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0292 - SCHMOLZ + BICKENBACH AG

Empfehlung III in Sachen SCHMOLZ + BICKENBACH AG vom 14. November 2006

Gesuch der SCHMOLZ + BICKENBACH KG (Düsseldorf/DE) und der SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG (Wil/SG) um Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Art. 32 BEHG an die Inhaber von Beteiligungspapieren der SCHMOLZ + BICKENBACH AG (Emmen)

A.
Die SCHMOLZ + BICKENBACH AG (vormals Swiss Steel AG; „S+B AG“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Emmen. Sie verfügt über ein Aktienkapital von CHF 188'691'390, eingeteilt in 18'869'139 Aktien, wovon 13'773'094 Namenaktien zu je CHF 10 Nennwert im SWX Local Caps der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert sind. Die restlichen 5'096'045 Inhaberaktien zu je CHF 10 Nennwert sind nicht kotiert.

B.
Mehrheitsaktionärin der S+B AG ist die SBGE Stahl Holding AG, Bronschhofen/SG („SBGE“), welche zum heutigen Zeitpunkt 7'524'981 Namenaktien sowie sämtliche 5'096'045 nicht kotierten Inhaberaktien der S+B AG hält. Die gesamte Beteiligung der SBGE an der S+B AG beträgt somit rund 67% (Stimm- und Wertrechte).

C.
Die SBGE wird zu 80% indirekt über die SCHMOLZ + BICKENBACH Stahlcenter AG, Wil/SG („S+B Stahlcenter AG“, vormals Schmolz + Bickenbach AG), von der SCHMOLZ + BICKENBACH KG, Düsseldorf/DE („S+B KG“) gehalten. Die anderen 20% werden indirekt über die Gebuka AG, Neuheim/ZG („Gebuka“), durch Dr. Gerold Büttiker, Feldbach/ZH, gehalten.

Die S+B Stahlcenter AG und die Gebuka sind durch einen Aktionärbindungsvertrag („ABV“) datierend vom 6. Januar 2004 verbunden, welcher durch einen Zusatz vom 13. Mai 2005 abgeändert wurde. Neben gegenseitigen Kaufs- und Vorkaufsrechten regelt der ABV, dass die S+B Stahlcenter AG und die Gebuka eine ihrem Anteil an der SBGE entsprechende Anzahl Verwaltungsräte für die S+B AG ernennen können, wobei der Gebuka mindestens ein Sitz zukommt und die S+B Stahlcenter AG berechtigt ist, den Präsidenten vorzuschlagen. Der ABV statuiert, das Organisationsreglement der SBGE müsse vorsehen, dass Beschlüsse des Verwaltungsrats der SBGE über die Besetzung des Verwaltungsrates der S+B AG, die Instruktion dieser Verwaltungsratsmitglieder und die Beschlüsse über die Vertretung der Aktienstimmen in der Generalversammlung der S+B AG einstimmig zu treffen sind. Dies wurde im Organisationsreglement der SBGE denn auch gemäss den Vorgaben des ABV festgehalten.

Die aktuellen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse können zusammengefasst wie folgt dargestellt werden:

 

 


D.
Die SCHMOLZ + BICKENBACH Gruppe (bestehend aus der S+B KG einschliesslich ihres Komplementärs und ihrer Kommanditisten, sowie ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften, einschliesslich der S+B Stahlcenter AG), beabsichtigt nun, im Rahmen einer Sacheinlage den überwiegenden Geschäftsumfang ihrer derzeitigen Aktivitäten in die S+B AG einzubringen. Im Folgenden werden die wesentlichen Transaktionsschritte kurz erörtert. Auf die Details der beabsichtigten Transaktion (nachfolgend insgesamt die „Transaktion“) wird – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.

D.1
Bei den einzubringenden Unternehmensteilen handelt es sich um die Distributions- und Weiterverarbeitungsgesellschaften des SCHMOLZ + BICKENBACH Konzerns, welche unter der Holdinggesellschaft SCHMOLZ + BICKENBACH Distributions GmbH, Deutschland („S+B Distributions GmbH) zusammengefasst und anschliessend mittels Sacheinlage in die S+B AG eingebracht werden sollen. Ferner soll die neu erworbene Ugitech Gruppe zusammen mit einigen weiteren Gesellschaften unter der SCHMOLZ + BICKENBACH France S.A.S, Frankreich („S+B France S.A.S.“) gebündelt und durch die S+B Stahlcenter AG in die SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, Wil/SG („S+B Finanz AG“) und von dort ebenfalls mittels Sacheinlage in die S+B AG eingebracht werden.

D.2
Die Einbringung der Gesellschaften wird gegen Ausgabe von 11'130'861 neu zu schaffenden S+B AG Inhaberaktien erfolgen, was einem Anteil von rund 37% entspricht. Aus diesem Grund soll das Aktienkapital der S+B AG unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre von bisher CHF 188'691'390 (wovon 137'730'940 an der SWX kotiert sind) auf CHF 300'000'000 erhöht werden. Die Sacheinlage erfolgt zunächst durch Ausgabe von nicht kotierten Inhaberaktien unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre. Es ist beabsichtigt, sämtliche ausstehenden Inhaberaktien bis spätestens am 30. November 2006 in Namenaktien umzuwandeln. Die neuen Namenaktien sollen anschliessend an der SWX kotiert werden. Nach Abschluss der Transaktion soll das Aktienkapital somit aus 30'000'000 an der SWX kotierten Namenaktien zu je CHF 10 bestehen.

D.3
Sämtliche im Zusammenhang mit der Umsetzung der Transaktion notwendigen Generalversammlungsbeschlüsse seitens der S+B AG wurden anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. September 2006 gefällt. Unter anderem haben die Aktionäre anlässlich dieser Generalversammlung eine Änderung der Firma Swiss Steel AG in SCHMOLZ+BICKENBACH AG beschlossen. Die Änderung der Firma wurde am 21. September 2006 ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen.

E.
Mit Eingabe vom 8. September 2006, ergänzt am 22. September 2006, haben die S+B KG und die S+B Finanz AG (zusammen „die Gesuchstellerinnen“) im Hinblick auf diese Transaktion bei der Übernahmekommission ein Gesuch eingereicht, mit dem Antrag, es sei das Nichtbestehen einer Angebotspflicht festzustellen, eventualiter eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren.

F.
Am 19. September 2006 bzw. am 27. September 2006 (ergänzte Version) hat der Verwaltungsrat der S+B AG bei der Übernahmekommission eine Stellungnahme zum Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen vom 8. September bzw. 22. September 2006 eingereicht. Darin hielt der Verwaltungsrat der S+B AG im Wesentlichen fest, dass er das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen unterstütze.

G.
Am 3. Oktober 2006 hat die Übernahmekommission eine Empfehlung erlassen (nachfolgend „Empfehlung I“) , mit der festgestellt wurde, dass die S+B KG im Falle einer Durchführung der geplanten Einbringung (mittels Sacheinlage) der S+B Distributions GmbH durch die S+B KG und der S+B France S.A.S durch die S+B Finanz AG in die S+B AG gegen Ausgabe von S+B AG Aktien, verpflichtet ist, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der S+B AG zu unterbreiten. Der Antrag um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG bzw. Art. 34 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 2 lit. a BEHV-EBK wurde abgelehnt. Die Empfehlung I wurde den Gesuchstellerinnen und der Zielgesellschaft am gleichen Tag eröffnet.

H.
Am 5. Oktober 2006 haben die Gesuchstellerinnen der Übernahmekommission bezüglich der geplanten Transaktion Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Besprechung mit der Übernahmekommission eingereicht. Ein formelles Gesuch um Erlass einer diesbezüglichen Empfehlung wurde allerdings nicht eingereicht.

I.
Am 9. Oktober 2006 reichten die Gesuchstellerinnen bei der Übernahmekommission ein Gesuch ein, mit dem Antrag, es sei ihnen die Frist zur Ablehnung der Empfehlung I (s. oben lit. G) um zusätzliche 13 Börsentage bis zum 27. Oktober 2006 zu erstrecken. Begründet wurde das Fristerstreckungsgesuch damit, dass die Gesuchstellerinnen der Übernahmekommission einen neuen Sachverhalt präsentiert hätten und beabsichtigten, gestützt darauf bei der Übernahmekommission eine neue Ausnahmebewilligung zu beantragen. Des Weitern wurde geltend gemacht, die Gesuchstellerinnen möchten sich bis zur erneuten Stellungnahme der Übernahmekommission sämtliche Möglichkeiten offen halten.

J.
Am 10. Oktober 2006 hat die Übernahmekommission eine Empfehlung erlassen, mit der sie das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt hat (nachfolgend „Empfehlung II“). Ebenfalls am 10. Oktober 2006 haben die Gesuchstellerinnen Empfehlung I der Übernahmekommission abgelehnt.

K.
Am 11. Oktober 2006 hat die Eidgenössische Bankenkommission („EBK“) ein Verwaltungsverfahren eröffnet und den Gesuchstellerinnen Frist bis zum 19. Oktober 2006 eingeräumt, um ihre Ablehnung der Empfehlung I zu begründen.

L.
Am 19. Oktober 2006 haben die Gesuchstellerinnen bei der EBK die Ablehnung der Empfehlung I zurückgezogen. Mit Schreiben vom 19. Oktober hat die EBK den Gesuchstellerinnen mitgeteilt, dass sie infolge Rückzugs der am 10. Oktober 2006 eingereichten Ablehnung das Verfahren in dieser Angelegenheit als erledigt abschreibe.

M.
Am 27. Oktober 2006 haben die Gesuchstellerinnen bei der Übernahmekommission ein Gesuch mit folgenden Anträgen eingereicht:

 

„1. Es sei der SCHMOLZ + BICKENBACH KG, Düsseldorf/DE, und SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, Wil/SG, für die geplante Einbringung der SCHMOLZ + BICKENBACH Distributions GmbH und der SCHMOLZ + BICKENBACH France S.A.S in die SCHMOLZ + BICKENBACH AG (vormals Swiss Steel AG) , Emmen, gegen Ausgabe von Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Emmen , und anschliessendem Verkauf von 4% der Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG zu erteilen.

 

2. Es sei festzustellen, dass durch einen eventuellen zukünftigen Weiterverkauf der 4% der Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG an die SBGE Stahl Holding AG, Bronschhofen/SG, und bei Unterstellung dieser Aktien unter den Aktionärbindungsvertrag zwischen der SCHMOLZ + BICKENBACH Stahlcenter AG, Wil/SG und der Gebuka AG, Neuheim/ZG, keine Angebotspflicht ausgelöst wird, soweit die Beteiligungs- und Gruppenverhältnisse nach erfolgter Sacheinlagekapitalerhöhung nicht weiter verändert werden.

3. Der Inhalt des Aktienkaufvertrages zwischen der Bank und der SCHMOLZ + BICKENBACH KG, Düsseldorf/DE, sei soweit möglich vertraulich zu behandeln.“

N.
Um eine mögliche Angebotspflicht gemäss Empfehlung I der Übernahmekommission abzuwenden, haben sich die Gesuchstellerinnen entschlossen, ihre Beteiligung an der S+B AG unmittelbar nach Ausgabe der als Abfindung für die eingebrachte Sacheinlage zugesprochenen S+B AG Aktien um 1'200'000 Aktien zu reduzieren, was 4% der Stimmrechte entspricht. Die Reduktion erfolgt, indem die S+B KG 1'200'000 Inhaberaktien der S+B AG an eine nach schweizerischem Recht organisierte und der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellte Bank („Bank“) veräussert. Gemäss dem mit der Bank abgeschlossenen Aktienkaufvertrag („Aktienkaufvertrag“) wird die Bank die Aktien mit allen zusammenhängenden Rechten unmittelbar nach deren Ausgabe erwerben, in die eigenen Bücher aufnehmen und bezüglich der Ausübung der Stimmrechte an keinerlei Weisungen gebunden sein.

Die Bank wird die Inhaberaktien nach erfolgter Umwandlung in kotierte Namenaktien (s. oben lit. D.2) an Drittaktionäre (d.h. nicht dem S+B Konzern oder der Gruppe S+B Stahlcenter AG/ Gebuka zuzurechnende Aktionäre) veräussern. Sollte ihr dies bis zum 31. Oktober 2007 nicht gelingen, verpflichtet sich die S+B KG gemäss Aktienkaufvertrag, der Bank einen oder mehrere Käufer zu präsentieren. Gemäss Aktienkaufvertrag ist die Bank zudem berechtigt – unter der Bedingung, dass die Übernahmekommission feststellt, dass eine Veräusserung an die SBGE nicht zu einer Angebotspflicht führen würde – die 1'200'000 Aktien an die SBGE zu veräussern (sog. „Unwinding“). Sämtliche 1'200'000 Aktien würden in diesem Fall gemäss Angaben der Gesuchstellerinnen dem ABV zwischen der S+B Stahlcenter AG und der Gebuka unterstellt.

O.
Nach Abschluss der Transaktion soll die heutige S+B AG die Muttergesellschaft des grössten Teils des SCHMOLZ+BICKENBACH Konzerns sein und ihr Aktienkapital soll wie folgt gehalten werden: 42% von der SBGE, 33% von der S+B KG (6% direkt, 27% indirekt über die S+B Finanz AG) und 25% von den Publikumsaktionären.

P.
Zusammenfassend lassen sich die Beteiligungsverhältnisse nach der beabsichtigten Transaktion wie folgt darstellen:


   
 

Q.
Am 30. Oktober 2006 ist bei der Übernahmekommission die Stellungnahme des Verwaltungsrats der S+B AG zum Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen vom 27. Oktober 2006 eingegangen. Darin hält der Verwaltungsrat der S+B AG im Wesentlichen fest, dass er das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen um Gewährung einer Ausnahme unterstütze.

R.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Frau Susan Emmenegger gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bestehen einer Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG

1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten. Wie die Überschreitung des massgeblichen Grenzwerts zu Stande kommt, ist im Grundsatz unerheblich. Dies kann z.B. durch Erwerb von Aktien an der Börse, durch private ausserbörsliche Paketkäufe von Aktien oder – wie im vorliegenden Fall – durch die Ausübung von Bezugsrechten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage (s. Empfehlung in Sachen Flughafen-Immobilien-Gesellschaft vom 23. Februar 2000, Erw. 2) stattfinden.

1.2 Die Übernahmekommission hat mit Empfehlung I (s. Sachverhalt lit. G) festgestellt, dass die S+B KG im Falle einer Durchführung der geplanten Einbringung (mittels Sacheinlage) der S+B Distributions GmbH durch die S+B KG und der S+B France S.A.S durch die S+B Finanz AG in die S+B AG gegen Ausgabe von S+B AG Aktien, verpflichtet ist, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der S+B AG zu unterbreiten. Das Bestehen einer Angebotspflicht bei Durchführung der geplanten Transaktion wird auch von den Gesuchstellerinnen nicht mehr in Frage gestellt und ist somit unbestritten. Demzufolge stellt sich die Frage, ob eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden kann.

2. Ausnahme von der Angebotspflicht

2.1 Die Gesuchstellerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Transaktion unter Berücksichtigung des unmittelbar darauf folgenden Verkaufs von 4% der Aktien der S+B AG (s. Sachverhalt lit. N) führe dazu, dass der Grenzwert nur kurzfristig überschritten werde. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Grenzwertüberschreitung sei es überdies ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerinnen in diesem Zeitraum die Geschicke der Zielgesellschaft wesentlich beeinflussen könnten. Aus diesem Grund könne im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Angebotspflicht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG gewährt werden.

2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG kann in berechtigten Fällen eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden, namentlich „bei nur vorübergehender Überschreitung des Grenzwertes“ (Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG). Im Zeitraum der Grenzwertüberschreitung darf dabei kein wesentlicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt werden bzw. worden sein (vgl. dazu Empfehlung in Sachen SC Turnaround Invest AG vom 29. Oktober 2003, Erw. 2; Empfehlung in Sachen Von Roll Holding AG vom 25. Juli 2003). Ausgeschlossen ist eine Befreiung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG insbesondere in Fällen, in denen ein Aktionär kurz vor einer Generalversammlung den Grenzwert von 33 1/3 % überschreitet, an der Generalversammlung grundlegende Änderungen durchsetzt, um anschliessend seine Beteiligung wieder abzubauen.

2.3 In casu ist die Kurzfristigkeit der Grenzwertüberschreitung offensichtlich (vgl. Sachverhalt lit. N). Gemäss Aktienkaufvertrag wird die Bank die Aktien mit allen zusammenhängenden Rechten unmittelbar nach deren Ausgabe erwerben, in die eigenen Bücher aufnehmen und bezüglich der Ausübung der Stimmrechte an keinerlei Weisungen gebunden sein. Die Gesuchstellerinnen werden den Grenzwert von 33 1/3% demzufolge nur während einer „logischen Sekunde“ überschreiten und danach wieder unterschreiten. Dadurch ist auch ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerinnen während der Dauer der Überschreitung einen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können. Aufgrund des oben Erörterten rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. c BEHG zugunsten der Gesuchstellerinnen.

3. Anträge 2 und 3 der Gesuchstellerinnen

3.1 Die Gesuchstellerinnen beantragen überdies es sei festzustellen, dass durch einen eventuellen zukünftigen Weiterverkauf der 4% der Aktien der S+B AG an die SBGE und bei Unterstellung dieser Aktien unter den Aktionärbindungsvertrag zwischen der S+B Stahlcenter AG und der Gebuka keine Angebotspflicht ausgelöst werde, soweit die Beteiligungs- und Gruppenverhältnisse nach erfolgter Sacheinlagekapitalerhöhung nicht weiter verändert werden.

Auf diesen Antrag wird mangels aktuellem Feststellungsinteresse nicht eingetreten. Sollte die Bank die im Rahmen des Aktienkaufvertrags erworbenen Aktien bis am 31. Oktober 2007 tatsächlich nicht verkauft haben (s. Sachverhalt lit. N), steht es den Gesuchstellerinnen frei, der Übernahmekommission ein entsprechendes Gesuch, unter Vorlage des alsdann relevanten Sachverhaltes einzureichen. Die Übernahmekommission wird sich in diesem Fall in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beteiligungs- und Gruppenverhältnisse und relevanten Sachverhaltselemente dazu äussern. Die Gesuchstellerinnen sind auf jeden Fall zu verpflichten, der Übernahmekommission spätestens am 31. Oktober 2007 über den Stand des Weiterverkaufs der 1'200'000 der S+B AG durch die Bank Bericht zu erstatten.
3.2 Die Gesuchstellerinnen beantragen überdies, der Inhalt des Aktienkaufvertrages zwischen der Bank und der S+B KG sei soweit möglich vertraulich zu behandeln. Antrag 3 wurde in dieser Empfehlung soweit als möglich entsprochen.

4. Stellungnahme des Verwaltungsrats der (potentiellen) Zielgesellschaft

4.1 Der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft hat nicht nur im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots eine Stellungnahme abzugeben und zu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 31 ff. UEV-UEK), sondern auch zu Gesuchen, mittels welchen ein Aktionär
(oder eine Aktionärsgruppe) die Übernahmekommission um eine Stellungnahme zum Bestehen einer Angebotspflicht oder um die Gewährung einer Ausnahme ersucht (Art. 35 Abs. 2 BEHV-EBK).

4.2 Der Verwaltungsrat der S+B AG hat sich mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 zur Eingabe der Gesuchstellerinnen vernehmen lassen. Der Verwaltungsrat der S+B AG unterstützt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinen um Gewährung einer Ausnahme. Er macht im Wesentlichen dieselben Argumente wie die Gesuchstellerinnen geltend.

4.3 Der Verwaltungsrat der S+B AG besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich Michael Storm (Präsident), Dr. Hans-Peter Zehnder (Vizepräsident), Benedikt Niemeyer (Delegierter), Dr. Helmut Burmester, Dr. Gerold Büttiker, Benoît D. Ludwig und Dr. Alexander von Trippelskirch. In Bezug auf allfällige Interessenkonflikte wird in der Stellungnahme festgehalten, die Herren Storm, Niemeyer, Burmester und von Trippelskirch seien Vertreter des SCHMOLZ+BICKENBACH Konzerns, während die Herren Zehnder, Büttiker und Ludwig als unabhängige Verwaltungsratsmitglieder die Interessen der Minderheitsaktionäre vertreten würden. Die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungsrates seien unabhängig, weil sie nicht die Interessen der SCHMOLZ+BICKENBACH Gruppe vertreten und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Gruppe stehen würden. Zudem wird festgehalten, die Berechnung der Anzahl der den Sacheinlegern auszugebenden Aktien basiere auf einer durch BDO Visura AG, Zürich, erstellten Unternehmensbewertung. Überdies sei im Auftrag eines unabhängigen Ausschusses des Verwaltungsrats bei der Bank Sarasin & Cie, Zürich, eine Fairness Opinion zur Angemessenheit des Wertverhältnisses eingeholt worden. In dieser Fairness Opinion werde festgehalten, dass die vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anzahl der auszugebenden Aktien finanziell angemessen sei. Der Verwaltungsrat sei der Ansicht, dass durch diese Massnahmen verhindert worden sei, dass sich ein potentieller Interessenkonflikt im Verwaltungsrat bzw. in der Geschäftsleitung zum Nachteil der übrigen Aktionäre auswirken könne.

4.4 Die Überlegungen und die Argumentation des Verwaltungsrats der S+B AG, die ihn bewogen haben, das Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG zu unterstützen, sind aus seiner Stellungnahme ersichtlich. Nachdem die Frage allfälliger Interessenkonflikte vom Verwaltungsrat der S+B AG und die in diesem Zusammenhang getroffenen Massnahmen ebenfalls offengelegt worden sind, können die an der Zielgesellschaft Beteiligten in voller Kenntnis der Sachlage über die Ausübung ihres Einspracherechts nach Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK entscheiden.

5. Auflage für die S+B AG

5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 bis BEHV-EBK wird die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht mit der Auflage für die S+B AG verbunden, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, mit der dieser die Eingabe der Gesuchstellerinnen unterstützt, zu veröffentlichen. Diese Massnahme sollte den Inhabern von Beteiligungspapieren der S+B AG ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage über die Ausübung des Einspracherechts nach Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK zu entscheiden.

5.2 Auf die Veröffentlichung der Stellungnahme findet Art. 32 UEV-UEK analog Anwendung (Art. 35 Abs. 2 bis BEHV-EBK i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BEHG) . Die Stellungnahme des Verwaltungsrats der S+B AG muss demnach zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung publiziert werden, und zwar in einer Art, die eine nationale Verbreitung sicherstellt. Weiter muss die Stellungnahme auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden (Art. 32 Abs. 3 UEV-UEK). Die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats hat am 16. November 2006 zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK wiederzugeben.

6. Publikation

6.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK können die an der Zielgesellschaft Beteiligten innert zehn Börsentagen bei der EBK den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Publikation im SHAB zu laufen. Daher wird die Übernahmekommission die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 ter BEHV-EBK im SHAB vom 16. November 2006 veröffentlichen.

6.2 Die vorliegende Empfehlung wird gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG am 16. November 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

7. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 20'000 fest. Die Gesuchstellerinnen haften hierfür solidarisch.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. SCHMOLZ + BICKENBACH KG, Düsseldorf/DE und SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, Wil/SG, wird für die geplante Einbringung der SCHMOLZ + BICKENBACH Distributions GmbH und der SCHMOLZ + BICKENBACH France S.A.S in die SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Emmen, gegen Ausgabe von Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Emmen, und anschliessendem Verkauf von 4% der Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Emmen, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.
  2. Diese Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht wird mit der Auflage für die SCHMOLZ + BICKENBACH AG , Emmen, verbunden, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats zu veröffentlichen. Die Publikation hat am 16. November 2006 zumindest in einer deutsch- und einer französischsprachigen Zeitung in einer Art, die eine nationale Verbreitung gewährleistet, zu erfolgen und den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 quater BEHV-EBK wiederzugeben. Die Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats muss auch mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.
  3. Auf Antrag 2 wird nicht eingetreten.
  4. SCHMOLZ + BICKENBACH KG, Düsseldorf/DE und SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, Wil/SG sind verpflichtet, der Übernahmekommission spätestens am 31. Oktober 2007 über den Stand des Weiterverkaufs der 1'200'000 Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Emmen, Bericht zu erstatten.
  5. Die vorliegende Empfehlung wird am 16. November 2006 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  6. Die Gebühr zu Lasten der SCHMOLZ + BICKENBACH KG (Düsseldorf/DE) und der SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG (Wil/SG) beträgt CHF 20'000, unter solidarischer Haftung.

Der Präsident:

Hans Rudolf Widmer

  

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an:

  • SCHMOLZ + BICKENBACH KG , durch ihren Vertreter;
  • SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG (Wil/SG) , durch ihren Vertreter;
  • SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Emmen, durch ihren Vertreter;
  • Eidgenössische Bankenkommission