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Transazioni

0329 - Unilabs S.A.

Empfehlung II in Sachen Unilabs S.A. vom 12. September 2007

Öffentliches Kaufangebot der Capio Springfield AB, Göteborg, Schweden (vormals Goldcup J 2653 AB), für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien, Inhaberaktien und Aktionärsoptionen auf Inhaberaktien der Unilabs S.A., Genf - Fristerstreckung

A.
Die Unilabs S.A. („Unilabs“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf. Ihr (im Handelsregister eingetragenes) Aktienkapital beträgt CHF 10'000'000.--, aufgeteilt in 4'800'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.50 („Unilabs-Namenaktie(n)“) sowie in 7'600'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 („Unilabs-Inhaberaktie(n)“). Die Namen- und Inhaberaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die Capio Springfield AB („Capio“ oder „Anbieterin“, vormals unter dem Namen Goldcup J 2653 AB firmierend), eine indirekte Tochtergesellschaft von Opica TopHolding AB, Schweden („Opica“), ist eine Gesellschaft mit Sitz in Göteborg, Schweden.

C.
Am 6. August 2007 schloss die Capio ein Share Purchase Agreement („SPA“) mit den Mehrheitsaktionären von Unilabs, darunter Verwaltungsratspräsident und CEO Edgard Zwirn, ab. Inhalt dieser Vereinbarung ist der Kauf bzw. Verkauf von 4'799'690 Unilabs-Namenaktien, 1'410'184 Unilabs-Inhaberaktien, 4'800'000 Aktionärsoptionen auf Unilabs-Namenaktien sowie 926'762 kotierte Aktionärsoptionen auf Unilabs-Inhaberaktien.

D.
Am 7. August 2007 publizierte die Capio die Voranmeldung in den elektronischen Medien. Gleichentags teilten die Anbieterin und die Zielgesellschaft der Öffentlichkeit mittels Medienmitteilung gemeinsam die Unterzeichnung des SPA mit.

E.
Am 9. August 2007 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots sind CHF 28.75 netto in bar je Unilabs-Namenaktie, CHF 57.50 netto in bar je Unilabs-Inhaberaktie sowie CHF 1.75 netto in bar je Unilabs-Option vorgesehen.

F.
Am 22. August 2007 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zur Voranmeldung der Capio („Empfehlung I“).

G.
Am 10. September 2007 reichte die Anbieterin ein Gesuch ein, mit folgendem Antrag:

„Es sei Capio Springfield AB eine Verlängerung der 6-Wochen-Frist zur Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots an die Halter von Beteiligungspapieren von Unilabs SA gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK bis zum 15. Oktober 2007 zu gewähren, unter Vorbehalt einer weiteren Fristverlängerung.“

H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. September 2007 wurde die Zielgesellschaft aufgefordert, zum Gesuch der Anbieterin betreffend die Fristerstreckung (vgl. lit. G) Stellung zu nehmen. Die Zielgesellschaft erklärte sich mit Eingabe vom 12. September 2007 mit dem Gesuch der Anbieterin einverstanden.

I.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vier Minderheitsaktionäre der Unilabs, nämlich GoldenPeaks Capital Partners AG, JOHCM Alternative Investments LLP, FINCAPITAL und Susquehanna Ireland Ltd, mit Eingabe vom 29. August 2007 (eingegangen am 30. August 2007) die Empfehlung I der Übernahmekommission ablehnten. Eventualiter beantragen diese Minderheitsaktionäre, die Übernahmekommission solle die Empfehlung I in Wiedererwägung ziehen und das öffentliche Übernahmeangebot für unzulässig erklären. Das Verfahren vor der Eidgenössischen Bankenkommission ist derzeit pendent. Auf die vorliegende Empfehlung zur Frage der Fristverlängerung hat das Begehren keinen Einfluss.

J.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Rudolf Widmer (Präsident), Henry Peter und Walter Knabenhans gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots

1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss die Anbieterin innerhalb von sechs Wochen nach der Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann die sechswöchige Frist verlängern, namentlich wenn die Anbieterin eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.

Im vorliegenden Fall veröffentlichte die Capio ihre Voranmeldung am 7. August 2007 in den elektronischen Medien und am 9. August 2007 in den Printmedien (vgl. Sachverhalt lit. D und E). Folglich muss die Capio ihr Angebot spätestens am 18. September 2007 lancieren.

1.2 Der Kauf bzw. Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an Unilabs (vgl. Sachverhalt lit. C) erfordert gemäss Angaben im Gesuch der Anbieterin (vgl. Sachverhalt lit. G) eine Meldung an die Wettbewerbsbehörden in Portugal, in der Schweiz und in Italien. Die Anbieterin führt in ihrem Gesuch aus, dass die bei der Portugiesischen Wettbewerbsbehörde laufende Prüfung frühestens am 27. September 2007, diejenige bei der Schweizerischen Wettbewerbskommission frühestens am 28. September 2007 und diejenige bei der Italienischen Wettbewerbsbehörde frühestens am 11. Oktober 2007 ende. Die ausstehende Genehmigung der Italienischen Wettbewerbsbehörde habe aber keine aufschiebende Wirkung auf den Vollzug des SPA. Somit werde frühestens am 28. September 2007 feststehen, ob das SPA vollzogen und das Angebot ohne die Bedingung betreffend wettbewerbsbehördliche Bewilligung unterbreitet werden könne.

1.3 Im vorliegenden Fall ist der in Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK ausdrücklich genannte sachliche Grund für eine Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist, nämlich das Einholen der Bewilligung einer Wettbewerbsbehörde, gegeben. Zudem liegt es im Interesse der Aktionäre der Unilabs, dass ihnen ein bedingungsloses Angebot unterbreitet wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zielgesellschaft und den Anlegern durch die Fristerstreckung wesentliche Nachteile erwachsen. Es ist daher eine Fristerstreckung zu gewähren.

1.4 Gemäss Angaben der Anbieterin werden die zwingend erforderlichen Entscheide der Portugiesischen und der Schweizerischen Wettbewerbsbehörden bis am 28. September 2007 ergehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Entscheide der Anbieterin bis spätestens am 2. Oktober 2007 mitgeteilt werden. Der Entscheid der Italienischen Wettbewerbsbehörde wird voraussichtlich aber erst am 11. Oktober 2007 ergehen. Zwar ist dieser Entscheid weder für den Vollzug des SPA noch für die Bedingungslosigkeit des Angebots zwingend erforderlich. Dennoch erscheint es als sinnvoll, auch auf diesen Entscheid zu warten, zumindest bis zum 11. Oktober 2007. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Vorbereitung der Publikation des Angebots erscheint eine Fristverlängerung bis zum 15. Oktober 2007 als angemessen. Die Anbieterin hat demzufolge ihr öffentliches Übernahmeangebot spätestens am 15. Oktober 2007 zu lancieren.

1.5 Die Capio hat die Öffentlichkeit über die Fristverlängerung bis zum 15. Oktober 2007 für die Publikation des Angebotsprospekts in analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK spätestens am 18. September 2007 in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien vor Börsenbeginn zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchem die Voranmeldung publiziert wurde. Die Anbieterin hat in ihrer Information auf die vorliegende Empfehlung und auf deren Veröffentlichung unter www.takeover.ch zu verweisen.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird am 18. September 2007 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des öffentlichen Übernahmeangebots der Capio erhoben.

 

Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Die Frist für die Veröffentlichung des Angebots der Capio Springfield AB, Göteborg, Schweden, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien, Inhaberaktien und Aktionärsoptionen auf Inhaberaktien der Unilabs S.A., Genf, wird bis zum 15. Oktober 2007 verlängert.

  2. Die Capio Springfield AB, Göteborg, Schweden, wird angewiesen, die Öffentlichkeit über die Fristverlängerung bis zum 15. Oktober 2007 für die Publikation des Angebotsprospekts spätestens am 18. September 2007 in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien vor Börsenbeginn zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchem die Voranmeldung publiziert wurde. Die Anbieterin hat in ihrer Information auf die vorliegende Empfehlung und auf deren Veröffentlichung unter www.takeover.ch zu verweisen.

  3. Diese Empfehlung wird am 18. September 2007 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr für diese Empfehlung wird mit der Empfehlung der Übernahmekommission betreffend die Prüfung des Angebots erhoben.

 

 

Der Präsident:

Hans Rudolf Widmer

 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an:

  • Unilabs AG, Genf;
  • Capio Springfield AB, Göteborg, Schweden , durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission.