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Transactions

0833 - Credit Suisse Group AG

Verfügung 833/01 vom 14. November 2022

Gesuch von Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europa Limited, Société Générale S.A., ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht bezüglich Credit Suisse Group AG

Sachverhalt:

A.
Credit Suisse Group AG (CSG oder [Ziel-]Gesellschaft) ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Zürich (UID: CHE-105.884.494). Die Gesellschaft bezweckt die direkte oder indirekte Beteiligung an Unternehmen aller Art in der Schweiz und im Ausland, insbesondere an Unternehmen im Bank-, Finanz-, Vermögensverwaltungs- und Versicherungsbereich; die Gesellschaft kann Unternehmen gründen, sich an bestehenden mehr- oder minderheitlich beteiligen und sie finanzieren sowie Liegenschaften im In- und Ausland erwerben, belasten und verkaufen. Das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital der CSG beträgt gegenwärtig CHF 106'029'908.80 und ist eingeteilt in 2'650'747'720 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.04 (CSG-Aktien oder Aktien der CSG). Die CSG-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss dem International Reporting Standard kotiert (Valorensymbol: CSGN; ISIN: CH0012138530; Valorennummer: 1213853). Die Statuten der CSG enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Klausel.

B.
Gemäss der Datenbank der SIX Exchange Regulation halten per 14. November 2022 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen bzw. grössere Erwerbspositionen an der CSG:

  • Saudi National Bank, Riyadh, Saudi Arabien, hält Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an der CSG in einem Umfang von 14.92 Prozent;

  • Qatar Investment Authority, Doha, Katar, hält indirekt (über Qatar Holding LLC, Doha, Katar) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an der CSG in einem Umfang von 5.026 Prozent;

  • Dodge & Cox, San Francisco, Kalifornien, USA, hält Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an der CSG in einem Umfang von 4.993 Prozent (wobei ihr letztere Stimmrechte von einem Dritten delegiert wurden und nach eigenem Ermessen ausgeübt werden können);

  • Khaled Olayan, Al-Khobar, Saudi Arabien, Lubna Olayan, Riyadh, Saudi Arabien, Hayat Olayan, Jeddah, Saudi Arabien, ein Trust zu Gunsten von Hutham Olayan, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein halten indirekt (über Competrol Establishment, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, Lubna Olayan, Riyadh, Saudi Arabien) Erwerbspositionen mit Blick auf einen Stimmrechtsanteil an der CSG in einem Umfang von 4.999 Prozent;

  • Silchester International Investors LLP, London, Vereinigtes Königreich, hält als Anlageverwalter für eine Reihe gemischter Fonds 3.03 Prozent des Aktienkapitals und der Stimmrechte der CSG;

  • Harris Associates Investment Trust, Chicago, Illinois, USA, hält indirekt (über Oakmark International Fund, Chicago, Illinois, USA, Oakmark Global Fund, Chicago, Illinois, USA, Oakmark Global Select Fund, Chicago, Illinois, USA) 4.97 Prozent des Aktienkapitals und der Stimmrechte der CSG;

  • Harris Associates L.P., Chicago, Illinois, USA, hält 5.17 Prozent des Aktienkapitals und der Stimmrechte der CSG.

C.
Im Rahmen eines am 24. Oktober 2022 eingereichten Schreibens (die Eingabe vom 24. Oktober 2022) erstattete ein aus Credit Suisse AG als Global Coordinator (der Global Coordinator), Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited und Société Générale S.A. (zusammen mit dem Global Coordinator, die Joint Lead Manager oder die Gesuchsteller) und den (gegebenenfalls) noch zu ernennenden Joint Bookrunnern und Co-Lead Managern (zusammen mit den Joint Lead Managern alle gemeinsam die Manager) bestehendes Bankenkonsortium gegenüber der Übernahmekommission die Meldung, dass die Manager im Zusammenhang einer geplanten, in Sachverhalt Bst. E hiernach näher beschriebenen Kapitalerhöhung der CSG von der Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA (Festübernahme) Gebrauch machen möchten.

Mit Blick auf die geplante Kapitalerhöhung beantragten die Gesuchsteller im Rahmen ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2022 ausserdem eine Verlängerung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA der in Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA festgelegten Dreimonatsfrist (innerhalb welcher die Anzahl der Aktien der CSG – die von den Managern als Mitglieder des erwähnten Bankenkonsortiums im Rahmen der Kapitalerhöhung fest übernommen werden sollen – von den Managern unter den Grenzwert gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG reduziert werden muss) auf sechs Monate.

D.
Am 25. Oktober 2022 bestätigte das Sekretariat der Übernahmekommission gegenüber den Gesuchstellern mit Blick auf deren Meldung, im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung von der Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA Gebrauch machen zu wollen (vgl. den ersten Absatz von Sachverhalt Bst. C oben), mit einem sog. No Action Letter, dass es darauf verzichte, ein Verwaltungsverfahren i.S.v. Art. 40 Abs. 2 FinfraV-FINMA zu eröffnen.

Das Sekretariat der Übernahmekommission informierte die Gesuchsteller mittels des erwähnten No Action Letter auch darüber, dass die Übernahmekommission den in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 enthaltenen Antrag auf Verlängerung der in Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA festgelegten Dreimonatsfrist auf sechs Monate (vgl. den zweiten Absatz von Sachverhalt Bst. C oben) im Rahmen eines Verfahrens i.S.v. Art. 61 UEV per Verfügung beurteilen werde.

E.
Auf Rückfrage der Übernahmekommission vom 27. Oktober 2022 hin informierten die Gesuchsteller die Übernahmekommission mittels zweier E-Mails vom 31. Oktober 2022 über weitere Entwicklungen bezüglich der geplanten Kapitalerhöhung und reichten am 8. November 2022 eine entsprechend überarbeitete Version ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2022 (die überarbeitete Eingabe vom 8. November 2022) ein.

Im Rahmen der überarbeiteten Eingabe vom 8. November 2022 wurde insbesondere der Kreis des Bankenkonsortiums und somit auch der Kreis der Manager und der Gesuchsteller erweitert, und zwar um die folgenden Institute, welche am 30. Oktober 2022 als sogenannte Joint Bookrunner dem Bankenkonsortium beigetreten waren: ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC (die Joint Bookrunner; die Joint Bookrunner zusammen mit den Gesuchstellern [d.h. Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited und Société Générale S.A], nachfolgend die finalen Gesuchsteller bzw. die finalen Manager).

Zu den Details der geplanten Kapitalerhöhung (inklusive indikativem Zeitplan) nahmen die finalen Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 8. November 2022 wie folgt Stellung:

  •  
Die CSG plant, eine Erhöhung des Aktienkapitals mittels Durchführung von zwei ordentlichen Kapitalerhöhungen mit einem erwarteten Bruttoerlös von insgesamt etwa vier Milliarden CHF, vorbehältlich der Genehmigung durch die ausserordentliche Generalversammlung, wobei die beiden Kapitalerhöhungen gemäss aktuellem Stand wie folgt angedacht sind:

    •  
Eine ordentliche Kapitalerhöhung um bis zu CHF 18'481'675.36 durch die Ausgabe von bis zu 462'041'884 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.04 zum Marktpreis, welcher einen geringen Abschlag zum Börsenkurs reflektieren wird, mit Bezugsrechtsausschluss (non pre-emptive placement) und bei welcher ausgewählte strategische Investoren die Namenaktien im Rahmen einer Privatplatzierung erwerben. Der Bruttoerlös aus dieser Privatplatzierung wird voraussichtlich etwa CHF 1.765 Milliarden betragen.

    •  
Eine ordentliche Kapitalerhöhung um bis zu CHF 70'686'605.84 durch die Ausgabe von bis zu 1'767'165'146 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.04 zu einem marktüblichen Abschlag zum Marktpreis und Bezugsrechtsangebot an die Aktionäre (discounted rights offering), (nachfolgend die Kapitalerhöhung), bei welcher alle Aktionäre vorbehaltlich Einschränkungen unter ausländischen Rechtsordnungen ihre Bezugsrechte ausüben und neue Aktien kaufen, oder aber ihre Bezugsrechte verkaufen (es wird ein Bezugsrechtshandel während ca. sieben Börsentagen stattfinden) können.

  •  
Die CSG beabsichtigt, insgesamt einen Bruttoerlös von etwa vier Milliarden CHF aus den beiden ordentlichen Kapitalerhöhungen zu erzielen. Die definitive Anzahl auszugebender Namenaktien der CSG im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung, die definitive Anzahl der von den finalen Gesuchstellern (mit Ausnahme des Global Coordinator) festübernommenen Namenaktien, der Bezugspreis sowie das Bezugsrechtsverhältnis ist daher von der Durchführung der ersten ordentlichen Kapitalerhöhung abhängig.

  •  
Im Hinblick auf die Kapitalerhöhung haben die CSG und die Joint Lead Manager am 26. Oktober 2022 nach Handelsschluss ein Underwriting Agreement (UWA) unterzeichnet. Am 30. Oktober 2022 sind die Joint Bookrunner dem UWA beigetreten. Das UWA sieht vor, dass sich jeder finale Gesuchsteller (mit Ausnahme des Global Coordinator) fest verpflichtet, eine festgelegte maximale Anzahl neuer Namenaktien der CSG zu einem vereinbarten maximalen Investitionsbetrag zu kaufen (volume underwriting). Falls die ausserordentliche Generalversammlung der ersten ordentlichen Kapitalerhöhung zustimmt und diese in vollem Umfang im Handelsregister eingetragen wird (base case), werden im Rahmen der Kapitalerhöhung voraussichtlich 889'368'458 neue Aktien zu je CHF 0.04 angeboten. Falls die Generalversammlung der ersten Kapitalerhöhung nicht zustimmt, werden im Rahmen der Kapitalerhöhung voraussichtlich 1'767'165'146 neue Aktien angeboten. Die Anzahl der im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung definitiv auszugebenden neuen Namenaktien sowie des definitiven Bezugspreises pro neue Namenaktie und des Bezugsrechtsverhältnisses werden entsprechend erst nach Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung sowie der ersten Kapitalerhöhung am oder um den 24. November 2022 feststehen.

  •  
Um die Kapitalerhöhung sicherzustellen, sieht das UWA vor, dass sich das aus den finalen Gesuchstellern bestehende Bankenkonsortium (mit Ausnahme des Global Coordinator) verpflichtet, die neuen Namenaktien in einem ersten Schritt fest zu übernehmen und in einem zweiten Schritt den Aktionären bzw. Investoren zuzuteilen, welche die ihnen zugeteilten oder im Rahmen des Bezugsrechtshandels erworbenen Bezugsrechte ausgeübt haben. Nach den Bestimmungen des UWA werden die von der CSG neu auszugebenden Namenaktien mit einem Ausgabebetrag von je CHF 0.04 – vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung zur beantragten Kapitalerhöhung sowie marktüblichen Bedingungen – formell durch die Credit Suisse AG (im Namen und Auftrag der finalen Manager) zum Nennwert gezeichnet und liberiert und den bisherigen Aktionären der Zielgesellschaft zu einem noch nicht festgelegten Bezugspreis während der Bezugsfrist zum Bezug angeboten werden. Die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre der CSG bleiben dabei materiell gewahrt (Festübernahmeverfahren). Damit verbunden ist eine Festübernahme der finalen Manager (mit Ausnahme des Global Coordinator) sämtlicher neuer Namenaktien (die sog. festübernommenen Namenaktien). Die nach Unterzeichnung des UWA beigetretenen Joint Bookrunner haben sich verpflichtet, einen Anteil der bereits festübernommenen Namenaktien von den Joint Lead Managern zu übernehmen.

  •  
Das Verhältnis zwischen den finalen Gesuchstellern wird im Rahmen eines Agreement among Managers (AAM) geregelt, welches gleichzeitig mit dem UWA unterzeichnet wurde. Die Joint Bookrunners sind am 28. bzw. 30. Oktober 2022 dem AAM beigetreten.

  •  
Die Ausübungsfrist für die Bezugsrechte dauert voraussichtlich vom 28. November 2022 bis am 8. Dezember 2022, 12.00 Uhr mittags (MEZ). Der Handel der Bezugsrechte wird gleichzeitig mit der Bezugsfrist starten und voraussichtlich am 6. Dezember 2022 enden. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ist für den 7. Dezember 2022 und der erste Handelstag der neuen Namenaktien sowie der Vollzug der Kapitalerhöhung (Lieferung gegen Bezahlung) sind für den 9. Dezember 2022 vorgesehen.

  •  
Der indikative Zeitplan stellt sich entsprechend wie folgt dar:

 

26. Oktober 2022
  •  
Unterzeichnung des UWA
 
  •  
Unterzeichnung des AAM
 
  •  
Mögliche Unterzeichnung von Sub-Underwriting Agreements oder allenfalls auch später

30. Oktober 2022
  •  
Beitritt der weiteren Joint Bookrunner zum UWA und AAM
 
  •  
Festlegung der maximalen Anzahl der festübernommenen Namenaktien

23. November 2022
  •  
Ausserordentliche Generalversammlung der CSG
24. November 2022
  •  
Definitive Festlegung der Anzahl auszugebenden neuen Namenaktien, der festübernommenen Namenaktien sowie des Bezugspreises und Bezugsrechtsverhältnisses im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung

25. November 2022
  •  
Publikation des Prospekts
28. November 2022
  •  
Beginn der Bezugsfrist und des Bezugsrechtshandels
6. Dezember 2022
  •  
Ende des Bezugsrechtshandels (nach Börsenschluss)
7. Dezember 2022
  •  
Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister
8. Dezember 2022
  •  
Ende der Bezugsfrist (12:00 Uhr [MEZ]
9. Dezember 2022
  •  
Erster Handelstag der neu geschaffenen Namenaktien
 
  •  
Vollzug der Kapitalerhöhung durch Lieferung der Namenaktien an die Investoren gegen Bezahlung des Bezugspreises

 

  •  
Gemäss dem UWA werden die finalen Gesuchsteller (mit Ausnahme der Credit Suisse AG) zusammen sämtliche im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegebenen Namenaktien festübernehmen und damit das diesbezügliche Platzierungsrisiko bzw. das Underwriting-Risiko vorbehältlich der üblichen Bedingungen tragen. Die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre bleiben dabei materiell gewahrt.

  •  
Festübernommene Namenaktien, für welche die Bezugsrechte nicht ausgeübt werden und welche nicht über den Markt oder anderweitig verkauft werden können, sollen von den finalen Managern mittels (i) eines öffentlichen Angebots in der Schweiz sowie (ii) Privatplatzierungen bei institutionellen Investoren ausserhalb der Schweiz und den USA in Übereinstimmung mit Regulation S des U.S. Securities Act von 1933 sowie auf Grundlage verschiedener Ausnahmen in der europäischen Prospektverordnung (Verordnung [EU] 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) und der europäischen Prospektverordnung, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 (die britische Prospektverordnung) Teil des nationalen Rechts ist und (iii) in den USA an qualified institutional buyers (wie in Rule 144A des Securities Act definiert) veräussert werden. Festübernommene Namenaktien, die nicht auf diese Weise platziert werden können, müssen von den finalen Managern (mit Ausnahme der Credit Suisse AG), vorbehältlich der üblichen Bedingungen, zum Bezugspreis im Umfang der ihnen gemäss UWA zukommenden Anteile übernommen werden.

  •  
Am 31. Oktober 2022 haben sich mehrere Sub-Underwriter mittels separat abzuschlies-senden Sub-Underwriting Agreements gegenüber der CSG und den finalen Gesuchstellern verpflichtet, auf Verlangen der finalen Manager einen Teil der im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegebenen festübernommenen Namenaktien und damit einen Teil des Underwriting-Risikos der finalen Manager zu übernehmen. Die Verpflichtung der Sub-Underwriter zur Übernahme eines Teils der festübernommenen Namenaktien materialisiert sich lediglich auf Verlangen der finalen Manager. Entsprechend ist es möglich, dass die Sub-Underwriter keine festübernommenen Namenaktien im Rahmen der Sub-Underwriting Agreements übernehmen werden.

 

F.
Schliesslich enthielt die überarbeitete Eingabe vom 8. November auch eine Meldung bzw. ein Gesuch um Erleichterung wie folgt:

Meldung

«Im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung […] der Credit Suisse Group AG […] möchten die Gesuchsteller von der Ausnahme gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b FinfraV-FINMA von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Art. 136 FinfraG Gebrauch machen.»

Gesuch um Erleichterung

«Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung […] beantragen die Gesuchsteller eine Verlängerung der Frist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b FinfraV-FINMA, innerhalb welcher die Anzahl der Aktien der Credit Suisse Group AG – die von den Gesuchstellern (mit Ausnahme des Global Coordinator) als Mitglieder eines Bankenkonsortiums im Rahmen der Kapitalerhöhung fest übernommen werden – von den Gesuchstellern (mit Ausnahme des Global Coordinator) unter den Grenzwert gemäss Art. 135 FinfraG reduziert werden muss, von drei Monaten auf sechs Monate (Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA).» (Antrag Ziff. 1)

«Die Verfügung der Übernahmekommission ist frühestens gleichzeitig mit dem Vollzug der Kapitalerhöhung […] gemäss Übernahmeverordnung zu veröffentlichen.» (Antrag Ziff. 2)

Auf die Begründung der beiden Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

G.
Am 10. November 2022 teilte die CSG der Übernahmekommission mit, dass sie die Eingabe vom 8. November 2022 und die darin enthaltenen Anträge der finalen Gesuchsteller (vgl. Sachverhalt Bst. G hiervor) zwar vollumfänglich unterstütze, aber auf eine formelle Stellungnahme im Sinne von Art. 61 UEV verzichte.

H.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Franca Contratto und Beat Fellmann und gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Ausnahme von der Angebotspflicht und Verlängerung der in Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA festgelegten Dreimonatsfrist (Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA) (Antrag Ziff. 1)

[1] Im Rahmen ihrer Eingabe vom 8. November 2022 beantragen die finalen Gesuchsteller eine Verlängerung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA der in Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA festgelegten Dreimonatsfrist auf sechs Monate (vgl. Sachverhalt Bst.C).

1.1 Rechtliches

[2] Angebotspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 1 FinfraG ist, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte (ob ausübbar oder nicht) an der Zielgesellschaft überschreitet.

[3] Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. c FinfraG ist die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht möglich, wenn es sich um eine vorübergehende Überschreitung des Grenzwertes handelt, wobei der Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung des Art. 136 Abs. 1 Bst. c FinfraG diese vorübergehende Frist zur Wiederveräusserung der Beteiligungspapiere in Bezug auf Festübernahmen im Rahmen einer «Allgemeinen Ausnahme» auf grundsätzlich drei Monate ab Überschreitung des Grenzwertes festlegt.

[4] Die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots entsteht dementsprechend nicht, wenn Banken oder Wertpapierhäuser nach FINIG allein oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwerts von 33⅓ Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu veräussern und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt (Art. 136 FinfraG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA).

[5] Gemäss Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA kann die Übernahmekommission in begründeten Fällen die Frist von drei Monaten auf Antrag verlängern (Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA).

1.2 Ausführungen der finalen Gesuchsteller

[6] Nach Ansicht der finalen Gesuchsteller kann aufgrund der Tatsache, dass zunächst sämtliche im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegebenen, neuen Namenaktien fest übernommen werden – abhängig von der Entwicklung der Umstände wie z.B. der Entwicklung des Börsenkurses der CSG-Aktien, der Marktkapitalisierung der CSG und der definitiven Anzahl der festübernommen Aktien – nicht ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte an der CSG je nach Umfang der Kapitalerhöhung für einen kurzen Zeitraum (bis zum Vollzug der Kapitalerhöhung und damit der Lieferung der festübernommenen Namenaktien an Investoren) überschritten wird.

[7] Darüber hinaus besteht gemäss den finalen Gesuchstellern auch das (als unwahrscheinlich bezeichnete) Risiko, dass sie nach Vollzug der Kapitalerhöhung eine Anzahl festübernommener Namenaktien halten, welche den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte an der CSG überschreitet. Dieser Fall könne eintreten, wenn (i) der Aktienkurs der CSG erheblich fällt, (ii) für keine oder nur wenige festübernommene Namenaktien Bezugsrechte ausgeübt werden und (iii) die festübernommen Namenaktien, für welche Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, nicht über den Markt bzw. anderweitig verkauft oder von den finalen Managern platziert werden können. Ein solcher Fall sei denkbar, wenn eine wesentliche nachteilige Veränderung der regionalen und/oder internationalen Finanzmärkte vorliegt oder das Eintreten einer Veränderung oder Entwicklung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die geschäftliche, finanzielle oder sonstige Lage der CSG und ihrer Tochtergesellschaften hat, realistisch erscheint. In einem derartigen Szenario sei die Frist von drei Monaten gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA nicht ausreichend, um eine Sekundärplatzierung der von den finalen Managern gehaltenen festübernommenen Namenaktien am Markt zu ermöglichen. Die finalen Gesuchsteller sind der Ansicht, dass sie in einer derartigen Situation mindestens eine Frist von sechs Monaten benötigen würden, um eine solche Platzierung erfolgreich durchführen zu können.

1.3 Würdigung und Fazit

[8] Zunächst kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 1 Bst. b FinfraV-FINMA eindeutig erfüllt sind, weshalb die Angebotspflicht mit Blick auf die beschriebene Festübernahme von neuen CSG-Aktien durch die finalen Gesuchsteller anlässlich der Kapitalerhöhung entfällt (vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. D).

[9] Wie in Erw. 1.1 oben erwähnt kann die Übernahmekommission gemäss Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA die Frist von drei Monaten auf Antrag in begründeten Fällen verlängern.

[10] Der Antrag der finalen Gesuchsteller auf Ausnahme von der Angebotspflicht während sechs Monaten wird begründet mit dem Szenario einer wesentlichen nachteiligen Veränderung der Finanzmärkte oder des Eintretens von Ereignissen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zielgesellschaft nach sich ziehen. Unter diesen Umständen dürfte der Aktienkurs der CSG-Aktien fallen, mit der Folge, dass nur wenige (schlimmstenfalls gar keine) Bezugsrechte ausgeübt und sich das Platzierungsrisiko für die finalen Manager entsprechend weiter verschärfen würde. Für diesen Fall benötigen die finalen Manager nach eigenen Angaben mindestens eine Frist von sechs Monaten, um eine Sekundärplatzierung der gehaltenen festübernommenen Namenaktien erfolgreich durchführen zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erw. 1.2 hiervor). Das von den finalen Gesuchstellern gezeichnete Szenario erscheint aufgrund der gegenwärtig unsicheren Marktlage nachvollziehbar.

[11] Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Ausmass der Ka-pitalerhöhung (falls die ausserordentlichen Generalversammlung der ersten ordentlichen Kapitalerhöhung nicht zustimmt) bis maximal 67 Prozent des bisherigen Aktienkapitals der CSG (100*[1'767'165'146 / 2'650'747'720] = 66.67%) betragen könnte. Der Verordnungsgeber ging demgegenüber von einem Extremfall einer Kapitalerhöhung von 50 Prozent des bestehenden Aktienkapitals einer Gesellschaft aus (vgl. Ausführungsbestimmungen zum Börsengesetz / Vernehmlassung vom 20. März 1996, Erläuterungen, S. 21, Rn 75; vgl. des Weiteren auch die Verfügung der Übernahmekammer der EBK vom 30. September 2002 im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der Zurich Financial Services, Zürich, Erw. 4 Bst. c) und legte aufgrund dieser Überlegungen eine Frist zur Wiederveräusserung der Beteiligungspapiere von grundsätzlich drei Monaten fest. Bei einer Kapitalerhöhung von deutlich mehr als 50 Prozent – wie der vorliegenden – kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Frist von drei Monaten zur Wiederveräusserung ausreichend ist.

[12] Vor diesem Hintergrund wird der Antrag Ziff. 1 der finalen Gesuchsteller gutgeheissen und eine Fristverlängerung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA um drei Monate auf insgesamt sechs Monate gewährt. Die Angebotspflicht entfällt dementsprechend, wenn die finalen Manager allein oder als Syndikat im Rahmen der Kapitalerhöhung Aktien der CSG fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von sechs Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt. Die Ausnahme von der Angebotspflicht steht des Weiteren wie üblich auch unter der Bedingung, dass im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung kein wesentlicher Einfluss auf die Zielgesellschaft durch die finalen Manager ausgeübt wird.

[13] Im Rahmen einer Auflage werden die finalen Gesuchsteller zudem verpflichtet, der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen (i) die Über- bzw. Unterschreitung des Grenzwerts von 33⅓ Prozent des Aktienkapitals und der Stimmrechte an der CSG und (ii) allfällige Änderungen im Kreis der zum Bankenkonsortium gehörenden, für die Festübernahme verantwortlichen Institute anzuzeigen.

 

2.  Stellungnahme des Verwaltungsrats und Publikation (Antrag Ziff. 2)

[14] Wird der Übernahmekommission ein Gesuch betreffend die sogenannten übrigen Verfahren eingereicht (insbesondere wenn der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht wird oder wenn sie eine solche Frage von Amtes wegen prüft), so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (vgl. Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte (vgl. Art. 61 Abs. 1bis UEV). Die Zielgesellschaft veröffentlicht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (vgl. Art. 61 Abs. 3 UEV).

[15] Auf diese Veröffentlichung sind die Art. 6 und 7 UEV anwendbar (vgl. Art. 61 Abs. 4 UEV).

[16] Im vorliegenden Fall hat die CSG nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 8. November 2022 auf eine formelle Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1bis UEV verzichtet (vgl. Sachverhalt Bst. G).

[17] CSG ist demnach verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre zu veröffentlichen, wobei diese Veröffentlichung in Gutheissung des Antrags Ziff. 2 der finalen Gesuchsteller gleichzeitig mit dem Vollzug der Kapitalerhöhung erfolgen soll.

[18] Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Publikation hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

 

3.  Gebühr

[19] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung der Eingabe vom 8. November 2022 eine Gebühr von CHF 30'000 zu Lasten der finalen Gesuchsteller Die finalen Gesuchsteller haften solidarisch für diese Gebühr.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

 

1. Im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung der Credit Suisse Group AG wird dem Bankenkonsortium bestehend aus Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited, Société Générale S.A., ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt, unter der Voraussetzung, dass die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Namenaktien der Credit Suisse Group AG innerhalb von sechs Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder veräussert wird.

2. Diese Ausnahme von der Angebotspflicht steht unter der Bedingung, dass im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung kein wesentlicher Einfluss auf die Credit Suisse Group AG ausgeübt wird.

3. Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited, Société Générale S.A., ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC werden verpflichtet, der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen (i) die Über- bzw. Unterschreitung des Grenzwerts von 33⅓ Prozent des Aktienkapitals und der Stimmrechte an der Credit Suisse Group AG und (ii) allfällige Änderungen im Kreis der zum Bankenkonsortium gehörenden, für die Festübernahme verantwortlichen Institute anzuzeigen.

4. Credit Suisse Group AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen, wobei diese Veröffentlichung gleichzeitig mit dem Vollzug der Kapitalerhöhung erfolgen soll.

5. Die vorliegende Verfügung wird nach der Veröffentlichung der Credit Suisse Group AG gemäss Dispositiv-Ziff. 4 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.

6. Die Gebühr zu Lasten von Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited, Société Générale S.A., ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC beträgt unter solidarischer Haftung CHF 30'000.

 

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited, Société Générale S.A., ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC, vertreten durch Andrea Giger und Dr. Till Spillmann, Niederer Kraft Frey AG, Zürich;

  • Credit Suisse Group AG, vertreten durch Dr. Benjamin Leisinger, Homburger AG, Zürich.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).