SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0405 - Art & Fragrance SA

Verfügung Art & Fragrance SA vom 6. März 2009

Gesuch von Herrn Silvio Denz sowie von Interparfums S.A., Luxemburg, um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend die Art & Fragrance SA, Zollikon

Sachverhalt

A.
Die Art & Fragrance SA (A&F oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zollikon. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 1'000'000 und ist eingeteilt in 5'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20. Die A&F-Aktien sind an der BX Berne eXchange kotiert.

B.
Herr Silvio Denz (Herr Denz) hält 4'000'000 Namenaktien der A&F, was 80 % der Stimmrechte entspricht. Er ist zudem Präsident des Verwaltungsrates der A&F.

C.
Herr Denz plant, sämtliche von ihm gehaltenen 4'000'000 Namenaktien der A&F mittels Sacheinlage in die Interparfums S.A., Luxemburg (Interparfums), einzubringen. Die Interparfums ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 3'000'000. Sämtliche Aktien der Interparfums werden von Herrn Denz gehalten. Im Rahmen der geplanten Transaktion sollen alle neu auszugebenden Aktien der Interparfums von Herrn Denz gezeichnet und durch Sacheinlage der 4'000'000 Namenaktien der A&F liberiert werden.

D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 reichten Herr Denz und die Interparfums ein Gesuch ein mit folgenden Anträgen:

1.a) Es sei festzustellen, dass durch die geplante Transaktion für Silvio Denz, 4 Ham Farm Road, Surrey TW 105 NB, England, keine Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 BEHG ausgelöst wird.

1.b) Eventualiter sei Silvio Denz, 4 Ham Farm Road, Surrey TW 105 NB, England, für die geplante Transaktion eine Ausnahme von einer allfälligen Angebotspflicht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BEHG zu gewähren.

2. Es sei der INTERPARFUMS S.A.,57, Avenue de La Faïencerie, 1510 Luxembourg, für die geplante Transaktion eine Ausnahme von der Angebotspflicht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BEHG zu gewähren."

E.
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats der A&F im Sinn von Art. 61 Abs. 3 UEV wurde der Übernahmekommission zur Vorprüfung eingereicht.

F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Luc Thévenoz, Frau Regina Kiener und Frau Susanne Haury von Siebenthal gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Pflicht zur Unterbreitung des Angebots

[1] Nach Art. 32 Abs. 1 BEHG muss ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet. Gemäss Abs. 2 dieser Norm kann die Übernahmekommission in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren. Nach Abs. 2 lit. a ist dies namentlich der Fall bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe.

2. Keine Angebotspflicht von Herrn Denz

[2] Herr Denz verfügt vor der Transaktion direkt über 80 % der A&F-Stimmrechte. Nach der Transaktion hält Herr Denz dieselben 80 % der Stimmrechte indirekt im Sinn von Art. 32 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art.30 BEHV-FINMA und Art. 9 Abs. 3 lit. b BEHV-FINMA. Mit Blick auf die Beherrschung der A&F bleibt seine Stellung demnach unverändert. Die Transaktion hat lediglich zur Folge, dass aus seiner zuvor direkten eine indirekte Beteiligung wird. Seine Beteiligung erhöht sich nicht und lag bereits zuvor über der pflichtauslösenden Schwelle von Art. 32 Abs.1 BEHG. Herr Denz wird daher nicht angebotspflichtig. Das Hauptbegehren 1.a ist gutzuheissen.

[3] Das Eventualbegehren 1.b ist damit gegenstandslos.

3. Ausnahme von der Angebotspflicht für Interparfums

[4] Im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft bildet die im Konzern verbundene Gesellschaft gemeinsam mit dem sie kontrollierenden Aktionär eine in gemeinsamer Absprache handelnde Gruppe im Sinn von Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. c BEHV-FINMA.

[5] Für die vorliegende Transaktion bedeutet dies, dass Herr Denz und die von ihm kontrollierte Interparfums im Hinblick auf die Beherrschung der A&F eine Gruppe bilden.

[6] Die Interparfums verfügt vor der Transaktion über keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Nach der Transaktion hält sie direkt 80 % der Stimmrechte an der A&F und überschreitet damit als Aktionärin, deren Beteiligung bisher unter dem Grenzwert lag, die pflichtauslösende Schwelle von Art.32 Abs. 1 BEHG. Die Interparfums wird damit grundsätzlich angebotspflichtig. Da es sich aber um eine Überschreitung innerhalb einer Gruppe handelt, die für die Minderheitsaktionäre keinen nachteiligen Kontrollwechsel bewirkt, ist ihr in Gutheissung des Begehrens 2. die in Art.32 Abs. 2 lit.a BEHG vorgesehene Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren.

4. Publikation

[7] Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht oder gewährt sie eine Ausnahme, so verpflichtet sie die Zielgesellschaft zur Veröffentlichung der Stellungnahme ihres Verwaltungsrates, des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission und des Hinweises, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung erheben kann (Art. 61 Abs. 3 UEV). Die Stellungnahme ist auf Deutsch und Französisch zu verfassen und landesweit bekannt zu machen, indem sie in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird (Art. 61 Abs. 4 UEV). Die Stellungnahme muss zudem mindestens zwei Informationsdienst­leistern zugestellt werden (Art. 61 Abs. 6 UEV).

[8] Die A&F hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats (vgl. oben lit. E) gemäss den oben erwähnten Vorschriften von Art. 61 UEV bis spätestens zum 31. März 2009 mindestens in je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung zu veröffentlichen und innert gleicher Frist mindestens je zwei Informationsdienstleistern zuzustellen.

[9] In Anwendung von Art. 33a Abs. 1 BEHG und Art. 61 Abs. 2 und 6 UEV wird die Übernahmekommission vorliegende Verfügung auf ihrer Webseite veröffentlichen und die Stellungnahme des Verwaltungsrats der A&F am Tag der Publikation auf ihrer Webseite aufschalten.

5. Gebühr

[10] Gemäss Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend Angebotspflicht eine Gebühr erhoben. Angesichts der vergleichsweise geringen Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen erscheint eine Gebühr von CHF 10'000 als angemessen. Herr Denz und die Interparfums haften dafür solidarisch.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass die geplante Transaktion für Herrn Silvio Denz keine Angebotspflicht auslöst.

  2. Der Interparfums S.A., Luxemburg, wird für die geplante Transaktion eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären der Art & Fragrance SA, Zollikon, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

  3. Die Art & Fragrance SA, Zollikon, hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrates spätestens bis zum 31.März 2009 zu veröffentlichen.

  4. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrates auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  5. Die Gebühr zu Lasten von Herrn Silvio Denz und Interparfums S.A., Luxemburg, beträgt CHF 10'000, unter solidarischer Haftung.

 

Der Präsident:

Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Herr Silvio Denz und Interparfums S.A., Luxemburg, beide vertreten durch Dr. Alexander Vogel und Andrea Sieber, Meyer Lustenberger

Beschwerde (Art. 33c BEHG, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.