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0748 - Castle Alternative Invest AG

Verfügung 748/01 vom 5. November 2019

Öffentliches Rückkaufprogramm von Castle Alternative Invest AG durch Ausgabe von handelbaren Put-Optionen zwecks Kapitalherabsetzung durch Vernichtung der zurückgekauften Aktien (Überschreitung der 20%-Schwelle des frei handelbaren Anteils).

Sachverhalt:

A.
Castle Alternative Invest AG (Castle oder Gesuchstellerin), gegründet am 24. Juli 1996, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach SZ. Castle ist eine Investmentgesellschaft mit Fokus auf Investitionen in Hedge Funds und vergleichbare alternative Anlagen (HR-Firmennummer CHE-103.509.223). Der Wert des Portfolios von Castle betrug per Ende 2018 USD 134.2 Mio., währenddem der sog. Net Asset Value (d.h. das Eigenkapital bzw. der innere Wert basierend auf den Marktwerten des genannten Portfolios) zum gleichen Zeitpunkt bei USD 131.7 Mio. lag. Das Portfoliomanagement wird durch die LGT-Gruppe besorgt: LGT Capital Partners (Ireland) Ltd., Dublin, agiert als Investment Manager und LGT Partners AG, Pfäffikon, als Investment Advisor. Das Aktienkapital von Castle beträgt CHF 31'485'495 und ist eingeteilt in 6'297'099 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 (Castle-Aktien). Die Castle-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) im Standard für Investmentgesellschaften (d.h. Gesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage mit der Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen ist, ohne dass sie eine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn verfolgen; vgl. Art. 65 des Kotierungsreglements der SIX vom 25. Oktober 2018, welches am 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist; Valorensymbol: CASN; ISIN: CH0005092751; Valorennummer: 509'275) kotiert, wo sie in der Handelswährung CHF gehandelt werden können. Die Statuten von Castle beinhalten ein vor Kotierung der Castle-Aktien eingeführtes Opting out, wonach „[e]in Übernehmer von Aktien der Gesellschaft nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art. 32 und 52 Börsengesetz verpflichtet [ist].“ (vgl. Art. 6 Bst. h der Statuten von Castle).

B.
Die Stimm- und Beteiligungsverhältnisse an Castle stellen sich gemäss der Gesuchstellerin per 7. Oktober 2019 wie folgt dar:

Castle hält 528'213 eigene im Rahmen von Rückkäufen zwecks Vernichtung erworbene Castle-Aktien (entsprechend 8.39% des Aktienkapitals und der Stimmrechte);
LGT Capital Partners (FL) AG, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, hält 1'957'138 Castle-Aktien (entsprechend 31.08% des Aktienkapitals und der Stimmrechte);
Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein), Vaduz, Fürstentum Liechtenstein sowie Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz), Basel, Schweiz, halten zusammen insgesamt 1'435'108 Castle-Aktien (entsprechend 22.79% des Aktienkapitals und der Stimmrechte); und

Alpine Select AG, Zug, Schweiz, hält 1'261'308 Castle-Aktien (entsprechend 20.03% des Aktienkapitals und der Stimmrechte);

(Castle, LGT Capital Partners (FL) AG, Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein) und Personalvorsorgestiftung der LGT (Schweiz) sowie Alpine Select AG nachfolgend einzeln der Grossaktionär und gemeinsam die Grossaktionäre).

Der sog. frei handelbare Anteil (Free Float) im Sinne von Randnummer 11 f. des UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (UEK-Rundschreiben Nr. 1) beträgt vorliegend somit 17.71% (vgl. dazu insbesondere auch die Ausführungen in Erw. 2.2.2 unten).

C.
Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung von Castle am 15. Mai 2019 wurde unter anderem eine Nennwertreduktion von CHF 5.00 je Namenaktie auf CHF 0.05 je Namenaktie durch Ausschüttung beschlossen, welche am 20. November 2019 (Ex-Tag 18. November 2019) vollzogen werden soll.

D.
Per Medienmitteilung vom 27. Juni 2019 teilte Castle, welche in den vergangenen Jahren in konstanter Praxis immer wieder Aktienrückkaufprogramme durchgeführt hatte, der Öffentlichkeit mit, dass das Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen (vgl. für Details http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0732), welches die Gesellschaft mit dem Rückkaufinserat vom 5. Juni 2019 lanciert hatte, erfolgreich abgeschlossen worden sei. In derselben Medienmitteilung kündigte Castle sodann auch gleich ein neues Aktienrückkaufprogramm zum Marktpreis an (vgl. dazu Sachverhalt lit. E).

E.
Mit der Veröffentlichung des Rückkaufinserats vom 27. Juni 2019 informierte Castle die Öffentlichkeit über die Lancierung eines Aktienrückkaufprogramms über eine zweite Handelslinie zwecks Kapitalherabsetzung (vgl. für Details http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0739) (das laufende Aktienrückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie). Das laufende Aktienrückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie wurde am 1. Juli 2019 aufgenommen und soll vorbehalts einer allfälligen vorzeitigen Beendigung bis längstens am 30. Juni 2022 aufrechterhalten werden.

F.
Per Medienmitteilung vom 3. Oktober 2019 teilte der Verwaltungsrat von Castle der Öffentlichkeit mit, dass die Gesellschaft in Erwägung ziehe, „bis zu 10% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals über ein weiteres Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen zurückzukaufen. Das laufende Aktienrückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie soll während der Angebotsfrist dieses neuen Aktienrückkaufprogramms sistiert werden.“ (vgl. mit Blick auf das erwähnte weitere Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen die nachfolgenden Ausführungen in Sachverhalt lit. G).

G.
Am 8. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin bei der Übernahmekommission die Gesuchsunterlagen (bestehend aus einem eigentlichen Gesuchsschreiben, dem vorgeschriebenen Meldeformular für Aktienrückkaufprogramme inkl. Anhang sowie Entwürfen des Rückkaufinserats in deutscher und französischer Sprache, nachfolgend das Gesuch) für das in Sachverhalt lit. F erwähnte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen (nachfolgend das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen) ein.

Mit Blick auf das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen beantragt die Gesuchstellerin, dass

„[…] das im Gesuch dargestellte Rückkaufprogramm von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freizustellen [sei]

und, dass

[…] die Verfügung am 6. November 2019 zu publizieren [sei], frühestens aber nach Publikation des Rückkaufprogramms durch die Gesuchstellerin.

In ihrem Gesuch führt die Gesuchstellerin sodann aus was folgt:

Mit dem beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen sollen bis zu 629'709 Castle-Aktien bzw. maximal 10% des Aktienkapitals von Castle zurückgekauft werden. Die Gesuchstellerin bezweckt damit nach eigenen Angaben eine rasche Mittelrückführung in substanziellem Umfang.
Anlässlich der nächsten Generalversammlung soll das Aktienkapital von Castle durch Vernichtung der unter dem beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen zurückgekauften Castle-Aktien herabgesetzt werden (sog. konstitutive Kapitalherabsetzung mittels Reduktion der Anzahl Aktien).
Die LGT Capital Partners (FL) AG hat Castle gegenüber bekannt gegeben, dass sie grundsätzlich keinen Kontrollwechsel beabsichtigt und deshalb auch unter Berücksichtigung von Kapitalherabsetzungen aufgrund des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen sowie früherer und allfälliger zukünftiger Aktienrückkaufprogramme ihre Beteiligung an Castle unter 33 1/3% halten wird.
Das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen soll darüber hinaus nur gestartet werden, wenn der Übernahmekommission vorgängig verbindliche Zusagen von Grossaktionären für die Andienung von Castle-Aktien vorgelegt werden, sodass sich der aktuelle Free Float von 17.71% nicht reduziert (Vorlage schriftlicher Andienungszusagen).

Gemäss dem im Gesuch enthaltenen Zeitplan der Gesuchstellerin, entsprechend welchem das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen durchgeführt werden soll (nachfolgend der beabsichtigte Ablauf), sind die folgenden Schritte vorgesehen:

8. Oktober 2019: Einreichung der Gesuchsunterlagen bei der Übernahmekommission (vgl. Sachverhalt lit. G oben).
Spätestens am 5. November 2019: Freistellung der Übernahmekommission, unter der Bedingung der rechtzeitigen Vorlage schriftlicher Andienungszusagen / Festlegung der finalen Konditionen des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen (d.h. Ausübungs- bzw. Rückkaufpreis; Ausübungsverhältnis; maximales Rückkaufvolumen (absolute Anzahl der Castle-Aktien bzw. prozentualer Anteil am Aktienkapital) durch den Verwaltungsrat von Castle.
6. November 2019: Publikation des Rückkaufinserats und der Verfügung der Übernahmekommission.
7. November 2019: Start der Karenzfrist.
18. November 2019: Ex-Datum Nennwertreduktion.
20. November 2019: Ende der Karenzfrist / Payment-Datum Nennwertreduktion.
21. November 2019: Start Angebotsfrist / Sistierung des laufenden Aktienrückkaufprogramms über eine zweite Handelslinie.
5. Dezember 2019: Ende der Angebotsfrist (11.00 Uhr) / Publikation des Ergebnisses (nach Börsenschluss).
6. Dezember 2019: Zahlungsdatum / Wiederaufnahme des Handels auf der zweiten Handelslinie (d.h. Wiederaufnahme des laufenden Aktienrückkaufprogramms über eine zweite Handelslinie).

H.
Am 31. Oktober 2019 erfolgte die in Sachverhalt lit. G erwähnte Vorlage von Andienungszusagen, indem die Gesuchstellerin der Übernahmekommission Kopien der Andienungsverpflichtungen der Grossaktionäre LGT Capital Partners (FL) AG, Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein) und Personalvorsorgestiftung der LGT (Schweiz) sowie Alpine Select AG zustellte.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Thomas Rufer und Beat Fellmann gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Notwendigkeit der Freistellung des Rückkaufprogramms mittels Verfügung

[1] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien gelten als öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Absicht einer Gesellschaft, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen (vgl. zu Art. 2 lit. i FinfraG die Verfügung 719/01 vom 4. Februar 2019 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 1 und zu Art. 2 lit. e aBEHG die grundlegende Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2). Somit unterstehen öffentlich angekündigte Aktienrückkaufprogramme grundsätzlich dem vierten Kapitel des FinfraG über öffentliche Kaufangebote.

[2] Nach Art. 4 Abs. 1 UEV kann die Übernahmekommission von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der UEV gewähren, sofern diese Ausnahmen durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UEV kann die Übernahmekommission sodann den Anbieter davon befreien, einzelne Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beachten, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind (lit. a) und keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (lit. b).

[3] Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt das UEK-Rundschreiben Nr. 1 die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 4). Entspricht ein Rückkaufprogramm vollständig den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, so findet das Meldeverfahren Anwendung (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 5 und 31 ff.) und die Gesellschaft ist von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit. Andernfalls bedarf es zur Freistellung einer Verfügung der Übernahmekommission (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 5 i.V.m. Rz 35 ff.). Dadurch wird sichergestellt, dass Rückkaufprogramme, die nicht sämtliche Voraussetzungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfüllen, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

[4] Gemäss Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 darf das Volumen der Rückkäufe gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte noch 20 Prozent des Free Float (d.h. des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere, vgl. dazu Sachverhalt lit. B oben) übersteigen.

Unter dem beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen gedenkt Castle, bis maximal 629'709 Castle-Aktien zurückzukaufen, was basierend auf dem aktuellen, im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital maximal 10% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. G). Das beabsichtigte Volumen der Rückkäufe überschreitet jedoch die Schwelle von 20% des Free Float (vgl. dazu Erwägung 2.2.2 unten), womit Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr eingehalten ist und es zur Freistellung des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen einer Verfügung der Übernahmekommission bedarf.

2.  Überschreitung von 20% des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere

2.1 Grundsatz

[5] Wie in Erw. 1 hiervor erwähnt darf gemäss Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 das Volumen der Rückkäufe gesamthaft 20 Prozent des Free Float nicht übersteigen.

[6] Die in Rz 11 enthaltene Beschränkung stellt zudem eine der Bedingungen gemäss Art. 123 Abs. 2 FinfraV dar, bei deren Einhaltung kein Insiderhandel oder keine Marktmanipulation angenommen wird (sog. safe harbor, Art. 143 Abs. 2 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 122 FinfraV und Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur Änderung der Börsenverordnung vom 10. April 2013, S. 3).

2.2 Gewährung einer Ausnahme

[7] Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist (Art. 123 Abs. 3 FinfraV). Mit der Gewährung einer Ausnahme wird der Umfang der zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 122 FinfraV entsprechend dem gewährten Umfang der Rückkäufe erweitert und als Konsequenz davon liegt vermutungshalber kein Insiderhandel oder keine Marktmanipulation vor.

[8] Ein Rückkaufvolumen, welches die in Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 genannte Beschränkung überschreitet, kann gemäss Praxis der Übernahmekommission (vgl. zuletzt Verfügung 719/01 vom 4. Februar 2019 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 3.1) bewilligt werden, sofern die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

i. Der Rückkauf führt nicht zu einer erheblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse.
ii. Der Rückkauf hat keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge
iii. Die übernahmerechtlichen Grundsätze werden eingehalten.

2.2.1 Keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse

[9] Gemäss Rz 10 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 darf die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über den Anbieter führen, insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte von 33 1/3% oder 50% der Stimmrechte, wobei diesbezüglich eine allenfalls geplante Vernichtung bereits gehaltener Beteiligungspapiere ebenfalls zu berücksichtigen ist.

[10] Wie bereits im Sachverhalt lit. G angedeutet, hat sich der aktuell bedeutendste Grossaktionär, LGT Capital Partners (FL) AG, gegenüber Castle verpflichtet, keinen Kontrollwechsel anzustreben und seine Beteiligung an Castle unter Berücksichtigung von Kapitalherabsetzungen aufgrund des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen sowie früherer und allfälliger zukünftiger Aktienrückkaufprogramme (nachfolgend die einschlägigen Aktienrückkaufprogramme) unter 33 1/3% zu halten.

[11] Auch hat die Gesuchstellerin der Übernahmekommission am 31. Oktober 2019 bereits Kopien der Andienungsverpflichtungen der LGT Capital Partners (FL) AG, der Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein) und Personalvorsorgestiftung der LGT (Schweiz) sowie der Alpine Select AG zukommen lassen, in welchen sich die Grossaktionäre gegenüber Castle verpflichten, unter dem beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen ihren Bestand relativ nicht zu erhöhen bzw. die Anzahl gehaltener Castle-Aktien im erforderlichen Ausmass zu reduzieren (Stichwort: Vorlage von Andienungszusagen, vgl. Sachverhalt lit. G).

[12] Unter der Voraussetzung der Einhaltung der erwähnten Andienungsverpflichtungen ist gewährleistet, dass bei Vernichtung sämtlicher maximal unter allen einschlägigen Aktienrückkaufprogrammen zurückgekauften Castle-Aktien kein Grossaktionär den Schwellenwert von 33 1/3% überschreitet und entsprechend keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse im Sinne von Rz 10 des UEK-Rundschreiben Nr. 1 eintritt.

2.2.2 Keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils

[13] Zur Berechnung des Free Float werden die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehaltenen Beteiligungen von mehr als 5% vom gesamten Aktienkapital (100%) abgezogen (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 12).

[14] Im vorliegenden Fall beträgt der Free Float vor Lancierung des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen 17.71% (vgl. dazu auch die in Sachverhalt Bst. B dargestellte Aktionärsstruktur). Gemessen an diesem Free Float überschreitet das Volumen des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen vorliegend mit rund 56.47% (d.h. 10% geteilt durch 17.71%) die massgebliche 20%-Schwelle um rund 36.47 Prozentpunkte (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 11 und 12).

[15] Unter Berücksichtigung des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen könnte der Free Float nun zwar theoretisch um maximal 10.00 Prozentpunkte, von rund 17.71% auf 7.71%, sinken. Über die in Sachverhalt lit. G erwähnten Andienungsverpflichtungen ist de facto jedoch sichergestellt, dass sich der aktuelle Free Float von 17.71% infolge des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen nicht reduziert.

[16] Eine Verringerung des Free Floats gegenüber dessen Ausgangsgrösse von 17.71% ist damit im vorliegenden Fall unter der Voraussetzung der Einhaltung der erwähnten Andienungsverpflichtungen ausgeschlossen. Auch führt die Durchführung des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen nicht zu einer Unterschreitung von Mindestschwellen, welche Kotierungsvoraussetzung gemäss den Bestimmungen der Börse sind, an welcher die Castle-Aktien kotiert sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 13).

2.2.3 Einhaltung der übernahmerechtlichen Grundsätze

[17] Im Übrigen sind mit dem beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen auch die übernahmerechtlichen Grundsätze (Art. 1 UEV: Lauterkeit, Transparenz und Gleichbehandlung) eingehalten.

2.2.4 Fazit

[18] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat. Im Übrigen sind die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten.

[19] Daher wird der Gesuchstellerin eine Ausnahme von Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt.

3.  Übrige Voraussetzungen für die Freistellung des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen

[20] Die übernahmerechtlichen Grundsätze und übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind vorliegend eingehalten.

[21] Die Einhaltung der in den Kapiteln 2 und 3.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 genannten Auflagen sind von Castle als Anbieterin spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen zu bestätigen.

4.  Ergebnis

[22] Das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen wird von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt und – unter Gewährung einer Ausnahme von Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 – den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt.

[23] Dem entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin (vgl. dazu Sachverhalt lit. G) wird somit stattgegeben.

[24] Die Freistellung eines Rückkaufprogramms von der Einhaltung gewisser Bestimmungen befreit den Anbieter nicht davon, die Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der Verwaltungsrat des Anbieters verantwortlich bleibt. Die Übernahmekommission prüft die Einhaltung von Art. 659 OR grundsätzlich nicht (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 7).

5.  Sistierung des laufenden Aktienrückkaufprogramms über eine zweite Handelslinie

[25] Für denselben Zweck dürfen nicht zwei Rückkaufprogramme gleichzeitig unterhalten werden (vgl. Verfügung 673/01 vom 2. Oktober 2017 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 6; Verfügung 647/01 vom 28. November 2016 in Sachen Alpine Select AG, Erw. 7). Aus diesem Grund hat Castle, wie sie das bereits angekündigt hatte (vgl Sachverhalt lit. F), ihre Rückkäufe unter dem laufenden Aktienrückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie für die ganze Dauer des beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen zu sistieren.

6.  Publikation und Karenzfrist

[26] Diese Verfügung wird antragsgemäss am 6. November 2019 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert, frühestens aber nach Publikation des Rückkaufinserats zum beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen.

[27] Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Karenzfrist von 10 Börsentagen nach der Ver­öffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission lanciert werden (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 38). Diese Karenzfrist ist mit dem beabsichtigten Ablauf eingehalten (vgl. dazu Sachverhalt lit. G oben).

7.  Gebühr

[28] In Anwendung von Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs zu Lasten der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 20'000 erhoben.

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Das beabsichtigte neue Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen von Castle Alternative Invest AG im Umfang von maximal 629'709 eigenen Namenaktien wird von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt und den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt.
2. Castle Alternative Invest AG wird eine Ausnahme von Randnummer 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt.
3. Die Gewährung einer Ausnahme von Randnummer 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfolgt unter der Auflage, dass Castle Alternative Invest AG die Übernahmekommission nach Abschluss ihres beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen in geeigneter Weise über das Andienungsverhalten der LGT Capital Partners (FL) AG, der Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein) und der Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz) sowie der Alpine Select AG und die Veränderung von deren jeweiligen Beteiligungen an Castle Alternative Invest AG sowie über die Entwicklung des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere (Free Float) informiert.
4. Das Rückkaufinserat von Castle Alternative Invest AG hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.
5. Diese Verfügung wird am 6. November 2019 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert, frühestens aber nach Publikation des Rückkaufinserats zum beabsichtigten neuen Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von handelbaren Put-Optionen von Castle Alternative Invest AG.
6. Die Gebühr zu Lasten von Castle Alternative Invest AG beträgt CHF 20'000.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

Castle Alternative Invest AG, vertreten durch Dominic Enzler, Zürcher Kantonalbank.

 

Mitteilung:

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).