Transactions
0166 - Centerpulse AG / InCentive Capital AG
Empfehlung Centerpulse AG / InCentive Capital AG vom 4. September 2003
Öffentliche Kauf- und Umtauschangebote der Zimmer Holdings, Inc., Warsaw (USA), an die Namenaktionäre der Centerpulse AG, Zürich, und die Inhaberaktionäre der InCentive Capital AG, Zug – Verlängerung der Abwicklungsfrist
A.
Die Centerpulse AG („Centerpulse“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 355'984’200. Es ist eingeteilt in 11'866’140 Namenaktien zu je CHF 30 Nennwert. Die Aktien der Centerpulse sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) und, in der Form von American Depositary Receipts („ADRs“ bzw. „ADSs” für American Depositary Shares), an der New York Stock Exchange kotiert.
B.
Grösste Einzelaktionärin der Centerpulse ist die InCentive Capital AG („InCentive“) mit Sitz in Zug, die (nach Ausübung von Kaufsoptionen und dem Verfall von Kaufsoptionen) eine Beteiligung von rund 19% des Kapitals und der Stimmrechte an Centerpulse hält. Das Aktienkapital der InCentive beträgt CHF 42'944'040 und ist eingeteilt in 2'147'202 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 20. Die Aktien sind an der SWX kotiert. Hauptaktionäre der InCentive sind die Zürich-Versicherungsgesellschaft mit einer Beteiligung von 24.96% am Kapital und der Stimmen an der Gesellschaft, die III Institutional Investors International Corp. (20.78%), Herr René Braginsky (20%) und die „Familie Hans Kaiser“ (bestehend aus Herrn Hans Kaiser sowie Frau Franca Schmidlin-Kaiser und Frau Marianne Kaiser), die 11.2% an InCentive hält.
C.
Die Zimmer Holdings, Inc. („Zimmer“ oder „konkurrierende Anbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Warsaw, Indiana (USA). Ihr genehmigtes Kapital besteht aus (a) 1'000'000'000 Stammaktien (common stock) mit einem Nennwert von je USD 0.01 und (b) 250'000'000 Vorzugsaktien (preferred shares) mit einem Nennwert von je USD 0.01 (davon 2'000'000 Serie A (Series A Participating Cumulative Preferred Stock), der Rest der Vorzugsaktien wurde noch nicht bestimmt). Per 19. Mai 2003 waren keine Vorzugsaktien, aber 196'624'148 Stammaktien ausgegeben. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange kotiert.
D.
Am 19. Juni 2003 veröffentlichte Zimmer je ein Angebot an alle Aktionäre von Centerpulse sowie an alle Aktionäre von InCentive (Für näheres zum Sachverhalt siehe bspw. die Empfehlungen der Übernahmekommission vom 11. Juni 2003 und vom 2. Juli 2003 in Sachen Centerpulse AG und in Sachen InCentive Capital AG). Als spätestes Abwicklungsdatum nannte Zimmer für den Fall des rechtzeitigen Zustandekommens der Angebote den 29. September 2003.
E.
Am 27. August 2003 liefen die Angebote von Zimmer ab. Am 28. August 2003 veröffentlichte Zimmer nach Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK und Art. 43 Abs. 3 UEV-UEK die provisorischen Zwischenresultate der Angebote. Am 2. September 2003 erfolgte die Publikation der definitiven Zwischenresultate durch Zimmer in den Zeitungen nach Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK i.V.m. Art. 44 UEV-UEK. Zugleich gab Zimmer bekannt, dass beide Angebote zustande gekommen seien. Als Abwicklungsdatum der Angebote wird nunmehr – unter Vorbehalt der Zustimmung der schweizerischen Behörden – der 2. Oktober 2003 genannt.
F.
Bereits am 1. September 2003 gelangte Zimmer mit dem Gesuch an die Übernahmekommission, es sei das Datum der Abwicklung vom ursprünglich vorgesehenen 29. September 2003 um drei Börsentage auf den 2. Oktober 2003 zu verschieben.
G.
Heute hat die Übernahmekommission unter dem Vorsitz von Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident) sowie den Kommissionsmitgliedern Frau Anne Héritier Lachat sowie Herrn Thierry de Marignac die folgende Empfehlung erlassen.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Datum der Abwicklung
1.1 Nach Art. 14 Abs. 6 UEV-UEK muss ein Angebot in der Regel spätestens zehn Börsentage nach Ende der Nachfrist abgewickelt werden. Der Zeitpunkt des Abwicklungsdatums ist im Angebotsprospekt anzugeben.
In den Angebotsprospekten von Zimmer ist als spätestes Abwicklungsdatum der 29. September 2003 angegeben. Bei Abwicklung der Angebote an diesem Tag wären die zehn Börsentage gemäss Art. 14 Abs. 6 UEV-UEK erschöpft. Eine Erstreckung der Frist über dieses Datum hinaus kann folglich nur mit Zustimmung der Übernahmekommission erfolgen (Art. 4 UEV-UEK).
1.2 Zimmer führt zur Begründung ihres Gesuchs aus, dass – wie seit dem 20. August 2003 öffentlich bekannt – die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission („SEC“) in den USA bei Centerpulse eine informelle Untersuchung im Zusammenhang mit Buchungsvorgängen bei der Zielgesellschaft durchführe. Seit Bekanntwerden der Untersuchung habe Zimmer eigene Abklärungen über die zur Diskussion stehenden Buchungsvorgänge bei Centerpulse durchgeführt. Die Abklärungen seien zwar noch nicht abgeschlossen, bisherige Ergebnisse würden jedoch Zimmers heutige Ansicht über den langfristigen Wert von Centerpulse nicht prinzipiell in Frage stellen. Um sich jedoch ein umfassendes Bild der Angelegenheit machen zu können, seien weitergehende Untersuchungen nötig.
Falls die Zimmer Angebote auf Centerpulse und InCentive am 29. September 2003 abgewickelt würden, müsste Zimmer die Resultate von Centerpulse bereits in die eigene konsolidierte Finanzberichterstattung per 30. September 2003 einbeziehen. Die Zahlen per 30. September 2003 müsse die Anbieterin nach US-amerikanischem Recht spätestens am 15. November 2003 bei der SEC einreichen, womit für die umfangreichen Rechnungslegungsarbeiten insgesamt nur rund sieben Wochen zur Verfügung stehen würden. In dieser kurzen Zeit müssten (a) die eigenen Untersuchungen in Sachen „accounting issues“ bei Centerpulse abgeschlossen sein, (b) gestützt auf allfällige Erkenntnisse der Untersuchung Gegenmassnahmen eingeleitet werden und (c) die konsolidierten Ergebnisse von Zimmer erstellt werden. Vor dem Hintergrund des in den USA im Jahre 2002 in Kraft getretenen „Sarbanes-Oxley Act“, der von börsenkotierten Gesellschaften u.a. detailliertere und umfangreichere Angaben bei der Finanzberichterstattung verlange, sei die für die Bewältigung der genannten Arbeiten zur Verfügung stehende Zeit von nur sieben Wochen zu kurz.
Aus diesen Gründen beantragt die Anbieterin, es sei das Abwicklungsdatum für ihre beiden Angebote auf Centerpulse und InCentive vom 29. September 2003 auf den 2. Oktober 2003 zu verschieben.
1.3 Centerpulse, InCentive sowie deren vier Hauptaktionäre (vgl. dazu Sachverhalt lit. B.) haben keine Einwände gegen das Gesuch von Zimmer vorgebracht.
1.4 Die gesetzliche Bestimmung des Art. 14 Abs. 6 UEV-UEK, wonach die Abwicklung eines Angebots in der Regel spätestens innert zehn Börsentagen nach Ablauf der Nachfrist zu erfolgen hat, soll sicherstellen, dass eine Übernahmetransaktion nach dem Ende der Nachfrist innert nützlicher Frist zu einem definitiven Abschluss gelangt, d.h. der Anbieter das Eigentum an den Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und die Empfänger des Angebots den Angebotspreis erhalten. Soll die Frist über die zehn Börsentage hinaus verlängert werden, sind die Interessen des Anbieters an einem Aufschub des Abwicklungszeitpunkts den Interessen der Aktionäre an einer raschen Überweisung des Angebotspreises gegeneinander abzuwägen.
Die Verlängerung der zehntätigen Abwicklungsfrist spielt in der Praxis insbesondere in denjenigen Fällen eine Rolle, in denen ein Angebot an eine auflösende Bedingung geknüpft ist. Meistens geht es dabei um die wettbewerbsrechtliche Zustimmung zu einer Übernahmetransaktion, die erst nach Ablauf eines Angebots feststeht. Die Übernahmekommission lässt in solchen Fällen gemäss ihrer Praxis den Aufschub des Abwicklungszeitpunkts im Interesse des Anbieters um bis zu sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist zu (vgl. bspw. die Empfehlung in Sachen Axantis Holding AG vom 15. Dezember 2000, E. 2).
1.5 Im vorliegenden Fall hat Zimmer ihre Gründe für eine Verlängerung der Abwicklungsfrist plausibel dargelegt. Die geltend gemachten Interessen an einem Aufschub sind höher zu gewichten als das Interesse der Angebotsempfänger an einer Abwicklung der Angebote bereits am 29. September 2003. Zudem beträgt die beantragte Verlängerung nur drei Börsentage. Dem Gesuch von Zimmer ist folglich stattzugeben.
2. Gebühr
Auf die Erhebung einer Gebühr für die vorliegende Empfehlung wird angesichts der bereits mit den Empfehlungen III in Sachen Centerpulse AG und InCentive Capital AG vom 2. Juli 2003 erhobenen Gebühren verzichtet.
3. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Zustellung an die Parteien am 4. September 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:
- Die Frist zur Abwicklung der öffentlichen Kauf- und Umtauschangebote der Zimmer Holdings, Inc., Warsaw (USA) vom 19. Juni 2003 an die Aktionäre der Centerpulse AG, Zürich, und an die Aktionäre der InCentive Capital AG, Zug, wird bis spätestens 2. Oktober 2003 verlängert.
- Diese Empfehlung wird am 4. September 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht
Der Präsident des Ausschusses:
Hans Caspar von der Crone
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- Zimmer Holdings, Inc.;
- Centerpulse AG;
- InCentive Capital AG;
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft;
- III Institutional Investors International Corp.;
- Herr René Braginsky;
- „Familie Hans Kaiser“ (allen genannten Personen je durch ihren Vertreter);
- die EBK