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Transazioni

0343 - Implenia AG

Empfehlung VII in Sachen Implenia AG vom 13. März 2008

Öffentliches Kaufangebot der LIL Investments No. 4 Limited, Douglas, Isle of Man, British Isles, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Implenia AG, Dietlikon – Transaktionsmeldung vom 28. Dezember 2007 / Contracts for Difference auf Aktien der Implenia AG

A.
Die Implenia AG („Implenia“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietlikon, Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 83'124'000, eingeteilt in 18'472'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.50. Die Implenia verfügt zudem über ein bedingtes Aktienkapital von CHF 41'562'000 zur Ausgabe von maximal 9'236'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.50 („Implenia-Aktie“). Die Namenaktien der Implenia sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) im Hauptsegment kotiert.

B. 
LIL Investments No. 4 Limited („LIL“ oder „Anbieterin“) ist eine unter dem Recht der Isle of Man inkorporierte Gesellschaft mit Sitz in Douglas, Isle of Man, British Isles. Das autorisierte Kapital beträgt GBP 2'000, eingeteilt in 200'000 Stammaktien mit einem Nennwert von je GBP 0.01. Das ausgegebene Kapital beläuft sich auf GBP 100, eingeteilt in 10'000 Stammaktien. Die Gesellschaft übt seit ihrer Gründung am 10. April 2002 keine Geschäftstätigkeit aus.

LIL ist Teil einer angebotspflichtigen Gruppe („Laxey-Gruppe“) und wird von dieser als Anbieterin eingesetzt (vgl. Empfehlung I vom 16. November 2007 in Sachen Implenia AG, Sachverhalt lit. C ff.).

C.
Am 2. November 2007 kündigte LIL in den elektronischen Medien an, dass sie den Aktionären der Implenia ein öffentliches Kaufangebot von CHF 33.23 je Implenia-Aktie unterbreiten werde. Am 5. November 2007 liess sie den Angebotsprospekt den elektronischen Medien zukommen und publizierte ihn in der NZZ und in L’Agefi.

D.
Im Rahmen dieses Angebots sind bisher die folgenden Empfehlungen der Übernahmekommission („UEK“) ergangen: Empfehlung I vom 16. November 2007 – Angebotsprospekt, Empfehlung II vom 23. November 2007 - Ergänzung zum Angebotsprospekt, Empfehlung III vom 20. Dezember 2007 - Verwaltungsratsbericht / Abwehrmassnahmen, Empfehlung IV vom 31. Januar 2008 – Verlängerung Angebotsfrist, Empfehlung V vom 27. Februar 2008 - Publikation Transaktionsmeldungen / Verlängerung Angebotsfrist und Empfehlung VI vom 12. März 2008 - Nachführung Angebotsprospekt / Angebotsfristverlängerung.

E.
Mit Empfehlung V vom 27. Februar 2008 hat die UEK sowohl die Anbieterin als auch die Zielgesellschaft dazu verpflichtet, der UEK bis spätestens zum 4. März 2008 eine tabellarische Übersicht über sämtliche in Aktien der Implenia getätigte Transaktionen der Laxey-Gruppe resp. der offenlegungsrechtlichen Gruppe bestehend aus Implenia und Russian Land Limited („Russian Land“) seit der Veröffentlichung des Angebotes (LIL) resp. seit dem 28. Dezember 2007 (Implenia/Russian Land) zuzustellen.

F.
Mit ihrer Transaktionsmeldung für den 28. Dezember 2007 hat die Zielgesellschaft zusammen mit Russian Land den börslichen Erwerb von 21'177 Implenia-Aktien zu einem Preis von CHF 34.34, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 0.115% gemeldet. Das von der SWX für diesen Börsentag ausgewiesene börsliche Handelsvolumen in Implenia-Aktien betrug jedoch lediglich 15'984 Stück. Der höchste für eine Implenia-Aktie bezahlte Preis betrug an diesem Handelstag CHF 35.45, der tiefste CHF 34.40. Ausserbörsliche Transaktionen fanden an diesem Handelstag gemäss Ausweis der SWX nicht statt.

G.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 stellte die Anbieterin die folgenden Anträge: 1. Es sei die Zielgesellschaft vorab, d.h. mit der Fristansetzung zur Stellungnahme zur vorliegenden Eingabe, durch verfahrensleitende Anordnung anzuweisen, sämtliche Transaktionsbelege über die am 28. Dezember 2007 angeblich durch die Gruppe „Implenia/Russian Land“ 21'177 börslich erworbenen Implenia-Aktien der Übernahmekommission unverzüglich einzureichen.

2. Es sei die Zielgesellschaft anzuweisen, die Gruppentransaktionsmeldung über den Erwerb der angeblich am 28. Dezember 2007 durch die Gruppe „Implenia/Russian Land“ 21'177 börslich erworbenen Implenia-Aktien unverzüglich zu berichtigen, und zwar im Sinne von Erwägung 1.3 und 1.4 der UEK-Empfehlung V vom 27. Februar 2008, d.h. in der Form von Detailmeldungen gemäss Art. 40 Abs. 2 UEV-UEK (unter Ausnahme der Angabe der exakten Abschlusszeit).

3. Für den Fall, dass bereits vor dem 28. Dezember 2007 Transaktionen der Gruppe Implenia/Russian Land die Gruppentransaktionsmeldepflicht gemäss Art. 31 BEHG auslösten, sei die Zielgesellschaft anzuweisen, die betreffenden Transaktionsmeldungen unverzüglich zu erstatten, d.h. in der Form von Detailmeldungen gemäss Art. 40 Abs. 2 UEV-UEK (unter Ausnahme der Angabe der exakten Abschlusszeit).

4. Die Zielgesellschaft sei anzuweisen, die der Übernahmekommission bereits eingereichte tabellarische Übersicht entsprechend ergänzt/berichtigt der Übernahmekommission zuzustellen und in einem der bedeutenden elektronischen Medien zu veröffentlichen.

5. Die gemäss Antrag Ziff. 4 ergänzte/berichtigte tabellarische Übersicht sei auf der Website der Übernahmekommission zu publizieren.

H. 
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. März 2008 setzte die UEK der Zielgesellschaft Frist an, um sich zur Eingabe der Anbieterin zu äussern.

I. 
Die Stellungnahme der Zielgesellschaft ging fristgerecht am 10. März 2008 ein. Gleichzeitig stellte die Zielgesellschaft die folgenden Anträge: 1. Es seien sämtliche Anträge der Anbieterin – soweit sie durch diese Eingabe nicht bereits erfüllt sind – abzuweisen.

2. Es sei die Prüfstelle zu beauftragen, abzuklären, ob LIL Investments No.4 Ltd. oder ein anderes Mitglied der Laxey-Gruppe indirekt erworbene und/oder über Contracts for Difference indirekt gehaltene Implenia-Aktien über NeoNet verkauft hat, ohne eine entsprechende Transaktionsmeldung zu machen. Die Prüfstelle habe über ihre mit diesem Auftrag verbundenen Prüfungshandlungen und Ergebnisse einen schriftlichen Bericht zu Handen der Übernahmekommission abzugeben, welcher Gegenstand der Akteneinsicht ist.

3. Es sei die Prüfstelle zu beauftragen, abzuklären, in welchem Umfang und in welchem Zeitpunkt die Laxey-Gruppe die ihr offenlegungsrechtlich zuzurechnenden Positionen in Implenia-Aktien, die indirekt über Contracts for Difference gehalten werden, in direkten Aktienbesitz umwandelt resp. umgewandelt hat und ob dies gemäss Art. 31 BEHG gemeldet wird resp. wurde. Die Prüfstelle habe über ihre mit diesem Auftrag verbundenen Prüfungshandlungen und Ergebnisse einen schriftlichen Bericht zu Handen der Übernahmekommission abzugeben, welcher Gegenstand der Akteneinsicht ist.

J. 
Am 10. März 2008 publizierte die Eidgenössische Bankenkommission („EBK“) eine Medienmitteilung, mit welcher sie bekanntgab, dass sie am 7. März 2008 eine Verfügung erlassen hat, welche die Verletzung von Offenlegungspflichten nach Art. 20 Börsengesetz durch Laxey Partners Ltd. et alii („Laxey“) feststellt.                                                                                                                         

K. 
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. März 2008 wurde die Anbieterin aufgefordert, zu den Anträgen 2 und 3 der Eingabe der Zielgesellschaft vom 10. März 2008 (vgl. lit. G) bis zum 13. März 2008 Stellung zu nehmen.

L. 
Die Stellungnahme der Anbieterin ging fristgerecht am 13. März 2008 ein.

M. 
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss, bestehend aus Herrn Thomas Rufer (Vorsitzender des Ausschusses), Frau Susan Emmenegger und Herrn Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Zu den Anträgen der Anbieterin

1. In Dispositiv Ziff. 3 der Empfehlung V wurde die Zielgesellschaft aufgefordert, der UEK sämtliche in Aktien der Implenia getätigte Transaktionen der Gruppe Implenia/Russian Land seit dem 28. Dezember 2007 zuzustellen.

2. Gemäss Angaben der Zielgesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 (vgl. Sachverhalt lit. I) habe es sich beim Kauf von 21'711 Implenia-Aktien um einen Kauf durch Russian Land gehandelt. Implenia und Russian Land würden unabhängig voneinander agieren. Bezüglich allfälliger Käufe von Implenia-Aktien fände keine Koordination statt. Zur Ermöglichung der Gruppenmeldungen habe Implenia von Wegelin & Co („Wegelin“), der für Russian Land handelnden Bank, die dafür notwendigen Belege der Transaktionen der Russian Land erhalten. Der Beleg habe die Angaben enthalten, dass Wegelin für Russian Land am 28. Dezember 2007 insgesamt 21'177 Implenia-Aktien zum Preis von CHF 34.34 pro Aktie über die SWX gekauft habe.

3. Nach internen Abklärungen habe Wegelin gemäss Angaben der Zielgesellschaft zu ihrem Transaktionsbeleg angeführt, dass es branchenüblich sei, Börsentransaktionen von zwei Tagen auf einer Kundenabrechnung darzustellen, resp. festzuhalten. Sowohl die Transaktion(en) vom 27. Dezember 2007 als auch diejenige(n) vom 28. Dezember 2007 seien der Zielgesellschaft mit demselben Transaktionsbeleg zur Kenntnis gebracht worden.

4. Art. 40 Abs. 1 UEV-UEK schreibt den in Art. 37 und Art. 38 UEV-UEK genannten Aktionären vor, dass die Transaktionsmeldungen als tägliche Gesamtmeldung zu erfolgen haben. Sammelmeldungen, welche Transaktionen von mehreren Handelstagen ausweisen, sind nicht zulässig. Die Angebotsempfänger und der Markt im Allgemeinen haben ein legitimes Interesse daran, dass Transaktionen auf Tagesbasis, welche publiziert werden, auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Andernfalls kann weder nachvollzogen werden, welche Volumina tatsächlich an den einzelnen Handelstagen von den genannten Aktionären der Zielgesellschaft generiert wurden noch wann die meldepflichtige Schwelle von 3% tatsächlich überschritten wurde.

5. Die Zielgesellschaft ist daher aufzufordern, die Transaktionsmeldung betreffend den 28. Dezember 2007 zu berichtigen und der UEK bis zum 14. März 2008 zuzustellen. Die Meldung hat in der Form von Detailmeldungen (inkl. Preis und Volumen der einzelnen Transaktionen) gemäss Art. 40 Abs. 2 UEV-UEK zu erfolgen. Die Zielgesellschaft ist zudem aufzufordern, die aktualisierte Tabelle der detaillierten Transaktionsmeldungen der UEK bis zum 14. März 2008 zuzustellen (vgl. Empfehlung V vom 27. Februar 2008, Erw. 1 N 4). Diese Tabelle wird auf der Website der UEK veröffentlicht.

6. Sollte sich ergeben, dass die meldepflichtige Schwelle von 3% allenfalls bereits vor dem 28. Dezember 2007 überschritten worden ist, hat die Zielgesellschaft der UEK auch eine separate Transaktionsmeldung für den entsprechenden Handelstag zuzustellen. Für Form und Frist der Meldung sowie die Tabelle der detaillierten Transaktionsmeldungen gilt das in N 5 Gesagte.

2. Zu den Anträgen der Zielgesellschaft

7. Die Zielgesellschaft verlangt in ihrer Stellungnahme (vgl. Sachverhalt lit. I) Abklärungen dazu, ob LIL oder ein anderes Mitglied der Laxey-Gruppe indirekt erworbene und/oder über Contracts for Difference („CFDs“) indirekt gehaltene Implenia-Aktien über NeoNet verkauft habe, ohne dass eine entsprechende Transaktionsmeldung erfolgt sei. Ebenso sei abzuklären, in welchem Umfang und Zeitpunkt die Laxey-Gruppe die ihr offenlegungsrechtlich zuzurechnenden Positionen in Implenia-Aktien, die indirekt über CFDs gehalten würden, in direkten Aktienbesitz umgewandelt habe und ob dies gemäss Art. 31 BEHG gemeldet worden sei.

8. Die Anbieterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2008 (vgl. Sachverhalt lit. L) fest, die Anbieterin bzw. die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen hätten ihre CFD-Positionen im Frühjahr 2007 aufgelöst. Seither, d.h. auch zum und seit dem Zeitpunkt der Voranmeldung des Pflichtangebots, verfügten sie über keine CFD-Positionen. Die Prüfstelle habe der Übernahmekommission ihren Prüfbericht vom 2. November 2007 abgeliefert und die Richtigkeit des Prospekts bestätigt. Damit bestehe kein Anlass für die Wiederholung von Prüfungshandlungen durch die Prüfstelle.

9. Aufgrund der Ausführungen der Anbieterin (vgl. N 8) erscheint eine zusätzliche Beauftragung der Prüfstelle, wie sie die Zielgesellschaft in ihrer Stellungnahme verlangt, vorliegend nicht angebracht. Die Anträge 2 und 3 der Zielgesellschaft sind daher abzuweisen. Festzuhalten ist an dieser Stelle jedoch, dass sich die Prüfstelle im Rahmen ihres Prüfstellenberichts nach Ablauf der Angebotsfrist unter anderem ohnehin mit der Frage der Transaktionsmeldungen nach Art. 31 BEHG zu befassen hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a UEV-UEK).

3.  Publikation

10. Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Gebühr

11. Die Gebühr für diese Empfehlung gilt als mit der Empfehlung I vom 16. November 2007 betreffend die Prüfung des Angebotsprospekts abgegolten.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Implenia wird aufgefordert, der Übernahmekommission bis spätestens am 14. März 2008 gemäss Erwägung 1 N 5 und 6 die in Aktien der Implenia getätigten Transaktionen der offenlegungsrechtlichen Gruppe bestehend aus Implenia und Russian Land zuzustellen.

  2. Die tabellarische Aufstellung der Transaktionsmeldungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 werden auf der Website der Übernahmekommission publiziert.

  3. Die Begehren der Zielgesellschaft werden abgewiesen.

  4. Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


Der Vorsitzende des Ausschusses:

Thomas Rufer                                                                                

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an:

  • Parteien (durch ihren Vertreter);
  • Eidgenössische Bankenkommission;
  • Prüfstelle.