Transaktionen
0497 - Art & Fragrance SA
Verfügung 497/01 vom 25. November 2011
Gesuch von Herrn Silvio Denz um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Art & Fragrance SA
Sachverhalt:
A.
Art & Fragrance SA (A&F oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zollikon. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 1'000'000 und ist eingeteilt in 5'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20 (A&F-Aktien). Die A&F-Aktien sind an der BX Berne eXchange (BX) kotiert (BX: ARTN).
B.
Interparfums S.A. (Interparfums) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 40'000'000. Interparfums hält gegenwärtig 3'999'000 A&F-Aktien, was 79.98 % der Stimmrechte entspricht. Sämtliche Aktien von Interparfums werden von Herrn Silvio Denz, Surrey, England (Herr Denz), gehalten. Herr Denz ist zudem Verwaltungsratspräsident von A&F.
C.
Im Jahr 2009 brachte Herr Denz sämtliche damals von ihm direkt gehaltenen 4'000'000 A&F-Aktien, entsprechend 80 % der Stimmrechte, mittels Sacheinlage in die Interparfums ein. Die Übernahmekommission stellte hierzu das Nichtbestehen einer Angebotspflicht von Herrn Denz fest und gewährte Interparfums eine Ausnahme von der Angebotspflicht (vgl. Verfügung 405/01 vom 6. März 2009 in Sachen Art & Fragrance SA; Verfügung 405/01).
D.
Herr Denz beabsichtigt, die von Interparfums direkt gehaltene Beteiligung an A&F wieder auf sich selbst zu übertragen. Hierzu kaufte Herr Denz mit Aktienkaufvertrag vom 11. November 2011 von Interparfums 3'999'000 A&F-Aktien zum Preis von CHF 19 pro A&F-Aktie. Der Erwerb steht unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht durch die Übernahmekommission.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 beantragt Herr Denz die Feststellung, dass durch die Transaktion für ihn keine Angebotspflicht ausgelöst werde. Eventualiter beantragt er die Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG.
F.
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von A&F wurde der Übernahmekommission zur Vorprüfung eingereicht.
G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Walter Knabenhans gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Nichtbestehen einer Angebotspflicht
[1] Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.
[2] Herr Denz hält bereits vor der Transaktion über die von ihm beherrschte Interparfums indirekt 79.98 % an A&F. Nach dem Vollzug des Aktienkaufvertrags (vgl. Sachverhalt lit. D) wird Herr Denz dieselbe Beteiligung nicht mehr indirekt, sondern neu direkt halten. Mit Blick auf die Beherrschung von A&F ergeben sich daraus keine Änderungen. Art & Fragrance wird vor und nach der Transaktion von Herrn Denz beherrscht, dessen Beteiligung bereits vor der Transaktion über der pflichtauslösenden Schwelle von Art. 32 Abs. 1 BEHG liegt.
[3] Die Transaktion führt dazu, dass die früher bestehende Gruppe, bestehend aus Herrn Denz und Interparfums (vgl. Verfügung 405/01, Erw. 3) aufgelöst wird, da Interparfums sämtliche A&F-Aktien auf Herrn Denz überträgt. An der Kontrolle über A&F ändert dies nichts.
[4] Die Transaktion löst folgedessen keine Angebotspflicht für Herrn Denz aus, womit das Hauptbegehren gutzuheissen ist. Da seitens Herrn Denz keine Angebotspflicht entsteht, benötigt er auch keine diesbezügliche Ausnahme. Das Eventualbegehren ist damit gegenstandslos.
2. Stellungnahme des Verwaltungsrats
[5] Im Verfahren betreffend Angebotspflicht hat der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft eine Stellungnahme abzugeben (Art. 61 Abs. 1 UEV). Die Stellungnahme hat die Überlegungen des Verwaltungsrats zu enthalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenskonflikte des Verwaltungsrats und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen.
[6] Die im Entwurf vorliegende Stellungnahme des Verwaltungsrats von A&F erfüllt die erwähnten Anforderungen. Darin unterstützt der Verwaltungsrat das Gesuch von Herrn Denz.
3. Publikation
[7] Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht oder gewährt sie eine Ausnahme, so verpflichtet sie die Zielgesellschaft zur Veröffentlichung der Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission und des Hinweises, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung erheben kann (Art. 61 Abs. 3 UEV). Die Stellungnahme ist auf Deutsch und Französisch zu verfassen und landesweit bekannt zu machen, indem sie in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird (Art. 61 Abs. 4 UEV). Die Stellungnahme muss zudem mindestens zwei Informationsdienstleistern zugestellt werden (Art. 61 Abs. 6 UEV). Die Übernahmekommission gibt diese auf ihrer Webseite wieder (Art. 61 Abs. 6 UEV). A&F hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats bis spätestens am 1. Dezember 2011 zu veröffentlichen.
[8] Die vorliegende Verfügung wird in Anwendung von Art. 33a Abs. 1 BEHG und Art. 61 Abs. 2 UEV am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von A&F auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
4. Gebühr
[9] In Anwendung von Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr von CHF 10'000 erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
- Es wird festgestellt, dass der Vollzug des Aktienkaufvertrags vom 11. November 2011 für Herrn Silvio Denz keine Angebotspflicht auslöst.
- Art & Fragrance SA hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats spätestens bis am 1. Dezember 2011 zu veröffentlichen.
- Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten von Herrn Silvio Denz beträgt CHF 10'000.
Der Präsident:
Prof. Luc Thévenoz
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Art & Fragrance SA (vertreten durch Theodor Härtsch, Baker & McKenzie)
- Silvio Denz (vertreten durch Theodor Härtsch, Baker & McKenzie)
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.