Transazioni
0314 - GNI Global Net International AG
Empfehlung V in Sachen GNI Global Net International AG vom 28. September 2007
Öffentliches Übernahmeangebot der Schweizer Finance Holding AG, Zürich, und der Bellevue Exklusiv Immobilien AG, Freienbach/SZ, für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net International AG, Cressier/FR – Best Price Rule
A.
Die GNI Global Net International AG („GNI Global Net“ oder „Zielgesellschaft“), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cressier/FR. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 9'350'000, eingeteilt in 935'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 („GNI Global Net-Aktien“). Die Inhaberaktien sind an der BX Berne eXchange und im Freiverkehr an der Börse Berlin kotiert.
B.
Die Schweizer Finance Holding AG („Schweizer Finance Holding“ oder „Anbieterin I“), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 810'000, eingeteilt in 80'000 Namenaktien (Stimmrechtsaktien) mit einem Nennwert von je CHF 10 und 100 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100. Die Schweizer Finance Holding ist nicht börsenkotiert.
C.
Die Bellevue Exklusiv Immobilien AG („Bellevue“ oder „Anbieterin II“), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach/SZ. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 100'000, eingeteilt in 100 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000. Die Gesellschaft ist nicht börsenkotiert. Sie wird zu 96% von Frau Myriam Hernandez, Oberbipp/BE, beherrscht.
D.
Mit E-Mail vom 23. Januar 2007 teilte die Schweizer Finance Holding der Übernahmekommission mit, dass sie am 19. Januar 2007 der Berner Börse eine Beteiligung an der GNI Global Net von insgesamt 51.01% (Valuta per 16. Januar 2007) gemeldet hat und daher verpflichtet ist, ein öffentliches Übernahmeangebot zu publizieren.
E.
Mit Offenlegungsmeldung im SHAB vom 30. Januar 2007 (SHAB Nr. 20 vom 30. Januar 2007) gab die GNI Global Net bekannt, dass die Schweizer Finance Holding am 16. Januar 2007 durch den Erwerb von 219'351 Inhaberaktien ihren Stimmrechtsanteil von 27.55% auf 51.01% erhöht hat.
F.
Die Übernahmekommission teilte der Schweizer Finance Holding bereits am 23. Januar 2007 mit, dass das Pflichtangebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der GNI Global Net gemäss Art. 36 der Börsenverordnung-EBK innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden muss.
G.
Mit Empfehlung I vom 16. März 2007 hielt die Übernahmekommission fest, dass die Schweizer Finance Holding den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritten hat und somit angebotspflichtig ist. Der Schweizer Finance Holding wurde mit Empfehlung I die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebotes für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net bis zum 4. Mai 2007 erstreckt. Zudem wurde die Schweizer Finance Holding verpflichtet, die Übernahmekommission über die Fortschritte betreffend die Finanzierung des Übernahmeangebotes zu informieren (vgl. Empfehlung I vom 16. März 2007 in Sachen GNI Global Net International AG – Angebotspflicht/Fristerstreckung).
H.
Mit Empfehlung II vom 3. Mai 2007 wurde der Schweizer Finance Holding die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebotes für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net bis zum 29. Juni 2007 erstreckt. Im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb durch die Schweizer Finance Holding nach gewährter Fristerstreckung hielt die Übernahmekommission in ihrer Empfehlung zudem fest, dass sie den Einfluss des Erwerbs dieser Aktien auf den Mindestpreis bzw. die Best Price Rule näher prüfen wird. Überdies kündigte die Übernahmekommission in der Empfehlung an, dass sie bei der Aufsichtsbehörde den Antrag stellen wird, diese solle beim Richter die Suspendierung der Stimmrechte sämtlicher von der Schweizer Finance Holding gehaltenen GNI Global Net-Aktien verlangen (vgl. Empfehlung II vom 3. Mai 2007 in Sachen GNI Global Net International AG – Fristverlängerung).
I.
Am 15. Juni 2007 schloss die Bellevue mit der Schweizer Finance Holding einen Kaufvertrag über 705'272 GNI Global Net-Aktien, entsprechend 75.43% der Stimmrechte der Zielgesellschaft, ab. Bereits mit Abschluss des Kaufvertrags übertrug die Schweizer Finance Holding sämtliche Stimmrechte an den GNI Global Net-Aktien, die ihr aktienrechtlich oder vertragsrechtlich zustanden und räumte der Bellevue ab sofort das alleinige Recht ein, über die Aktien zu verfügen und Stimmrechte auszuüben, soweit diese ausübbar waren.
J.
Mit Empfehlung III vom 28. Juni 2007 hielt die Übernahmekommission fest, dass die Bellevue verpflichtet ist, ein öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche kotierten Beteiligungspapiere der GNI Global Net zu unterbreiten. Der Schweizer Finance Holding und der Bellevue wurde auf Gesuch hin erlaubt, zur Erfüllung ihrer Angebotspflicht ein „gemeinsames“ Pflichtangebot zu publizieren. Die Übernahmekommission hat in diesem Zusammenhang aber auch festgehalten, dass eine Erfüllung von zwei Pflichtangeboten in einem einzigen Angebot nur dann zulässig sein kann, wenn dem Angebotsempfänger daraus keinerlei Nachteile entstehen und das Pflichtangebot die Bedingungen und Voraussetzungen beider Angebote erfüllt. Im Weiteren stellte die Übernahmekommission fest, dass die Schweizer Finance Holding bzw. die Bellevue beim Ausscheiden der Schweizer Finance Holding aus der Gruppe nach Abschluss des Angebots nicht erneut angebotspflichtig werden, sofern sich die von den Anbieterinnen dargestellten Kontrollverhältnisse nicht geändert haben. Im Weiteren wurde der Schweizer Finance Holding und der Bellevue die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebotes für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der GNI Global Net bis zum 13. Juli 2007 erstreckt, da der Bericht über die Bewertung der GNI Global Net noch nicht erstellt war (vgl. Empfehlung III vom 28. Juni 2007 in Sachen GNI Global Net International AG – Fristverlängerung).
K.
Mit Empfehlung IV vom 12. Juli 2007 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zum Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht (Empfehlung IV vom 12. Juli 2007 in Sachen GNI Global Net International AG – Angebotsprospekt/Verwaltungsratsbericht, nachfolgend „Empfehlung IV“).
L.
Am 13. Juli 2007 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Übernahmeangebots der Anbieterinnen für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der GNI Global Net, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Die Nachfrist des Angebots lief am 13. August 2007 ab. Aus dem definitiven Endergebnis geht hervor, dass im Rahmen des Angebots der Anbieterinnen 61'102 Inhaberaktien der GNI Global Net angedient wurden und die Anbieterinnen zusammen insgesamt 82.1% des Aktienkapitals und der Stimmrechte an der GNI Global Net halten.
M.
Am 29. August 2007 reichte die Anbieterin II ein Gesuch bei der Übernahmekommission ein, mit folgendem Antrag:
„ Es sei festzustellen, dass die Gruppe bestehend aus der Bellevue Exklusiv Immobilien AG und der Schweizer Finance Holding AG und alle mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen von der GNI Global Net International AG durch Emission neu geschaffene Aktien zum Nominalwert oder einem darüber liegenden Wert von der GNI Global Net International AG beziehen können, ohne dass dadurch die Best Price Rule zur Anwendung kommt und die Anbieterinnen diesen höheren Preis jedem Aktionären anbieten müssen.“
N.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. September 2007 wurde die Anbieterin II aufgefordert, der Übernahmekommission einen Gebührenvorschuss von CHF 10'000 zu überweisen. Der Vorschuss ging fristgerecht bei der Übernahmekommission ein.
O.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Rudolf Widmer (Präsident), Raymund Breu und Thomas Rufer gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Best Price Rule
1.1 Im Bereich der öffentlichen Übernahmen trifft den Anbieter eine Gleichbehandlungspflicht (vgl. Art. 24 Abs. 2 BEHG und Art. 1 UEV-UEK). Dadurch soll die Gleichbehandlung der Anleger – ein zentrales Ziel des Börsenrechts (vgl. Art. 1 BEHG) – auch im Rahmen öffentlicher Übernahmen sichergestellt werden. Die Best Price Rule als Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schreibt in Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c UEV-UEK vor, dass die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis bzw. dem Wert des Angebots liegenden Preis erwerben dürfen, ohne diesen allen Empfängern des Angebots anzubieten.
Sinn und Zweck dieser Regelung besteht in der Sicherstellung der Gleichbehandlung der andienenden Aktionäre gegenüber den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft. Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel ab Veröffentlichung der Voranmeldung während der ganzen Dauer des Angebots und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. Empfehlung in Sachen ZKB Visionen vom 23. August 2004 , Erw. 4.1.1). Durch die zeitliche Ausdehnung der Best Price Rule auf sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist soll verhindert werden, dass Aktionäre der Zielgesellschaft den Ablauf der Nachfrist abwarten, um von der Anbieterin eine Prämie verlangen zu können, die ihnen im Rahmen des Angebots nicht bezahlt werden könnte (vgl. Rudolf Tschäni/Jacques Iffland/Hans-Jakob Diem, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz 448).
1.2 Die Anbieterin II plant gemäss Angaben im Gesuch Beteiligungen an den im Angebotsprospekt vom 13. Juli 2007 unter Ziffer 4.4 aufgeführten Gesellschaften in die GNI Global Net einzubringen (nachfolgend „die geplante Transaktion“). Gemäss Angebotsprospekt handelt es sich bei den einzubringenden Beteiligungen um Beteiligungen an der Extrucable SA, Cablitec SAS, Cablitec Tunis, Spidelor SA, SH Finance, SCI Car., SCI Fab., SCI Gambetta I, SCI Gambetta II, SCI Gambetta III und Bellevue, welche von den Investoren Myriam Hernandez und José Hernandez gehalten werden (vgl. Angebotsprospekt vom 13. Juli 2007, Ziffer 4.4). Zu diesem Zweck sollen bei der GNI Global Net Kapitalerhöhungen durchgeführt und die dadurch geschaffenen Aktien als Gegenleistung an die Anbieterin II ausgegeben werden. Die Anbieterin II macht in ihrem Gesuch geltend, dass die neu geschaffenen Aktien gemäss den Regeln des Obligationenrechts nicht unter dem Nominalwert ausgegeben werden dürfen. Der Wert der GNI Global Net-Aktien werde daher entweder dem Nennwert dieser Aktie (CHF 10) oder einem diesen übersteigenden Wert festgesetzt werden.
1.3 Die Nachfrist für das Pflichtangebot der Anbieterinnen I und II ist am 13. August 2007 abgelaufen. Die Best Price Rule gilt somit bis zum 14. Februar 2008. Die von der Anbieterin II in ihrem Gesuch umschriebene Transaktion soll noch während des Best Price Rule-relevanten Zeitraums durchgeführt werden. Wie bereits mit Empfehlung IV, Erw. 3.2, festgehalten, handelt die GNI Global Net in gemeinsamer Absprache mit den Anbieterinnen I und II, weshalb auch sie die Best Price Rule zu beachten hat. Die Tatsache, dass Transaktionen lediglich innerhalb einer im Hinblick auf ein Angebot im Sinne von Art. 11 UEV-UEK in gemeinsamer Absprache handelnden Gruppe stattfinden, schliesst nicht a priori eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus (vgl. Empfehlung vom 6. Juli 2004 in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, Erw. 1.2.2).
Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK äussert sich zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft durch die Anbieterin nach Veröffentlichung des Angebots. Er enthält aber keinen Hinweis, ob dies auch gilt, wenn die Zielgesellschaft eigene Aktien an die Anbieterin oder an eine in gemeinsamer Absprache handelnde Person veräussert und ob dies auch für neu ausgegebene Aktien gilt. Es ist folglich im vorliegenden Fall zu prüfen, ob diejenigen Aktionäre, welche das Angebot der Anbieterinnen I und II angenommen haben, durch die von der Anbieterin II geplante Transaktion ungleich behandelt werden.
Die geplante Transaktion sieht den Erwerb von neu zu schaffenden GNI Global Net-Aktien durch die Anbieterin II gegen Sacheinlage vor. Der für diese Aktien zu bezahlende Preis liegt über dem Angebotspreis von CHF 4, da es sich bei den auszugebenden GNI Global Net-Aktien um Inhaberaktien handelt, welche gemäss Art. 683 Abs. 1 OR nicht unter dem Nennwert von CHF 10 ausgegeben und liberiert werden dürfen. Die GNI Global Net-Aktien, welche die Anbieterin II als Entgelt für die Sacheinlage erwirbt, werden zu diesem Zweck von der Zielgesellschaft neu geschaffen. Diese GNI Global Net-Aktien existierten somit im Zeitpunkt des Angebots nicht, werden auch nicht aufgrund von bestehenden Wandel- oder Erwerbsrechten ausgegeben und nicht vorgängig von einem Drittaktionär erworben.
Da die Aktien von der Zielgesellschaft geschaffen werden und diese nicht an Minderheitsaktionäre, sondern an die Anbieterin II ausgegeben werden, führt dies nicht zu einer Bevorzugung einzelner Aktionäre der GNI Global Net gegenüber Aktionären, welche das Angebot angenommen haben. Damit verletzt die geplante Transaktion die Best Price Rule nicht. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn im Rahmen einer Kapitalerhöhung das Ziel verfolgt würde, einem Aktionär eine Prämie zufliessen zu lassen. Dies könnte einer Umgehung der Best Price Rule gleichkommen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Anbieterinnen I und II in ihrem Angebotsprospekt vom 13. Juli 2007 offen gelegt bzw. angekündigt haben, dass nach erfolgtem Angebot diverse Beteiligungen in die Zielgesellschaft eingebracht werden sollen (vgl. Angebotsprospekt vom 13. Juli 2007, Erw. 4.4). Sämtliche Angebotsempfänger konnten ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots somit in Kenntnis der Sachlage, d.h. auch in Kenntnis der bevorstehenden Einbringung von Beteiligungen nach Ablauf des Angebots, treffen. Hinzuzufügen ist jedoch, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt weder der Wert der einzubringenden Beteiligungen noch die Anzahl auszugebender GNI Global Net-Aktien bekannt ist. Eine Beurteilung, ob die geplante Transaktion für die Minderheitsaktionäre fair und angemessen ist, nimmt die Übernahmekommission vorliegend aber nicht vor.
1.4 Aufgrund des soeben Gesagten kann festgehalten werden, dass die geplante Transaktion (vgl. Erw. 1.2) nicht zur Verletzung der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK führt.
1.5 Abschliessend ist anzufügen, dass sich die Anbieterinnen I und II und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen beim Erwerb von GNI Global Net-Aktien bis zum Ablauf des Best Price Rule-relevanten Zeitraums, d.h. bis 14. Februar 2008, weiterhin an die Best Price Rule zu halten haben. Allfällige weitere Transaktionen, wie die vorliegend Unterbreitete, sind der Übernahmekommission zur Beurteilung vorzulegen.
2. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
3. Gebühr
In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 10'000 fest. Zur Abgeltung ist die Gebühr mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
- Es wird festgestellt, dass die geplante Transaktion (Emission neuer Inhaberaktien zum Nominalwert oder einem darüber liegenden Wert der GNI Global Net International AG, Cressier, und deren Zuteilung an die Bellevue Exklusiv Immobilien AG, Freienbach/SZ, oder an eine mit dieser in gemeinsamer Absprache handelnde Person gegen Sacheinlage) die Best Price Rule von Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK nicht verletzt.
- Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten der Bellevue Exklusiv Immobilien AG, Freienbach/SZ, beträgt CHF 10'000. Zur Abgeltung wird die Gebühr mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet .
Der Präsident:
Hans Rudolf Widmer
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die
Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- GNI Global Net International AG (durch ihren Vertreter) ;
- Schweizer Finance Holding AG (durch ihren Vertreter);
- Bellevue Exklusiv Immobilien AG (durch ihren Vertreter);
- die Eidgenössische Bankenkommission;
- die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme).