Francs de Genève SA, Erw. 1.2.1 und Erw. 1.2.6 [ca. 8 Monate]; Empfehlung 056/04 vom 7. April 2000 in Sachen Flughafen-Immobilien-Gesellschaft, Erw. 3 [ca. 18 Monate]).
[11] Im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung darf gemäss der ständigen Praxis der Übernahmekommission kein wesentlicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt werden (Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 2, Rn 11; Verfügung 792/01 vom 26. Juli 2021 in Sachen Idorsia Ltd, Erw. 2, Rn 13; Verfügung 790/01 vom 6. Juli 2021 in Sachen Peach Property Group AG, Erw. 2, Rn 14; Verfügung 641/01 vom 7. Oktober 2016 in Sachen Sulzer AG, Erw. 1.4.2; Karl Hofstetter/Evelyn Schliter-Heuberger/Thomas Brönnimann, Rn 24 zu Art. 136 FinfraG, in: Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Rolf Watter/Rashid Bahar (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2019).
[12] Vorliegend konnte die Gesuchstellerin plausibel darlegen, dass sie ihre Beteiligung an der Addex Therapeutics aufgrund des Finanzierungsbedarfs der Addex-Gruppe zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs rasch veräussern müssen (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) und die angebotspflichtige Schwelle in dieser Hinsicht zeitlich befristet während maximal rund sieben Monaten überschreiten wird, nämlich vom Zeitpunkt der geplanten Kapitalerhöhung an (welche voraussichtlich am oder um den 26. August 2022, spätestens aber bis Ende September erfolgen soll) bis längstens am 31. März 2023. Gemäss der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft muss der Grossteil der eigenen Aktien der Addex Pharma bis spätestens am 31. März 2023 veräussert werden (entweder durch direkte Verkäufe über Börsen oder durch andere Arten öffentlicher oder privater Finanzierungen, einschliesslich der Ausübung der Optionsscheine und / oder der vorfinanzierten Optionsscheine durch deren Inhaber), damit an diesem Datum genügend Liquidität vorhanden ist, um den Betrieb bis Ende 2023 aufrecht zu erhalten. Die Frist von maximal rund sieben Monaten erlaubt es der Addex-Gruppe dabei, die eigenen Aktien flexibel, zu bestmöglichen (Markt-)Bedingungen und entsprechend dem jeweiligen konkreten Liquiditätsbedarf absetzen zu können, weshalb sie vor diesem Hintergrund in casu als „vorübergehend“ im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG gelten kann.
[13] Da es sich bei der Beteiligung von Addex Pharma an der Addex Therapeutics gemäss Art. 659a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 659b Abs. 1 OR um sogenannte eigene Aktien handelt, deren Stimmrecht ruht, erscheint des Weiteren auch ausgeschlossen, dass Addex Pharma im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Muttergesellschaft Addex Therapeutics ausüben kann.
[14] Der Antrag Ziff. 1 wird dementsprechend gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.
[15] Die gewährte Ausnahme von der Angebotspflicht steht unter der Bedingung, dass (i) Addex Pharma ihre Beteiligung an Addex Therapeutics bis (und mit) 31. März 2023 auf bzw. unter den Grenzwert von 33⅓% des Aktienkapitals und der Stimmrechte reduziert und, dass (ii) Addex Pharma im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung tatsächlich auch keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Zielgesellschaft ausübt.
[16] Die Gesuchstellerin wird zudem verpflichtet, die Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen über die Über- bzw. Unterschreitung des Grenzwerts von 33⅓% des Aktienkapitals und der Stimmrechte an Addex Therapeutics zu informieren.
3. Veröffentlichung der Zielgesellschaft und Stellungnahme des Verwaltungsrats
[17] Wird der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht eingereicht, so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (vgl. Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte (vgl. Art. 61 Abs. 1bis UEV). Die Zielgesellschaft veröffentlicht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (vgl. Art. 61 Abs. 3 UEV).
[18] Im vorliegenden Fall hat die Zielgesellschaft nach Kenntnisnahme des Gesuchs auf eine formelle Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1bis UEV verzichtet (vgl. Sachverhalt Bst. D).
[19] Addex Therapeutics ist demnach verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre zu veröffentlichen.
4. Publikation (Antrag Ziff. 2)
[20] In den sogenannten übrigen Verfahren gemäss Art. 61 UEV ist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffentlichung gemäss Art. 61 UEV (vgl. Erw. 3) vorzunehmen. Auf diese Veröffentlichung sind die Art. 6 und 7 UEV anwendbar (vgl. Art. 61 Abs. 4 UEV).
[21] Die vorliegende Verfügung wird gleichentags zur Veröffentlichung der Zielgesellschaft auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert (Art. 138 Abs. 1 FinfraG).
5. Gebühr
[22] Gemäss Art. 126 Abs. 5 FinfraG kann die Übernahmekommission von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben.
[23] Nach Art. 118 Abs. 1 FinfraV erhebt die Übernahmekommission eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, wie z.B. über Gesuche betreffend eine Ausnahme von der Angebotspflicht. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu CHF 50'000 Franken (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).
[24] Für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 20'000 zu Lasten der Gesuchstellerin erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
1. | Addex Pharma SA wird im Zusammenhang mit der in dieser Verfügung beschriebenen Transaktion eine Ausnahme gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) von der Angebotspflicht gemäss Art. 135 FinfraG in Bezug auf alle börsenkotierten Aktien der Addex Therapeutics Ltd gewährt. Diese Ausnahme von der Angebotspflicht wird unter der Bedingung gewährt, dass (i) Addex Pharma SA ihre Beteiligung an Addex Therapeutics Ltd bis zum 31. März 2023 auf bzw. unter den Grenzwert von 33⅓% des Aktienkapitals und der Stimmrechte reduziert und, dass (ii) Addex Pharma SA im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Addex Therapeutics Ltd ausübt. |
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2. | Addex Pharma SA wird verpflichtet, die Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen über die Über- bzw. Unterschreitung des Grenzwerts von 33⅓% des Aktienkapitals und der Stimmrechte an Addex Therapeutics Ltd zu informieren. |
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3. | Addex Therapeutics Ltd wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. |
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4. | Diese Verfügung wird am Tag der Veröffentlichung der Addex Therapeutics Ltd gemäss Dispositiv-Ziff. 3 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. |
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5. |
Die Gebühr zu Lasten von Addex Pharma SA beträgt CHF 20'000.
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Die Präsidentin:
Mirjam Eggen
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- | Addex Pharma SA, vertreten durch Dr. Frank Gerhard, Homburger AG; |
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Addex Therapeutics Ltd, vertreten durch Dr. Frank Gerhard, Homburger AG.
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Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).