Transazioni
0857 - DocMorris AG
Verfügung 857/01 vom 31. Oktober 2023
Öffentliches Rückkaufangebot von DocMorris Finance B.V. (vormals Zur Rose Finance B.V.) für die von ihr begebene 2.75% CHF 175'000'000 Wandelanleihe (ISIN: CH0536893594) – Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote
A.
DocMorris AG (vormals Zur Rose Group AG; DocMorris oder [Ziel-]Gesellschaft) ist eine im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Frauenfeld, Schweiz (UID: CHE-107.471.275). Der (Haupt-)Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und die Veräusserung von in- und ausländischen Beteiligungen, insbesondere in medizinischen, pharmazeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Branchen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die mit diesem zusammenhängen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Statuten von DocMorris).
Das ordentliche Aktienkapital von DocMorris beträgt CHF 406'450'770 und ist eingeteilt in 13'584'359 vollständig liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 30.00 (DocMorris-Aktien; vgl. Art. 3 der Statuten von DocMorris).
Die DocMorris-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) im International Reporting Standard kotiert (Valorensymbol: DOCM; ISIN: CH0042615283; Valorennummer: 4261528).
Die Statuten von DocMorris enthalten weder eine Opting up- noch eine Opting out-Klausel.
B.
Gemäss dem in Art. 3a der Statuten von DocMorris festgelegten Kapitalband ist der Verwaltungsrat in einem Zeitraum bis zum 30. September 2027 ermächtigt, (a) das Aktienkapital in einem oder mehreren Schritten um höchstens CHF 79'223'070 auf CHF 485'673'840 (obere Kapitalbandgrenze) zu erhöhen durch Ausgabe von höchstens 2'640'769 voll zu liberierenden Namenaktien zum Nennwert von je CHF 30.00 und (b) das Aktienkapital in einem oder mehreren Schritten um höchstens CHF 58'722'570 auf nicht weniger als CHF 347'728'200 (untere Kapitalbandgrenze) zu reduzieren, und zwar ausschliesslich durch Vernichtung von Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 30.00, die zum Zweck der Wertschriftenleihe für Wandelanleihen der Gesellschaft ausgegeben wurden und dafür (gegebenenfalls temporär) nicht mehr benötigt werden.
Im Rahmen des in Art. 3b der Statuten von DocMorris festgelegten bedingten Aktienkapitals für Mitarbeiterbeteiligungen kann das Aktienkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von höchstens 400'000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 30.00 an Mitarbeitende, Berater und Verwaltungsräte der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften um höchstens CHF 12'000'000 erhöht werden.
Des Weiteren kann im Rahmen des in Art. 3c der Statuten von DocMorris festgelegten bedingten Aktienkapitals für Finanzierungen, Akquisitionen und andere Zwecke das Aktienkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von höchstens 3'937'112 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 30.00 um höchstens CHF 118'113'360 erhöht werden durch die Ausübung oder Zwangsausübung von Wandel-, Tausch-, Options-, Bezugs- oder ähnlichen Rechten auf den Bezug von Aktien, welche Aktionären oder Dritten allein oder in Verbindung mit Anleihensobligationen, Darlehen, Optionen, Warrants oder anderen Finanzmarktinstrumenten oder vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften eingeräumt werden. Dabei ist vom bedingten Aktienkapital gemäss Art. 3c der Statuten von DocMorris ein Betrag von nominal CHF 37'167'720 für die Schaffung von maximal 1'238'924 Namenaktien im Nennwert von je CHF 30.00 infolge der Ausübung von Wandlungsrechten durch die Gläubiger der CHF 175 Mio. Wandelanleihe 2020 – 2025 mit Fälligkeit per 31. März 2025 (Valorensymbol: DOC20; ISIN: CH0536893594; Valorennummer: 53689359; die Wandelanleihe 2025) und der CHF 94.972 Mio. Wandelanleihe 2022 – 2026 mit Fälligkeit per 15. September 2026 (Valorensymbol: DOC22; ISIN: CH1210198169; Valorennummer: 121019816; die Wandelanleihe 2026) reserviert, weshalb sie nicht anderweitig verwendet werden können (ausser für die Reorganisation dieser Wandelanleihen, wie z.B. im Rahmen eines Umtauschangebots oder eines Rückkaufangebots mit damit verknüpfter Neuausgabe; für die Zwecke einer solchen Reorganisation werden reservierte Aktien in dem Umfang frei, in welchem eine der Wandelanleihen ersetzt wird).
C.
Gemäss der Datenbank der SIX Exchange Regulation halten per 31. Oktober 2023 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen bzw. grössere Erwerbspositionen an der DocMorris:
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UBS Group AG, Zürich, Schweiz, hält indirekt (über UBS AG, Zürich, Schweiz, UBS Asset Management [UK] Ltd, London, Grossbritannien, UBS Asset Management Switzerland AG, Zürich, Schweiz, UBS Fund Management [Luxembourg] S.A., Luxembourg, Luxembourg, UBS Europe SE, Frankfurt am Main, Deutschland, UBS Switzerland AG, Zürich, Schweiz, Credit Suisse AG, Zürich, Schweiz, Credit Suisse International, London, Grossbritannien, Credit Suisse [Schweiz] AG, Zürich, Schweiz) Erwerbspositionen (darunter 2'252'858 DocMorris-Aktien) mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 20.78 Prozent; |
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DocMorris (vormals Zur Rose Group AG) hält indirekt (über DocMorris Finance B.V. [vormals Zur Rose Finance B.V.], Heerlen, Niederlande) Erwerbspositionen (konkret 1'900'000 DocMorris-Aktien) mit Blick auf einen (theoretischen) Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 16.97 Prozent; |
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JPMorgan Chase & Co., New York, USA, hält indirekt (über J.P. Morgan Securities plc, London, Grossbritannien, J.P. Morgan Securities LLC, New York, USA) Erwerbspositionen (darunter 361'948 DocMorris-Aktien) mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 14.587 Prozent; |
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Frank M. Sands, Arlington, USA, hält indirekt (über Sands Capital Management, LLC, Arlington, USA, Sands Capital Team Fund, L.P., George Town, Cayman Islands, Sands Capital International Growth Master Fund, L.P., George Town, Cayman Islands, Sands Capital Global Leaders Funds Plc, Dublin, Irland) Erwerbspositionen (darunter 54'012 DocMorris-Aktien) mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 4.931 Prozent; |
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Patrick Schmitz-Morkramer, Zürich, Schweiz, Patrick Bierbaum, Zürich, Schweiz, halten indirekt (über PSquared Master SICAV Ltd., Valletta, Malta, Leveraged Event Fund LP, George Town, Cayman Islands, PB Investment Ltd., Valletta, Malta) Erwerbspositionen (darunter 408'173 DocMorris-Aktien) mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 3.79 Prozent; |
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Sculptor Capital LP, New York, USA, hält indirekt (über Sculptor Special Funding, LP, George Town, Cayman Islands) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 3.1 Prozent; |
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Benjamin Leslie Levine, Zürich, Schweiz, hält indirekt (über LMR Partners LP, George Town, Cayman Islands, LMR Partners [Offshore] Limited, George Town, Cayman Islands, LMR Management Services Limited, London, Grossbritannien, LMR Partners LLP, London, Grossbritannien) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an DocMorris in einem Umfang von 3.02 Prozent. |
D.
Am 31. März 2020 hatte DocMorris Finance B.V. (vormals Zur Rose Finance B.V.), eine nach niederländischem Recht gegründete, seit dem 10. März 2020 unter der Firmennummer 77588290 in das Handelsregister der niederländischen Handelskammer eingetragene private Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in Heerlen, Niederlande, eine 100%ige Tochtergesellschaft von DocMorris (DocMorris Finance B.V. oder Gesuchstellerin), die Wandelanleihe 2025 ausgegeben (die Gesuchstellerin zusammen mit DocMorris und deren konsolidierten Tochtergesellschaften nachfolgend die DocMorris-Gruppe).
Die Wandelanleihe 2025 ist wie folgt strukturiert bzw. weist die folgenden Eigenschaften bzw. Anleihensbedingungen auf:
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Kotierung an der SIX im Standard für Anleihen unter dem Valorensymbol DOC20, der ISIN CH0536893594 bzw. der Valorennummer 53689359; |
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Sicherungsgeber bzw. Garant: Muttergesellschaft DocMorris (vormals Zur Rose Group AG); |
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Gesamtnominalwert in der Höhe von CHF 175 Mio., wobei DocMorris bislang im Markt für CHF 53 Mio. Anleihensanteile zurückgekauft hat; |
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Zinssatz bzw. Coupon von 2.75 Prozent pro Jahr, der halbjährlich ausgeschüttet wird; |
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Laufzeit von fünf Jahren mit Fälligkeit per 31. März 2025; |
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Konversions- bzw. Wandelpreis von CHF 142.3944 (der einer Prämie von 20 Prozent gegenüber dem Volumen-gewichteten durchschnittlichen Preis [volume-weighted average price oder VWAP] der DocMorris-Aktien zwischen Initiierung der Emission der Wandelanleihe 2025 und dem Handelsschluss am 26. März 2020 an der SIX entsprach) (d.h. der Umtausch der Wandelanleihe 2025 wäre somit für einen Anleger grundsätzlich vorteilhaft, wenn der Kurs der DocMorris-Aktie mindestens dem Konversions- bzw. Wandelpreis von CHF 142.3944 entspricht); |
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Die kleinste handelbare Einheit bzw. Stückelung oder Denomination beträgt CHF 5'000; |
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Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Wandelanleihe 2025 durch DocMorris Finance B.V.; |
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Geldnähe: Die Wandelanleihe 2025 wird zurzeit zu 94.00 gehandelt und ist auf Basis des derzeitigen Aktienkurses der DocMorris-Aktie von CHF 37.20 (Eröffnungspreis) nicht im Geld («out of the money»; Stand: 30. Oktober 2023) (zusammen die Anleihensbedingungen der Wandelanleihe 2025) (vgl. zum Ganzen auch die bei der SIX über deren sog. Anleihen-Explorer unter dem Link https://www.six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/market-data/bonds/bond-explorer.html abrufbaren Informationen). |
E.
Am 15. September 2022 hatte DocMorris Finance B.V. die Wandelanleihe 2026 ausgegeben.
Die Wandelanleihe 2026 ist wie folgt strukturiert bzw. weist die folgenden Eigenschaften bzw. Anleihensbedingungen auf:
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Kotierung an der SIX im Standard für Anleihen unter dem Valorensymbol DOC22, der ISIN CH1210198169 bzw. der Valorennummer 121019816; |
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Sicherungsgeber bzw. Garant: Muttergesellschaft DocMorris (vormals Zur Rose Group AG); |
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Gesamtnominalwert in der Höhe von CHF 94.972 Mio.; |
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Zinssatz bzw. Coupon von 6.875 Prozent pro Jahr, der vierteljährlich ausgeschüttet wird; |
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Laufzeit von vier Jahren mit Fälligkeit per 15. September 2026; |
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Konversions- bzw. Wandelpreis von CHF 49.725 (der einer Prämie von 27.5 Prozent gegenüber dem Referenzaktienkurs von CHF 39.00 [dem im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding für eine gleichzeitige Kapitalerhöhung ermittelten Angebotspreis] entsprach) (d.h. der Umtausch der Wandelanleihe 2026 wäre somit für einen Anleger grundsätzlich vorteilhaft, wenn der Kurs der DocMorris-Aktie mindestens dem Konversions- bzw. Wandelpreis von CHF 49.725 entspricht); |
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Die kleinste handelbare Einheit bzw. Stückelung oder Denomination beträgt CHF 1'000; |
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Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Wandelanleihe 2026 durch DocMorris Finance B.V.; |
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Geldnähe: Die Wandelanleihe 2026 wird zurzeit zu 108.05 gehandelt und ist auf Basis des derzeitigen Aktienkurses der DocMorris-Aktie von CHF 37.20 (Eröffnungspreis) im Geld («in the money»; Stand: 30. Oktober 2023) (zusammen die Anleihensbedingungen der Wandelanleihe 2026) (vgl. zum Ganzen auch die bei der SIX über deren sog. Anleihen-Explorer unter dem Link https://www.six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/market-data/bonds/bond-explorer.html abrufbaren Informationen). |
F.
Am 6. Oktober 2023 reichte die Gesuchstellerin — vor dem Hintergrund des zwecks Verbesserung der Kapitalstruktur geplanten Rückkaufs der von ihr ausgegebenen Wandelanleihe 2025 und deren Ersatz mit einer Wandelanleihe, die 2027 oder gegebenenfalls auch später fällig wird (die Wandelanleihe 2027+) (die ganze Transaktion als solche nachfolgend das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm) — gestützt auf Ziffer 6.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (UEK-RS Nr. 1) ein (Ausnahme-)Gesuch bei der Übernahmekommission ein (das Gesuch), mit den folgenden Anträgen:
1. | Es sei festzustellen, dass das geplante Angebot der Gesuchstellerin zum Festpreis zum Zwecke des Rückkaufs ihrer an der SIX Swiss Exchange kotierten Wandelanleihe 2020 - 2025 (ISIN: CH0536893594) ("Wandelanleihe 2025") ("Rückkaufangebot"), auf das das Rundschreiben Nr. 1 ("RS 1") anzuwenden ist, mit den folgenden Ausnahmen vom RS 1 unterbreitet werden kann |
a. | das Rückkaufangebot muss nicht auf die von der DocMorris AG ausgegebenen und an der SIX Swiss Exchange kotierten Aktien (ISIN: CH0042615283) ("Aktien") und nicht auf die von der Gesuchstellerin ausgegebene und an der SIX Swiss Exchange kotierte Wandelanleihe 2022 – 2026 (ISIN: CH1210198169) ("Wandelanleihe 2026") ausgedehnt werden (Ausnahme zu Rn 9 RS 1); |
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b. | das Volumen des Rückkaufangebots über die Grenze von 20% des frei handelbaren Anteils der Wandelanleihe 2025 ausgedehnt werden darf (Ausnahme zu Rn 11 RS 1); und |
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c. | das Rückkaufangebot darf im Sinne eines Plans bereits mit der Lancierung der Wandel-anleihe 2027+ mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass dies erst ein geplantes Rückkaufangebot für die Wandelanleihe 2025 für den Fall der erfolgreichen Festlegung des Angebotspreises und der erfolgreichen Allokation der Wandelanleihe 2027+ ist und erst am folgenden Börsentag in einem Inserat publiziert werden wird; und |
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d. | die Angebotsfrist wird auf fünf Börsentage verkürzt (Ausnahme zu Rn 17 RS. 1); |
2. | Es sei die Publikation der Verfügung mit der Gesuchstellerin zu koordinieren, d.h. erst vor-zunehmen, wenn das Rückkaufangebot mit dessen Rückkaufsinserat bekannt gemacht wird. |
3. |
Für den Fall, dass die Übernahmekommission der Auffassung ist, dass die beantragte Ver-fügung zeitlich begrenzt sein soll, sei die zeitliche Begrenzung nicht kürzer vorzusehen als bis Ende Juni 2024. (nachfolgend je einzeln der Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. a, Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. b, Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. c und Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. d und zusammen der Hauptantrag , Ziff. 1 Bst. a bis d sowie der Verfahrensantrag, Ziff, 2 und der Verfahrensantrag, Ziff. 2 sowie zusammen die Anträge). |
Auf die Begründung dieser Anträge wird in den anschliessenden Ausführungen und — soweit darüber hinaus erforderlich — in den Erwägungen eingegangen.
Ihrem Gesuch legte die Gesuchstellerin den Entwurf des Rückkaufinserats sowie das ausgefüllte Formular «Meldung eines Rückkaufsprogramms» bei (Rn 36 und 40 f. des UEK-RS Nr. 1).
Im Rahmen des Gesuchs gab die Gesuchstellerin an, sie plane den Inhabern der Wandelanleihe 2025 ein Angebot zum Rückkauf ihrer Anteile zu unterbreiten und gleichzeitig eine neue Wandelanleihe 2027+ auszugeben. Damit wolle DocMorris ihre konsolidierte Kapitalstruktur in zeitlicher Hinsicht verbessern und gleichzeitig dem Markt als Ersatz der Wandelanleihe 2025 ein neues Instrument anbieten, das eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit habe, zum Zeitpunkt der Maturität im Geld zu sein als die Wandelanleihe 2025.
In ihrem Gesuch führte die Gesuchstellerin des Weiteren aus, dass es sich aus Sicht von DocMorris um eine Umstrukturierung der Wandelanleihe 2025 handle. Diese könne über eine Änderung der Anleihensbedingungen gemäss Art. 1170 OR nicht sinnvoll erreicht werden, weil dieser Prozess erstens bis zu sechs Monate dauern könne und zweitens die Unsicherheit bestehe, wie weit die Voraussetzung zur Genehmigung nach Art. 1177 Ziff. 2 OR eine eigentliche Notlage verlangten. Ebenfalls nicht möglich sei ein Tauschangebot, denn in diesem Falle wäre bei der neu angebotenen Wandelanleihe 2027+ ein Ausschluss der Vorwegzeichnungsrechte nötig, weil das Angebot nur an bestimmte Personen erfolge. Dies würde aber wegen der Beschränkung des Ausschlusses der Vorwegzeichnungsrechte auf 1'291'675 Aktien (Art. 3e Abs. 1 der Statuten von DocMorris) die Flexibilität bei der Ausgabe der neuen Wandelanleihe deutlich reduzieren, auch wenn infolge Umtausches frei werdende Aktien wieder verwendet werden dürften. Ein Tauschangebot sei daher zu riskant. Abgesehen davon solle die Kapazität zur Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ohne Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechte für etwaige andere Zwecke erhalten werden. Daher hätten sich die Gesuchstellerin und DocMorris für die vorliegend dargestellte Struktur eines Rückkaufs kombiniert mit einer Neuausgabe entschieden.
Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin im Gesuch ist auf indikativer Basis grundsätzlich der folgende Zeitplan vorgesehen:
Börsentag |
Vorgang im Rückkaufangebot betreffend die Wandelanleihe 2025 |
Vorgang bei der Platzierung der Wandelanleihe 2027+ |
T-1 |
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Pre-sounding mit ausgewählten Investoren (es ist auch denkbar, dass das Pre-sounding zwei Tage dauert) |
T 0 |
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Cum-Tag für die Zuweisung der Vorwegzeichnungsrechte an die Aktionäre Lancierung der Wandelanleihe:
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T+1 |
Publikation der Verfügung der Übernahmekommission und Publikation des Rückkaufsinserats |
Publikation der Resultate der Platzierung der Wandelanleihe 2027+ Versand Bankenschreiben
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Börsentag |
Vorgang im Rückkaufangebot betref-fend die Wandelanleihe 2025 |
Vorgang bei der Platzierung der Wan-delanleihe 2027+ |
T+2 |
Beginn der Karenzfrist |
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T+4 |
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Beginn der Ausübungsfrist für die Vorwegzeichnungsrechte |
T+9 |
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Ende der Ausübungsfrist für die Vorwegzeichnungsrechte |
T+10 |
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Mitteilung etwaiger Claw-back wegen Ausübung Vorwegzeichnungsrechte |
T+11 |
Ende der Karenzfrist |
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T+12 |
Beginn der Angebotsfrist |
Vollzug |
T+16 |
Ende der Angebotsfrist Bekanntgabe des Ergebnisses des Angebots (nach Börsenschluss) (Vorbehalt der Bedingungen) |
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T+19 |
Vollzug |
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G.
Am 19. Oktober 2023 bestätigte DocMorris gegenüber der Übernahmekommission, dass sie keine Stellungnahme zum Gesuch abzugeben gedenke.
H.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Lionel Aeschlimann und Thomas Vettiger gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Freistellung des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms
1.1 Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. a bis d
[1] Im Rahmen ihres Hauptantrags, Ziff. 1 Bst. a bis d beantragt die Gesuchstellerin bei der Übernahmekommission, das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen und unter Gewährung bestimmter Ausnahmen von den Voraussetzungen und Auflagen des UEK-RS Nr. 1 den Bestimmungen des UEK-RS Nr. 1 zu unterstellen (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 1).
1.2 Notwendigkeit der Freistellung des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms per Verfügung
[2] Gemäss Rn 1 des UEK-RS Nr. 1 und der ständigen Praxis der Übernahmekommission stellen öffentliche Angebote einer Gesellschaft zum Rückkauf eigener Beteiligungspapiere öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG dar. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Absicht einer Gesellschaft, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen (grundlegend dazu Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2; einschlägig mit Bezug auf den Rückkauf von Wandelanleihen sodann die wegen Nicht-Durchführung der anvisierten Transaktion unveröffentlicht gebliebene Verfügung 832/01 vom 26. August 2022, Erw. 2, Rn 4, Verfügung 781/01 vom 10. März 2021 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 2, Rn 4, Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 2, Rn 4 sowie insbesondere auch Verfügung 721/01 vom 1. März 2019 in Sachen ams AG, Erw. 1.4, Rn 6 ff., Verfügung 461/01 vom 16. November 2010 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 1 sowie Verfügung 419/01 vom 18. August 2009 in Sachen Petroplus Holdings AG, Erw. 1, Rn 1 ff.).
[3] Zur Kategorie der Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG zählen Aktien, Partizipations- oder Genussscheine und auch die dort erwähnten „anderen Beteiligungspapiere“, namentlich Wandel- und Optionsrechte (Verfügung 721/01 vom 1. März 2019 in Sachen ams AG, Erw. 1.4, Rn 8; Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 1; vgl. auch Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 1369 ff., 1398).
[4] Bei der Wandelanleihe 2025 handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier, welches wie „normale“ Anleihensobligationen auf einen festen Kapitalbetrag lautet und neben den üblichen Rechten des Obligationärs wie Verzinsung und Rückzahlung zusätzlich ein untrennbar mit der Obligation verbundenes Wandelrecht zu Gunsten des Inhabers beinhaltet, welches diesen berechtigt, anstelle der Rückzahlung während einer bestimmten Zeit (Wandelfrist) zu im Voraus festgelegten Wandelbedingungen (Umtauschverhältnis, Wandelpreis, etc.) Aktien der Muttergesellschaft DocMorris des Anleihensschuldners zu beziehen.
[5] Obschon die Wandelanleihe 2025 und die Wandelanleihe 2026 vorliegend zwar formell (und vermutlich aus steuerrechtlichen Gründen) über ein Finanzierungsvehikel von DocMorris — nämlich deren 100%ige Tochtergesellschaft DocMorris Finance B.V. — ausgegeben wurden, so handelt es sich bei der Wandelanleihe 2025 und der Wandelanleihe 2026 für die Zwecke des Übernahmerechts faktisch um Wandelanleihen der Muttergesellschaft DocMorris, welche diese beiden Wandelanleihen auch garantiert.
[6] Die Wandelanleihe 2025 erfüllt dementsprechend die Voraussetzungen eines Beteiligungspapiers im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG, womit das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm grundsätzlich dem vierten Kapitel des FinfraG über öffentliche Kaufangebote untersteht (vgl. zur bisherigen Praxis der Übernahmekommission betreffend Wandelanleihen zuletzt die Verfügung 781/01 vom 10. März 2021 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 2, Rn 4 oder insbesondere auch die Verfügung 721/01 vom 1. März 2019 in Sachen ams AG, Erw. 1.4, Rn 10).
[7] Nach Art. 4 Abs. 1 UEV kann die Übernahmekommission von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der UEV gewähren, sofern diese Ausnahmen durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind. Die Übernahmekommission kann gemäss Art. 4 Abs. 2 UEV namentlich den Anbieter davon befreien, einzelne Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beachten, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht, Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind (lit. a) und keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (lit. b).
[8] Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV wurde das UEK-RS Nr. 1 erlassen (vgl. dazu auch die Verfügung 721/01 vom 1. März 2019 in Sachen ams AG, Erw. 1.4, Rn 7). Entspricht ein Rückkaufprogramm vollständig den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 des UEK-RS Nr. 1, so ist das Meldeverfahren anwendbar (UEK-RS Nr. 1, Rn 5 in Verbindung mit Rn 31 ff.). Die Anbieterin ist dann davon befreit, die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote einzuhalten. Andernfalls ist eine Verfügung der Übernahmekommission nötig, um das Rückkaufprogramm von der Anwendung dieser Bestimmungen freizustellen (UEK-RS Nr. 1, Rn 5 in Verbindung mit Rn 35 ff.).
[9] Im vorliegenden Fall entspricht das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm nicht vollständig den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 des UEK-RS Nr. 1. Aus diesem Grund ist im Rahmen der vorliegenden Verfügung nachfolgend zu prüfen, ob das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UEV von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit und – unter Gewährung der von der Gesuchstellerin beantragten Ausnahmen von Voraussetzungen und Auflagen des UEK-RS Nr. 1 – den Bestimmungen des UEK-RS Nr. 1 unterstellt werden kann.
1.3 Keine Verpflichtung zum Rückkauf aller Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren (Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. a)
1.3.1 Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. a
[10] Im Rahmen ihres Hauptantrags, Ziff. 1 Bst. a beantragt die Gesuchstellerin, dass das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm nicht auf die DocMorris-Aktien und nicht auf die Wandelanleihe 2026 ausgedehnt werden muss (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 1 Bst. a).
1.3.2 Rechtliches
[11] Gemäss Rn 9 des UEK-RS Nr. 1 hat sich ein Rückkaufprogramm auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren eines Anbieters zu beziehen (vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 UEV).
[12] Die Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall grundsätzlich dazu führen, dass das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm ebenfalls auf die an der SIX kotierte Wandelanleihe 2026 sowie die an der SIX kotierten DocMorris-Aktien ausgedehnt werden müsste, sofern die Übernahmekommission keine Ausnahme zu Rn 9 des UEK-RS Nr. 1 gewährt.
1.3.3 Antragsbegründung der Gesuchstellerin
[13] Im Hinblick auf die beantragte Ausnahme von Rn 9 des UEK-RS Nr. 1 erklärt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch, dass die Übernahmekommission es im Rahmen verschiedener Verfügungen regelmässig zugelassen habe, dass ein Rückkaufangebot auf eine Wandelanleihe sich nicht auch auf Aktien erstrecken müsse. Des Weiteren sei eine Ausdehnung des geplanten Rückkaufangebots auf die Wandelanleihe 2026 aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll (keine Notwendigkeit der Reorganisation der Wandelanleihe 2026, da diese im Gegensatz zur Wandelanleihe 2025, im Geld sei; Reorganisation der Wandelanleihe 2025 nicht nachteilig für Gläubiger der Wandelanleihe 2026, sondern gegebenenfalls gar von Vorteil; Koordinationsaufwand für Rückkauf beider Wandelanleihen als unnötige Erschwernis etc.).
1.3.4 Erwägungen der Übernahmekommission und Fazit
[14] Gemäss der ständigen Praxis der Übernahmekommission müssen sich Rückkaufprogramme für Wandelanleihen nicht auch auf die Aktien der massgeblichen kotierten (Gruppen-)Gesellschaft beziehen, da sich der Rückkauf einer Wandelanleihe angesichts ihres primären Fremdkapitalcharakters (der umso stärker zum Tragen kommt, je weiter die entsprechende Wandelanleihe «out of the money» liegt, wie das bei der Wandelanleihe 2025 derzeit der Fall ist, vgl. Sachverhalt Bst. D) anders auf die Kapital- bzw. Finanzierungsstruktur einer Gesellschaft auswirkt als der Rückkauf von Aktien (oder anderen Beteiligungspapieren), so dass der durch den Rückkauf der Wandelanleihe gewünschte Effekt auf die Kapital- bzw. Finanzierungsstruktur abgeschwächt oder gar neutralisiert würde, wenn gleichzeitig zwingend auch ein Rückkauf von Aktien erforderlich wäre. Der mit dem Rückkauf der Wandelanleihe verfolgte Zweck könnte so nur unvollständig oder gar nicht erreicht werden (vgl. zur entsprechenden Praxis die Verfügung 781/01 vom 10. März 2021 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Erw. 4.1, Rn 21 ff., Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 3.1, Rn 8 ff., Verfügung 721/01 vom 1. März 2019 in Sachen ams AG, Erw. 3.3, Rn 29 ff., Verfügung 419/01 vom 18. August 2009 in Sachen Petroplus Holdings AG, Erw. 3.2.2, Rn 12).
[15] Im vorliegenden Fall unterscheiden sich des Weiteren auch die Anleihensbedingungen der Wandelanleihe 2025 massgeblich von jenen der Wandelanleihe 2026 (vgl. dazu die Gegenüberstellung ausgewählter Kriterien in nachfolgender Tabelle), insbesondere was den Konversions- bzw. Wandelpreis anbelangt, mit der Folge, dass die Wandelanleihe 2025 beim derzeitigen Aktienkurs der DocMorris-Aktie von CHF 37.20 (Eröffnungspreis) «out of the money» ist, währenddem sich die Wandelanleihe 2026 im Geld befindet.
Kriterien |
Wandelanleihe 2025 |
Wandelanleihe 2026 |
Gesamtnominalwert: |
CHF 175 Mio. |
CHF 94.972 Mio. |
Zinssatz bzw. Coupon: |
2.75 Prozent pro Jahr |
6.875 Prozent pro Jahr |
Laufzeit: |
5 Jahre, fällig per 31. März 2025 |
4 Jahre, fällig per 15. September 2026 |
Konversions- bzw. Wandelpreis: |
CHF 142.399 |
CHF 49.725 |
Stückelung bzw. Denomination: |
CHF 5’000 |
CHF 1’000 |
Geldnähe: |
“out of the money” (bei einem Aktienkurs der DocMorris-Aktie von CHF 37.20; Stand: 30. Oktober 2023) |
“in the money” (bei einem Aktienkurs der DocMorris-Aktie von CHF 37.20; Stand: 30. Oktober 2023) |
[16] Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Anleihensbedingungen dürfte die Erreichung des mit dem Rückkauf der Wandelanleihe 2025 verfolgten Zwecks zumindest erschwert werden, wenn die Gesuchstellerin parallel zum Rückkauf der Wandelanleihe 2025 auch die Wandelanleihe 2026 zurückkaufen müsste. Auch wäre es der DocMorris-Gruppe im Rahmen ihres Bilanzstrukturmanagements (asset liability management) unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht mehr uneingeschränkt möglich, die Fälligkeitsstruktur der aktiven und passiven Bilanzpositionen, respektive die Steuerung des damit verbundenen Zinsänderungsrisikos, aktiv zu gestalten (vgl. zum Ganzen auch die unveröffentlicht gebliebene Verfügung 832/01 vom 26. August 2022, Erw. 3.1.3).
[17] Angesichts obiger Ausführungen und mangels Hinweisen auf eine Verletzung der übernahmerechtlichen Grundsätze (Lauterkeit, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben) oder einer Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen (Art. 4 Abs. 2 a undb UEV) erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin zu erlauben, das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm auf die Wandelanleihe 2025 zu beschränken und für die vorliegende Transaktion eine Ausnahme von Rn 9 des UEK-RS Nr. 1 zu gewähren.
[18] Dem Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. a der Gesuchstellerin wird stattgegeben.
1.4 Überschreitung der Grenze des frei handelbaren Teils von 20% (Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. b)
1.4.1 Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. b
[19] Im Rahmen ihres Hauptantrags, Ziff. 1 Bst. b beantragt die Gesuchstellerin, dass das Volumen des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms über die Grenze von 20% des frei handelbaren Anteils der Wandelanleihe 2025 hinaus ausgedehnt werden darf (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 1 Bst. b).
1.4.2 Rechtliches
[20] Gemäss Rn 11 des UEK-RS Nr. 1 darf das Volumen der Rückkäufe gesamthaft 20% des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteige
[21] Überschreitet das Rückkaufvolumen die Grenze von 20% des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere, kann der entsprechende Rückkauf bewilligt werden, sofern (i) der entsprechende Rückkauf nicht zu einer erheblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse führt, (ii) der Rückkauf keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat und (iii) die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten werden (Verfügung 806/01 vom 11. Februar 2022 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, 3, Rn 23; Verfügung 781/01 vom 10. März 2021 in Sachen Santhera Pharmaceuticals AG, Erw. 4.2, Rn 25).
1.4.3 Antragsbegründung der Gesuchstellerin
[22] Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Beschränkung auf 20% in der vorliegenden Konstellation nicht sinnvoll sei. Wenn die Kapitalstruktur umgestellt werde, müsse der Rückkauf der bisherigen Anleihen auf sämtliche Anleihensanteile möglich sein. Dass die Beschränkung auf 20% bei Anleihen keinen Sinn mache, zeige sich auch darin, dass die SIX bei der Kotierung von Anleihen Art. 19 des Kotierungsreglements gem. Art. 4 Abs. 1 des Zusatzreglements für die Kotierung von Anleihen nicht zur Anwendung bringe. Das zeige, dass der Markt kein entsprechendes Bedürfnis habe. Damit sei das oben genannte Kriterium (ii) ohne Weiteres erfüllt.
[23] Abgesehen davon seien die oben erwähnten Kriterien (i) und (iii) ebenfalls erfüllt. Der Rück-kauf der Wandelanleihe 2025 führe offensichtlich nicht zu einer erheblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse an DocMorris. Ebenso sei nicht ersichtlich, inwieweit die übernahme-rechtlichen Grundsätze durch ein entsprechendes Vorgehen der Gesuchstellerin nicht einge-halten sein sollten.
1.4.4 Erwägungen der Übernahmekommission und Fazit
[24] Die drei in Rn [21] erwähnten Kriterien (i) bis (iii) sind nach Ansicht der Übernahmekommission im vorliegenden Fall allesamt erfüllt oder nicht anwendbar:
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Die Durchführung des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms als solches bewirkt keine Veränderung der Kontrollverhältnisse über DocMorris (vgl. Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, 3.2, Rn 13). |
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Wandelanleihen werden in der Regel bei institutionellen Anlegern fest platziert und äusserst selten gehandelt. Das zweite Kriterium, wonach das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm den Free Float des zurückgekauften Beteiligungspapiers nicht übermässig reduzieren soll, gelangt mit Blick auf Wandelanleihen dementsprechend nicht zur Anwendung (vgl. Verfügung 781/01 vom 10. März 2021 in Sachen Santhera Pharmaceuticals AG, 4.2, Rn 27; Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 3.2, Rn 13). |
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Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die übernahmerechtlichen Grundsätze mit Blick auf das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm nicht eingehalten sein sollten. |
[25] Angesichts obiger Ausführungen und mangels Hinweisen auf eine Verletzung der übernah-merechtlichen Grundsätze (Lauterkeit, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben) oder einer Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b UEV) erscheint es gerechtfertigt, die von der Gesuchstellerin beantragte Ausnahme zur Rn 11 des UEK-RS Nr. 1 zu gewähren, womit das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm über die Grenze von 20% des frei handelbaren Anteils der Wandelanleihe 2025 hinaus ausgedehnt werden darf.
[26] Dem Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. b der Gesuchstellerin wird stattgegeben.
1.5 Bekanntmachung des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms vor dessen Unterbreitung (Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. c)
1.5.1 Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. c
[27] Im Rahmen ihres Hauptantrags, Ziff. 1 Bst. c beantragt die Gesuchstellerin, dass das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm im Sinne eines Plans bereits mit der Lancierung der Wandelanleihe 2027+ mit dem Hinweis bekannt gemacht werden darf, dass dies erst ein geplantes Rückkaufangebot für die Wandelanleihe 2025 für den Fall der erfolgreichen Festlegung des Angebotspreises und der erfolgreichen Allokation der Wandelanleihe 2027+ ist und erst am folgenden Börsentag in einem Inserat publiziert werden wird (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 1 Bst. c).
1.5.2 Rechtliches
[28] Nach Art. 2 lit. i FinfraG gelten Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (inklusive Wandelanleihen), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten, als öffentliche Kaufangebote. Wie in Erw. 1.2 oben erwähnt, unterstehen öffentlich angekündigte Rückkaufprogramme auf entsprechende Titel grundsätzlich dem vierten Kapitel des FinfraG über öffentliche Kaufangebote. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UEV kann die Übernahmekommission einen Anbieter davon befreien, einzelne Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beachten, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind (lit. a) und keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (lit. b).
1.5.3 Antragsbegründung der Gesuchstellerin
[29] Die Gesuchstellerin erklärt, dass sie darauf angewiesen sei, dass sie die Wandelanleihe 2027+ nicht platzieren muss, wenn diese ökonomisch für sie nicht akzeptabel ist. Dementsprechend möchte die Gesuchstellerin den Launch-Tag und den Tag der Festlegung des Wandelpreises der Wandelanleihe 2027+ vor die Publikation des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms verlegen. Weil das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm für die Investoren der Wandelanleihe 2027+ wesentlich sei, müsse die Gesuchstellerin den Rückkauf im Launch Term Sheet ausreichend detailliert mit Preis, Frist, Umfang und Bedingungen im Einzelnen beschreiben. Die Gesuchstellerin werde das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm nur publizieren, wenn Coupon und Prämie der Wandelanleihe 2027+ am Abend des Launch-Tages festgelegt werden und die provisorische Allokation erfolgt. Die Gesuchstellerin werde dabei ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Launch Term Sheet kein Rückkaufangebot beinhalte und dafür allein das etwaige später zu publizierende Inserat massgeblich sei. Das im Launch Term Sheet beschriebene Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm sei aus insiderrechtlicher Sicht absolut notwendig, weil andernfalls den angegangenen Investoren ein Beteiligungspapier angeboten werde, ohne dass sie vollständige Informationen haben und die Gesellschaft Beteiligungspapiere verkaufe, obwohl sie Insiderinformationen hat. Zudem gewährleiste dieses Vorgehen die Gleichbehandlung, die Transparenz, die Lauterkeit sowie Treu und Glauben i.S.v. Art. 4 Abs. 2 lit. a UEV. Weil das Vorgehen geradezu zwingend sei, fehle es auch an jeglichem Hinweis auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b UEV.
1.5.4 Erwägungen der Übernahmekommission und Fazit
[30] Angesichts der Ausführungen der Gesuchstellerin in Erw. 1.5.3 hiervor und mangels Hinweisen auf eine Verletzung der übernahmerechtlichen Grundsätze (Lauterkeit, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben) oder einer Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b UEV) erlaubt die Übernahmekommission der Gesuchstellerin im Einklang mit der im Rahmen der Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 3.5, Rn 28 f. etablierten Praxis, das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm im Sinne eines Plans bereits mit der Lancierung der Wandelanleihe 2027+ mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass dies erst ein geplantes Rückkaufangebot für die Wandelanleihe 2025 für den Fall der erfolgreichen Festlegung des Angebotspreises und der erfolgreichen Allokation der Wandelanleihe 2027+ ist und definitiv erst am folgenden Börsentag in einem Inserat publiziert wird.
[31 ] Vor dem Hintergrund der von der Übernahmekommission auf Basis von Art. 4 Abs. 2 UEV gewährten Ausnahme kann die Frage, ob das in Rn [29] beschriebene Vorgehen (d.h. die Verbreitung des Launch Term Sheet ) ein öffentliches Kaufangebot im Sinne von Rn 1 des UEK-RS Nr. 1 begründet, offengelassen werden.
[32] Dem Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. c der Gesuchstellerin wird stattgegeben.
1.6 Verkürzung der Angebotsfrist (Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. d)
1.6.1 Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. d
[33] Im Rahmen ihres Hauptantrags, Ziff. 1 Bst. d beantragt die Gesuchstellerin, dass die Angebotsfrist auf fünf Börsentage verkürzt wird (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 1 Bst. d).
1.6.2 Rechtliches
[34] Ein Rückkaufprogramm zum Festpreis muss nach Rn 17 des UEK-RS Nr. 1 mindestens zehn Börsentage dauern.
1.6.3 Antragsbegründung der Gesuchstellerin
[35] Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin werde angestrebt, dass die Gläubiger der Wandelanleihe 2025, bei denen es sich überwiegend, wenn nicht ausschliesslich um institutionelle Investoren handle, in die Wandelanleihe 2027+ reinvestieren. Die Gläubiger werden aufgrund des Zeitablaufs nicht einfach ihre Investition rollen können, sondern sie müssen zuerst für die Wandelanleihe 2027+ bezahlen. Um diese Zwischenfinanzierungsfrist möglichst kurz zu halten, um so die Wahrscheinlichkeit der Reinvestition zu erhöhen und die Kosten gering zu halten, beantrage die Gesuchstellerin die Verkürzung der Angebotsfrist auf fünf Börsentage. Dies entspreche der Praxis der Übernahmekommission und sei angesichts des Umstandes, dass institutionelle Investoren kaum länger Zeit benötigten, vertretbar.
1.6.4 Erwägungen der Übernahmekommission und Fazit
[36] Die Angebotsdauer kann im vorliegenden Fall ausnahmsweise und entgegen Rn 17 des UEK-RS Nr. 1 auf fünf Börsentage verkürzt werden. In diesem Kontext wird ebenfalls berücksichtigt, dass die Karenzfrist weiterhin zehn Börsentage betragen soll. Zudem wird dabei beachtet, dass hauptsächlich institutionelle Investoren Wandelanleihen halten. Damit wird das Risiko – nach Abwägung der Interessen der DocMorris-Gruppe sowie deren Aktionären – soweit wie möglich minimiert, dass die DocMorris-Aktie auf Grund von Spekulationen durch andere Investoren unter Druck kommt.
[37] Dem Hauptantrag, Ziff. 1 Bst. d der Gesuchstellerin wird stattgegeben.
1.7 Übrige Voraussetzungen für die Freistellung des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms
[38] Die übernahmerechtlichen Grundsätze und übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-RS Nr. 1 sind vorliegend eingehalten.
[39] Die Gesuchstellerin wird als Anbieterin spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms bestätigen müssen, dass die weiteren Auflagen gemäss den Kapiteln 2 und 3 der UEK-Rundschreibens Nr. 1 eingehalten sind.
1.8 Ergebnis
[40] Das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm wird von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt und – unter Gewährung der beantragten Ausnahmen – den Bestimmungen und Auflagen des UEK-RS Nr. 1 unterstellt.
[41] Dem Hauptantrag Ziff. 1 Bst. a bis d der Gesuchstellerin wird somit stattgegeben.
1.9 Rückkaufinserat
[42] Gemäss Rn41 des UEK-RS 1 hat die Gesuchstellerin das Rückkaufinserat gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
[43] Das Rückkaufinserat muss (i) die Mindestinhalte gemäss 125 FinfraV bzw. gemäss dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ (Rn40 des UEK-RS Nr. 1), (ii) das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie (iii) den Hinweis enthalten, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann (vgl. Art. 61 Abs. 3 UEV).
[44] In dem der Übernahmekommission vorgelegten Entwurf des Rückkaufinserats sind die erwähnten (Mindest-)Inhalte enthalten oder mindestens bereits korrekt angelegt.
2. Publikation und keine zeitliche Begrenzung der Verfügung (Verfahrensantrag, Ziff. 2 und Verfahrensantrag, Ziff. 3)
2.1.1 Verfahrensantrag, Ziff. 2 und Verfahrensantrag, Ziff. 3
[45] Im Rahmen ihres Verfahrensantrags, Ziff. 2 beantragt die Gesuchstellerin, dass die Publikation der Verfügung erst vorzunehmen sei, wenn das Rückkaufangebot mit dessen Rückkaufsinserat bekannt gemacht wird (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 2).
[46] Für den Fall, dass die Übernahmekommission der Auffassung sein sollte, dass die beantragte Verfügung zeitlich begrenzt sein muss, beantragt die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Verfahrensantrags, Ziff. 3 die zeitliche Begrenzung nicht kürzer vorzusehen als bis Ende Juni 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. F, Ziff. 3).
2.1.2 Fazit der Übernahmekommission
[47] Die vorliegende Verfügung wird erst nach der Publikation des Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramms durch die Gesuchstellerin mittels eines entsprechenden Rückkaufinserats (vgl. Rn 40 f. des UEK-RS Nr. 1) auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
[48] Für den Fall, dass die Gesuchstellerin nach Eröffnung dieser Verfügung, aber vor der Publikation eines entsprechenden Rückkaufinserats beschliessen sollte, auf das Wandelanleihe 2020 - 2025-Rückkaufprogramm zu verzichten, wird die vorliegende Verfügung nicht veröffentlicht.
[49] Dem Verfahrensantrag, Ziff. 2 der Gesuchstellerin wird somit stattgegeben.
[50] Mangels einer zeitlichen Begrenzung der vorliegenden Verfügung ist der Verfahrensantrag, Ziff. 3 der Gesuchstellerin gegenstandslos und daher abzuschreiben.
3. Gebühr
[51] Für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs wird eine Gebühr zu Lasten der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 35'000 erhoben (Rn 39 des UEK-RS 1 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV).
Die Übernahmekommission verfügt:
1. |
Das geplante Angebot von DocMorris Finance B.V. zum Festpreis zum Zweck des Rückkaufs ihrer an der SIX Swiss Exchange kotierten Wandelanleihe 2020 – 2025 (CH0536893594) (nachfolgend das «Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramm») wird von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt und – unter Gewährung sämtlicher von DocMorris Finance B.V beantragter Ausnahmen – den Bestimmungen und Auflagen des UEK-RS Nr. 1 unterstellt. Folglich ist es DocMorris Finance B.V. gestattet, |
a. |
das Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramm nicht auf die von DocMorris AG ausgegebenen und an der SIX Swiss Exchange kotierten Aktien (ISIN: CH0042615283) und nicht auf die von DocMorris Finance B.V. ausgegebene und an der SIX Swiss Exchange kotierte Wandelanleihe 2022 – 2026 (ISIN: CH1210198169) auszudehnen (Ausnahme zu Rn 9 des UEK-RS Nr. 1); |
|
b. |
das Volumen des Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramms über die Grenze von 20% des frei handelbaren Anteils der Wandelanleihe 2025 hinaus auszudehnen (Ausnahme zu Rn 11 des UEK-RS Nr. 1); |
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c. |
das Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramm im Sinne eines Plans bereits mit der Lancierung der sog. Wandelanleihe 2027+ mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass dies erst ein geplantes Rückkaufangebot für die Wandelanleihe 2020 – 2025 (CH0536893594) für den Fall der erfolgreichen Festlegung des Angebotspreises und der erfolgreichen Allokation der sog. Wandelanleihe 2027+ ist und erst am folgenden Börsentag in einem Inserat publiziert werden wird; |
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d. |
die Angebotsfrist des Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramms auf fünf Börsentage zu verkürzen (Ausnahme zu Rn 17 des UEK-RS Nr. 1). |
2. | Die vorliegende Verfügung wird erst nach der Publikation des Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramms durch DocMorris Finance B.V. mittels eines entsprechenden Rückkaufinserats auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. Für den Fall, dass DocMorris Finance B.V. nach Eröffnung dieser Verfügung, aber vor der Publikation eines entsprechenden Rückkaufinserats beschliessen sollte, auf das Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramm zu verzichten, wird die vorliegende Verfügung nicht veröffentlicht. |
3. |
Der Verfahrensantrag, Ziff. 3 von DocMorris Finance B.V. auf Nichtveröffentlichung der vorliegenden Verfügung für den Fall, dass DocMorris Finance B.V. nach Eröffnung der vorliegenden Verfügung, aber vor der Publikation eines Rückkaufinserats zum Wandelanleihe 2020 – 2025-Rückkaufprogramm beschliessen sollte, auf das Wandelanleihe 2025-Rückkaufprogramm zu verzichten, wird gegenstandslos abgeschrieben. |
4. |
Die Gebühr zu Lasten von DocMorris Finance B.V. beträgt CHF 35'000. |
Die Präsidentin:
Mirjam Eggen
Diese Verfügung geht an die Partei:
- |
DocMorris Finance B.V., vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker McKenzie Zürich. |
- | DocMorris AG. |
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).