Transaktionen
0864 - Aluflexpack AG
Verfügung 864/03 vom 13. Februar 2025
Öffentliches Kaufangebot von Constantia Flexibles GmbH an die Aktionäre von Aluflexpack AG – Verlängerung des Vollzugsaufschubs
Sachverhalt:
A.
Aluflexpack AG (Aluflexpack, AFP oder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Reinach im Kanton Aargau (UID: CHE-379.203.800). Gemäss Handelsregistereintrag beträgt das Aktienkapital von Aluflexpack CHF 17'300'000, eingeteilt in 17'300'000 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Aluflexpack-Aktie[n] oder AFP-Aktie[n]). Aluflexpack verfügt zudem über ein bedingtes Kapital von 1'200'000 Aluflexpack-Aktien und über ein Kapitalband (die untere Grenze des Kapitalbands beträgt CHF 15'570'000.00 und die obere Grenze des Kapitalbands beträgt CHF 25'950'000.00). Die Aluflexpack-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss International Reporting Standard kotiert (Ticker-Symbol: AFP; ISIN: CH0453226893; Valorennummer: 45322689). Die Statuten von Aluflexpack enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Klausel.
B.
Constantia Flexibles GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien (Constantia, Anbieterin oder die Gesuchstellerin). Constantia ist Teil einer Private Equity Struktur und wird als Portfoliounternehmen indirekt mehrheitlich von Investmentfonds gehalten, die von One Rock Capital Partners, LLC verwaltet und beraten werden.
C.
Mit Verfügung 864/01 vom 12. Februar 2024 in Sachen Aluflexpack AG (Verfügung 864/01) stellte die Übernahmekommission (UEK) fest, dass der Entwurf der Voranmeldung und die darin beschriebenen Bedingungen zum öffentlichen Kaufangebot von Constantia an die Aktionäre von AFP den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entsprechen (Verfügung 864/01, Dispositiv Ziff. 1). Weiter stellte die UEK u.a. fest, dass Constantia berechtigt ist, den Vollzug ihres Angebots um bis zu zwölf Monate nach dem Datum der Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung aufzuschieben, sofern dies für den Erhalt der relevanten Freistellungen erforderlich ist (Verfügung 864/01, Dispositiv Ziff. 4). Zudem wurde im Wesentlichen festgestellt, dass Constantia nicht verpflichtet ist, den Vollzug des Angebots länger als zwölf Monate nach dem Datum der Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung aufzuschieben (Verfügung 864/01, Dispositiv Ziff. 5 Satz 1).
D.
Am 15. Februar 2024 schlossen Constantia und AFP eine Transaktionsvereinbarung ab. Darin verpflichtet sich Constantia, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Aluflexpack-Aktien zu unterbreiten, und der Verwaltungsrat von AFP, dieses öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen (Verfügung 864/02 vom 27. März 2024 in Sachen Aluflexpack AG [Verfügung 864/02], Sachverhalt lit. D).
E.
Ebenfalls am 15. Februar 2024 schlossen Constantia einerseits und Montana Tech Components AG sowie der Xoris GmbH andererseits (vgl. Verfügung 864/01, Sachverhalt lit. E und Erw. 3 und 4 sowie Verfügung 864/02, Sachverhalt lit. A) einen Aktienkaufvertrag (Aktienkaufvertrag oder SPA) betreffend den Kauf von 9'803'167 AFP-Aktien ab, entsprechend 56.67% der Stimmrechte von AFP zum Zeitpunkt der Voranmeldung. Der Vollzug des SPA steht unter anderem unter dem Vorbehalt der Erteilung der regulatorischen Freigaben.
F.
Am 16. Februar 2024 veröffentlichte Constantia die Voranmeldung zum öffentlichen Kaufangebot an die Aktionäre von AFP (das öffentliche Kaufangebot oder das Angebot). Demnach sollte der Angebotspreis voraussichtlich CHF 15.00 pro AFP-Aktie als Basispreis betragen, wobei dieser Basispreis gemäss einem vorgesehenen Preiserhöhungsmechanismus unter bestimmten Voraussetzungen bis auf maximal CHF 18.75 pro AFP-Aktie erhöht werden kann (vgl. hierzu Verfügung 864/01, Erw. 6).
G.
Gemäss Verfügung 864/02 entspricht das öffentliche Kaufangebot von Constantia an die Aktionäre von AFP den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten und Derivathandel (FinfraG) und den ausführenden Verordnungen (Verfügung 864/02, Dispositiv Ziff. 1). Weiter stellte die UEK fest, dass der Passus der Exklusivitätsvereinbarung in der Transaktionsvereinbarung vom 15. Februar 2024 aus Sicht des Übernahmerechts ungültig ist, wonach der Verwaltungsrat von AFP nur dann an Gesprächen oder Verhandlungen über einen alternativen Transaktionsvorschlag teilnehmen darf, sofern dieser für die Aktionäre von AFP als günstiger erachtet wird (Verfügung 864/02, Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurde festgestellt, dass die im Zusammenhang mit dem Angebot von Constantia an die Aktionäre von AFP vorgesehene Behandlung der Performance Shares, der Phantom Shares, der Boni sowie der Entschädigungen der Mitarbeitenden und Mitglieder des Verwaltungsrats von AFP nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und nicht gegen die Best Price Rule i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UEV verstösst (Verfügung 864/02, Dispositiv Ziff. 3).
H.
Der Angebotsprospekt wurde am 2. April 2024 veröffentlicht. Constantia bot dabei einen Basispreis von CHF 15.00 pro AFP-Aktie, welcher sich gestützt auf den Preisanpassungsmechanismus linear bis zu einem Maximalpreis von CHF 18.75 pro AFP-Aktie erhöhen kann. Die Angebotsfrist endete am 16. Mai 2024.
Eine zweite Handelslinie für die AFP-Aktien wurde mit der ISIN CH1336609149 und Valorennummer 133660914 sowie dem Ticker-Symbol AFPE zu Beginn des Übernahmeverfahrens eröffnet (vgl. act. 139).
I.
In der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses vom 23. Mai 2024 verzichtete Constantia auf die Erfüllung der Angebotsbedingung (a) (Mindestandienungsquote) gemäss Abschnitt A7.1 des Angebotsprospekts und erklärte das Angebot, unter Vorbehalt der weiterhin geltenden Angebotsbedingungen, für zustande gekommen.
Die Angebotsbedingungen (b) (Wettbewerbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungen), (c) (Keine Untersagung und kein Verbot), (d) (Eintragung in das Aktienbuch der Zielgesellschaft), (e) (Rücktritt und Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft; Genehmigung der Dekotierung), (f) (Keine nachteiligen Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft) und (g) (Kein Erwerb und keine Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte und keine Aufnahme oder Rückzahlung wesentlicher Fremdkapitalbeträge) gemäss Abschnitt A7.1 des Angebotsprospekts (die Weiterhin Geltenden Angebotsbedingungen) galten weiterhin (act. 106/1).
J.
Am 6. Juni 2024 bestand gemäss der definitiven Meldung des Endergebnisses vom 12. Juni 2024 (die Definitive Meldung des Endergebnisses) des öffentlichen Kaufangebots die Beteiligung von Constantia und der mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen aus insgesamt 16'704'384 AFP-Aktien, entsprechend 96.56% des ausgegebenen Aktienkapitals und der Stimmrechte von AFP.
Das Angebot sowie dessen Vollzug standen weiterhin unter dem Vorbehalt der Erfüllung oder des Verzichts auf die Weiterhin Geltenden Angebotsbedingungen. Constantia erklärte in der Definitiven Meldung des Endergebnisses einen Aufschub des Vollzugs gemäss Abschnitt A7.3 des Angebotsprospekts. Entsprechend wurde der Vollzug für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ab dem Datum der Transaktionsvereinbarung, d.h. bis zum 15. Februar 2025, aufgeschoben.
Basierend auf der damaligen Analyse von Constantia und ihrer damaligen Einschätzung des Zeitplans für den Erhalt aller behördlichen Genehmigungen und vorbehaltlich der Erfüllung oder des Verzichts auf die Weiterhin Geltenden Angebotsbedingungen ging Constantia am 12. Juni 2024 davon aus, «dass der Vollzug um das vierte Quartal 2024 stattfinden wird (siehe Abschnitt H4 (Auszahlung des Angebotspreises/Vollzugstag) des Angebotsprospekts).» Constantia teilte mit, dass sie das Vollzugsdatum nach der Erfüllung oder dem Verzicht auf die Weiterhin Geltenden Angebotsbedingungen bekanntgeben wird (act. 114/1).
K.
Am 5. November 2024 teilte Constantia mit, dass sie basierend auf ihrer revidierten Analyse und ihrer Einschätzung des Zeitplans für den Erhalt aller behördlichen Genehmigungen und vorbehaltlich der Erfüllung oder des Verzichts auf die Weiterhin Geltenden Angebotsbedingungen davon ausging, dass der Vollzug des Angebots im ersten Quartal 2025 stattfinden wird (act. 121/1).
L.
Am 9. Januar 2025 publizierte Constantia die Mitteilung, dass am 28. November 2024 die Übernahme von AFP bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde und die Phase 1-Prüfung begonnen habe, welche bis am 29. Januar 2025 laufen sollte. Am 8. Januar 2025 wurde bei der Europäischen Kommission sodann formell ein Massnahmenpaket eingereicht. Zu jenem Zeitpunkt wurde erwartet, dass der Angebotspreis CHF 15.95 betragen wird. Ferner wurde mitgeteilt, dass Constantia eine Meldung publizieren wird, sobald die Europäische Kommission ihren Entscheid gefällt hat und der Angebotspreis final festgelegt worden ist (act. 129/1).
M.
Mit Gesuch vom 27. Januar 2025 (das Gesuch) gelangte Constantia an die UEK und stellte folgende Anträge:
1. | Es sei festzustellen, dass die Constantia Flexibles GmbH berechtigt ist und es die Übernahmekommission der Constantia Flexibles GmbH erlaubt, den Vollzug des öffentlichen Kaufangebots über die beantragte maximale Dauer des Vollzugsaufschubs von 12 Monaten hinaus bis am 31. März 2025, aufzuschieben. |
2. | Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens zeitgleich mit der Meldung der Anbieterin über das geplante Vollzugsdatum zu veröffentlichen. |
Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Bei Einreichung des Gesuchs war es für Constantia noch unklar, ob die Europäische Kommission «ein Vollzugsverbot bis zur Erteilung der Käufergenehmigung durch die Europäische Kommission (d.h. der Genehmigung des Käufers der abzustossenden Geschäftseinheit) aussprechen wird» (act. 132/1, Rn 3).
O.
Sollte die Europäische Kommission kein Vollzugsverbot aussprechen, beabsichtigt Constantia, «das öffentliche Kaufangebot am 4. März 2025 zu vollziehen.» Sollte die Europäische Kommission hingegen bis zur Erteilung der Käufergenehmigung ein Vollzugsverbot aussprechen, «würde dies voraussichtlich zu einer weiteren Verzögerung des Vollzugs führen» (act. 132/1, Rn 4).
P.
Am 29. Januar 2025 fällte die Europäische Kommission ihren Entscheid zur Genehmigung der Transaktion unter der Auflage, dass ein Teilgeschäft, das durch eine kroatische Gesellschaft gehalten wird, veräussert wird (der Entscheid).
Q.
Laut Constantia ist «[d]ie Käufergenehmigung durch die Europäische Kommission (d.h. die Genehmigung des Käufers der abzustossenden Geschäftseinheit) […] noch ausstehend, aber die Europäische Kommission hat im Genehmigungsentscheid kein Vollzugsverbot ausgesprochen.» Constantia beabsichtigt somit, «das öffentliche Kaufangebot am 4. März 2025 zu vollziehen und würde in der Meldung vom 4./5. Februar gleichzeitig auch das vorgesehene Vollzugsdatum bekanntgeben» (act. 135).
R.
Am 30. Januar 2025 bestätigte AFP, dass sie die Eingabe von Constantia vollumfänglich unterstützt. Laut AFT liegt der Vollzugsaufschub «im Interesse der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre, zumal es sich um einen kurzen Aufschub handelt und sämtliche regulatorischen Genehmigungen vorliegen, sodass der Vollzug mit hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden wird» (act. 138).
S.
Am 31. Januar 2025 machte Constantia nach Rückfragen seitens der UEK (act. 137) weitere Ausführungen insbesondere (i) zu den Interessen der andienenden Aktionäre und (ii) zum speziellen Interesse von Constantia im vorliegenden Fall (act. 139).
T.
Am 7. Februar 2025 teilte Constantia mit, dass am 29. Januar 2025 die Europäische Kommission ihren formellen Entscheid gefällt und ein Massnahmenpaket akzeptiert hat, welches die Wesentlichkeitsschwelle für Abhilfemassnahmen übersteigt (vgl. zur Wesentlichkeitsschwelle für Abhilfemassnahmen auch Verfügung 864/01, Ziff. 2.1.2 zur Bedingung [b] betreffend wettbewerbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungen). Der endgültig anwendbare Tatsächliche Zusätzliche Investitionsausgabebetrag (vgl. auch Verfügung 864/01, Ziff. 6 zum Preisanpassungsmechanismus im Einzelnen) beträgt damit EUR 0. Daher ist der finale Angebotspreis CHF 16.00 für jede AFP-Aktie, was CHF 1 über dem Basispreis von CHF 15.00 liegt (act. 145/1, Ziff. 2 Abs. 1).
U.
Neben Angebotsbedingung (a) (Mindestandienungsquote), auf welche Constantia in der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses verzichtet hat (vgl. Sachverhalt lit. I), verzichtet Constantia damit auf Angebotsbedingung (b) (Wettbewerbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungen) gemäss Abschnitt A7.1 (Angebotsbedingungen) des Angebotsprospekts, da das von der Europäischen Kommission akzeptierte Massnahmenpaket die Wesentlichkeitsschwelle für Abhilfemassnahmen (vgl. dazu auch Verfügung 864/01, Rn 12 und 21 – 24) überschreitet. Weiter sind die Angebotsbedingungen (d) (Eintragung in das Aktienbuch der Zielgesellschaft) und (e) (Rücktritt und Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft; Genehmigung der Dekotierung) erfüllt.
Die Angebotsbedingungen (c) (Keine Untersagung und kein Verbot), (f) (Keine nachteiligen Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft) und (g) (Kein Erwerb und keine Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte und keine Aufnahme oder Rückzahlung wesentlicher Fremdkapitalbeträge) gemäss Abschnitt A7.1 des Angebotsprospekts gelten bis zum Vollzug (act. 145/1, Ziff. 2 Abs. 2).
V.
Nach Rückfragen seitens der UEK mit Blick auf die Finanzierung des Angebots vom 10. Februar 2025 (act. 149 f.) bestätigten sowohl Constantia als auch die Prüfstelle jeweils am 11. Februar 2025, dass die Finanzierung des Angebots bis Ende März 2025 gewährleistet ist, da die Finanzierungsverträge entsprechend verlängert wurden (act. 151 f.).
W.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Mirjam Eggen (Präsidentin), Isabelle Chabloz und Hans-Peter Wyss gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Verlängerung des Vollzugsaufschubs
1.1 Praxis der UEK
[1] In der Regel muss ein Angebot gemäss Art. 14 Abs. 6 Satz 1 UEV spätestens am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein. Bleibt das Angebot an Bedingungen geknüpft, kann der Vollzug mit der vorgängigen Zustimmung der UEK aufgeschoben werden (Art. 14 Abs. 6 Satz 2 UEV).
[2] Es ist einem Anbieter gestattet, im Fall von Bedingungen, welche bis zum Vollzug gelten (wie namentlich Bedingungen betreffend den Erhalt regulatorischer Freigaben von Wettbewerbsbehörden), den Vollzug um bis zu vier Monate nach Ablauf der Nachfrist aufzuschieben, sofern die entsprechenden Bedingungen zum ursprünglich vorgesehenen Vollzugszeitpunkt noch nicht erfüllt sind und sich der Anbieter einen solchen Aufschub im Angebotsprospekt vorbehalten hat. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung muss der Anbieter ein spezielles Interesse nachweisen und darlegen, dass die ausstehenden Bedingungen in Kürze erfüllt werden können. Beim Entscheid über die Verlängerung ist zudem das Interesse der andienenden Aktionäre zu berücksichtigen (Verfügung 864/01, Rn 61 m.w.H.).
[3] Zuletzt wurde in Fällen, in welchen die UEK über eine Verlängerung des Vollzugsaufschubs entschieden hatte, jeweils eine zweite Handelslinie für die Aktien der Zielgesellschaft eingerichtet (vgl. Verfügung 802/03 vom 12. Juli 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 5, Bullet Punkt 2 in fine; Verfügung 678/03 vom 10. August 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Sachverhalt lit. C und Rn 5, zweiter Absatz; Verfügung 630/02 vom 18. November 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Sachverhalt lit. E und Rn 7; Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Rn 10).
1.2 Genehmigung der Verlängerung des Vollzugsaufschubs im vorliegenden Fall
[4] Im diesem Fall entschied die UEK, dass Constantia ein Interesse hat, den Vollzug des Angebots über die vier Monate gemäss dem entsprechenden Vorbehalt im Angebotsprospekt hinaus um bis zu zwölf Monate nach Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung aufzuschieben, sofern dies für den Erhalt der notwendigen regulatorischen Freigaben erforderlich ist (Verfügung 864/01, Rn 64 und Dispositiv Ziff. 4). Dies wurde als im Interesse der Angebotsempfänger liegend beurteilt, «da die maximale Dauer des Vollzugsaufschubs mit 12 Monaten nach dem Datum der Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung einerseits massvoll ist (…) und sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass noch ausstehende regulatorische Freigaben erteilt werden und infolgedessen das öffentliche Kaufangebot vollzogen werden kann» (Verfügung 864/01, Rn 64).
[5] Gemäss Verfügung 864/01, Dispositiv Ziff. 4 ist Constantia lediglich berechtigt, den Vollzug des Angebots an die Aktionäre von AFP um bis zu zwölf Monate nach dem Datum der Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung aufzuschieben, sofern dies für den Erhalt der relevanten Freistellungen erforderlich ist. Die Transaktionsvereinbarung zwischen Constantia und AFP wurde am 15. Februar 2024 unterzeichnet (vgl. Sachverhalt lit. D). Im vorliegenden Fall ist die Käufergenehmigung durch die Europäische Kommission, d.h. die Genehmigung des Käufers der Geschäftseinheit, welche noch abgestossen werden muss, ausstehend. Allerdings hat die Europäische Kommission in ihrem Entscheid kein Vollzugsverbot ausgesprochen (vgl. Sachverhalt lit. Q). Das Angebot kann somit vollzogen werden, dies jedoch aus Sicht des Übernahmerechts lediglich wenn die UEK die von Constantia beantragte Verlängerung des Vollzugsaufschubs über den 15. Februar 2025 hinaus gewährt.
[6] Damit hat Constantia ein spezielles Interesse daran, dass im vorliegenden Fall der Vollzugsaufschub wiederum verlängert wird, da andernfalls entsprechend Verfügung 864/01, Dispositiv Ziff. 4 der Vollzug des Angebots unzulässig wäre. Constantia beabsichtigt derzeit, das Angebot am 4. März 2025 zu vollziehen (vgl. Sachverhalt lit. O). Constantia hat ferner auf die Angebotsbedingung (b) (Wettbewerbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungen) am 7. Februar 2025 verzichtet (vgl. Sachverhalt lit. U) und muss damit nicht mehr darlegen, dass diese Bedingung in Kürze erfüllt werden könnte. Es liegt sodann grundsätzlich auch im Interesse der andienenden Aktionäre, den Vollzug das Angebots nochmals aufzuschieben, da andernfalls die Übernahme von AFP durch Constantia verunmöglicht würde. Ferner haben sowohl Constantia als auch die Prüfstelle bestätigt, dass die Finanzierung des Angebots bis Ende März 2025 gewährleistet ist, da die Finanzierungsverträge entsprechend verlängert wurden (Sachverhalt lit. V sowie act. 151 f.).
[7] Constantia führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass ein Vollzug am Monatsende für sie «aufgrund der internen Prozesse» anspruchsvoller ist, «weshalb der 4. März 2025 als das geeignete Datum definiert wurde.» Damit wird auch laut Constantia auch «den Interessen der Angebotsempfänger an einem möglichst zeitnahen Vollzug Rechnung getragen» (act. 139).
[8] Ausserdem wurde eine zweite Handelslinie für die AFP-Aktien mit der ISIN CH1336609149 und Valorennummer 133660914 sowie dem Ticker-Symbol AFPE bereits zu Beginn des Übernahmeverfahrens eingerichtet (vgl. Sachverhalt lit. H und act. 139). Dies mildert die nachteiligen Auswirkungen des wiederholt zu verlängernden Vollzugsaufschubs für die Angebotsempfänger, die ihre AFP-Aktien im Angebot angedient haben.
[9] Ein Interesse am vorliegend beantragten wiederholten Aufschub des Vollzugs hat neben der Anbieterin ferner auch AFP selbst kundgetan (vgl. Sachverhalt lit. R und act. 138). Gründe, die gegen eine wiederholte Verlängerung des Vollzugsaufschubs sprechen, sind vorliegend keine ersichtlich. Auch ist die beantragte Verlängerung des Vollzugsaufschubs vom 15. Februar 2025 bis am 31. März 2025 nicht übermässig. Sie sollte es Constantia erlauben, das Angebot innerhalb dieser verlängerten Frist zu vollziehen.
1.3 Fazit
[10] Demnach kann antragsgemäss festgestellt werden, dass Constantia berechtigt ist und es die UEK Constantia erlaubt, den Vollzug des öffentlichen Angebots über die mit Verfügung 864/01, Dispositiv Ziff. 4 gewährte maximale Dauer des Vollzugsaufschubs von zwölf Monaten seit Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung hinaus bis am 31. März 2025 aufzuschieben.
2. Publikation
[11] Constantia hat über die Verlängerung des Vollzugsaufschubs nach Art. 6 f. UEV zu informieren und die entsprechende Veröffentlichung von Constantia hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu enthalten.
[12] Die vorliegende Verfügung ist in Gutheissung von Antrag Ziff. 2 des Gesuchs nach der Mitteilung von Constantia über das geplante Vollzugsdatum zu veröffentlichen.
3. Gebühr
[13] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV wird für die Behandlung des Gesuchs eine Gebühr zulasten von Constantia erhoben. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Komplexität des vorliegenden Falles wird die Gebühr auf CHF 20'000 festgesetzt.
Die Übernahmekommission verfügt:
1. | Es wird festgestellt, dass Constantia Flexibles GmbH berechtigt ist und es die Übernahmekommission Constantia Flexibles GmbH erlaubt, den Vollzug ihres öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre von Aluflexpack AG bis am 31. März 2025 aufzuschieben. |
2. | Constantia Flexibles GmbH wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung mit ihrer Meldung über das geplante Vollzugsdatum zu veröffentlichen. |
3. | Die vorliegende Verfügung wird nach der Publikation von Constantia Flexibles GmbH gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. |
4. | Die Gebühr zu Lasten von Constantia Flexibles GmbH beträgt CHF 20'000. |
Die Präsidentin:
Mirjam Eggen
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- | Constantia Flexibles GmbH, vertreten durch Dr. Mariel Hoch, Bär & Karrer AG, Zürich. |
- |
Aluflexpack AG, vertreten durch Hans-Jakob Diem, Walder Wyss Ltd. |
Mitteilung an:
- | Ernst & Young AG (Prüfstelle). |
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.