Transaktionen
0171 - EIC Electricity SA
Empfehlung EIC Electricity SA vom 22. September 2003
Öffentliches Kaufangebot der Alpine Select AG, Zug, für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der EIC Electricity SA, Genf – Nachtrag zum Angebotsprospekt, Bericht des Verwaltungsrats
A.
Die EIC Electricity SA („EIC“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Genf. Sie investiert in Unternehmen, die in Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Handel und Verkauf von Elektrizität und Wärme tätig sind. Die ordentliche Generalversammlung der EIC vom 14. März 2003 beschloss unter anderem a) Art. 10 ihrer Statuten, mit welchem sie die Angebotspflicht wegbedungen hatte (so genanntes Opting Out), aufzuheben, b) das Aktienkapital von CHF 122'200'800 auf CHF 94'476'493.50 durch Nennwertreduktion sämtlicher Inhaberaktien von CHF 80 auf CHF 61.85 herabzusetzen zwecks Minderung des Bilanzverlustes sowie c) das Aktienkapital von CHF 94'476'493.50 auf CHF 15'275'100 durch Nennwertreduktion sämtlicher Inhaberaktien von CHF 61.85 auf CHF 10 herabzusetzen. Der Herabsetzungsbetrag von CHF 51.85 wurde den Aktionären in Form von Fondsanteilen EIC Energy Utility Fund ausbezahlt. Ab 20. Juni 2003 wurden die 1'527'510 Inhaberaktien zu je CHF 10 Nennwert an der SWX Swiss Exchange und an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Die EIC bleibt als Gesellschaft mit Private-Equity-Beteiligungen bestehen.
B.
Die Alpine Select AG (“Alpine” oder „Anbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 156'800 und ist eingeteilt in 1'568'000 Namenaktien zu je CHF 0.1 Nennwert. Alpine ist eine Investmentgesellschaft, welche hauptsächlich Anlagen in börsenkotierte Gesellschaften oder in andere in- und ausländische Gesellschaften tätigt. Sie strebt dabei Vorteile aus transaktionsbezogenen Sachverhalten wie Spin-offs, Übernahmen, Bereinigungen, Rekapitalisierungen und Reorganisationen an.
Alpine hält zusammen mit der Trinsic AG, Zug, der Hirst Meta Strategy Fund Ltd., Georgetown, USA, Daniel Sauter, Zug, und Daniel Model, Salenstein, 33.06 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte an der EIC.
C.
Am 27. Juni 2003 veröffentlichte Alpine in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der EIC. Die landesweite Publikation der Voranmeldung in der Tagespresse erfolgte am 1. Juli 2003. Den Aktionären wurde CHF 12.85 je EIC-Inhaberaktie offeriert. Des Weiteren wurde das Angebot an folgende Bedingungen geknüpft: a) Alpine kann bei der EIC vor Publikation des Angebots eine Due Diligence durchführen; b) bis zum Ablauf der Angebotsfrist tritt keine Wertverminderung respektive kein Ereignis ein, das zu einer dauerhaften Wertverminderung der Beteiligungen der EIC führt, die bei Anwendung unveränderter Bewertungsgrundsätze 10 % des Net Asset Value („NAV“) (Basis von CHF 18.49) übersteigt; c) nach Ablauf der Angebotsfrist hält Alpine mindestens 80 % aller bei Ende der Angebotsfrist ausgegebenen Inhaberaktien der EIC.
D.
Ebenfalls am 27. Juni 2003 teilte die EIC mittels Ad-hoc-Information mit, dass sie den Fair Value ihrer Investition in die Scandinavian Energy Finance Limited („SEFL“) überprüfe. Diese Überprüfung sei notwendig geworden, da bei der Implementierung einer neuen Tarifstruktur für die Kunden von vier Fernwärmeanlagen, die von der SELF finanziert worden seien, unerwartete Probleme aufgetreten seien. SEFL repräsentiere derzeit 37 % des NAV der EIC.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Juni 2003 forderte der Präsident der Übernahmekommission die EIC auf, zur Voranmeldung des Angebots der Alpine Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung erfolgte innert erstreckter Frist am 11. Juli 2003. Darin hielt die EIC im Wesentlichen fest, der gleichentags am 11. Juli 2003 veröffentlichten Ad-hoc-Information könne entnommen werden, dass die Anpassung des Fair Values von SEFL zu einer Reduktion des NAV der EIC auf CHF 16.19 geführt habe (retroaktiv per 30. Juni 2003). Damit sei eine Bedingung des Kaufangebots der Alpine nicht mehr erfüllt, da der NAV der EIC gegenüber der Basis von CHF 18.49 um mehr als 10 % gesunken sei. In Anbetracht dessen sei der Verwaltungsrat der EIC zur Zeit nicht bereit, der Durchführung einer Due Diligence zuzustimmen. Schliesslich erweise sich der Angebotspreis von CHF 12.85 gemäss ihrer Berechnung als zu tief. Ebenfalls gemäss Ad-hoc-Information vom 11. Juli 2003 beabsichtigt der Verwaltungsrat der EIC, keine Anlagen in neue Projekte mehr vorzunehmen, die bestehenden Private-Equity-Investments zu realisieren und der nächsten Generalversammlung die Liquidation der Gesellschaft zu beantragen.
F.
Daraufhin wurde Alpine am 14. Juli 2003 Frist bis zum 18. Juli 2003 angesetzt, um sich zur Eingabe der EIC vom 11. Juli 2003 vernehmen zu lassen. Fristgerecht reichte diese ihre Stellungnahme bei der Übernahmekommission ein.
G.
Nach Eingang der Stellungnahmen erliess die Übernahmekommission am 25. Juli 2003 eine Empfehlung zur Voranmeldung des Angebots von Alpine und zu verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (Empfehlung der Übernahmekommission vom 25. Juli 2003 in Sachen EIC Electricity SA – Voranmeldung). Die Frist zur Ablehnung der Empfehlung ist zwischenzeitlich ungenutzt abgelaufen.
H.
Am 8. August 2003 erfolgte die landesweite Verbreitung des Angebotsprospekts von Alpine für die EIC, indem er in mehreren Zeitungen in der Deutschschweiz und der französischsprachigen Schweiz veröffentlicht wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. August 2003 wurde EIC aufgefordert, bis am 12. August 2003 zur Gesetzeskonformität des Angebots von Alpine Stellung zu nehmen. Alpine ihrerseits hatte danach bis am 13. August 2003 Gelegenheit, sich zur Stellungnahme von EIC zu äussern. Nach Eingang der Stellungnahmen erliess die Übernahmekommission am 21. August 2003 eine Empfehlung zum öffentlichen Kaufangebot der Alpine und verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen EIC Electricity SA vom 21. August 2003 – Öffentliches Kaufangebot). Die Frist zur Ablehnung der Empfehlung ist zwischenzeitlich ungenutzt abgelaufen. Auf einzelne Punkte dieser Empfehlung wird im Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.
I.
Am 28. August 2003 veröffentlichte Alpine einen Nachtrag zum Angebotsprospekt vom 8. August 2003 und machte diesen landesweit bekannt, indem er in den Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, veröffentlicht wurde. Ebenfalls am 28. August 2003 wurde der Nachtrag zum Angebotsprospekt mindestens einem bedeutenden elektronischen Medium, welches Börseninformationen verbreitet, zugestellt. Auf einzelne Punkte dieses Nachtrages wird im Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.
J.
Am 4. September 2003 veröffentlichte EIC den Bericht des Verwaltungsrates fristgerecht in den Tageszeitungen in deutscher und französischer Sprache. Ebenfalls am 4. September 2003 wurde der Bericht des Verwaltungsrates mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt. Auf den Inhalt dieses Berichtes wird im Rahmen der Erwägungen teilweise näher einzugehen sein.
K.
Am 11. September 2003 teilte die Alpine mittels Ad-hoc-Information mit, dass sie den Angebotspreis für alle sich im Publikum befindlichen Inhaberaktien der Zielgesellschaft von CHF 12.87 auf CHF 14.00 netto in bar je Inhaberaktie erhöhen würde. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass das entsprechende Inserat gemäss Art. 15 Abs. 2 UEV-UEK voraussichtlich am 15. September 2003 publiziert würde.
L.
Am 15. September 2003 veröffentlichte Alpine eine Änderung des Angebotes in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot (vgl. oben lit. H. und I.). Als Änderung wurde einerseits eine Erhöhung des Angebotspreises auf CHF 14.00 netto in bar je Inhaberaktie der EIC bekannt gegeben. Andererseits wurde eine Verlängerung der Angebotsfrist angekündigt. Gemäss Ankündigung sollte die Angebotsfrist nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen am 18. September 2003 enden, sondern wurde neu bis am 2. Oktober 2003 verlängert.
M.
Heute hat die Übernahmekommission unter dem Vorsitz von Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident) sowie den Kommissionsmitgliedern Frau Maja Bauer-Balmelli sowie Frau Claire Huguenin die folgende Empfehlung erlassen.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Bedingungen des Angebots
1.1 In ihrer Empfehlung vom 21. August 2003 betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots von Alpine hat sich die Übernahmekommission zu den Bedingungen des Angebots geäussert (Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen EIC Electricity SA vom 21. August 2003 – Öffentliches Kaufangebot, Erw. 4).
1.2 Unter anderem hat sich die Übernahmekommission zu Bedingung a des Angebots geäussert. Bedingung a des Angebots sah vor, dass nach dem 27. Juni 2003 (Publikation der Voranmeldung) bis zum Ablauf der Angebotsfrist keine Wertverminderung respektive kein Ereignis eintreten dürfe, das zu einer dauerhaften Wertverminderung der Beteiligungen der EIC führe, die bei Anwendung unveränderter Bewertungsgrundsätze 10 % des NAV (Basis von CHF 18.49) übersteige.
1.3 Die Übernahmekommission hat die Bedingung a des Angebotsprospekts von Alpine (material adverse change clause) in ihrer Empfehlung vom 21. August 2003 entsprechend ihrer Praxis als grundsätzlich zulässig erachtet (Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen EIC Electricity SA vom 21. August 2003 – Öffentliches Kaufangebot, Erw. 4.2.1 und 4.2.2).
1.4 In Anbetracht der Tatsache, dass eine im Zeitpunkt des Angebots von Alpine bereits eingetretene Wertverminderung gewisser Beteiligungen zu einer mehr als 10-prozentigen Reduktion des NAV geführt hatte (vgl. oben Sachverhalt lit. E.) und demzufolge die Bedingung a im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots bereits ausgefallen war, hielt die Übernahmekommission in ihrer Empfehlung vom 21. August 2003 fest, dass Alpine in dieser Situation drei Möglichkeiten offen ständen: Erstens könne Alpine erklären, dass ihr Angebot infolge des Bedingungsausfalls nicht zustande gekommen sei. Zweitens könne sie im Sinn von Art. 13 Abs. 3 UEV-UEK auf die Bedingung a verzichten, wie sie sich es im Angebotsprospekt vorbehalten habe. Drittens stehe der Anbieterin die Möglichkeit offen, die Bedingung a der veränderten Ausgangslage anzupassen, wobei für eine geänderte Bedingung a von einer korrigierten Basis des NAV von CHF 16.19 auszugehen wäre. Diesbezüglich gelte es zu beachten, dass es unter den gegebenen Umständen der Anbieterin offen stehen müsse, in einer angepassten Version der Bedingung a allenfalls geringe weitere Einbussen auf dem NAV vorzusehen. Dies erkläre sich daraus, dass die vorliegende Situation nicht mit derjenigen verglichen werden könne, die in der Regel der Frage nach der Zulässigkeit solcher material adverse change clause vor der Veröffentlichung eines Angebots zugrunde lägen. Durch die Höhe der in der Bedingung a vorgesehenen Wertverminderung habe eine unzulässige Potestativbedingung bereits ausgeschlossen werden können. Infolge dieser nun eingetretenen wesentlichen Wertverminderung rechtfertige es sich, dass sich die Anbieterin auch bei Eintritt von weiteren, für sich alleine betrachtet nicht unbedingt wesentlichen negativen Ereignissen aus dem Angebot zurückziehen könne (vgl. Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen EIC Electricity SA vom 21. August 2003 – Öffentliches Kaufangebot, Erw. 4.2.2.6).
1.5 Am 28. August 2003 veröffentlichte Alpine einen Nachtrag zum Angebotsprospekt vom 8. August 2003 (vgl. Sachverhalt lit. I.). In diesem Nachtrag hielt Alpine Folgendes fest: „Obwohl die im Angebotsprospekt enthaltene Bedingung a eingetreten ist (s. Angebotsprospekt Bst. A., Ziffer 6) widerruft Alpine Select das Angebot nicht, sondern ersetzt die im Angebotsprospekt (Bst. A., Ziffer 6) veröffentlichte Bedingung a durch die folgende angepasste (und insofern neu gestaltete) Bedingung a: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist tritt keine Wertverminderung respektive kein Ereignis ein, das zu einer dauerhaften Wertverminderung der Beteiligungen der EIC führt, die bei Anwendung unveränderter Bewertungsgrundsätze 3% des NAV (Basis von 16.34) übersteigt.“
Damit hat Alpine die Bedingung a entsprechend der Empfehlung der Übernahmekommission vom 21. August 2003 der veränderten Ausgangslage angepasst und fristgerecht publiziert bzw. den elektronischen Medien zugestellt. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass Alpine nunmehr von einer Basis des NAV von 16.34 und nicht von 16.19, wie in der Empfehlung der Übernahmekommission vom 21. August 2003 vorgesehen (vgl. oben Erw. 1.4), ausgeht. Der Wert von 16.34 entspricht der korrigierten aktuellen Basis des NAV im Zeitpunkt der Publikation (respektive der Zusendung zur Veröffentlichung) des Nachtrags zum Angebotsprospekt vom 8. August 2003.
2. Angaben über die Anbieterin und über die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen
2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV-UEK sind im Angebotsprospekt die Identität der Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 5 % der Stimmrechte an der Anbieterin verfügen, anzugeben.
2.2 Art. 12 Abs. 1 lit. a UEV-UEK i. V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV-UEK verlangt des Weiteren eine Beschreibung der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen, sofern diese Angaben für den Entscheid der Angebotsempfänger wesentlich sind.
2.3 Die Übernahmekommission hat in ihrer Empfehlung vom 21. August 2003 festgehalten, dass die von der Anbieterin angeführten Angaben im Angebotsprospekt nicht ausreichend seien. Sie seien mit Blick auf die wirtschaftliche Berechtigung an den in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen sowie allenfalls durch weitere Angaben im Sinn der Erwägungen der genannten Empfehlung zu ergänzen. Allfällige wirtschaftliche Beziehungen dieser Personen untereinander sowie deren Beteiligungsquote an der Zielgesellschaft seien offen zu legen (Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen EIC Electricity SA vom 21. August 2003 – Öffentliches Kaufangebot, Erw. 6.1 und 6.2).
Am 28. August 2003 veröffentlichte Alpine einen Nachtrag zum Angebotsprospekt vom 8. August 2003 (vgl. Sachverhalt lit. I.). In diesem Nachtrag wurde der Angebotsprospekt in Sinne der Erwägungen der Empfehlung der Übernahmekommission vom 21. August 2003 ergänzt. Damit hat Alpine die Ergänzungen des Angebotsprospekts entsprechend der Empfehlung der Übernahmekommission vom 21. August 2003 vorgenommen. Überdies hat Alpine die Änderungen fristgerecht publiziert bzw. den elektronischen Medien zugestellt.
3. Sonstige Ergänzungen des Angebotsprospektes gemäss Empfehlung der Übernahmekommission vom 21. August 2003
Im Übrigen entspricht das öffentliche Kaufangebot der Alpine Select AG, Zug, an die Aktionäre der EIC Electricity SA, Genf, dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
4. Inhalt des Verwaltungsratsberichts der Zielgesellschaft
4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebots ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.
4.2 Zum Inhalt des Verwaltungsratsberichts hat sich die Übernahmekommission teilweise bereits in ihrer Empfehlung vom 25. Juli 2003 geäussert (Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen EIC Electricity SA vom 25. Juli 2003 – Voranmeldung, Erw. 1.2 und 2). Darin wurde festgehalten, dass ein (faktischer) Konnex zwischen den Liquidationsabsichten der EIC und dem öffentlichen Kaufangebot der Alpine bestehe. Demzufolge wurde der EIC zur Auflage gemacht, im Verwaltungsratsbericht detaillierte Angaben zur Liquidation und zum Liquidationswert (allgemein und zu jenem Teil, der auf den einzelnen Aktionär entfällt) zu machen. Die Übernahmekommission hielt fest, dass der Bericht generell alle Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger die geplante Liquidation der Gesellschaft mit dem Angebot der Alpine vergleichen können. Insbesondere seien allfällige Kosten (beispielsweise zu erwartende Steuern, Kosten infolge allfälliger Auflösung von bestehenden Verträgen, Kosten für Dritte, die allenfalls mit der Liquidation von Investments beauftragt werden etc.), die auf den Liquidationswert der Aktien durchschlagen könnten, sowie der Zeitrahmen, in welchem die Liquidation durchgeführt werden soll, aufzuführen.
Der Bericht des Verwaltungsrates, welcher am 4. September 2003 landesweit bekannt gemacht worden ist, enthält diese geforderten Angaben. Damit hat die EIC die Auflagen der Übernahmekommission erfüllt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Bericht alle Informationen enthält, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.
4.3 Am 15. September 2003 nahm Alpine eine Änderung des Angebotes für die EIC vor (vgl. oben Sachverhalt lit. L.). Gemäss Art. 33 Abs. 1 UEV-UEK muss nach jeder Änderung des Angebotes ein neuer Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft veröffentlicht werden. Dieser kann gemäss Art. 33 Abs. 2 UEV-UEK kurz gefasst sein. Wird dieser Bericht nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so muss er spätestens am achten Börsentag nach Veröffentlichung der Änderung des Angebotes publiziert werden (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK i.V.m. Art. 33 Abs. 3 UEV-UEK). Im vorliegenden Fall wurde die Änderung am 15. September 2003 veröffentlicht. Demzufolge muss der Verwaltungsrat der EIC den neuen Bericht bis spätestens am 24. September 2003 publizieren.
5. Änderung des Angebots vom 15. September 2003
5.1 Am 15. September 2003 nahm Alpine eine Änderung des Angebotes vor (vgl. oben Sachverhalt lit. L.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV-UEK kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zu Gunsten der Empfänger auswirkt. Da sich im vorliegenden Fall die Erhöhung des Angebotspreises zu Gunsten der Empfänger des Angebots auswirkt, ist die Änderung als zulässig zu erachten.
5.2 Gemäss Art. 15 Abs. 4 UEV-UEK muss die Angebotsfrist nach Anzeige der Änderung um weitere zehn Börsentage verlängert werden, falls eine Änderung weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebotes veröffentlicht wird. Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass sich das ursprüngliche Ende der Angebotsfrist um zehn Börsentage verlängert. Ratio legis dieser Bestimmung ist es mithin, dem Empfänger des geänderten Angebotes genügend Zeit zur Verfügung zu stellen, um sich in Kenntnis der neuen Informationen, insbesondere auch in Kenntnis des neuen Berichtes des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (vgl. dazu oben Erw. 4.3), zu entscheiden. Demzufolge beginnt die Frist von zehn Börsentagen, um welche das Angebot gemäss Art. 15 Abs. 4 UEV-UEK verlängert werden muss, nicht mit der Anzeige der Änderung des Angebotes, sondern mit dem ursprünglichen Ende der Angebotsfrist. Der Anbieterin ist es in dieser Situation grundsätzlich unbenommen, die Änderung erst am letzten Tag der Angebotsfrist anzuzeigen.
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das Ende der Angebotsfrist ursprünglich auf den 18. September 2003 festgesetzt worden war (vgl. oben Sachverhalt lit. L.). Die Verlängerung der Angebotsfrist wurde am 15. September 2003 publiziert (vgl. oben Sachverhalt lit. L.), also weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebotes. Wie oben erörtert verlängert sich die ursprüngliche Angebotsfrist somit um zehn Börsentage. Demzufolge hat die Anbieterin die Angebotsfrist im vorliegenden Fall zu Recht bis am 2. Oktober 2003 verlängert.
6. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am ersten Börsentag nach der Eröffnung an die Parteien, das heisst am 23. September 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
7. Gebühr
Die Gebühr wurde bereits mit der Empfehlung der Übernahmekommission vom 21. August 2003 erhoben.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
-
Das öffentliche Kaufangebot der Alpine Select AG, Zug, (Angebotsprospekt vom 8. August 2003, Nachtrag zum Angebotsprospekt vom 28. August 2003 und Erhöhung des Angebotspreis und Verlängerung der Angebotsfrist vom 15. September 2003) an die Aktionäre der EIC Electricity SA, Genf, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
-
Der Verwaltungsratsbericht der EIC Electricity SA, Genf, vom 4. September 2003 entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
-
Der Verwaltungsrat der EIC Electricity SA, Genf, hat bis spätestens am 24. September 2003 einen neuen Verwaltungsratsbericht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UEV-UEK zu veröffentlichen.
-
Diese Empfehlung wird am 23. September 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
Der Präsident:
Hans Caspar von der Crone
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- die Alpine Select AG, Zug, durch ihren Vertreter;
- die EIC Electricity SA, Genf;
- die EBK.