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Transazioni

0343 - Implenia AG

Empfehlung VI in Sachen Implenia AG vom 12. März 2008

Öffentliches Kaufangebot der LIL Investments No. 4 Limited, Douglas, Isle of Man, British Isles, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Implenia AG, Dietlikon – Nachführung Angebotsprospekt / Angebotsfristverlängerung

A.
Die Implenia AG („Implenia“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietlikon, Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 83'124'000, eingeteilt in 18'472'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.50. Die Implenia verfügt zudem über ein bedingtes Aktienkapital von CHF 41'562'000 zur Ausgabe von maximal 9'236'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.50 („Implenia-Aktie“). Die Namenaktien der Implenia sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) im Hauptsegment kotiert.

B.
LIL Investments No. 4 Limited („LIL“ oder „Anbieterin“) ist eine unter dem Recht der Isle of Man inkorporierte Gesellschaft mit Sitz in Douglas, Isle of Man, British Isles. Das autorisierte Kapital beträgt GBP 2'000, eingeteilt in 200'000 Stammaktien mit einem Nennwert von je GBP 0.01. Das ausgegebene Kapital beläuft sich auf GBP 100, eingeteilt in 10'000 Stammaktien. Die Gesellschaft übt seit ihrer Gründung am 10. April 2002 keine Geschäftstätigkeit aus.

LIL ist Teil einer angebotspflichtigen Gruppe („Laxey-Gruppe“) und wird von dieser als Anbieterin eingesetzt (vgl. Empfehlung I vom 16. November 2007 in Sachen Implenia AG, Sachverhalt lit. C ff.).

C.
Am 2. November 2007 kündigte LIL in den elektronischen Medien an, dass sie den Aktionären der Implenia ein öffentliches Kaufangebot von CHF 33.23 je Implenia-Aktie unterbreiten werde. Am 5. November 2007 liess sie den Angebotsprospekt den elektronischen Medien zukommen und publizierte ihn in der NZZ und in L’Agefi.

D.
Im Rahmen dieses Angebots sind bisher die folgenden Empfehlungen der Übernahmekommission („UEK“) ergangen: Empfehlung I vom 16. November 2007 – Angebotsprospekt, Empfehlung II vom 23. November 2007 - Ergänzung zum Angebotsprospekt, Empfehlung III vom 20. Dezember 2007 - Verwaltungsratsbericht / Abwehrmassnahmen, Empfehlung IV vom 31. Januar 2008 – Verlängerung Angebotsfrist und Empfehlung V vom 27. Februar 2008 - Publikation Transaktionsmeldungen/Verlängerung Angebotsfrist.

E.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 stellte die Anbieterin folgende Anträge :

1. Es sei die Zielgesellschaft vorab, d.h. mit der Fristansetzung zur Stellungnahme zur vorliegenden Eingabe, durch verfahrensleitende Anordnung anzuweisen, sämtliche Transaktionsbelege über die am 28. Dezember 2007 angeblich durch die Gruppe „Implenia/Russian Land“ 21'177 börslich erworbenen Implenia-Aktien der Übernahmekommission unverzüglich einzureichen.

2. Es sei die Zielgesellschaft anzuweisen, die Gruppentransaktionsmeldung über den Erwerb der angeblich am 28. Dezember 2007 durch die Gruppe „Implenia/Russian Land“ 21'177 börslich erworbenen Implenia-Aktien unverzüglich zu berichtigen, und zwar im Sinne von Erwägung 1.3 und 1.4 der UEK-Empfehlung V vom 27. Februar 2008, d.h. in der Form von Detailmeldungen gemäss Art. 40 Abs. 2 UEV-UEK (unter Ausnahme der Angabe der exakten Abschlusszeit).

3. Für den Fall, dass bereits vor dem 28. Dezember 2007 Transaktionen der Gruppe Implenia/Russian Land die Gruppentransaktionsmeldepflicht gemäss Art. 31 BEHG auslösten, sei die Zielgesellschaft anzuweisen, die betreffenden Transaktionsmeldungen unverzüglich zu erstatten, d.h. in der Form von Detailmeldungen gemäss Art. 40 Abs. 2 UEV-UEK (unter Ausnahme der Angabe der exakten Abschlusszeit).

4. Die Zielgesellschaft sei anzuweisen, die der Übernahmekommission bereits eingereichte tabellarische Übersicht entsprechend ergänzt/berichtigt der Übernahmekommission zuzustellen und in einem der bedeutenden elektronischen Medien zu veröffentlichen.

5. Die gemäss Antrag Ziff. 4 ergänzte/berichtigte tabellarische Übersicht sei auf der Website der Übernahmekommission zu publizieren.

F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. März 2008 setzte die UEK der Zielgesellschaft Frist an, um sich zur Eingabe der Anbieterin (vgl. lit. E) zu äussern.

G.
Die Stellungnahme der Zielgesellschaft ging fristgerecht am 10. März 2008 ein. Gleichzeitig stellte die Zielgesellschaft die folgenden Anträge:

1. Es seien sämtliche Anträge der Anbieterin – soweit sie durch diese Eingabe nicht bereits erfüllt sind – abzuweisen.

2. Es sei die Prüfstelle zu beauftragen, abzuklären, ob LIL Investments No.4 Ltd. oder ein anderes Mitglied der Laxey-Gruppe indirekt erworbene und/oder über Contracts for Difference indirekt gehaltene Implenia-Aktien über NeoNet verkauft hat, ohne eine entsprechende Transaktionsmeldung zu machen. Die Prüfstelle habe über ihre mit diesem Auftrag verbundenen Prüfungshandlungen und Ergebnisse einen schriftlichen Bericht zu Handen der Übernahmekommission abzugeben, welcher Gegenstand der Akteneinsicht ist.

3. Es sei die Prüfstelle zu beauftragen, abzuklären, in welchem Umfang und in welchem Zeitpunkt die Laxey-Gruppe die ihr offenlegungsrechtlich zuzurechnenden Positionen in Implenia-Aktien, die indirekt über Contracts for Difference gehalten werden, in direkten Aktienbesitz umwandelt resp. umgewandelt hat und ob dies gemäss Art. 31 BEHG gemeldet wird resp. wurde. Die Prüfstelle habe über ihre mit diesem Auftrag verbundenen Prüfungshandlungen und Ergebnisse einen schriftlichen Bericht zu Handen der Übernahmekommission abzugeben, welcher Gegenstand der Akteneinsicht ist.

H.
Am 10. März 2008 publizierte die Eidgenössische Bankenkommission („EBK“) eine Medienmitteilung, mit welcher sie bekanntgab, dass sie am 7. März 2008 eine Verfügung erlassen hat, welche die Verletzung von Offenlegungspflichten nach Art. 20 Börsengesetz durch Laxey Partners Ltd. et alii („Laxey“) feststellt.

I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. März 2008 wurde die Anbieterin aufgefordert, zu den Anträgen 2 und 3 der Eingabe der Zielgesellschaft vom 10. März 2008 (vgl. lit. G ) bis zum 13. März 2008 Stellung zu nehmen.

J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss, bestehend aus Herrn Thomas Rufer (Vorsitzender des Ausschusses), Frau Susan Emmenegger und Herrn Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Eingaben der Parteien

1. Die Parteien stellten mit Eingaben vom 7. und 10. März 2008 diverse Anträge (vgl. Sachverhalt lit. E und G). Gegenwärtig ist der Schriftenwechsel zu diesen Anträgen noch nicht abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. I). Die Übernahmekommission wird sich mit einer separaten Empfehlung zu den Vorbringen der Parteien äussern.

2. Nachführungspflicht der Anbieterin

2. Mit Medienmitteilung vom 10. März 2008 teilte die EBK der Öffentlichkeit mit, dass sie mit Verfügung vom 7. März 2008 die Feststellung getroffen habe, dass Laxey im Rahmen ihres Beteiligungsaufbaus an der Implenia ihre Offenlegungspflichten nach Art. 20 Börsengesetz verletzt hätten.

3. Die nun während der Angebotsfrist vorliegenden Ergebnisse der Untersuchung der EBK stellen eine für den Angebotsempfänger wesentliche Information dar. Über diese Ergebnisse wurde wohl in den Medien bereits ausführlich berichtet, dennoch ist aufgrund der Nachführungspflicht der Anbieterin eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Angebotsprospekts unumgänglich. Die Anbieterin hat über die von der EBK getroffenen Feststellungen zu informieren, indem sie mindestens den ersten (fettgedruckten) Abschnitt der Medienmitteilung der EBK vom 10. März 2008 publiziert.

4. Die Publikation der Nachführung hat bis spätestens am 14. März 2008 in derselben Form zu erfolgen, wie die Publikation des Angebotsprospekts, d.h. die Zustellung an die elektronischen Medien und gleichzeitige Publikation in den Zeitungen.

3. Verlängerung der Angebotsfrist

5. Die Angebotsfrist läuft derzeit bis 14. März 2008. Aufgrund des Umstands, dass die Anbieterin vorliegend verpflichtet wird, ihren Angebotsprospekt nachzuführen (vgl. Erw. 2), ist die Angebotsfrist zu verlängern.

6. Das Interesse der Angebotsempfänger, ihren Entscheid in Kenntnis der zusätzlichen Informationen zu fällen, kollidiert vorliegend mit dem Interesse der Angebotsempfänger und des Marktes, möglichst bald Klarheit über den Ausgang des vorliegenden Angebots (die Angebotsfrist läuft seit dem 19. November 2007) zu erlangen. Unter Abwägung der genannten Interessen ist die Angebotsfrist daher lediglich um 4 Börsentage, d.h. bis zum 20. März 2008 zu verlängern.

7. Die Anbieterin hat in ihrer Nachführung des Angebotsprospekts (vgl. Erw. 2) über die Verlängerung der Angebotsfrist und den neuen Zeitplan zu informieren.

4. Publikation

8. Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Gebühr

9. Die Gebühr für diese Empfehlung gilt als mit der Empfehlung I vom 16. November 2007 betreffend die Prüfung des Angebotsprospekts abgegolten.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Die Angebotsfrist wird bis am 20. März 2008 verlängert.
  2. Die LIL Investments No. 4 Limited, Douglas, Isle of Man, British Isles, wird aufgefordert, den Angebotsprospekt im Sinne der Erwägungen 2 und 3 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.
  3. Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


Der Vorsitzende des Ausschusses:

Thomas Rufer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an: 

  • Parteien (durch ihren Vertreter, der Anbieterin unter Beilage der Medienmitteilung der EBK vom 10. März 2008) ;
  • Eidgenössische Bankenkommission;
  • Prüfstelle.
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