Transactions
0251 - Aare-Tessin AG für Elektrizität
Empfehlung IV Aare-Tessin AG für Elektrizität vom 23. Februar 2006 - Fristverlängerung
Gesuch von Electricité de France International, Paris, EOS-Holding, Lausanne, Aziende In-dustriali di Lugano SA, Lugano, Elektra Baselland, Liestal, Elektra Birseck, Münchenstein, IBAarau AG, Aarau, des Kantons Solothurn, der Wasserwerke Zug AG, Zug und von Aare-Tessin AG für Elektrizität, Olten, um Verlängerung der Frist zur Unterbreitung des öffentli-chen Übernahmeangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Aare-Tessin AG für Elektrizität, Olten
A.
Aare-Tessin AG für Elektrizität („Atel“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Olten. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 303'600'000 und ist eingeteilt in 3'036'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100. Die Aktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert. Die Statuten von Atel enthalten keine Opting out-Klausel.
B.
Motor -Columbus AG („Motor-Columbus“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baden. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 253'000'000, eingeteilt in 506'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 500 („Motor-Columbus-Aktien“). Die Aktien sind an der SWX kotiert. Die Statuten von Motor-Columbus enthalten eine Opting out-Klausel. Motor-Columbus ist eine reine Finanzholding mit Beteiligungen vor allem im Energiebereich. Als wichtigste Beteiligung hält sie 58.51% aller Namenaktien der operativ tätigen Atel.
C.
UBS AG („UBS“) mit Sitz in Zürich und Basel hielt eine Beteiligung von 55.64% an Motor-Columbus. Bedeutende Aktionäre von Motor-Columbus sind Electricité de France International („ EDFI“), die 20% der Inhaberaktien an Motor-Columbus hält und EOS-Holding („ EOSH“), welche 15.44% der Inhaberaktien an Motor-Columbus hält. Am 29. September 2005 schloss UBS mit EOSH, Aziende Industriali di Lugano AG („AIL“), Elektra Birseck („EBM), Elektra Baselland („EBL“), IBAarau AG („IBA“), dem Kanton Solothurn („KtSO“) und den Wasserwerken Zug („WWZ“) sowie Atel einerseits und mit EDFI andererseits je einen Kaufvertrag ab, worin sich UBS verpflichtete, EOSH, AIL, EBM, EBL, IBA, KtSO, WWZ, EDFI und Atel ihre Beteiligung an Motor-Columbus in der Höhe von 55.64% zu verkaufen (nachfolgend „Aktienkaufverträge“). Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die zuständigen Wettbewerbsbehörden den Erwerb der Motor-Columbus-Aktien genehmigen, ohne dass Auflagen und/oder Bedingungen gemacht werden, die für die Konsortialmitglieder unvertretbar sind, oder eine Freistellungsbescheinigung erteilen. EOSH, AIL, EBM, EBL, IBA, KtSO, WWZ, EDFI (alle zusammen „Konsortium“ oder „Konsortialmitglieder“) und Atel schlossen zeitgleich eine Konsortialvereinbarung ab und halten insgesamt eine Beteiligung von 32.46% an Atel. Das Konsortium und Atel verfolgen die industrielle Absicht, die führende Energiegesellschaft der westlichen Schweiz mit europäischer Ausrichtung und Dimension zu schaffen.
D.
Mit Empfehlung vom 11. August 2005 stellte die Übernahmekommission unter anderem fest, dass die Konsortialmitglieder und Atel mit Unterzeichnung der Konsortialvereinbarung direkt und indirekt insgesamt mehr als 33 1/3% der Stimmrechte an Atel halten und den Aktionären von Atel nach Art. 32 Abs. 1 BEHG ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten müssen. Gleichzeitig verlängerte die Übernahmekommission die Frist zur Unterbreitung des Pflichtangebots an die Aktionäre von Atel bis zum Vollzug der Aktienkaufverträge, längstens aber bis Februar 2006 (vgl. Empfehlung in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität vom 11. August 2005).
E.
Am 15. Februar 2006 wurde der Übernahmekommission ein Gesuch vorgelegt mit dem Antrag, die Frist zur Unterbreitung des Übernahmeangebots an die Aktionäre von Atel sei – unter Vorbehalt einer weiteren Fristverlängerung – bis zum 31. März 2006 zu verlängern; eventualiter sei die Frist bis zum 17. März 2006 zu verlängern.
F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Frau Claire Huguenin (Präsidentin des Ausschusses), Herrn Walter Knabenhans und Herrn Alfred Spörri gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
1.1 Gemäss Art. 36 BEHV-EBK muss ein Pflichtangebot innerhalb von zwei Monaten nach
Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden. Aus wichtigen Gründen kann die Übernahmekommission eine Fristverlängerung gewähren. Ein solcher Grund ist namentlich – in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK – die Pflicht der Anbieterin, eine wettbewerbsbehördliche Bewilligung einzuholen.
1.2 Die zur Angebotspflicht führende Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmrechte erfolgte vorliegend mit Unterzeichnung der Konsortialvereinbarung (vgl. Sachverhalt lit. D sowie Empfehlung in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität vom 11. August 2005, Erw. 1.2.2). Die Übernahmekommission erstreckte die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre von Atel bis Februar 2006, da ein Entscheid der zuständigen Wettbewerbsbehörden nicht innerhalb der regulär vorgesehenen Frist erlangt werden konnte (vgl. Sachverhalt lit. D sowie Empfehlung in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität vom 11. August 2005, Erw. 3).
1.3 Die Geltung der Konsortialvereinbarung ist vom Vollzug der Aktienkaufverträge abhängig. Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist wiederum an die Bedingung der Genehmigung des Erwerbs der Motor-Columbus-Aktien durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden geknüpft (vgl. Sachverhalt lit. C).
Mit vorliegendem Gesuch wird dargetan, dass infolge Komplexität der Transaktion das Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden noch nicht abgeschlossen sei. Die Prüfungsphase I der europäischen Wettbewerbsbehörden ende am 24. Februar 2006 und diejenige der schweizerischen Wettbewerbsbehörden am 27. Februar 2006; eine formelle Entscheidung der zuständigen Behörden sei somit nicht vor diesen Daten zu erwarten. Erst dann sei bekannt, ob die Wettbewerbsbehörden die Bewilligung erteilen und die Vollzugsbedingung somit erfüllt sei oder ob die EU-Wettbewerbsbehörde die Frist der Phase I um zehn Arbeitstage erstrecken werde oder ob die Wettbewerbsbehörden eine Phase II Untersuchung beanspruchen werden und das Verfahren daher weitere vier Monate dauern würde oder ob die wettbewerbsrechtliche Bewilligung nur unter Auflagen genehmigt werde. Ferner wird geltend gemacht, dass selbst wenn ein Entscheid der zuständigen Wettbewerbsbehörden Ende Februar 2006 vorläge, könne das Angebot an die Aktionäre von Atel nicht bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet werden, da unter anderem ein formeller Beschluss der Konsortialmitglieder, von Atel und der UBS notwendig sei, dass sämtliche Bedingungen der Aktienkaufverträge erfüllt seien.
1.4 Aufgrund des Erörterten ist ersichtlich, dass erst kurz vor Ablauf der mit Empfehlung vom 11. August 2005 erstreckten Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots Klarheit über das Verfahren vor den zuständigen Wettbewerbsbehörden herrscht sowie darüber, ob die Transaktion genehmigt und die Aktienkaufverträge vollzogen werden können. Die fusionskontrollrechtlichen Verfahrensschritte stellen somit einen sachlichen Grund für eine weitere Fristverlängerung dar. Dem Antrag wird daher stattgegeben und die Frist zur Unterbreitung des öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre von Atel bis 31. März 2006 verlängert.
Die Fristverlängerung nach Art. 36 Abs. 2 BEHV-EBK wird unter der Auflage gewährt, dass die Übernahmekommission in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 3 BEHV-EBK laufend über die Fortschritte im Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden informiert wird.
1.5 Infolge Gutheissung des Hauptantrags ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.
2. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
3. Gebühren
Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung betreffend die Prüfung des Angebots erhoben werden.
Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:
- Electricité de France International, Paris, EOS-Holding, Lausanne, Aziende Industriali di Lugano SA, Lugano, Elektra Baselland, Liestal, Elektra Birseck, Münchenstein, IBAarau AG, Aarau, dem Kanton Solothurn, den Wasserwerken Zug AG, Zug und Aare-Tessin AG für Elektrizität, Olten , wird d ie Frist für die Unterbreitung des öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre von Aare-Tessin AG für Elektrizität, Olten , bis zum 31. März 2006 verlängert.
Die Fristverlängerung wird unter der Auflage gewährt, dass die Übernahmekommission laufend über die Fortschritte im Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden informiert wird. - Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung betreffend die Prüfung des Angebots erhoben werden.
Die Präsidentin:
Claire Huguenin
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- EOS-Holding, Eléctricité de France International, Elektra Birseck, Elektra Baselland, IBAarau AG, Aziende Industriali di Lugano SA, die Wasserwerke Zug AG, den Kanton Solothurn und Aare-Tessin AG für Elektrizität, durch ihren Vertreter;
- die Eidgenössische Bankenkommission.