SWISS TAKEOVER BOARD

Transactions

0682 - lastminute.com N.V.

Verfügung 682/01 vom 9. April 2018

Öffentliches Rückkaufprogramm von lastminute.com N.V. zum Festpreis

Sachverhalt:

A.
lastminute.com N.V. (lastminute oder Gesuchstellerin) ist eine am 16. Februar 2007 nach holländischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, die ursprünglich unter Bravofly B.V. firmierte und am 19. Mai 2015 ihren aktuellen Firmennamen lastminute.com N.V. angenommen hat. Das Aktienkapital von lastminute beträgt per 9. April 2018 EUR 138'567.14 und ist eingeteilt in insgesamt 13'857'614 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je EUR 0.01 (lastminute-Aktien). lastminute hält zur Zeit 528'890 eigene lastminute-Aktien. Diese sollen für den im März 2015 lancierten und auf Mitarbeiterbeteiligungen basierenden Long Term Incentive Plan (LTIP) der lastminute-Gruppe verwendet werden. Die lastminute-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss dem International Reporting Standard kotiert, Valorennummer 23.806.732 (ISIN NL0010733960; Ticker Symbol: LMN).

B.
lastminute wird von drei Aktionären beherrscht, die durch einen Aktionärsbindungsvertrag verbunden sind und zusammen (teilweise indirekt haltend) über insgesamt 6'056'850 lastminute-Aktien verfügen, entsprechend 43.71% der Stimmrechte. Die direkten Aktionäre und die entsprechend wirtschaftlich Berechtigten dieser Aktionärsgruppe sind Fabio Cannavale (zusammen mit Marco Corradino), Francesco Signoretti und Carlo Micheli (alle zusammen die Aktionärsgruppe).

C.
Am 2. Mai 2017 veröffentlichte der Verwaltungsrat von lastminute, gestützt auf eine Ermächtigung der ordentlichen Generalversammlung von lastminute vom 28. April 2017, ein Rückkaufprogramm auf einer zweiten Handelslinie an der SIX (laufendes Rückkaufprogramm; vgl. dazu das unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0660 abrufbare Rückkaufinserat von lastminute). Demnach beabsichtigte lastminute, ab dem 3. Mai 2017 bis zum 26. April 2019 maximal 1'153'372 lastminute-Aktien zum Marktpreis auf der ordentlichen Handelslinie an der SIX zurückzukaufen. Zweck des laufenden Rückkaufprogramms ist es, Mitarbeiterbeteiligungspläne zu bedienen oder Akquisitionen zu finanzieren. Das laufende Rückkaufprogramm wurde von der Übernahmekommission gestützt auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (UEK-Rundschreiben Nr. 1 oder RS Nr. 1) im Meldeverfahren von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt. Das laufende Rückkaufprogramm wurde am 9. August 2017 sistiert und wird während der Dauer des Teilrückkaufangebots (vgl. unten Sachverhalt lit. G) sistiert bleiben.

D.
Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. September 2017 haben die Aktionäre von lastminute den Verwaltungsrat oder einen Ausschuss des Verwaltungsrates ermächtigt, ein partielles Rückkaufangebot für maximal 33 1/3% der lastminute-Aktien zwecks Vernichtung zu unterbreiten (partial self tender), wobei konkretisiert wurde, dass sich der Angebotspreis zwischen dem Nennwert der lastminute-Aktie und einer Prämie von 20% zum börslichen Schlusskurs der lastminute-Aktie am Tag vor Publikation des Angebotsprospekts bewegen soll (Ermächtigungsbeschluss).

E.
Der Verwaltungsrat von lastminute besteht aus sieben Personen: Fabio Cannavale (executive member; CEO); Marco Corradino (executive member; COO); Ottonel Popesco (non-executive member; Chairman); Julia Bron (non-executive member); Anna Gatti (non-executive member); Roberto Italia (non-executive member); Anna Zanardi Cappon (non-executive member).

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 9. August 2017 einen besonderen Ausschuss bestehend aus Ottonel Popesco, Roberto Italia und Anna Gatti errichtet und konstituiert (Ausschuss) und diesen ermächtigt, bestimmte Beschlüsse in Bezug auf den partial self tender zu fassen. Die Verwaltungsratsmitglieder Fabio Cannavale und Marco Corradino, welche zugleich Mitglieder der Aktionärsgruppe sind (vgl. Sachverhalt lit. B), sind bei sämtlichen Beschlussfassungen im Zusammenhang mit dem partial self tender in den Ausstand getreten.

F.
Am 15. Dezember 2017 publizierte lastminute eine Medienmitteilung mit folgender Überschrift: „lastminute.com group beabsichtigt, ein Teilrückkaufangebot für 15% ihres Eigenkapitals zu einem festen Preis von CHF 16 pro Aktie zu unterbreiten“ (Rückkauf gemäss Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017).

Der Rückkauf gemäss Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 sah ein variables Rückkaufvolumen bzw. eine „Bandbreite“ vor: Er bezog sich grundsätzlich auf 2'193'395 der sich im Publikum befindenden lastminute-Aktien (entsprechend 15% des Aktienkapitals). Sollten bis zum Ablauf der Angebotsfrist mehr als 2'193'395, aber nicht mehr als 4'090'314 lastminute-Aktien (entsprechend 29.52% des Aktienkapitals und der Stimmrechte von lastminute per Ablauf der Angebotsfrist/Vollzug) angedient werden, behielt sich lastminute vor, zusätzlich angediente lastminute-Aktien ebenfalls zur Annahme zu akzeptieren. Der Rückkauf gemäss Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 war zudem „von der Zustimmung der Übernahmekommission abhängig sowie dem formellen Angebot des PSTO [Anm.: Partial Self Tender Offer] durch das Unternehmen, welches im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegt“ und enthielt überdies folgenden Disclaimer: „Die Informationen in dieser Pressemitteilung erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bezüglich weiterer Informationen wird auf den zu veröffentlichenden Angebotsprospekt verwiesen. Diese Mitteilung hat rein informativen Charakter und ist kein Angebot und keine Aufforderung, irgendwelche Wertpapiere zu kaufen oder zu veräussern, und ist keine Anlageberatung und kein Anreiz, sich in irgendwelchen Anlagetätigkeiten zu engagieren. Unter dem Vorbehalt der Angebotsbedingungen wird das PSTO allein gemäss dem Angebotsprospekt unterbreitet und wird in keinem Rechtsraum unterbreitet, in dem das Unterbreiten der PSTO oder dessen Annahme nicht mit den Wertpapiergesetzen oder anderen Gesetzen oder Bestimmungen dieses Rechtsraumes in Einklang stehen oder eine Registrierung, Genehmigung oder Anmeldung bei einer Aufsichtsbehörde erfordern würden, die nicht ausdrücklich in den Bedingungen des Prospekts berücksichtigt wurde.

G.
Am 14. Dezember 2017 reichte lastminute ein Gesuch bei der Übernahmekommission, welches mit Eingaben vom 28. Dezember 2017, vom 16. Februar 2018, vom 26. Februar 2018 und vom 5. April 2018 ergänzt wurde (alle Eingaben zusammen: das Gesuch). Demnach beabsichtigt lastminute die Lancierung eines Teilrückkaufangebots, bestehend aus einem (Teil-)Angebot auf eigene Aktien im Umfang von maximal 2'193'395 lastminute-Aktien, entsprechend 15.83% des aktuellen Kapitals und der Stimmrechte von lastminute (Teilrückkaufangebot). Der Angebotspreis beträgt CHF 16.00 pro lastminute-Aktie. Im Gegensatz zum Rückkauf gemäss Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 (vgl. Sachverhalt lit. F) sieht das Teilrückkaufangebot kein variables Rückkaufvolumen bzw. keine Bandbreite vor. Die Aktionärsgruppe wird sich nicht am Teilrückkaufangebot beteiligen. Falls bedeutend mehr als 2'193'395 lastminute-Aktien in das Angebot angedient werden, zieht lastminute in Betracht, ein zweites Rückkaufangebot für eigene Aktien zu einem Preis zu unterbreiten, welcher nicht über dem Angebotspreis des Teilrückkaufangebots liegen wird.

Lastminute stellt folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass das Teilangebot für eigene Aktien sowie der Prospekt - unter Gewährung entsprechender Ausnahmen in Bezug auf den Prospektinhalt - den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivathandel (Finfra G) und den ausführenden Verordnungen entspricht. Zudem seien entsprechend dem Entwurf des Prospekts für das Teilangebot für eigene Aktie weitere Ausnahmen von der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (UEV) zu gewähren, insbesondere von der Pflicht zur Erstellung eines Berichts des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (Art. 30 ff. UEV).
2. Die Angebotsfrist sei auf zehn Börsentage zu verkürzen.
3. Es sei eine Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung einer Nachfrist zu gewähren.
4. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens nach oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Angebotsprospektes zu veröffentlichen.
5. Es sei festzustellen, dass die Best Price Rule nach Ablauf der Angebotsfrist des Teilangebots für eigene Aktien nicht zur Anwendung kommt. Eventualiter sei eine Ausnahme von der Anwendung der Best Price Rule sowohl für lastminute sowie auch für die mit der Gesellschaft im Hinblick auf das Teilangebot in gemeinsamer Absprache handelnden Personen zu gewähren.

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Der Angebotsprospekt inklusive Verwaltungsratsbericht wurde der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet. Der Angebotsprospekt soll am 10. April 2018 publiziert werden.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Mirjam Eggen und Thomas Vettiger gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote

1.1 Grundsatz

[1] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG dar. Damit unterstehen solche Transaktionen den Bestimmungen des 4. Kapitels des FinfraG über öffentliche Kaufangebote (Rn 1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 und zuletzt Verfügung 647/01 vom 28. November 2016 in Sachen Alpine Select AG, Erw. 1).

1.2 Keine Anwendung des UEK-Rundschreibens Nr. 1 auf das Teilrückkaufangebot

[2] Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt das UEK-Rundschreiben Nr. 1 die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 4). Entspricht ein Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, so findet das Meldeverfahren Anwendung (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 5 und 31 ff.) und die zurückkaufende Gesellschaft ist von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit. Andernfalls bedarf es zur Freistellung einer Verfügung der Übernahmekommission (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 5 i.V.m. Rn 35 ff.).

[3] Vorliegend bewegt sich das Teilrückkaufangebot in mehrfacher Hinsicht ausserhalb der Vorgaben und Parameter des UEK-Rundschreibens Nr. 1, denn:

Das Rückkaufvolumen übersteigt 10% des Kapitals und 20% des Free Float von lastminute (vgl. Rn 11 des RS Nr. 1);
Mindestschwellen des Free Float werden unterschritten, welche Kotierungsvoraussetzungen sind (vgl. Rn 13 des RS Nr. 1) und
Das Teilrückkaufangebot kann zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über lastminute führen (vgl. Rn 10 des RS Nr. 1:“Die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren darf nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über den Anbieter führen, insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte von 33 1/3 oder 50 Prozent der Stimmrechte. Eine allenfalls geplante Vernichtung bereits gehaltener Beteiligungspapieren ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.“). Anm.: Die Aktionärsgruppe beabsichtigt, sich nicht am Teilrückkaufangebot zu beteiligen. Entsprechend würde sich ihre Beteiligung aufgrund des Teilrückkaufangebots und der anschliessenden Vernichtung der zurückgekauften lastminute-Aktien prozentual erhöhen. Je nachdem, wie viele lastminute-Aktien zurückgekauft und vernichtet werden, könnte die Beteiligung der Aktionärsgruppe auf über 50% des Aktienkapitals und der Stimmrechte von lastminute anwachsen.

[4] Vor diesem Hintergrund verzichtet lastminute darauf, im Sinn von Rn 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 für das Teilrückkaufangebot eine Freistellung von den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts zu beantragen. Das Teilrückkaufangebot ist daher den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts zu unterstellen. Dementsprechend hat lastminute einen Angebotsprospekt erstellt und ersucht um die Feststellung, dass das Teilrückkaufangebot den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

2.  Voranmeldung

2.1 Grundsatz

[5] Gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV kann eine Anbieterin ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 8 UEV.

2.2 Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 als Voranmeldung?

[6] Es stellt sich die Frage, ob die Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 (vgl. Sachverhalt lit. F) als Voranmeldung im Sinne von Art. 5 ff. UEV zu qualifizieren ist, da sie bereits sämtliche wesentlichen Angaben einer Voranmeldung enthielt. Der Hinweis auf das „alleinige Ermessen des Unternehmens“ sowie der Disclaimer (vgl. Sachverhalt lit. F) vermöchte jedenfalls eine Qualifikation als Voranmeldung nicht zu verhindern (vgl. Empfehlung 304/01 vom 8. Januar 2007 in Sachen Serono S.A., Erw. 1.2). Damit wäre lastminute ab diesem Zeitpunkt an die mit der Veröffentlichung einer Voranmeldung verbundenen übernahmerechtlichen Pflichten gebunden. Insbesondere müsste lastminute innerhalb von sechs Wochen einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 UEV). Zudem wäre dieser Zeitpunkt für die Meldepflicht gemäss Art. 134 FinfraG sowie die Anwendbarkeit der Best Price Rule (Art. 10 UEV) massgebend.

[7] Die Frage der Qualifikation der Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 als Voranmeldung kann jedoch offen bleiben, da sich vorliegend für die Angebotsempfänger unter den konkreten Umständen keine nachteiligen Folgen ergeben: Das Teilrückkaufangebot entspricht den Konditionen der Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 (vgl. Art. 8 Abs. 1 UEV), namentlich was den Angebotspreis von CHF 16.00 und das Rückkaufvolumen von 2'193'395 lastminute-Aktien betrifft. Der Umstand, dass das Teilrückkaufangebot, anders als in der Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017 angekündigt, kein variables Rückkaufvolumen bzw. eine Bandbreite vorsieht (vgl. Sachverhalt lit. F), bedeutet für die Angebotsempfänger keinen Nachteil, da ein derartiges variables Rückkaufvolumen bzw. eine Bandbreite ohnehin nicht mit den übernahmerechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren wäre (vgl. unten Erw. 3). Schliesslich hat lastminute bestätigt, dass lastminute seit dem 15. Dezember 2017 keine lastminute-Aktien gekauft oder verkauft hat.

[8] Immerhin ist festzuhalten, dass die Veröffentlichung des Angebotsprospekts voraussichtlich am 10. April 2018 und somit nicht innerhalb der sechswöchigen Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 UEV erfolgt. Diese Verspätung hat jedoch unter den konkreten Umständen für die Angebotsempfänger ebenfalls keine nachteiligen Folgen.

3.  Gegenstand des Angebots

[9] Gemäss Art. 21 Abs. 1 UEV muss der Anbieter bei einem Teilangebot die Höchstzahl der Beteiligungspapiere bezeichnen, die erworben werden sollen. Werden ihm mehr als diese Höchstzahl der Beteiligungspapiere angeboten, so bestimmt Art. 9 Abs. 5 letzter Satz UEV, dass die Annahmeerklärungen anteilsmässig berücksichtigt werden müssen.

[10] Vorliegend bezieht sich das Teilrückkaufangebot auf 2'193'395 lastminute-Aktien, entsprechend 15.83% des Kapitals und der Stimmrechte von lastminute. Im Fall einer Überzeichnung sollen die Annahmeerklärungen anteilmässig berücksichtigt werden.

[11] Damit entspricht das Teilrückkaufangebot insoweit den gesetzlichen Bestimmungen. Dies im Gegensatz zum angekündigten Rückkauf gemäss Medienmitteilung vom 15. Dezember 2017, welcher ein variables Rückkaufvolumen bzw. eine Bandbreite vorsah (vgl. Sachverhalt lit. F). Ein derartiges variables Rückkaufvolumen bzw. eine Bandbreite wäre indes mit den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar, weshalb seitens von lastminute darauf verzichtet wurde.

4.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[12] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie müssen die Pflichten nach Art. 12 Abs. 1 UEV einhalten. Die Prüfstelle überprüft dies gemäss Art. 27 UEV.

[13] Alle von lastminute kontrollierten Gruppengesellschaften handeln in gemeinsamer Absprache mit lastminute. Zudem handeln die Aktionärsgruppe und alle von Mitgliedern der Aktionärsgruppe kontrollierten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit lastminute.

[14] In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.

5.  Bestimmungen über den Mindestpreis

[15] Ein Angebot muss sich auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken, falls es Beteiligungspapiere umfasst, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde (sog. Kontrollwechsel-Angebot). Der Preis des Angebotes muss grundsätzlich den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen (Art. 9 Abs. 6 Satz 1 UEV).

[16] Beim vorliegenden Teilrückkaufangebot handelt es sich nicht um ein Kontrollwechsel-Angebot im Sinne dieser Bestimmung, da der Erwerb von maximal 15.83% des Kapitals und der Stimmrechte nicht dazu führt, dass lastminute die angebotspflichtige Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte überschreitet. Die börsenrechtlichen Bestimmungen über den Mindestpreis kommen daher nicht zur Anwendung.

6.  Best Price Rule und Gleichbehandlungsgrundsatz (Antrag Ziff. 5)

[17] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule).

[18] Bei Rückkaufangeboten endet die Best Price Rule gemäss Praxis der Übernahmekommission bereits mit dem Ende der Angebotsfrist (bzw. dem Ende einer allfälligen Nachfrist); die erweiterte Frist von sechs Monaten kommt also nicht zum Tragen. Die gegenteilige Lösung würde eine unverhältnismässige Einschränkung des Emittenten darstellen, weil sie ihn bei einer positiven Kursentwicklung der Möglichkeiten berauben würde, eigene Beteiligungspapiere zu handeln (Empfehlung 129/01 in Sachen Think Tools vom 17. Mai 2002, Erw. 4.2; Empfehlung 165/01 vom 2. Juni 2003 in Sachen Sika AG, Erw. 5; Empfehlung 046/02 vom 22. November 1999 in Sachen CreInvest AG, Erw. 2). Auch im Anwendungsbereich des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gilt die Best Price Rule nur bis zum Ende der Angebotsfrist (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 19).

[19] Im Fall von zwei rasch aufeinanderfolgenden Rückkaufangeboten muss jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden: Der Preis des zweiten Rückkaufangebots muss in einem angemessenen Verhältnis zum Preis des ersten Rückkaufangebots stehen (Empfehlung 122/01 vom 11. März 2002 in Sachen Schweizerhall Holding AG, Erw. 2; Empfehlung 046/02 vom 22. November 1999 in Sachen CreInvest AG, Erw. 2). Vorliegend hat lastminute bekanntgegeben, dass der Angebotspreis eines allfälligen zweiten Rückkaufangebots für eigene Aktien nicht über dem Angebotspreis des Teilrückkaufangebots liegen wird (vgl. Sachverhalt. lit. G).

[20] Nach Gesagtem ist antragsgemäss festzustellen, dass die Best Price Rule nach Ablauf der Angebotsfrist des Teilrückkaufangebots nicht mehr zur Anwendung kommt. Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule nur (aber immerhin) bis zum Ende der Angebotsfrist zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

7.  Bericht des Verwaltungsrates

7.1 Grundsatz

[21] Gemäss Art. 132 Abs. 1 FinfraG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 30 ff. UEV).

[22] Im Fall von Rückkaufangeboten sind Anbieter und Zielgesellschaft identisch. Das heisst nicht, dass Art. 132 Abs. 1 FinfraG gegenstandslos würde. Vielmehr hat der Angebotsprospekt auch den Anforderungen von Art. 132 Abs. 1 BEHG zu genügen, wobei nicht erforderlich ist, dass ein Abschnitt des Prospektes ausdrücklich als "Bericht des Verwaltungsrates" bezeichnet wird. Es genügt, dass die in Art. 30 ff. UEV erwähnten Angaben im Prospekt enthalten sind. Insbesondere muss auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäftsleitung hingewiesen und gegebenenfalls Massnahmen ergriffen werden, damit sich solche Interessenkonflikte nicht zum Nachteil der Angebotsempfänger auswirken (vgl. Art. 32 UEV; vgl. auch Empfehlung 129/01 in Sachen Think Tools vom 17. Mai 2002, Erw. 6.1).

7.2 Interessenkonflikte und Massnahme dagegen

[23] Fabio Cannavale und Marco Corradino sind Mitglieder der Aktionärsgruppe. Sie sind bei sämtlichen Beschlussfassungen im Verwaltungsrat, die in einem Zusammenhang mit dem partial self tender standen, in den Ausstand getreten.

[24] Die Mitglieder des Ausschusses (vgl. Sachverhalt lit. E) sind nicht von der Aktionärsgruppe zur Wahl vorgeschlagen worden, sondern von einem aus unabhängigen, nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern bestehenden Selection, Appointment and Remuneration Committee.

7.3 Praxis der Übernahmekommission zur Unabhängigkeit bei einem beherrschenden Aktionär

[25] Gemäss der Praxis der Übernahmekommission (vgl. Empfehlung 274/01 vom 6. April 1996 in Sachen Generali (Schweiz) Holding, Erw. 6.2.2.2) begründet der Umstand, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit den Stimmen eines beherrschenden Aktionärs gewählt wurde, die Vermutung eines Interessenkonflikts in Bezug auf diesen Aktionär. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn bestätigt wird, dass keine sonstigen (Geschäfts-) Beziehungen irgendwelcher Art zu diesem Aktionär bestehen.

[26] Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 hat lastminute bestätigt, das keines der Mitglieder des Ausschusses eine Geschäftsbeziehung oder sonstige Beziehung irgendwelcher Art zu einzelnen Mitgliedern der Aktionärsgruppe unterhält.

7.4 Fazit

[27] Vor dem Hintergrund der erwähnten Praxis der Übernahmekommission sind die Mitglieder des Ausschusses als ausreichend unabhängig anzusehen, um einen unabhängigen Ausschuss zu bilden.

7.5 Verkürzung der Angebotsfrist auf zehn Tage (Antrag Ziff. 2)

[28] Gemäss Art. 14 Abs. 3 UEV muss ein Angebot mindestens 20 Börsentage offen bleiben, wobei diese Frist auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden kann, wenn: a) der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt und b) der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird.

[29] Bei öffentlichen Rückkaufprogrammen ist eine Angebotsfrist von zehn Tage gemäss Praxis der Übernahmekommission grundsätzlich zulässig (vgl. Verfügung 647/01 vom 28. November 2016 in Sachen Alpine Select AG und das Inserat hierzu vom 14. Dezember 2016). Rn 17 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 sieht eine Angebotsfrist von 10 Tagen sogar als Regel vor.

[30] Vor dem Hintergrund dieser Praxis ist der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV antragsgemäss zu gestatten, die Angebotsfrist auf zehn Tage zu verkürzen.

8.  Verzicht auf eine Nachfrist (Antrag Ziff. 3)

[31] Gemäss Art. 14 Abs. 5 UEV muss der Anbieter für den Fall des Zustandekommens seines Angebots während zehn Börsentagen ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen (Nachfrist). Sinn der Nachfrist ist es, die Entscheidungsfreiheit der Beteiligten bei Transaktionen sicherzustellen, durch welche der Anbieter die Kontrolle über eine Gesellschaft zu erwerben beabsichtigt. Die Nachfrist erlaubt es den Empfängern des Angebots, sich in einer ersten Phase gegen das Angebot zu entscheiden, diesen Entscheid jedoch bei Zustandekommen des Angebots zu überdenken (Empfehlung 122/01 vom 11. März 2002 in Sachen Schweizerhall Holding AG, Erw. 6).

[32] Das vorliegende Teilrückkaufangebot auf 15.83% des Aktienkapitals von lastminute bewirkt keinen Kontrollwechsel. Damit entfällt das erwähnte Schutzbedürfnis der Empfänger und in Anwendung von Art. 4 UEV kann den Gesuchstellern eine Ausnahme von der Pflicht zur Einräumung einer Nachfrist gemäss Art. 14 Abs. 5 UEV gewährt werden (ebenso Empfehlung 122/01 vom 11. März 2002 in Sachen Schweizerhall Holding AG, Erw. 6)

8.1 Jahres- oder Zwischenabschluss

[33] Gemäss Praxis der Übernahmekommission dürfen zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft und dem Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind (zuletzt Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 6.3).

[34] Der Geschäftsbericht mit Stichtag 31. Dezember 2017 wurde am 14. März 2018 veröffentlicht. Die Angebotsfrist endet am 9. Mai 2018. Damit werden zwischen dem Bilanzstichtag des Geschäftsberichts mit Stichtag 31. Dezember 2017 und dem Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen sein.

[35] Der Verwaltungsrat von lastminute bestätigt zudem, dass er keine Kenntnis von vertraulichen Informationen hat, welche die Entscheidung der Angebotsempfänger massgeblich beeinflussen könnten.

[36] Damit enthält der Angebotsprospekt insoweit die gemäss Art. 30 ff. UEV erforderlichen Informationen.

8.2 Übrige Informationen

[37] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Angebotsprospekt ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.

9.  Publikation

[38] Die vorliegende Verfügung wird antragsgemäss am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

10.          Sistierung des laufenden ersten Rückkaufprogramms

[39] Für denselben Zweck dürfen nicht zwei Rückkaufprogramme gleichzeitig unterhalten werden (vgl. Verfügung 525/01 vom 26. Juli 2013 in Sachen Schindler Holding AG, Erw. 4; Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 4).

[40] Lastminute beabsichtigt das laufende Rückkaufprogramm (vgl. Sachverhalt lit. C) für die Dauer des Teilrückkaufangebots zu sistieren. Damit ist der erwähnten Praxis Genüge getan.

11.          Gebühr

[41] Gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Hierfür sind sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie jene Titel zu berücksichtigen, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden.

[42] Das Teilrückkaufangebot umfasst 2'193'395 lastminute-Aktien zu einem Angebotspreis von CHF 16.00. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 35'094'320. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 FinfraV eine Gebühr von CHF 50'000 zulasten von lastminute.


Die Übernahmekommission verfügt:

1. Das öffentliche Rückkaufangebot von lastminute.com N.V. im Umfang von maximal 2'193'395 eigenen Inhaberaktien, entsprechend 15.83% des Kapitals und der Stimmrechte, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
2. Die Angebotsfrist wird auf zehn Börsentage verkürzt.
3. lastminute.com N.V. wird eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, eine Nachfrist im Sinn von Art. 14 Abs. 5 UEV einzuräumen.
4. lastminute.com N.V. sowie den mit lastminute.com N.V. in gemeinsamer Absprache handelnden Personen wird eine Ausnahme von der Best Price Rule gewährt und zwar derart, dass die Best Price Rule nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr zur Anwendung kommt.
5. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts von lastminute.com N.V. auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
6. Die Gebühr zulasten von lastminute.com N.V. beträgt CHF 50'000.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

-   lastminute.com N.V., vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Fabienne Perlini-Frehner, Bär & Karrer AG.

Mitteilung an:

-   Ernst & Young AG (Prüfstelle).

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).