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0775 - Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG
Verfügung 775/01 vom 12. April 2021
Feststellung der besonderen Befähigung von Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG als Erstellerin von Fairness Opinions bei öffentlichen Kauf- und Tauschangeboten
Sachverhalt:
A.
Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG (Rothschild & Co GA oder die Gesuchstellerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (CHE-387.120.702). Sie wurde am 25. Juli 2017 im Handelsregister eingetragen. Das Aktienkapital der Rothschild & Co GA beträgt CHF 2'500'000, eingeteilt in 2'500 Namenaktien zu CHF 1'000.
Rothschild & Co GA ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Paris Orléans Holding Bancaire SAS, einer Holdinggesellschaft der Rothschild & Co Gruppe mit Sitz in Paris, Frankreich (Rothschild & Co Gruppe). Rothschild & Co GA bezweckt die Beratung von Unternehmen und Unternehmern im Hinblick auf Übernahmen und Zusammenschlüsse, Fremdkapitalfinanzierung und -transaktionen, Eigenkapitalfinanzierung und -transaktionen sowie Restrukturierungen und sonstige Beratung im Hinblick auf die Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen.
Die Rothschild & Co Gruppe ist ein familiengeführtes Unternehmen mit einer mehr als 200-jährigen Tradition im Bankwesen. Mit einem Team von etwa 3'500 Finanzdienstleistungsspezialisten in über 40 Ländern verfügt die Rothschild & Co Gruppe über ein globales Netzwerk von Markt- und Branchenkompetenzen. Die Rothschild & Co Gruppe ist in den Geschäftsbereichen Global Advisory, Wealth & Asset Management sowie Merchant Banking tätig.
Rothschild & Co GA ihrerseits betreibt keine bewilligungspflichtigen Bankgeschäfte i.S.v. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 und ist nicht als Wertpapierhaus i.S.v. Art. 41 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 (vormals Effektenhändler) tätig. Rothschild & Co GA ist ferner keine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaft i.S.v. Art. 128 Abs. 1 FinfraG.
B.
Am 22. Januar 2021 reichte Rothschild & Co GA ein Gesuch (act. 1/1) zur Feststellung ihrer besonderen Befähigung für das Erstellen von Fairness Opinions i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV bei öffentlichen Kauf- und Tauschangeboten bei der Übernahmekommission (UEK) ein (Gesuch) und stellte folgenden Antrag:
“Es sei festzustellen, dass Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigt i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV ist und entsprechend von einer Zielgesellschaft im Übernahmeverfahren grundsätzlich beauftragt werden kann, eine Fairness Opinion zu erstellen und abzugeben.”
C.
Dem Gesuch lagen diverse Dokumente betreffend Rothschild & Co GA (Handelsregisterauszug, Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung, Präsentation zu Rothschild & Co GA, Jahresrechnung der Rothschild & Co GA per 31. Dezember 2019 usw.), einige Lebensläufe, Straf- sowie Betreibungsregisterauszüge von einigen Mitarbeitern der Rothschild & Co GA sowie verschiedene weitere Unterlagen (Guidelines für Fairness Opinions der Rothschild & Co GA sowie eine von Rothschild & Co GA erstellte Fairness Opinion) bei.
D.
Am 29. Januar 2021 reichte die Gesuchstellerin einen ersten Teil der Dokumente ein, von denen sie im Gesuch in Aussicht gestellt hatte, dass diese nachgereicht werden (vgl. act. 4/1).
E.
Am 3. März 2021 reichte die Gesuchstellerin ein weiteres ausstehendes Dokument ein (vgl. act. 10).
F.
Am 24. März 2021 gingen die letzten ausstehenden Dokumente bei der UEK ein (vgl. act. 12).
G.
Am 1. April 2021 informierte die Gesuchstellerin die UEK über eine personelle Mutation (vgl. act. 13).
H.
Am 9. April 2021 ging eine Anpassung des Gesuches auf Grund der personellen Mutation bei der UEK ein (vgl. act. 14).
I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas Rufer (Vorsitzender) und Thomas A. Müller gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions
[1] Gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV muss ein mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragter Dritter besonders befähigt sein.
[2] Die UEK kann für Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 Abs. 1 FinfraG das grundsätzliche Bestehen einer besonderen Befähigung feststellen. Hingegen ist die UEK keine Zulassungsbehörde und kann daher auch kein eigentliches Zulassungsverfahren durchführen (Verfügung 737/01 vom Juni 2019 in Sachen Greenhill & Co. Europe LLP, Rn 2).
[3] Um eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Standard der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft – aber auch zuhanden der Aktionäre – sicherzustellen, muss die Erstellerin über das notwendige Fachwissen für Unternehmensbewertungen verfügen. Ob die Erstellerin von Fairness Opinions über diese besondere Befähigung verfügt, prüft die UEK nach Art. 30 Abs. 6 UEV (Verfügung 737/01 vom Juni 2019 in Sachen Greenhill & Co. Europe LLP, Rn 3).
2. Feststellung der besonderen Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions
[4] Für Personen und Gesellschaften, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nicht als Prüfgesellschaft nach Art. 9a Abs. 1 RAG anerkannt oder die kein Wertpapierhaus sind (vgl. Art. 128 Abs. 1 FinfraG), besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen.
[5] Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Antragstellerin für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befähigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.
3. Kriterien für die besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions
[6] Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV „besonders befähigt“ Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen (Erw. 3.1) und andererseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft (Erw. 3.2) gegeben sein.
3.1 Anforderungen an die Personen
[7] Personen gelten als besonders für die Erstellung von Fairness OpinionsS.v. Art. 30 Abs. 6 UEV befähigt, wenn sie als Revisionsexperten bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sind und über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren verfügen. Sodann gelten Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule oder mit einer gleichwertigen ausländischen Ausbildung und einer Fachpraxis von mindestens fünf Jahren als besonders befähigt i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV. Falls keine derartige Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vorliegt, kann diese durch eine Fachpraxis von mindestens zehn Jahren kompensiert werden. Die Fachpraxis wird als solche anerkannt, wenn sie im Bereich M&A sowie bei der Erstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions erworben wurde. Alle Personen müssen ungeachtet ihrer Ausbildung und Fachpraxis über einen unbescholtenen Leumund verfügen. Dieser ist u.a. auf Grund des Betreibungs- und Strafregisterauszugs oder gleichwertiger Bestätigungen ausländischen Rechts zu prüfen (Verfügung 737/01 vom 28. Juni 2019 in Sachen Greenhill & Co. Europe LLP, Rn 7).
[8] Aus den eingereichten Unterlagen zum vorliegenden Gesuch und namentlich aus dessen Anpassung vom 9. April 2021 (vgl. act. 14) ergibt sich, dass die vier genannten Personen (Gian-Reto Conrad, Martin Gamperl, Gabriel Stahel und Moritz Berlinger) die beschriebenen Voraussetzungen bezüglich Ausbildung, Fachpraxis und Leumund erfüllen. Deshalb gelten sie als besonders befähigte Personen für die Erstellung von Fairness OpinionsS.v. Art. 30 Abs. 6 UEV.
3.2 Anforderungen an die Gesellschaft
[9] Eine i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft muss über ein Corporate Finance Team verfügen, in dem mindestens 20 Prozent der mit der Erstellung von Fairness Opinions betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Kriterien gemäss der obigen Ziff. 3.1 erfüllen. Das Corporate Finance Team hat einen Leistungsnachweis (track record) seiner Tätigkeit im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions zu erbringen und sollte insbesondere auch mit den Schweizer Usanzen vertraut sein. Die Gesellschaft hat schliesslich mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität einwandfreier und dem Standard der Zeit entsprechender Fairness Opinions Dazu gehören namentlich Angaben über die Zuweisung der Aufgaben an geeignete Personen, die Sicherstellung der Unabhängigkeit, die Anleitung, die Überwachung und die Durchsicht von getätigten Arbeiten, die Überprüfung der Qualität der erstellten Fairness Opinion, das Einholen von Expertenmeinungen sowie Weiterbildungen und Schulungen, dies auch on the job (Verfügung 737/01 vom 28. Juni 2019 in Sachen Greenhill & Co. Europe LLP, Rn 9).
[10] Das Team von Rothschild & Co GA, das zur Erstellung von Fairness Opinions zuständig ist, besteht seit dem 1. April 2021 aus sechs Personen. In diesem Team erfüllen die vier genannten Personen (Gian-Reto Conrad, Martin Gamperl, Gabriel Stahel und Moritz Berlinger) und somit zwei Drittel dieses Teams die Anforderungen gemäss der Rn [7] Rothschild & Co GA hat sodann in ihrem Leistungsnachweis dargelegt, dass sie zahlreiche unabhängige Unternehmensbewertungen erstellt hat. Sie verfügt ausserdem über eine mehrjährige Fachpraxis. Die eingereichten Dokumente zum internen Qualitätssystem von Rothschild & Co GA enthalten sodann ebenfalls alle erforderlichen Angaben. Insgesamt erfüllt Rothschild & Co GA damit alle erforderlichen Voraussetzungen und gilt als besonders befähigte Gesellschaft für die Erstellung von Fairness Opinions i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV.
3.3 Fazit
[11] Sowohl die genannten Personen als auch Rothschild & Co GA erfüllen die Anforderungen an die besondere Befähigung i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV. Das vorliegende Gesuch ist damit gutzuheissen. Es wird somit festgestellt, dass Rothschild & Co GA für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befähigt i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV ist.
4. Einzelfallprüfung
4.1 Besondere Befähigung
[12] Die Feststellung gemäss der Ziff. 3 oben begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegenüber Rothschild & Co GA. Allfällige weitere Wechsel in der Zusammensetzung des (Corporate Finance) Teams oder andere Veränderungen im Verantwortungsbereich von Rothschild & Co GA müssen der UEK deshalb grundsätzlich nicht angezeigt werden.
[13] Erstellt Rothschild & Co GA jedoch im Rahmen eines öffentlichen Angebots eine Fairness Opinion, hat sie der UEK mitzuteilen, wie sich das (Corporate Finance) Team aktuell zusammensetzt. Ausserdem muss Rothschild & Co GA die UEK über alle weiteren Veränderungen informieren, die dafür von Bedeutung sein könnten, dass die besondere Befähigung i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV weiterbesteht. Rothschild & Co GA muss schliesslich besonders bestätigen, dass die Anforderungen an die Personen und an die Gesellschaft gemäss den obigen Ziff. 3.1 und 3.2 weiterhin erfüllt sind.
4.2 Unabhängigkeit
[14] Ob Rothschild & Co GA die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die UEK im jeweiligen Einzelfall.
[15] Wie bereits erwähnt, muss gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein. Die Bestimmungen gemäss Rn 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) gelten sinngemäss, wenn die Unabhängigkeit für die mit der Erstellung von Fairness Opinions beauftragten Dritten beurteilt wird.
5. Veröffentlichung
[16] Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft auf der Webseite der UEK veröffentlicht.
6. Gebühr
[17] Für die Prüfung des Gesuchs betreffend die besondere Befähigung für die Erstellung von Fairness Opinions bei öffentlichen Kauf- und Tauschangeboten wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 15'000 erhoben (Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV).
Die Übernahmekommission verfügt:
1. | Es wird festgestellt, dass Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befähigt ist. |
2. | Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. |
3. | Die Gebühr zu Lasten von Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG beträgt CHF 15'000. |
Der Vorsitzende des Ausschusses:
Thomas Rufer
Diese Verfügung geht an die Partei:
- Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG, vertreten durch Dr. Peter Hsu, Bär & Karrer AG.
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.