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Transazioni

0849 - Schaffner Holding AG

Verfügung 849/02 vom 15. August 2023

Gesuche von Schaffner Holding AG und von TE Connectivity Ltd. mit Blick auf die Behandlung verschiedener Mitarbeiterbeteiligungspläne von Schaffner Holding AG  

A.
Schaffner Holding AG (Schaffner oder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Luterbach im Kanton Solothurn (HR-Firmennummer CHE-103.491.617). Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann ausserdem Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, Grundstücke erwerben, halten und veräussern, alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt CHF 20'668'050.00 und ist in 635'940 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 32.50 eingeteilt (die Schaffner-Aktien).

Die aktuellen Statuten der Gesellschaft enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Bestimmung. Die Schaffner-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert. Ihre ISIN ist CH0009062099 und ihr Valorensymbol SAHN.

B.
Gemäss der Datenbank der SER Exchange Regulation betreffend bedeutende Aktionäre halten per 15. August 2023 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen an Schaffner:

    •  
Seit dem 16. März 2023 halten Elisabeth Buhofer-Rubli, Philipp Buhofer, Annelies Hacki-Buhofer und die Erbengemeinschaft M. Buhofer als wirtschaftlich berechtigte Personen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA indirekt über die Buru Holding AG, Cham, 109'455 Schaffner-Aktien, was 17.21% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 10. Januar 2023 hält Arpad Eden Lombard-Martin als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'630 Schaffner-Aktien, was 3.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 11. Mai 2022 hält Jorg Wolle als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 25'880 Schaffner-Aktien, was 4.07% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 11. Mai 2022 hält Marc Buhofer als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'662 Schaffner-Aktien, was 3.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 24. März 2022 hält UBS Fund Management (Switzerland) AG als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 57'793 Schaffner-Aktien, was 9.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 16. April 2020 hält Thomas Matter indirekt über die Matter Group AG, Meilen, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'100 Schaffner-Aktien, was 3.00% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 12. Februar 2015 hält J Safra Sarasin Investmentfonds AG, Basel, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 62'271 Schaffner-Aktien, was 9.79% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 7. September 2009 hält Schaffner als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 943 Schaffner-Aktien, was 0.15% der Stimmrechte von Schaffner entspricht, sowie diverse Veräusserungspositionen auf Schaffner-Aktien, die 13.87% der Stimmrechte von Schaffner entsprechen.

 

C.
TE Connectivity Ltd. (TE Connectivity oder die Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in Schaffhausen. Die Aktien von TE Connectivity Ltd. sind in den USA an der New York Stock Exchange kotiert (Ticker-Symbol TEL).

D.
Mit Eingabe vom 2. August 2023 gelangte Schaffner an die Übernahmekommission (UEK) und stellte folgende Anträge in deren Gesuch (das Gesuch Schaffner; act. 9/1):

«1. Es sei festzustellen, dass die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem Long Term lncentive Plan (LTl) für das Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023/2024 gemäss beiliegendem Verwaltungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 der Schaffner sowie der Vollzug dieser Festlegung gemäss LTl weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) unter Art. 135 Abs. 2 fit. b FinfraG (Mindestpreisregel) noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) gem. Art 10 UEV (Best Price Regel) noch als Nebenleistungen dazu gelten.

2. Es sei festzustellen, dass die in den beiliegenden Gratifikationsvereinbarungen (Retention Bonus) vom 22. Mai 2023 beschriebenen potentiellen Zahlungen an den CEO bzw. den CFO der Schaffner sowie die effektive Leistung gemäss diesen Vereinbarungen weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) unter Art. 135 Abs. 2 fit. b FinfraG (Mindestpreisregel) noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder-derivaten) gem. Art 10 UEV (Best Price Regel) noch als Nebenleistungen dazu gelten.

3. Formell ersuchen wir Sie, die Verfügung, die aufgrund dieses Gesuchs ergeht, erst im Zusammenhang mit einer Verfügung betreffend ein etwaiges Übernahmeangebot zu veröffentlichen.»

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Nach den Angaben von Schaffner hat diese entsprechend der Vergütungsrichtlinie für den Verwaltungsrat sowie gewisse Schlüsselmitarbeiter vom 1. Oktober 2018 einen Short Term lncentive Plan (STI) sowie einen Long Term lncentive Plan (LTl) betreffend die Vergütung des Verwaltungsrats sowie des Managements umgesetzt (act. 9/1, Rn 6).

F.
Laut Schaffner hat ihr Verwaltungsrat «mit Beschluss vom 14. Juni 2023 die Aktienzuteilung für das
Management unter dem LTl für das laufende Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal 2023/2024 unabhängig von einem etwaigen Übernahmeangebot auf die maximalen 150% festgelegt.»
Diese Zuteilung sei bereits vor Abschluss des Geschäftsjahres 2022/2023 im Sinne der Transparenz für das Management erfolgt. Falls ein öffentliches Angebot unterbreitet würde und erfolgreich sein sollte, sei dies «im Sinne der letzten Allokation unter dem laufenden Plan» erfolgt. Dieses Vorgehen sei «aufgrund des, bereits vor Vorliegen des Jahresabschlusses 2022/2023 ersichtlichen, ausgezeichneten Geschäftsjahres 2022/2023 und 01 2023/2024 der Schaffner (vgl. Ausblick am Ende im Bericht an die Aktionäre im Halbjahresbericht 2022/2023) sowie der bereits fortgeschrittenen Strategieumsetzung möglich» und berücksichtige das Marktumfeld (act. 9/1, Rn 7).

G.
Schaffner hat sodann nach eigenen Angaben ihrem CEO (Marc Aeschlimann) und ihrem CFO (Christian Herren) mittels separater Vereinbarungen, die jeweils vom 22. Mai 2023 datieren, «je eine Gratifikationszahlung (Retention Bonus) zugesprochen.» Unter den Bedingungen, dass (i) der jeweilige Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2023 nicht gekündigt worden ist und (ii) der CEO respektive der CFO weiterhin zur Zufriedenheit von Schaffner arbeiten, «soll dem CEO respektive dem CFO nach dem 31. Dezember 2023 ein ausserordentlicher (einmaliger) Bonus von CHF 300'000 respektive 200'000 ausbezahlt werden.» Dieser Retention Bonus soll einen Anreiz schaffen, die Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten, und «für die zusätzliche Arbeitsbelastung des CEO sowie des CFO im Zuge der (möglichen) Transaktion entschädigen.» Laut dem Verwaltungsrat von Schaffner sind diese Retention Boni gerechtfertigt, marktüblich und im Interesse von Schaffner «zur Haltung der beiden Schlüsselmitarbeiter (…) notwendig, und zwar unabhängig von einem etwaigen Übernahmeangebot» (act. 9/1, Rn 5).

H.
Am 2. August 2023 liess die UEK das Gesuch Schaffner TE Connectivity zukommen und setzte ihr eine Frist bis am 7. August 2023, 16:00 Uhr, um zum Gesuch Schaffner Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde TE Connectivity darum gebeten, sich zur Frage zu äussern, weshalb (noch) keine Bewertung allfälliger Leistungen und Nebenleistungen aus beiden zur Prüfung durch die UEK vorgelegten Mitarbeiterbeteiligungsplänen durch TE Connectivity im vorliegenden Fall nötig ist (act. 13).

I.
Mit Eingabe vom 4. August 2023 gelangte TE Connectivity an die UEK und stellte folgende Anträge in deren Gesuch (das Gesuch TE Connectivity; act. 14/1):

«1. Es sei festzustellen, dass im Falle der Aufhebung des Verwaltungsratsbeschlusses der Schaffner Holding AG vom 14. Juni 2023 betreffend die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem Lang Term Incentive Plan (LTI) sowie der Aufhebung der Retention Bonus Vereinbarungen vom 22. Mai 2023 mit dem CEO und dem CFO der Schaffner Holding AG in Bezug auf diese aufgehobenen Rechtsakte weder die Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 fit. b FinfraG noch die Best Price Regel nach Art. 10 UEV zur Anwendung gelangen.

2. In formeller Hinsicht ersuchen wir Sie, die Verfügung, die aufgrund des vorliegenden Antrags ergehen wird, zeitgleich mit der Verfügung zum Gesuch der Schaffner Holding AG vom 2. August 2023 zu erlassen und erst im Zusammenhang mit einer Verfügung betreffend ein etwaiges öffentliches Kaufangebot für die Aktien der Schaffner Holding AG zu veröffentlichen.»

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Am 4. August 2023 liess die UEK das Gesuch TE Connectivity Schaffner zukommen und gewährte Schaffner eine Frist bis am 8. August 2023, 10:00 Uhr, um zum Gesuch TE Connectivity Stellung zu nehmen. Ebenso bat die UEK TE Connectivity, innerhalb derselben Frist weiter auszuführen, welches der Hintergrund ist, der Antrag Ziff. 1 des Gesuchs TE Connectivity zu Grunde liegt (act. 15).

K.
Am 8. August 2023 gingen die Stellungnahmen von TE Connectivity (act. 16/1) und von Schaffner (act. 17/1) bei der UEK ein.

L.
Mit Eingabe vom 10. August 2023 ergänzte Schaffner das Gesuch Schaffner um folgenden Antrag (Antrag 4 Gesuch Schaffner):

«4. Es sei festzustellen, dass die im beiliegenden Protokoll des Verwaltungsrats vom 27. April 2023 dem Präsidenten des Verwaltungsrats zugesprochene Entschädigung seines Zusatzaufwands im Rahmen der Transaktion weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) unter Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG (Mindestpreisregel) noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) gem. Art 10 UEV (Best Price Regel) noch als Nebenleistungen dazu gilt.»

Zur Begründung führt Schaffner aus, der Verwaltungsrat habe an seiner Sitzung vom am 27. April 2023 dem Präsidenten des Verwaltungsrats für seinen Zusatzaufwand im Rahmen der geplanten Transaktion eine Zusatzentschädigung zugesprochen (Tagessatz: CHF 3'000 bei Nachweis der zusätzlichen Aufwendungen unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung). Bisher sei ein Aufwand von 22.3 Tagessätzen aufgelaufen. Die Generalversammlung werde voraussichtlich zwischen Ende der Angebotsfrist und Vollzug stattfinden oder, bei Scheitern der geplanten Transaktion, im Januar 2024.

M.
Mit Verfügung 849/01 vom 15. August 2023 in Sachen Schaffner Holding AG (Verfügung 849/01) stellte die UEK fest, dass die im eingereichten Entwurf einer Voranmeldung von TE Connectivity beschriebenen Bedingungen des geplanten öffentlichen Angebots zum Erwerb der Schaffner-Aktien Vorschriften FinfraG und den ausführenden Verordnungen entsprechen (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 1). Ferner stellte die UEK darin fest, dass das Bewertungsgutachten von Ernst & Young AG vom 15. August 2023 den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entspricht (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 2).

N.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Jean-Luc Chenaux und Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Feststellungsinteresse

[1] Für Verfahren vor der UEK gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 139 Abs. 2 – 5 FinfraG die Normen des VwVG (Art. 139 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Einem Begehren um Erlass einer solchen Verfügung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Gemäss Praxis der UEK ist ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden kann (Verfügung 844/01 vom 21. April 2023 in Sachen GAM Holding AG, Rn 1; Verfügung 825/01 vom 27. Juli 2022 in Sachen MCH Group SA, Rn 1).

[2] Schaffner führt aus, dass sie sicherstellen möchte, dass das in Sacherhalt lit. E ff. beschriebene Vorgehen «in keinem Fall die Mindestpreisregel oder die Best Price Rule tangiert, denn sie wird bei einem etwaigen Angebot die Einhaltung der übernahmerechtlichen Regeln in einem Transaction Agreement zusichern müssen» (act. 9/1, Rn 3).

[3] Für TE Connectivity ergibt sich ihr Feststellungsinteresse «aus der Tatsache, dass sie sicherstellen will resp. muss, dass sowohl die Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG als auch die Best Price Regel nach Art. 10 UEV eingehalten» werden (act. 14/1, Rn 2).

[4] Vorliegend haben sowohl Schaffner als auch TE Connectivity ein schutzwürdiges, direktes und aktuelles Interesse an der Klärung der Frage, ob das in Sacherhalt lit. E ff. beschriebene sowie in Rn [2] f. geschilderte Vorgehen unter die Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG fällt oder die Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV verletzt. Auf das Gesuch Schaffner sowie auf das Gesuch TE Connectivity wird somit eingetreten.

 

2.  Konformität mit der Mindestpreisregel und mit der Best Price Rule

2.1 Rechtliche Grundlagen und Allgemeines

[5] Bei einem Kontrollwechsel-Angebot muss der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 UEV). Gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG muss der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (lit. a) und der höchste Preis, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (lit. b).

[6] Erwirbt der Anbieter von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis nach Art. 10 Abs. 1 UEV allen Empfängerinnen und Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule konkretisiert den Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach Inhaber von Beteiligungspapieren derselben Art grundsätzlich gleich zu behandeln sind (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 4; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 18 m.H.).

[7] Von der Best Price Rule abzugrenzen ist der Preis des vorausgegangenen Erwerbs von Beteiligungspapieren i.S.v. Art. 135 Abs. 2 FinfraG und Art. 43 FinfraV-FINMA. Während die Best Price Rule grundsätzlich für Transaktionen des Anbieters oder von mit ihm in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nach Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung relevant ist, befasst sich der vorausgegangene Erwerb mit Transaktionen des Anbieters oder von mit diesem in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen vor Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 5; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 19 m.H.).

[8] Im Gegensatz zur Mindestpreisregel gelangt die Best Price Rule im Rahmen eines Angebots grundsätzlich immer zur Anwendung, sofern eine Transaktion in deren Anwendungsbereich fällt. Die Best Price Rule ist verletzt, wenn der Preis, den der Anbieter oder eine mit ihm in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnde Person für Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate bezahlt, über dem Angebotspreis liegt. So genannte geldwerte Nebenleistungen, welche der Anbieter oder eine mit ihm in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnde Person einem Aktionär neben dem Angebotspreis für Beteiligungsrechte zusätzlich zukommen lässt, sind in die Kalkulation des für die Best Price Rule massgeblichen Erwerbspreises einzubeziehen und zum Erwerbspreis zu addieren. Im Anwendungsbereich der Best Price Rule ist es primär Aufgabe des Anbieters abzuklären, ob und welche zusätzlichen geldwerten Leistungen bestehen und diese nötigenfalls zu bewerten (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 6; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 21 m.H.).

2.2 Anwendungsbereich der Best Price Rule

2.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

[9] In persönlicher Hinsicht ist die Best Price Rule auf Erwerbsgeschäfte des Anbieters und der mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen anwendbar (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 7; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 23 m.H.).

[10] Nach ständiger Praxis der UEK handeln ein Anbieter und alle von ihm direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften ab Unterzeichnung einer Transaktionsvereinbarung mit der Zielgesellschaft mit dieser sowie mit allen direkt oder indirekt von der Zielgesellschaft beherrschten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV (Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 8 m.w.H.; Verfügung 844/03 vom 12. Juni 2023 in Sachen GAM Holding AG, Rn 9 in fine).

2.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

[11] In sachlicher Hinsicht ist die Best Price Rule auf jeden direkten oder indirekten Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und auf jeden Erwerb von Beteiligungsderivaten sowie auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar (Art. 10 Abs. 1 und 2 UEV). Das gilt unabhängig davon, ob die erworbenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate kotiert oder vom Angebot erfasst sind (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 8; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 23 m.H.).

2.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

[12] In zeitlicher Hinsicht gilt die Best Price Rule vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder der Voranmeldung bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist ( 10 Abs. 1 UEV und Art. 8 Abs. 3 lit. d UEV).

[13] Die Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist soll sicherstellen, dass die Angebotsempfänger preislich gleich behandelt werden. Zudem sollen dadurch Umgehungen der Best Price Rule verhindert werden. Ohne eine solche Frist könnte ein Aktionär den Ablauf der Nachfrist abwarten und eine Prämie verlangen, die ihm im Rahmen des Angebots nicht bezahlt werden könnte. Um Umgehungen zu verhindern, kann die UEK die Best Price Rule ausnahmsweise auch auf einen Kauf anwenden, der erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten erfolgt. Das ist etwa der Fall, wenn der Anbieter nachweislich bereits im Zeitpunkt des Angebots die Absicht hatte, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Aktien zu einem höheren als dem Angebotspreis zu erwerben (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 10; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 26 m.H.; Verfügung 730/01 vom 28. Mai 2019 in Sachen Alpiq Holding AG, Rn 20).

[14] In zeitlicher Hinsicht knüpft die Best Price Rule grundsätzlich an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der in Frage stehenden Transaktion an. Die Best Price Rule ist dabei nicht auf Transaktionen anwendbar, deren Verpflichtungsgeschäft vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder der Voranmeldung stattgefunden hat. Solche Transaktionen können allenfalls aber unter die Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb fallen, sofern die dafür massgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wann die betreffende Transaktion vollzogen wird (Verfügungsgeschäft), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Vollzug kann auch ausserhalb der Geltungsdauer der Best Price Rule erfolgen (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 11; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 27 m.H.; Verfügung 730/01 vom 28. Mai 2019 in Sachen Alpiq Holding AG, Rn 21).

[15] Von obigem Grundsatz ausgenommen sind die so genannten gekoppelten Gesamttransaktionen. Bei diesen findet die Best Price Rule ausnahmsweise Anwendung auf einen vorausgegangen Erwerb, damit allfällige Umgehungen der Best Price Rule verhindert werden. Als gekoppelte Gesamttransaktionen gelten dabei Transaktionen, die zwar vor der Veröffentlichung der Voranmeldung oder des Angebots abgeschlossen werden, die aber durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung an das Zustandekommen des Angebots oder an dessen Erfolg geknüpft sind (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 12; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 28, Verfügung 730/01 vom 28. Mai 2019 in Sachen Alpiq Holding AG, Rn 22). Sodann ist eine gekoppelte Gesamttransaktion auch im umgekehrten Fall anzunehmen, in dem das Angebot vom Vollzug des Aktienkaufvertrags abhängig gemacht wird (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 12; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 28 m.H.).

[16] Ebenso hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Best Price Rule und die gekoppelten Gesamttransaktionen Folgendes fest (Urteil der Abteilung II B-5272/2009 des BVGer vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG, Erw. 12.1):

«Nach der Praxis der Übernahmekommission sind davon gekoppelte Gesamttransaktionen ausgenommen, d.h. Transaktionen, bei denen das Verpflichtungsgeschäft in die für den vorausgegangenen Erwerb massgebliche Zeit fällt, aber an die Bedingung geknüpft ist, dass das öffentliche Angebot zustande kommt. Derartige Transaktionen fallen nach dieser Praxis ebenfalls unter die Best Price Rule […].»

[17] Die Verknüpfung eines vorausgegangenen Erwerbs mit einem Angebot – und damit eine grundsätzlich unter die Best Price Rule fallende gekoppelte Gesamttransaktion – wird ausserdem angenommen, «wenn der Kaufvertrag und das öffentliche Angebot denselben Bedingungen unterworfen sind […]» (Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Rn 13 m.w.H.; ebenso Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 14 und Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 30). Die Best Price Rule gelangt in einem solchen Fall nur dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um notwendige oder unerlässliche Bedingungen handelt, ohne die der Kauf oder das Angebot «nicht oder nur mit nicht zumutbaren Auflagen und Bedingungen vollzogen werden darf» (Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Rn 13 m.w.H.; ebenso Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 14 und Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 30). Darunter fallen namentlich Bedingungen, bei denen es um den Erhalt der erforderlichen Bewilligungen durch eine zuständige Behörde oder um Registereintragungen geht. Ebenfalls davon erfasst sind Bedingungen, gemäss welchen kein behördliches oder gerichtliches Verbot des Vollzugs des Angebots vorliegen darf oder gemäss welchen eine Behörde dem Anbieter keine Auflagen oder Bedingungen auferlegt, die zu wesentlichen nachteiligen Auswirkungen führen (Verfügung 846/02 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 14; Verfügung 846/01 vom 23. Juni 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 30 m.H.).

2.3 Ausführungen der Parteien

2.3.1 Ausführungen von Schaffner

[18] Laut Schaffner erfolgte «die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem LTI und die Gewährung der Retention Boni an den CEO respektive den CFO (…) zu einem Zeitpunkt, zu dem Schaffner mit der möglichen Anbieterin nicht in gemeinsamer Absprache handelte.» Ein Handeln in gemeinsamer Absprache liege «erst nach (einem nach wie vor offenen) Abschluss einer Transaktionsvereinbarung vor.» Bei der Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem LTl und der Gewährung von Boni durch Schaffner handle es sich damit «weder direkt noch indirekt um Erwerbstransaktionen der Anbieterin oder von mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen vor Veröffentlichung eines Angebots bzw. einer Voranmeldung.» Ebenso wenig handle es sich um Nebenleistungen zu solchen Erwerbstransaktionen, weil Schaffner nicht einmal gewusst habe, «ob es Erwerbstransaktionen von Seiten der Anbieterin gab oder nicht.» Damit sei die Mindestpreisregel «vorliegend nicht relevant» (act. 9/1, Rn 10).

[19] Weiter führt Schaffner aus, dass der Faktor für die Aktienzuteilung unter dem LTl durch den Verwaltungsrat am 14. Juni 2023 und somit vor Veröffentlichung eines etwaigen Angebots festgelegt worden sei. Der Vollzug würde «erst nach Veröffentlichung eines etwaigen Übernahmeangebots» Der Faktor für die Aktienzuteilung unter dem LTl für das Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023/2024 sei durch den Verwaltungsrat von Schaffner «im Sinne der Transparenz für das Management sowie, im Falle eines erfolgreichen Angebots, der letztmaligen Festlegung unter dem bisherigen Plan» bestimmt worden. Dies sei «aufgrund des, bereits vor Vorliegen des Jahresabschlusses 2022/2023 ersichtlichen, ausgezeichneten Geschäftsjahres 2022/2023 und Q1 2023/2024 der Schaffner sowie der bereits fortgeschrittenen Strategieumsetzung, unter Berücksichtigung auch des Marktumfeldes, möglich» gewesen. Weiter hält Schaffner fest, dass diese Festlegung unabhängig von einem etwaigen Übernahmeangebot erfolgt ist und «in gleicher Weise auch im Herbst stattfinden» würde. Im entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 hielt der Verwaltungsrat von Schaffner ausserdem fest, «dass der entsprechende Beschluss dahinfällt, sollte ein Entscheid der Übernahmekommission erfolgen, der festhält[,] das[s] die Zuteilung einen Einfluss auf einen allfälligen Angebotspreis im Rahmen eines Übernahmeangebots hat.» Die auflösende Bedingung sei eingefügt worden, um sicher zu stellen, «dass ein etwaiges Übernahmeangebot nicht verhindert wird, stellt aber keinerlei Verknüpfung mit diesem dar.» Der Faktor für die Aktienzuteilung unter dem LTl sei «auch im Übrigen völlig unabhängig von einem öffentlichen Kaufangebot» festgelegt worden. Daher sei «die Best Price Regel nicht anwendbar.» Daran ändere nichts, dass die physische Aktienzuteilung u.U. «während der Geltung der Best Price Regel erfolgt» (act. 9/1, Rn 12).

[20] Um Nebenleistungen kann es sich laut Schaffner «bei der LTl Zuteilung auch nicht handeln, denn Nebenleistungen müssten akzessorisch zu einer Hauptleistung sein, was wiederum die Koppelung voraussetzte.» Eine solche Koppelung würde im vorliegenden Fall aber fehlen (act. 9/1, Rn 13).

[21] Des Weiteren führt Schaffner aus, dass die Gratifikationsvereinbarungen zwischen Schaffner und dem CEO bzw. dem CFO bereits am 22. Mai 2023 abgeschlossen worden seien und «die Aufrechterhaltung der betreffenden Arbeitsverhältnisse sowie die Entschädigung von Mehrarbeit» betreffen würden. Die entsprechenden Vereinbarungen «referenzieren zwar ein etwaiges Übernahmeangebot, sind aber nicht an ein solches geknüpft.» Der Verwaltungsrat von Schaffner erachte «die entsprechend vereinbarten Retention Boni als gerechtfertigt und marktüblich, unabhängig davon, ob ein etwaiges Angebot unterbreitet wird oder gar erfolgreich ist oder vollzogen wird.» Für Schaffner sei es «insbesondere wichtig, dass sich die Unsicherheit, die sich aus der Vorbereitung eines etwaigen Angebots ergibt, nicht dahingehend auswirkt, dass CEO bzw. CFO z.B. ein Angebot eines Dritten annehmen, welches sie ohne diese Unsicherheiten abgelehnt hätten.» Ausserdem würde der Verwaltungsrat von Schaffner «mit der Retentionszahlung die Zusatzbelastung von CEO und CFO» entschädigen. Weiter seien die Zahlungen «davon abhängig, dass CEO und CFO zur Zufriedenheit der Schaffner ihre Arbeit erledigen.» Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, werde der im Januar 2024 amtierende Verwaltungsrat von Schaffner entscheiden. Die Gratifikationsvereinbarungen sind damit «unabhängig davon, ob das etwaige Übernahmeangebot veröffentlicht wird, zustande kommt oder vollzogen wird» (act. 9/1, Rn 14).

[22] Um Nebenleistungen könne es sich bei den Retentionszahlungen aus den Gratifikationsvereinbarungen «auch nicht handeln, denn Nebenleistungen müssten akzessorisch zu einer Hauptleistung sein, was wiederum die Koppelung voraussetzte» (act. 9/1, Rn 15).

[23] Abschliessend hält Schaffner fest, dass es vorliegend «auch aus praktischen Gründen» nicht um Nebenleistungen zum Erwerb von Aktien oder Derivaten gehen könne. Der einzige Aktienerwerb, der in diesem Fall u.U. erfolgen werde, sei «derjenige durch die Anbieterin im Rahmen des Angebots.» Der CEO halte «nach dem Geschäftsbericht 2021/2022 2'093 Aktien oder 0.329% und der CFO 636 Aktien bzw. 0.100%» der Schaffner-Aktien. CEO und CFO seien damit «unbedeutende Aktionäre.» Es gäbe «keinen Grund, sie zur Aktienabgabe besonders zu motivieren.» Die Retentionszahlung und die LTI Allokation würden auch keine solchen Zwecke anstreben (act. 9/1, Rn 16).

2.3.2 Ausführungen von TE Connectivity

[24] TE Connectivity führt zunächst aus, dass der Verwaltungsrat von Schaffner am 14. Juni 2023 «eine maximale Aktienzuteilung von 150% unter dem LTI beschlossen» Der Verwaltungsratsbeschluss halte dabei «explizit fest, dass er (und damit auch die darin beschlossene Aktienzuteilung) dahinfällt, wenn die Übernahmekommission zur Auffassung gelangt, dass die Aktienzuteilung einen Einfluss auf den Angebotspreis eines etwaigen öffentlichen Kaufangebots hat» (act. 14/1, Rn 6). Durch eine «explizite Aufhebung des Verwaltungsratsbeschlusses» vom 14. Juni 2023 durch den Verwaltungsrat von Schaffner «bestünde keinerlei Grundlage für die Aktienzuteilung von 150% unter dem LTI» (act. 14/1, Rn 7). Ohne eine «Aktienzuteilung von 150% unter dem LTI» kann weder die Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 fit. b FinfraG noch die Best Price Regel nach Art. 10 UEV tangiert sein. Auch können sich nach TE Connectivity «keinerlei Bewertungsfragen in diesem Zusammenhang stellen» (act. 14/1, Rn 8).

[25] Abschliessend führt TE Connectivity aus, dass, falls die beiden Gratifikationsvereinbarungen «einvernehmlich aufgehoben würden, (…) die Grundlage für die Bezahlung des Retention Bonus» entfallen würde». Dementsprechend «könnte weder die Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch die Best Price Regel nach Art. 10 UEV auf diese aufgehobenen Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.» Auch in diesem Zusammenhang würden sich «keinerlei Bewertungsfragen stellen» (act. 14/1, Rn 10).

[26] In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2023 führt TE Connectivity weiter aus, dass sie Gewissheit haben möchte, «dass ihr auch im Falle der Abweisung des Schaffner-Gesuchs durch die Übernahmekommission mit Blick auf die Mindestpreisregel sowie die Best Price Regel keine negativen Konsequenzen drohen, sofern der Verwaltungsratsbeschluss der Schaffner vom 14. Juni 2023 sowie die Retention Bonus Vereinbarungen mit dem CEO und dem CFO der Schaffner aufgehoben werden» (act. 16/1, Rn 4).

[27] Die Anbieterin führt zusätzlich aus, dass sie den Antrag 1 des Gesuchs TE Connectivity bereits jetzt stelle, «um im Falle der Abweisung des Schaffner-Gesuchs weiteren Zeitverlust für das mögliche öffentliche Kaufangebot zu vermeiden und eine Grundlage zu schaffen, die es der Anbieterin (und der Zielgesellschaft) erlaubt, schnell eine Entscheidung zu treffen, ohne erneut an die Übernahmekommission gelangen zu müssen» (act. 16/1, Rn 5).

2.4 Würdigung

2.4.1 Anträge 1, 2 und 4 Gesuch Schaffner

[28] Mit Antrag 1 Gesuch Schaffner möchte Schaffner festgestellt haben, dass die Festlegung der Aktienzuteilung unter dem LTI gemäss dem Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 14. Juni 2023 und der Vollzug der Festlegung gemäss dem LTI nicht (i) als Erwerb von Beteiligungspapieren oder -derivaten i.S.v. Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG und auch nicht (ii) als Erwerb von Beteiligungspapieren oder -derivaten i.S.v. Art. 10 UEV gelten. Ausserdem soll festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um Nebenleistungen zu einem allfälligen Angebotspreis handelt.

[29] Mit Antrag 2 Gesuch Schaffner möchte Schaffner sodann zusätzlich festgestellt haben, dass auch die in den Gratifikationsvereinbarungen vom 22. Mai 2023 beschriebenen potentiellen Zahlungen an den CEO und an den CFO nicht als (i) Erwerb von Beteiligungspapieren oder -derivaten i.S.v. Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG und auch nicht (ii) als Erwerb von Beteiligungspapieren oder -derivaten i.S.v. Art. 10 UEV gelten. Ausserdem soll festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um Nebenleistungen zu einem allfälligen Angebotspreis handelt.

[30] Antrag 4 Gesuch Schaffner beantragt die gleichen Feststellungen für die dem Präsidenten des Verwaltungsrats zugesprochene Entschädigung seines Zusatzaufwands im Rahmen der geplanten Transaktion.

[31] Wie Schaffner zutreffend ausführt (vgl. dazu Rn [18] - [23]), handelten Schaffner und TE Connectivity nicht in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV, als der Faktor für die Aktienzuteilung unter dem LTI am 14. Juni 2023 festgelegt wurde. Ebenso wenig war das der Fall, als die Gratifikationsvereinbarungen (Retention Boni) an den CEO und an den CFO von Schaffner am 22. Mai 2023 gewährt und die Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats beschlossen wurden. Daraus folgt, dass kein vorausgegangener Erwerb im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG seitens von TE Connectivity vorliegt. Mithin fallen diese Handlungen seitens Schaffner auch nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Best Price Rule (vgl. dazu Rn [9]). Da nämlich sowohl am 22. Mai 2023 als auch am 14. Juni 2023 und am 27. April 2023 noch keine Transaktionsvereinbarung zwischen Schaffner und TE Connectivity abgeschlossen worden war, können Schaffner und TE Connectivity zu jenen Zeitpunkten noch nicht in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf ein allfälliges öffentliches Angebot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV gehandelt haben.

[32] Ausserdem sind vorliegend auch keine Anzeichen vorhanden, die für eine ausnahmsweise Anwendung der Best Price Rule in zeitlicher Hinsicht auf den präsentierten Sachverhalt sprechen würden. Damit dem so wäre, müsste eine so genannte gekoppelte Gesamttransaktion vorliegen (vgl. dazu Rn [15] f.). Dies ist der Fall, weil die Aktienzuteilung unter dem LTI, die Gratifikationsvereinbarungen sowie die dem Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner zugesprochene Entschädigung am 14. Juni 2023, am 22. Mai 2023 respektive am 27. April 2023 und damit bereits vor der Voranmeldung eines öffentlichen Angebots von TE Connectivity beschlossen und abgeschlossen wurden.

[33] So liegt zunächst keine Verknüpfung der Aktienzuteilung unter dem LTI vom 14. Juni 2023 und der Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO von Schaffner vom 22. Mai 2023 einerseits an das Zustandekommen des Angebots oder an dessen Erfolg andererseits vor. Vielmehr sollen sowohl die Aktienzuteilung unter dem LTI als auch die Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO unabhängig davon erfolgen und geleistet werden, ob ein allfälliges öffentliches Angebot von TE Connectivity zu Stande kommt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner. Eine Verknüpfung zwischen dem Erfolg des Angebots auf der einen Seite und der Aktienzuteilung unter dem LTI, der Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO und der Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner auf der anderen Seite liegt dabei ebenso wenig vor.

[34] Sodann wird auch das Angebot nicht davon abhängig gemacht, dass die Aktienzuteilung unter dem LTI und die Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO erfolgen wird. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner. Es liegt mithin auch kein Fall vor, in welchem im Sinne der in Rn [17]zitierten Rechtsprechung ein Aktienkaufvertrag sowie das öffentliche Angebot denselben Bedingungen unterworfen sind. Vielmehr erfolgt die Aktienzuteilung unter dem LTI, die Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO sowie die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner ohne Konnex zu einem allfälligen öffentlichen Angebot von TE Connectivity. Die Aktien unter dem LTI werden gleichermassen zugeteilt und die Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO werden in gleicher Weise gewährt, auch wenn das öffentliche Angebot von TE Connectivity nicht erfolgen würde. Gleich verhält es sich mit der zusätzlichen Entschädigung für den Präsidenten der Verwaltungsrats von Schaffner. Einen ausreichenden Konnex im Sinne der bisherigen Rechtsprechung der UEK vermag auch die Tatsache nicht zu schaffen, dass die Zuteilung der Aktien unter dem LTI dahinfällt, sofern sie von der UEK dahingehend beurteilt wird, dass sie einen Einfluss auf den Angebotspreis in einem allfälligen Angebot der TE Connectivity haben sollte. Eine auflösende Bedingung dieser Art reicht nicht aus, um eine Verknüpfung zwischen der Zuteilung der Aktien und dem Angebot annehmen zu können.

[35] Damit kann auf Grund der Akten, die der UEK derzeit vorliegen, im vorliegenden Fall keine gekoppelte Gesamttransaktion angenommen werden.

[36] Des Weiteren kann ebenso antragsgemäss festgestellt werden, dass es sich bei der Aktienzuteilung unter dem LTI am 14. Juni 2023 und bei der Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO von Schaffner am 22. Mai 2023 sowie bei der Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner nicht um Nebenleistungen handelt: Weder die Aktienzuteilung unter dem LTI vom 14. Juni 2023 noch die Gewährung der Gratifikationsvereinbarungen an den CEO und an den CFO von Schaffner vom 22. Mai 2023 noch die Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats sind davon abhängig, ob die dadurch Berechtigten Schaffner-Aktien halten und diese ins geplante öffentliche Angebot von TE Connectivity zum Erwerb der Schaffner-Aktien andienen. Damit schaffen diese Leistungen für die Berechtigten keinen zusätzlichen Anreiz, ihre Schaffner-Aktien ins geplante öffentliche Angebot von TE Connectivity zum Erwerb der Schaffner-Aktien anzudienen, was andernfalls als (versteckte) Nebenleistung zum Angebotspreis interpretiert werden könnte. Die Gewährung der erwähnten Leistungen kann somit im vorliegenden Fall auch nicht als eine Umgehung der Best Price Rule angesehen werden (vgl. Verfügung 823/01 vom 25. Juli 2022 in Sachen Valora Holding AG, Rn 51).

2.4.2 Antrag 1 Gesuch TE Connectivity

[37] Antrag 1 des Gesuchs TE Connectivity wurde von TE Connectivity gestellt, um im Fall einer Abweisung des Gesuchs Schaffner rasch zusätzliche Rechtssicherheit zu erhalten (vgl. Rn [27]).

[38] Vor dem Hintergrund, dass die Anträge 1 und 2 vom Gesuch Schaffner gutgeheissen werden, ist der Antrag 1 des Gesuchs TE Connectivity als gegenstandslos abzuschreiben.

2.5 Fazit

[39] Es wird damit festgestellt, dass die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem LTI für das Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023/2024 gemäss dem Verwaltungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 von Schaffner und der Vollzug dieser Festlegung gemäss LTI weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten.

[40] Zudem wird festgestellt, dass die in den Gratifikationsvereinbarungen vom 22. Mai 2023 beschriebenen potentiellen Zahlungen an den CEO und den CFO von Schaffner sowie die effektive Leistung gemäss diesen Vereinbarungen wie auch die zusätzliche Entschädigung für den Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten.

3.               Publikation

[41] Wird bei der UEK ein Gesuch, beispielsweise für die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht, eingereicht, so eröffnet die UEK ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrats vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der UEK veröffentlichen möchte (Art. 61 Abs. 1bis UEV). Die Zielgesellschaft veröffentlicht sodann (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, (b) das Dispositiv der Verfügung der UEK und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Bedingungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der UEK erheben kann (Art. 61 Abs. 3 UEV).

[42] Die Art. 6 und 7 UEV sind auf diese Veröffentlichung anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).

[43] Die vorliegende Verfügung wird entsprechend Antrag 3 im Gesuch Schaffner und Antrag 2 im Gesuch TE Connectivity erst im Zusammenhang mit einer Verfügung betreffend die Voranmeldung eines allfälligen öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre von Schaffner auf der Website der UEK veröffentlicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 UEV).

[44] Schaffner und/oder TE Connectivity werden dann verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung in Übereinstimmung mit Art. 6 und 7 UEV sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre von Schaffner zu veröffentlichen.

[45] Die vorliegende Verfügung wird anschliessend gestützt auf Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG nach der Veröffentlichung von Schaffner und/oder TE Connectivity auf der Webseite der UEK publiziert.

4.               Gebühr

[46] Gemäss Art. 118 Abs. 1 Satz 1 FinfraV erhebt die UEK für Entscheide in anderen Übernahmesachen, wie beispielsweise über Gesuche betreffend eine Ausnahme von der Angebotspflicht, eine Gebühr. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).

[47] Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegend behandelten Falles wird gestützt auf Art. 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FinfraV eine Gebühr von CHF 30'000 zu Lasten von Schaffner und von CHF 10'000 zu Lasten von TE Connectivity erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem Long Term lncentive Plan für das Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023/2024 gemäss dem Verwaltungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 von Schaffner Holding AG und der Vollzug dieser Festlegung gemäss Long Term lncentive Plan weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten.

2. Es wird festgestellt, dass die in den Gratifikationsvereinbarungen (Retention Bonus) vom 22. Mai 2023 beschriebenen potentiellen Zahlungen an den CEO und den CFO von Schaffner Holding AG sowie die effektive Leistung gemäss diesen Vereinbarungen weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten.

3. Es wird festgestellt, dass die gemäss Protokoll des Verwaltungsrats vom 27.April 2023 dem Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner Holding AG zugesprochene Entschädigung seines Zusatzaufwands im Rahmen der Transaktion weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistung dazu gilt.

4. Schaffner Holding AG und/oder TE Connectivity Ltd. werden verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung im Zusammenhang mit der Verfügung betreffend die Voranmeldung eines allfälligen öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre von Schaffner Holding AG zu veröffentlichen.

5. Die vorliegende Verfügung wird frühestens zeitgleich mit der Publikation der Voranmeldung auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

6. Die Gebühr zu Lasten von Schaffner Holding AG beträgt CHF 30'000.

7. Die Gebühr zu Lasten von TE Connectivity Ltd. beträgt CHF 10'000.

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- TE Connectivity Ltd., vertreten durch Dr. Mariel Hoch und Dr. Ralph Malacrida, Bär & Karrer AG;

- Schaffner Holding AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker McKenzie Switzerland (GVA) SA.

 

 

Mitteilung an:

- Ernst & Young AG (Prüfstelle).

 

 

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).