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0428 - Athris Holding AG
Verfügung 428/01 Athris Holding AG vom 12. Oktober 2009
Öffentliches Kaufangebot von Pelham Investments AG, Baar, für alle sich im Publikum befindenden Namen- und Inhaberaktien der Athris Holding AG, Zug - Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht
Sachverhalt:
A.
Athris Holding AG (Athris oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Das Aktienkapital beträgt CHF 763'078.80 und ist eingeteilt in 498'808 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Inhaberaktie[n]) und 1'321'354 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20 (Namenaktie[n]). Athris ist seit dem 30. März 2009 an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss dem Main Standard kotiert (SIX: ATRI und ATRN). Die Statuten von Athris enthalten eine Opting-out Klausel. Diese wurde vor der Kotierung eingeführt.
B.
Athris ist aus einer Abspaltung von Jelmoli Holding AG (Jelmoli) hervorgegangen. Dabei wurden auf Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Januar 2009 den Aktionären von Jelmoli Athris-Aktien als Sachdividende ausgeschüttet. Damit entstanden zwei eigenständige Gesellschaften: eine Immobiliengesellschaft (Jelmoli) und eine Investmentgesellschaft (Athris). Nach der Abspaltung führte Athris ein öffentliches Rückkaufprogramm über die Ausgabe von Put-Optionen durch (vgl. Empfehlung vom 26. September 2008 in Sachen Athris Holding AG). Der Rückkauf umfasste maximal 45% des Aktienkapitals von Athris. Im Rahmen dieses Rückkaufprogramms hatten die Athris Aktionäre die Möglichkeit, ihre Athris-Aktien, welche sie im Zuge der Abspaltung von der Jelmoli erhalten hatten, wieder zu verkaufen. Athris hat insgesamt 295'372 eigene Inhaber- und 154'155 Namenaktien im Rahmen des Rückkaufprogramms erworben. Die Kapitalherabsetzung durch Vernichtung dieser Aktien soll der ordentlichen Generalversammlung 2010 zur Genehmigung unterbreitet werden.
C.
Pelham Investments AG (Pelham oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar. Das Aktienkapital beträgt CHF 22'000'000 und ist eingeteilt in 440'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Pelham wird zu 100% von der Hansa Aktiengesellschaft, Baar, gehalten, welche wiederum zu 100% von Herrn Georg von Opel kontrolliert wird.
D.
Am 18. September 2009 kündigte Pelham in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Inhaber- und Namenaktien von Athris unterbreiten werde (Voranmeldung). Am 22. September 2009 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den Printmedien. Pelham und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (inkl. Athris) hielten zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung von rund 90% der Stimmrechte an Athris.
E.
Am 30. September 2009 reichte die Anbieterin ein Gesuch ein um Verkürzung der Angebotsfrist auf 10 Börsentage.
F.
Am 14. Oktober 2009 wird voraussichtlich die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Anbieterin erfolgen. Als Angebotspreis bietet Pelham CHF 1'050 netto je Inhaberaktie und CHF 210 netto je Namenaktie. Das Angebot untersteht folgenden Bedingungen:
"a. Es wurde kein Urteil, Gerichtsentscheid und keine Verfügung einer Behörde erlassen, die den Vollzug dieses Kaufangebots verhindern, verbieten oder für unzulässig erklären.
b. Der Net Asset Value pro Aktie hat nach Auffassung eines unabhängigen, international anerkannten, von der Anbieterin bezeichneten Experten zwischen dem 18. September 2009 (Veröffentlichung der Voranmeldung) bis zum Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist nicht mehr als 10% seines Wertes eingebüsst. Der Net Asset Value pro Aktie wird unter Abzug der Aktien berechnet, welche Athris zur Vernichtung hält.
Pelham behält sich vor, auf die vorgenannten Bedingungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Das Kaufangebot wird als nicht zustande gekommen erklärt, falls die Bedingung a. und/oder die Bedingung b. bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Angebotsfrist nicht erfüllt sind und auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde."
G.
Der Angebotsprospekt, der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.
H.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Luc Thévenoz (Präsident), Herrn Raymund Breu und Frau Susanne Haury von Siebenthal gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Voranmeldung
[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.
[2] Die am 18. September 2009 vor Börsenbeginn in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung enthielt die gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Printmedien erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 22. September 2009. Die Voranmeldung entfaltet ihre Wirkungen im Sinn von Art. 7 UEV somit auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung an die elektronischen Medien (18. September 2009 vor Börsenbeginn; vgl. Art. 8 Abs. 2 UEV).
2. Gegenstand des Angebots
[3] Das öffentliche Angebot von Pelham bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Inhaber- und Namenaktien von Athris. Damit erfüllt die Anbieterin die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.
3. Bestimmungen über den Mindestpreis
[4] Die Statuten von Athris enthalten eine Opting-out Klausel. Aus diesem Grund ist ein allfälliger Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Art. 32 BEHG verpflichtet (Art. 22 Abs. 2 BEHG). Die Anbieterin lanciert ihr Angebot somit freiwillig. Die Bestimmungen über den Mindestpreis, welche an das Bestehen einer Angebotspflicht anknüpfen, finden keine Anwendung.
[5] Das Opting-out wurde anlässlich der Abspaltung von Athris eingeführt (vgl. Sachverhalt lit. B). Damit haben die Aktionäre von Athris auf den Schutz des Mindestpreises verzichtet, der durch die Bestimmungen zum Pflichtangebot gewährleistet wird. Zudem hielt Pelham sowohl an Jelmoli als auch an der später durch Abspaltung entstandenen Athris stets mehr als 33 1/3% der Stimmrechte. Das Angebot von Pelham müsste daher selbst bei Fehlen eines Opting-out die Vorschriften zum Mindestpreis nicht einhalten, da die Schwelle nach Art. 32 Abs. 1 BEHG von Anfang an überschritten war.
4. Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren
[6] Nach Art. 9 Abs. 3 UEV hat der Anbieter darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen gewahrt bleibt. Im Angebotsprospekt ist zu umschreiben, wie dieses Verhältnis ermittelt wurde (Art. 22 Abs. 1 UEV). Die Prüfstelle hat die Angemessenheit der Verhältnisse zu bestätigen (Art. 22 Abs. 2 UEV).
[7] Sind sämtliche der verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren kotiert und liquid, so ist gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission bei der Festlegung des Verhältnisses grundsätzlich auf die Börsenkurse abzustellen (vgl. Empfehlung vom 4. Dezember 2006 in Sachen Mövenpick-Holding, Erw. 4.3).
[8] Vorliegend sind beide Aktienkategorien kotiert und liquid. Die Anbieterin umschreibt im Angebotsprospekt (Abschnitt B, Ziff. 3) die Festlegung des Verhältnisses. Sie stellt nicht auf die Börsenkurse, sondern auf die Nennwerte der beiden Aktienkategorien ab. Die Börsenkurse der beiden Beteiligungspapiere weichen jedoch - bezogen auf die Nennwerte - nur geringfügig voneinander ab (der VWAP der Namenaktie vom 17. September 2009 liegt 2.45% über dem VWAP der Inhaberaktie vom 17. September 2009). Dies führt dazu, dass das Verhältnis nahezu demjenigen entspricht, welches sich aus einem Abstellen auf die Börsenkurse ergeben würde. Diese geringfügige Abweichung im Vergleich zu den Börsenkursen ist nicht zu beanstanden. Das Verhältnis zwischen den Angebotspreisen ist daher angemessen. Die Angemessenheit wurde auch durch die Prüfstelle bestätigt.
5. Best Price Rule
[9] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).
6. Handeln in gemeinsamer Absprache
[10] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Gemäss Praxis der Übernahmekommission handeln diejenigen Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, welche hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Umtauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordinieren bzw. sich über das Angebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Empfehlung vom 28. April 2005 in Sachen Swiss International Air Lines AG, Erw. 2.2). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist. Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.
[11] Vorliegend handeln Herr Georg von Opel sowie alle durch ihn direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Dazu gehören auch die Zielgesellschaft und deren Tochtergesellschaften sowie die von Herrn Georg von Opel kontrollierte GVO Asset Management AG, Baar, (Investment Manager bzw. Advisor der Athris Gruppe) und deren Tochtergesellschaften. Die Anbieterin führt diese Personen im Angebotsprospekt in Abschnitt C, Ziff. 3 auf.
7. Bedingungen
[12] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen entsprechen denjenigen der Voranmeldung. Das vorliegende Angebot steht unter den Bedingungen a. und b. (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Sachverhalt lit. F).
7.1 Bedingung a.
[13] Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung sowohl bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. u.a. Empfehlung vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.9).
7.2 Bedingung b.
[14] Die Übernahmekommission lässt Material Adverse Change-Klauseln in ihrer Praxis bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu, wenn die von der Anbieterin genannten Einbussen bei Umsatz oder Gewinn bzw. Kosten ein gewisses minimales Ausmass erreichen (vgl. u.a. Empfehlung vom 16. April 2003 in Sachen Centerpulse AG, Erw. 5.3 und Erw. 5.7). Damit soll vermieden werden, dass die Anbieterin aufgrund einer zu tief gewählten Schwelle für den Eintritt einer solchen Bedingung jedes unbedeutende Ereignis zum Anlass nehmen könnte, von ihrem Angebot Abstand zu nehmen, womit die Bedingung letztlich zu einer unzulässigen Potestativbedingung würde. Gemäss der Praxis der Übernahmekommission sind die Einbussen dann als wesentlich zu betrachten, wenn sie beim Eigenkapital mindestens 10% der Konzernrechnung betragen. Bei Investmentgesellschaften kann anstelle des Eigenkapitals auf den Net Asset Value (NAV) abgestellt werden.
[15] Bedingung b. sieht eine Einbusse des Werts des NAV pro Aktie von 10% als Schwelle vor. Damit ist die Anforderung an die Wesentlichkeit eingehalten. Bedingung b. ist daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.
8. Verwaltungsratsbericht
[16] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft den Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die von der Zielgesellschaft abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Er erläutert insbesondere die Auswirkungen des Angebotes auf die Zielgesellschaft und ihre Aktionäre. Er ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen (Art. 30 UEV). Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
8.1 Jahres- oder Zwischenabschluss
[17] Gemäss Praxis der Übernahmekommission darf der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegen (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.1).
[18] Athris hat am 14. September 2009 ihren Halbjahresbericht per 30. Juni 2009 publiziert. Die Angebotsfrist beginnt am 29. Oktober 2009 zu laufen und endet frühestens am 11. November 2009. Somit liegt der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft weniger als sechs Monate zurück.
[19] Der Verwaltungsrat führt in seinem Bericht aus, dass ihm seit dem 1. Juli 2009 keine wesentliche Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Athris bewusst sei. Damit entspricht der Bericht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.
8.2 Interessenkonflikte
[20] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält in Ziffer 4 die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.
[21] Der Verwaltungsrat von Athris setzt sich zusammen aus den Herren Georg von Opel (Präsident), Markus Dennler und Gregor Joos. Der Bericht des Verwaltungsrats hält fest, dass sich die Herren von Opel und Joos in einem Interessenkonflikt befinden, da sie auch Verwaltungsratsmitglieder der Hansa Aktiengesellschaft und der Pelham sind. Weiter wird ausgeführt, dass Markus Dennler, welcher die Beurteilung des öffentlichen Kaufangebots von Pelham vornimmt, unabhängiges Verwaltungsratsmitglied von Athris ist. Die Tatsache, dass Herr von Opel (welcher die Anbieterin beherrscht) Mehrheitsaktionär von Athris ist und sämtliche Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft (und damit auch Herr Dennler) mit Stimmen der Anbieterin gewählt wurden, begründet gemäss Praxis der Übernahmekommission nur (aber immerhin) die widerlegbare Vermutung eines potentiellen Interessenkonflikts von Herrn Dennler. Diese Vermutung kann durch den Nachweis der tatsächlichen Unabhängigkeit des entsprechenden Verwaltungsratsmitglieds widerlegt werden (vgl. Empfehlung vom 29. August 2006 in Sachen Agie Charmilles Holding AG vom 29. August 2006, Erw. 6.2).
[22] Im Verwaltungsratsbericht wird bezüglich Herrn Markus Dennler ausgeführt, dass er neben seinem Verwaltungsratsmandat für Athris auch für andere Gesellschaften als Verwaltungsrat tätig ist. Gegenüber der Anbieterin, Personen, die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln etc. (vgl. Verwaltungsratsbericht, Ziff. 4.3) bestehen keine weiteren vertraglichen oder anderen Verbindungen.
[23] Damit ist die Vermutung des potentiellen Interessenkonflikts widerlegt. Demzufolge kann Herr Dennler ohne Interessenkonflikte und als unabhängiger Verwaltungsrat zum öffentlichen Kaufangebot von Pelham Stellung nehmen.
[24] Der Verwaltungsrat hat die Bank Sarasin & Cie AG, Zürich (Sarasin) beauftragt, die finanzielle Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots zu prüfen (Fairness Opinion). Art. 32 Abs. 4 UEV ist somit eingehalten. Die von Sarasin verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung von Sarasin nachvollziehen und ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist gemäss Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.
[25] Sarasin kommt in ihrer Fairness Opinion zum Schluss, dass das Kaufangebot von Pelham aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist. Sarasin erachtet einen Abschlag von 15% bis 25% vom adjustierten NAV, gleichbedeutend mit einem Barangebot für Inhaberaktien zwischen CHF 1'154 und CHF 1'308 resp. für Namenaktien zwischen CHF 231 und CHF 262, als finanziell angemessen. Sarasin hält hingegen auch fest, dass unter Berücksichtigung der spezifischen Anlegerinteressen und -absichten, der Eigentümerstruktur von Athris, der eingeschränkten Handelbarkeit der Aktie, der limitierten Handlungsalternativen, der aktuellen Marktpreise, der rechtlichen Chancen und Risiken sowie der individuellen, steuerlichen Situation aus Sicht der Publikumsaktionäre die Annahme des Barangebots trotzdem gerechtfertigt sein könnte.
[26] Der Umstand, dass in der Fairness Opinion festgestellt wird, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht nicht angemessen sei, macht das Angebot nicht unzulässig. Die Fairness Opinion ergänzt den Bericht des Verwaltungsrates, welcher den Angebotsempfängern als Entscheidungshilfe dienen soll. Hingegen sagt die Fairness Opinion nichts über die Zulässigkeit des Angebotspreises aus, welche sich nach den Regeln über den Mindestpreis bestimmt. Da vorliegend kein Mindestpreis eingehalten werden muss (vgl. Erw. 3), ist die Anbieterin bei der Festlegung des Angebotspreises frei.
8.3 Übrige Informationen
[27] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Verwaltungsratsbericht den gesetzlichen Anforderungen.
9. Angebotsfrist
[28] Die Anbieterin beantragt mit Gesuch vom 30. September 2009 die Verkürzung der Angebotsfrist auf 10 Börsentage.
[29] Nach Art. 14 Abs. 3 UEV muss das Angebot mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist kann auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden, wenn der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt und der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird.
[30] Die Anbieterin hält seit der Kotierung von Athris die Mehrheit der Stimmrechte an Athris. Zudem wird der Verwaltungsratsbericht im Angebotsprospekt veröffentlicht. Somit kann die Angebotsfrist antragsgemäss auf 10 Börsentage verkürzt werden.
10. Publikation
[31] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).
11. Gebühr
[32] Das Angebot umfasst maximal 97'392 Inhaberaktien zum Angebotspreis von CHF 1'050 und 55'624 Namenaktien zum Angebotspreis von CHF 210. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 113'942'640. Gemäss Art. 69 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 UEV wird folglich eine Gebühr von CHF 56'971 zu Lasten der Anbieterin erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
- Das öffentliche Kaufangebot von Pelham Investments AG, Baar, an die Aktionäre der Athris Holding AG, Zug, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
- Die Angebotsfrist wird auf 10 Börsentage verkürzt.
- Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Zu Lasten von Pelham Investments AG wird eine Gebühr von CHF 56'971 erhoben.
Der Präsident:
Luc Thévenoz
Diese Verfügung ergeht an die Parteien:
- Athris Holding AG, vertreten durch Dr. Andreas Casutt und Dr. Philippe Weber, Niederer Kraft & Frey AG;
- Pelham Investments AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker & McKenzie.
Mitteilung an:
- BDO Visura (Prüfstelle), zur Kenntnisnahme.
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.