Transaktionen
0802 - Vifor Pharma AG
Verfügung 802/03 vom 12. Juli 2022
Öffentliches Kaufangebot von CSL Limited an die Aktionäre von Vifor Pharma AG – Verlängerung Vollzugsaufschub
Sachverhalt:
A.
Am 14. Dezember 2021 veröffentlichte CSL Limited, Australien (CSL) die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Vifor Pharma AG (Vifor oder Zielgesellschaft). Mit gleichentags veröffentlichter Verfügung 802/01 vom 13. Dezember 2021 in Sachen Vifor Pharma AG stellte die Übernahmekommission fest, dass diese Voranmeldung den übernahmerechtlichen Anforderungen genügte.
B.
Am 18. Januar 2022 veröffentlichte CSL Behring AG (CSL Behring oder Anbieterin), eine Tochtergesellschaft der CSL, das öffentliche Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Vifor (Vifor-Aktie) zu einem Angebotspreis von USD 179.25 netto in bar je Vifor-Aktie (das Angebot). Mit der gleichentags veröffentlichten Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG (Verfügung 802/02) stellte die Übernahmekommission die Gesetzmässigkeit des Angebots fest. Die Hauptfrist zur Annahme des Angebots lief vom 2. Februar 2022 bis zum 2. März 2022 (die Angebotsfrist; vgl. Angebotsprospekt vom 18. Januar 2022 (Angebotsprospekt), Ziff. B.5.).
C.
Das Angebot steht unter folgender, bis zum Vollzug gültigen Bedingung (b) «Wettbewerbsrechtliche Freigaben, Bewilligungen Ausländischer Direktinvestitionen und andere Bewilligungen» (Bedingung (b), vgl. Angebotsprospekt, Ziff. B.7.(1)(b)), welche das Angebot darauf bedingt, dass die notwendigen wettbewerbsrechtlichen Freistellungen ohne wesentliche Auflagen erteilt werden:
«Wettbewerbsrechtliche Freigaben, Bewilligungen Ausländischer Direktinvestitionen und andere Bewilligungen: Alle auf den Erwerb der Gesellschaft durch die Anbieterin anwendbaren Wartefristen sind abgelaufen oder wurden beendet, und alle zuständigen Wettbewerbsbehörden, Behörden für Ausländische Direktinvestitionen und sonstigen Behörden und gegebenenfalls Gerichte in allen Jurisdiktionen haben das Angebot, dessen Vollzug und den Erwerb der Gesellschaft durch die Anbieterin bewilligt oder freigegeben bzw. nicht verboten oder beanstandet (jede(r) solche Ablauf oder Beendigung einer Wartefrist, Bewilligung, Freigabe, Nicht-Verbot oder Nicht-Beanstandung, eine Freigabe). Es ist CSL, der Gesellschaft und/oder ihren jeweiligen Tochtergesellschaften (einschliesslich der Anbieterin) oder anderen verbundenen Unternehmen keine Bedingung, Einschränkung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Freigabe auferlegt worden, und keine Freigabe ist von einer Bedingung, Einschränkung oder Verpflichtung abhängig gemacht worden, welche alleine oder zusammen mit anderen Bedingungen, Einschränkungen oder Verpflichtungen oder anderen Tatsachen, Vorkommnissen, Umständen oder Ereignissen nach Auffassung einer international angesehenen, von der Anbieterin zu bezeichnenden unabhängigen Revisionsgesellschaft oder Investmentbank (die Unabhängige Expertin) vernünftigerweise dazu geeignet wäre, Wesentliche Nachteilige Auswirkungen (wie unten definiert) auf CSL, die Gesellschaft, eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen zu haben oder auf die kombinierte Gruppe bestehend aus CSL, der Gesellschaft, ihren jeweiligen Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen, wenn alle diesbezüglichen Auswirkungen auf sie zusammengefasst werden.»
D.
Am 8. März 2022 publizierte die Anbieterin die definitive Meldung des Zwischenergebnisses zum Angebot. Darin erklärte die Anbieterin das Angebot als zustande gekommen. Die Nachfrist zur Annahme des Angebots lief vom 9. März 2022 bis zum 22. März 2022 (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. B.6.).
E.
Am 28. März 2022 publizierte die Anbieterin die definitive Meldung des Endergebnisses zum Angebot und erklärte dabei einen Aufschub des Vollzugs gemäss Ziff. B.7.(3) des Angebotsprospekts («Geltungszeitraum der Angebotsbedingungen») um bis zu vier Monate nach Ablauf der Nachfrist. Auf Basis ihres damaligen Verständnisses über den Stand der behördlichen Genehmigungsverfahren in verschiedenen Jurisdiktionen (siehe Angebotsprospekt, Ziff. B.7.(1)(b)) und unter Vorbehalt der Erfüllung oder des Verzichts auf die zu diesem Zeitpunkt weiterhin geltenden Angebotsbedingungen ging die Anbieterin damals von einem Vollzug des Angebots um Mitte 2022 aus.
F.
Mit Medienmitteilung vom 11. Mai 2022 gab CSL bekannt, dass der Vollzug des Angebots aufgrund noch hängiger Fusionskontrollverfahren erst einige Monate später stattfinden könne.
G.
Am 7. Juli 2022 reichten die Anbieterin und CSL (zusammen die Gesuchstellerinnen) ein Gesuch um Verlängerung des Vollzugsaufschubs gemäss Art. 14 Abs. 6 UEV (Gesuch) mit folgenden Anträgen bei der Übernahmekommission ein:
1. | Es sei der Anbieterin zu gestatten, den Vollzug des öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vifor Pharma AG bis zum 30. September 2022 aufzuschieben. | |
2. | Die Verfügung der Übernahmekommission sei in Absprache mit der Anbieterin zu veröffentlichen. |
Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erklärte sich die Zielgesellschaft mit dem Gesuch und den Anträgen der Gesuchstellerinnen einverstanden.
I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Beat Fellmann und Lionel Aeschlimann gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Verlängerung des Vollzugsaufschubs
[1] Gemäss Art. 14 Abs. 6 UEV muss ein Angebot „in der Regel“ spätestens am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein.
[2] Nach der Praxis der Übernahmekommission ist im Fall von Bedingungen, welche über den Ablauf der Angebotsfrist hinaus bzw. bis zum Vollzug gelten (wie z.B. Bedingungen hinsichtlich ausstehender Genehmigungen oder Freigaben von Wettbewerbsbehörden) ein Aufschub des Vollzugs bis zu vier Monate nach Ablauf der Nachfrist möglich, sofern die entsprechenden Bedingungen zum ursprünglich vorgesehenen Vollzugszeitpunkt noch nicht erfüllt sind und sich der Anbieter einen solchen Aufschub im Angebotsprospekt vorbehalten hat (Verfügung 678/03 vom 10. August 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 1;Verfügung 630/02 vom 18.November 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 1; Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 in Sachen Ciba Holding AG; Erw. 2).
[3] Für eine darüber hinausgehende Verlängerung muss der Anbieter darlegen, dass die ausstehenden Bedingungen in Kürze erfüllt Beim Entscheid über die Verlängerung ist zudem das Interesse der andienenden Aktionäre zu berücksichtigen und schliesslich gilt es für den Anbieter grundsätzlich auch ein spezielles Interesse nachzuweisen (Verfügung 678/03 vom 10. August 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 1 mit Hinweisen zur Literatur; Verfügung 630/02 vom 18. November 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 1; Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 2; Empfehlung I vom 15. Juli 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 3.2)
[4] Vor diesem Hintergrund und weil der von der Anbieterin am 28. März 2022 anlässlich der Veröffentlichung des definitiven Endergebnisses bekannt gegebene Vollzugsaufschub (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. E) spätestens vier Monate nach Ablauf der Nachfrist und damit am 22. Juli 2022 endet (Datum vier Monate nach Ende der Nachfrist am 22. März 2022), beantragen die Gesuchstellerinnen bei der Übernahmekommission einen weiteren Aufschub des Vollzugs bis zum 30. September 2022.
[5] Die Gesuchstellerinnen begründen ihren Antrag auf einen weiteren Aufschub des Vollzugs im Wesentlichen wie folgt:
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Eintritt der ausstehenden Bedingung in absehbarer Zeit: Zurzeit seien sämtliche für den Vollzug des Angebots erforderlichen Freigaben erteilt worden, mit einer Ausnahme: Noch ausstehend sei die Fusionskontrollfreigabe durch die S. Federal Trade Commission (FTC) unter dem U.S. Hart-Scott Rodino Antitrust Improvements Act, in der aktuell gültigen Fassung (HSR Act). Die FTC habe am 10. Mai 2022 ergänzende Fragen zum geplanten Zusammenschluss gestellt und Informationen einverlangt, um die möglichen Auswirkungen auf den Innovationswettbewerb zu untersuchen. Damit wurde und werde die HSR-Wartefrist ausgesetzt, bis CSL die Fragen der FTC beantwortet und die verlangten Informationen im Wesentlichen geliefert habe. CSL sei derzeit bemüht, die Anforderungen der FTC zu erfüllen. Dieser Prozess erfordere die Produktion von grossen Mengen von Daten und schriftliche Antworten auf eine Vielzahl von Fragen. Die Gesuchstellerinnen gingen davon aus, dass die Freigabe unter dem HSR Act mit grosser Wahrscheinlichkeit bis spätestens Mitte September 2022 vorliege und das Angebot nach Vorliegen der Freigabe innerhalb der in Art. 14 Abs. 6 UEV vorgesehenen zehn Börsentage, also bis spätestens am 30. September 2022 vollzogen werden könne. |
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Interesse der andienenden Aktionäre: Nachdem Aktionäre durch die Annahme des Angebots ihr Interesse am Vollzug der Transaktion bekundet hätten (gemäss dem definitiven Endergebnis wurden 93.81% aller Vifor-Aktien ins Angebot angedient), sei aufgrund der noch ausstehenden Bedingung (b) zur Sicherstellung des Vollzugs ein weiterer Vollzugsaufschub unabdingbar. Die Alternative, das Angebot nach dem 22. Juli 2022 wegen Nichterfüllung der genannten Angebotsbedingung als gescheitert zu erklären, hätte nicht nur für die andienenden Aktionäre gravierende Folgen, sondern auch für diejenigen, die ihre Vifor-Aktien nicht ins Angebot angedient haben. Würde das Angebot für gescheitert erklärt, wäre nämlich mit einem drastischen Kursrückgang der Vifor-Aktien zu rechnen. Überdies hätten Aktionäre, die den Vollzug nicht abwarten möchten, auch die Möglichkeit, ihre Vifor-Aktien über die zweite Handelslinie zu veräussern. |
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Spezielles Interesse der Anbieterin: Schliesslich liege der Vollzug des Angebots offensichtlich auch im speziellen Interesse der Anbieterin, die aus den u.a. im Angebotsprospekt genannten strategischen Überlegungen weiterhin an der Übernahme der Zielgesellschaft interessiert sei und im Hinblick darauf sehr bedeutende Transaktions- und Finanzierungskosten aufgewendet habe. |
[6] Damit haben die Gesuchstellerinnen glaubhaft dargelegt, dass mit der noch ausstehenden Freistellung durch die FTC innert verlängerter Frist gerechnet werden kann. Die Interessenlage der Anbieterin, insbesondere aber auch jene der andienenden Aktionäre ist ebenfalls nachvollziehbar.
[7] Dementsprechend wird den Gesuchstellerinnen antragsgemäss ein weiterer Vollzugsaufschub bis zum 30. September 2022 gewährt.
2. Publikation
[8] Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über die Verlängerung des Vollzugsaufschubs in Anwendung der Art. 6 und 7 UEV zu informieren. Diese Veröffentlichung hat spätestens am 22. Juli 2022 zu erfolgen und das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu enthalten.
[9] Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Publikation hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission aufgeschaltet (Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).
3. Gebühr
[10] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr von CHF 20'000 zu Lasten der Gesuchstellerinnen Die Gesuchstellerinnen haften solidarisch für diese Gebühr.
Die Übernahmekommission verfügt:
1. | CSL Behring AG wird gestattet, den Vollzug des öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vifor Pharma AG bis zum 30. September 2022 aufzuschieben. | |
2. | CSL Behring AG hat die Öffentlichkeit über die Verlängerung dieses Vollzugsaufschubs gemäss Art. 6 und 7 UEV zu informieren. Diese Publikation hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu enthalten. | |
3. | Die vorliegende Verfügung wird nach Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 2 auf der Webseite der Übernahmekommission aufgeschaltet. | |
4. | Die Gebühr zu Lasten von CSL Behring AG und CSL Limited beträgt beträgt unter solidarischer Haftung CHF 20'000. |
Die Präsidentin:
Mirjam Eggen
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- | CSL Limited und CSL Behring AG, vertreten durch Dr. Dieter Gericke, Prof. Dr. Daniel Häusermann und Micha Fankhauser, Homburger AG, Zürich; |
- | Vifor Pharma AG, vertreten durch Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG. |
Mitteilung an:
BDO AG (Prüfstelle).
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.