Rechtsgrundlagen
Revision vom 7. März 2013
UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme
vom 7. März 2013
Öffentliche Kaufangebote einer Emittentin ( Anbieter) zum Fixpreis auf eigene, börsenkotierte Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) sind öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Dazu gehören auch öffentliche Rückkaufprogramme durch die Ausgabe von Put-Optionen durch einen Emittenten oder zu Marktpreisen. Diese Transaktionen (gemeinsam: Rückkaufprogramme) unterstehen den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG, der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) und der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (UEV). |
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Am 1. Mai 2013 tritt die revidierte Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV) in Kraft, mit Vorschriften, die marktmissbräuchliches Verhalten bekämpfen. Art. 55b bis 55d BEHV legen für Rückkaufprogramme fest, welche Verhaltensweisen zulässig sind und weder Insiderhandel (Art. 33e BEHG) noch Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) darstellen. |
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Die Übernahmekommission ist für die Auslegung und Anwendung der Artikel 22 bis 33d BEHG zuständig. Dagegen wird die Einhaltung der Vorschriften zum Marktmissbrauch nicht durch die Übernahmekommission, sondern durch die FINMA überwacht. |
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Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt dieses Rundschreiben die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind. |
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Das Meldeverfahren (Kap. 6.1) ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, welche die Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1-4 dieses Rundschreibens vollständig erfüllen. In den übrigen Fällen erlässt die Übernahmekommission eine Verfügung (Kap. 6.2). |
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Wird das Rückkaufprogramm im Meldeverfahren freigestellt, so ersetzt dieses Rundschreiben die ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts. Erlässt die Kommission eine Verfügung, so kann sie auf Voraussetzungen und Auflagen dieses Rundschreibens verzichten und das Rückkaufprogramm ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts unterstellen. Bewilligt die Übernahmekommission Ausnahmen von den Rn 11 (gesamtes Volumen der Rückkäufe) oder 23 (tägliches Volumen der Rückkäufe), so gelten diese auch für die Anwendung der Bestimmungen zum Verbot des Insiderhandels und des Marktmissbrauchs (vgl. Art. 55b Abs. 3 BEHV). |
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Die Freistellung eines Rückkaufprogramms von der Einhaltung gewisser Bestimmungen zum Übernahmerecht befreit den Anbieter nicht davon, die Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der Verwaltungsrat des Anbieters verantwortlich bleibt. Die Übernahmekommission prüft die Einhaltung von Art. 659 OR grundsätzlich nicht. |
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1. Gemeinsame Voraussetzungen für alle Rückkaufprogramme |
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Der oder die Zwecke des Rückkaufprogramms sind präzise und vollständig zu formulieren. |
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Das Rückkaufprogramm erstreckt sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren des Anbieters. |
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Die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren darf nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über die Anbieterin führen, insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte von 33 1/3 oder 50 Prozent der Stimmrechte. Eine allenfalls geplante Vernichtung bereits gehaltener Beteiligungspapieren ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. |
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Das Volumen der Rückkäufe übersteigt gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte noch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere. |
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Nicht zum frei handelbaren Anteil gehören: Direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehaltene, Beteiligungen von mehr als 5 Prozent, berechnet am Tag der Einreichung des Gesuchs. Der frei handelbare Anteil ist für jede Kategorien von Beteiligungspapieren separat zu berechnen, auf die sich das Rückkaufprogramm erstreckt. |
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Die Durchführung des Rückkaufprogramms führt nicht dazu, dass Mindestschwellen unterschritten werden, welche Kotierungsvoraussetzung gemäss den Bestimmungen der Börse sind, an welcher die Beteiligungspapiere kotiert sind. |
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2. Gemeinsame Auflagen für alle Rückkaufprogramme |
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Die Preise, die für verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren angeboten werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. |
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Der Anbieter darf ausserhalb des Rückkaufprogramms für den (oder die) gleichen Zweck(e) keine Beteiligungspapiere kaufen. |
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3. Angebote zum Festpreis und Rückkaufprogramme durch die Ausgabe von Put-Optionen |
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3.1 Zusätzliche Voraussetzungen |
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Das Angebot darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. |
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Das Angebot muss mindestens zehn Börsentage dauern. |
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3.2. Zusätzliche Auflagen |
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Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er sie anteilsmässig berücksichtigen. |
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Falls der Anbieter während der Dauer des Rückkaufprogramms Beteiligungspapiere zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, muss er diesen Preis allen Angebotsempfängern bieten. |
[19] |
Spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms bestätigt der Anbieter der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 14-15, 18-19 und 27-28 eingehalten wurden. |
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4. Rückkaufprogramme zum Marktpreis |
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4.1 Zusätzliche Voraussetzungen |
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Das Rückkaufprogramm darf höchstens drei Jahre dauern. |
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4.2 Zusätzliche Auflagen |
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Bezieht sich das Rückkaufprogramm auf mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren, muss der Anbieter gleichzeitig für jede Kategorie einen Geldkurs stellen. |
[22] |
Der Umfang der Rückkäufe darf pro Tag 25 Prozent des während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelten Tagesvolumens nicht übersteigen. |
[23] |
Der Anbieter bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 15 und 27-28 eingehalten wurden. |
[24] |
Die Bank oder der Effektenhändler, die bzw. der mit der Durchführung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde, bestätigt zuhanden der Übernahmekommission, dass die Auflagen gemäss Rn 14, 22-23 und 29 eingehalten wurden. |
[25] |
Die Bestätigungen gemäss Rn 24 und 25 müssen spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms abgegeben werden, mindestens aber einmal pro Jahr. |
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5. Transaktionsmeldungen |
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Käufe ausserhalb des Rückkaufprogramms für andere Zwecke sind gemäss Rn 29 und 30 zu melden und zu veröffentlichen. |
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Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms müssen am ersten Börsentag nach deren Vornahme der Börse und der Übernahmekommission gemeldet und spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme von der Emittentin veröffentlicht werden. |
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Bei Rückkaufprogrammen zum Marktpreis müssen die einzelnen Rückkäufe als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf der Börse und der Übernahmekommission gemeldet und von der Emittentin veröffentlicht werden. |
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Im Übrigen ist das 8. Kapitel der UEV anwendbar. |
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6. Verfahren |
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6.1 Meldeverfahren |
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Sofern das Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 entspricht, findet das Meldeverfahren Anwendung. |
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Der Anbieter gibt das Rückkaufprogramm mindestens fünf Börsentage vor der geplanten Publikation des Rückkaufinserats in den elektronischen Medien mit dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ der Übernahmekommission bekannt. Dem Formular ist ein Entwurf des Textes des Rückkaufinserats beizulegen, je auf Deutsch und Französisch. |
[32] |
Erscheinen die Voraussetzungen einer Freistellung im Meldeverfahren erfüllt, so bestätigt das Sekretariat der Übernahmekommission innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang dieser Dokumente, dass es vom Rückkaufprogramm Kenntnis genommen hat und dass keine Verfügung der Übernahmekommission erforderlich ist. |
[33] |
Für die Prüfung eines Rückkaufprogramms im Meldeverfahren ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt 0.5 Promille des Gesamtbetrags des Angebots, höchstens aber CHF 20'000. |
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6.2 Verfügung der Übernahmekommission |
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Über Rückkaufprogramme, die nicht im Meldeverfahren (Kap. 6.1) freigestellt sind, entscheidet die Übernahmekommission mit Verfügung. |
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In diesem Fall hat der Anbieter ein Gesuch zu unterbreiten, welches das Formular der Übernahmekommission „Meldung eines Rückkaufprogramms“ ergänzt. Er begründet insbesondere diejenigen Punkte, die von den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens abweichen. Das Gesuch ist der Übernahmekommission mindestens 20 Börsentage vor der Lancierung des Rückkaufprogramms einzureichen. |
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Die Übernahmekommission kann von den Voraussetzungen und Auflagen dieses Rundschreibens abweichen. Falls notwendig unterstellt sie das Rückkaufprogramm ganz oder teilweise den ordentlichen Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote. |
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Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung lanciert werden. |
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Kapitel 12 der UEV ist anwendbar. Die Gebühr bestimmt sich nach Art. 69 Abs. 6 UEV. |
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6.3 Inhalt und Veröffentlichung des Rückkaufinserats |
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Der Mindestinhalt des Rückkaufinserats wird im Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ der Übernahmekommission geregelt. Die Übernahmekommission kann zusätzliche Informationen verlangen. |
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Das Rückkaufinserat ist gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu veröffentlichen. |
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6.4 Änderung des Rückkaufprogramms |
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Jede Änderung des Rückkaufprogramms, eingeschlossen die Änderung des Zwecks, ist bei der Übernahmekommission mit begründetem Gesuch zu beantragen. Die Änderung kann im Meldeverfahren geprüft werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In den übrigen Fällen entscheidet die Übernahmekommission. |
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Nach erfolgter Prüfung ist ein Rückkaufinserat gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu publizieren. |
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6.5 Ende des Rückkaufprogramms |
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Am ersten Börsentag nach dem Ende des Rückkaufprogramms publiziert der Anbieter auf seiner Website die Anzahl der zurückgekauften Beteiligungspapiere jeder Kategorie und meldet dies der Börse und der Übernahmekommission und mindestens zwei Informationsdienstleistern. Die Übernahmekommission gibt diese Meldung auf ihrer Website wieder. |
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6.6 Übergangsbestimmungen |
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Dieses Rundschreiben ist anwendbar auf Rückkaufprogramme, deren Meldung oder Gesuch um Freistellung nach dem 30. April 2013 bei der Übernahmekommission eintrifft. Es ersetzt das UEK-Rundschreiben Nr.1: Rückkaufprogramme vom 26. Februar 2010. |
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