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0269 - Amazys Holding AG
Empfehlung Amazys Holding AG vom 8. März 2006 - Fristverlängerung
Öffentliches Kauf- und Umtauschangebot von X-Rite, Incorporated, Grandville/Michigan (USA), für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Amazys Holding AG, Regensdorf
A.
Amazys Holding AG („Amazys“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Regensdorf. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 7'765'080 und ist eingeteilt in 3'235'450 Namenaktien („Amazys-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 2.40. Das bedingte Kapital beträgt CHF 898'920 und ist eingeteilt in 374'550 Aktien mit einem Nennwert von je CHF 2.40. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.
Amazys erstellt und bietet Technologien für Farbmanagement-Lösungen, Grafik, Photographie, Digital Imaging, Farben, Kunststoff-, Bekleidungs-, Textil- und Automobilindustrie sowie für weitere Branchen an.
B.
X-Rite, Incorporated („X-Rite” oder „Anbieterin“) ist eine amerikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Grandville/Michigan, USA. Ihr genehmigtes Aktienkapital besteht aus 50'000'000 Stammaktien und 5'000'000 Vorzugsaktien mit einem Nennwert von je USD 0.10. Das ausgegebene Aktienkapital besteht aus 21'240'792 Stammaktien mit einem Nennwert von je USD 0.10, welche an der NASDAQ kotiert sind.
X-Rite bietet Lösungen für das Farbmanagement, bestehend aus Hard- und Software, sowie Dienstleistungen für die Kontrolle und Übertragung von Farbdaten an. Die Produkte von
X-Rite werden sowohl in der grafischen Industrie als auch im Einzelhandel verwendet.
C.
Am 31. Januar 2006 veröffentlichte X-Rite in den elektronischen Medien die Voranmeldung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Amazys, einschliesslich aller Amazys-Aktien, welche bis zum Ende der Nachfrist aufgrund von Mitarbeiter-Optionsplänen von Amazys ausgegeben werden. Den Aktionären von Amazys werden CHF 77 sowie 2.11 voll liberierte Stammaktien von X-Rite mit einem Nennwert von je USD 0.10 pro Namenaktie von Amazys geboten. Die zum Tausch angebotenen Stammaktien werden von der Anbieterin im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen und sodann an der NASDAQ kotiert. Alle X-Rite-Aktien sollen zusätzlich an der SWX kotiert werden.
D.
Am 2. Februar 2006 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den Tageszeitungen gemäss Art. 8 UEV-UEK. Nach Rücksprache und mit Einverständnis von Amazys legte X-Rite der Übernahmekommission am 3. März 2006 ein Gesuch vor mit dem Antrag, die Frist gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK zur Veröffentlichung des definitiven Angebots sei bis zum 24. März 2006 zu verlängern.
E.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Frau Susan Emmenegger (Präsidentin des Ausschusses), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Raymund Breu gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss die Anbieterin innerhalb von sechs Wochen nach der Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann die sechswöchige Frist verlängern, namentlich wenn die Anbieterin eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss. Der Verordnungstext schliesst dabei nicht aus, dass die Übernahmekommission aus weiteren Gründen eine Fristverlängerung gewähren kann. Da jedoch bereits eine Voranmeldung den Handlungsspielraum der Zielgesellschaft nachhaltig einschränkt und die Berechenbarkeit der zeitlichen Abläufe ein wesentliches Element der gesetzlichen
Übernahmeregelung darstellt, ist grundsätzlich Zurückhaltung bei der Gewährung von Fristverlängerungen geboten. Es bedarf demzufolge sachlicher Gründe, welche diesen Schritt als notwendig erscheinen lassen. Durch die Fristverlängerung dürfen der Zielgesellschaft und den Anlegern zudem keine wesentlichen Nachteile erwachsen. Ferner darf der Beweggrund der Verlängerung für die Anbieterin nicht bereits zum Zeitpunkt der Voranmeldung voraussehbar gewesen sein. Schliesslich ist die Verlängerung nur im unbedingt notwendigen Umfang zu gewähren (vgl. Empfehlung in Sachen Altin AG vom 22. Juni 2001, Erw. 1.1).
1.2 Vorliegend veröffentlichte X-Rite ihre Voranmeldung für das öffentliche Kauf- und Umtauschangebot an die Amazys-Aktionäre am 31. Januar 2006 (vgl. Sachverhalt lit. C). Folglich muss X-Rite ihr Angebot spätestens am 14. März 2006 lancieren.
1.3 X-Rite begründet ihr Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Da die als Tauschkomponente angebotenen X-Rite-Aktien an der NASDAQ kotiert würden, müsse bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) das Registration Statement S-4 („Registration Statement“) eingereicht werden. Das Registration Statement bilde integrierenden Bestandteil des Angebotsprospekts und müsse aus Gründen der gleichzeitigen Information der Angebotsempfänger zusammen mit der Veröffentlichung des Angebotsprospekts nach Schweizer Recht erfolgen. Das Registration Statement habe detaillierte Angaben zum Angebot zu enthalten. Unter anderem seien die Jahresabschlüsse der letzten fünf Jahre von Amazys offen zu legen, wobei die Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre nach U.S. GAAP ausgewiesen und revidiert sein müssten. Die Revisionsstelle habe die Überprüfung der Jahresabschlüsse nach U.S. GAAP noch nicht abschliessen können. Diese Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan sei für X-Rite im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung nicht voraussehbar gewesen.
1.4 Die Anbieterin ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Publikation der Voranmeldung das Angebot zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1.1 und Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK). Sind in dieser Zeit gewisse Vorarbeiten zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts notwendig, liegt es in der Verantwortung der Anbieterin, dafür besorgt zu sein, dass diese rechtzeitig abgeschlossen werden, so dass das Angebot innert der Frist von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK veröffentlicht werden kann. Die fristgerechte Einreichung des Registration Statements bei der SEC liegt nach dem Gesagten im Verantwortungsbereich der Anbieterin. Die notwendigen Vorarbeiten für dessen Einreichung sind Teil dieser (Organisations-)Verantwortung. Ob sich die Anbieterin darauf berufen kann, die Verspätungen bei der Prüfung der Abschlüsse gemäss U.S. GAAP durch die Revisionsgesellschaft seien für sie nicht voraussehbar gewesen, ist daher fraglich. Vorliegend hätte die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs zur Folge, dass der Angebotsprospekt nach Schweizer Recht vor dem – nach US-amerikanischem Recht erforderlichen – Registration Statement erfolgen würde. Da sich die dadurch ergebende Benachteiligung der Angebotsempfänger in Amerika mit einer Fristerstreckung von wenigen Tagen beseitigen lässt, ist eine solche ausnahmsweise zu gewähren. Die Frist zur Veröffentlichung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots von X-Rite wird demnach gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK bis zum 24. März 2006 verlängert.
2. Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
3. Gebühr
In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG sowie Art. 62 Abs. 1 und 3 UEV-UEK wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr von CHF 25'000 erhoben.
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:
- X-Rite, Incorporated, Grandville/Michigan (USA), wird eine Fristverlängerung für die Unterbreitung des öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre von Amazys Holding AG, Regensdorf, bis zum 24. März 2006 gewährt.
- Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten von X-Rite, Incorporated, beträgt CHF 25'000.
Die Präsidentin des Ausschusses:
Susan Emmenegger
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
- Amazys Holding AG, durch ihren Vertreter;
- X-Rite, Incorporated, durch ihren Vertreter;
- die Eidgenössische Bankenkommission;
- die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme).