Transazioni
0651 - LifeWatch AG
Verfügung 651/06 vom 22. Mai 2017
Öffentliches Kaufangebot von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC, Malvern/Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, an die Aktionäre von LifeWatch AG, Zug – Verlängerung der Angebotsfrist im Sinne von Art. 51 Abs. 3 letzter Satz UEV
A.
LifeWatch AG (LifeWatch oder Zielgesellschaft) ist eine im Handelsregister des Kantons Zug unter der Firmennummer CH-109.281.219 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. LifeWatch verfügt über ein ordentliches Aktienkapital von CHF 24'021'229.70, eingeteilt in 18'477'869 voll liberierte vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.30 (LifeWatch-Aktien oder Aktien von LifeWatch). Die LifeWatch-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Segment International Reporting Standard kotiert (Valoren-Symbol: LIFE; ISIN: CH0012815459).
B.
AEVIS VICTORIA SA (AEVIS oder Anbieterin 1) ist eine im Handelsregister des Kantons Freiburg unter der Firmennummer CH-100.842.382 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Freiburg. AEVIS verfügt über ein ordentliches Aktienkapital von CHF 75'176'035, eingeteilt in 15'035'207 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 (AEVIS-Aktien oder Aktien von AEVIS). Die AEVIS-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Segment Swiss Reporting Standard kotiert und im Swiss Performance Index (SPI), dem SXI Life Science Index und dem SXI Bio+Medtech Index enthalten (Valoren-Symbol: AEVS; ISIN: CH0012488190).
C.
Cardiac Monitoring Holding Company, LLC (Cardiac Monitoring oder Anbieterin 2) ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, organisierte Limited Liability Company mit Hauptsitz in Malvern, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, welche am 4. April 2017 zum alleinigen Zweck der Unterbreitung eines Angebots auf die Zielgesellschaft gegründet wurde. Die Anbieterin 2 ist eine direkte, 100%-ige Tochtergesellschaft der BioTelemetry, Inc. (BioTelemetry), einer nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, organisierten Gesellschaft mit Hauptsitz in Malvern, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, und Domizil in Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika. Die Stammaktien von BioTelemetry, je mit einem Nennwert von US-Dollar (USD) 0.001 pro Aktie (BioTelemetry-Aktien) sind an der NASDAQ Stock Market LLC unter dem Tickersymbol BEAT kotiert.
D.
Mit Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG (Verfügung 651/01) stellte die Übernahmekommission fest, dass das über den Angebotsprospekt vom 20. Februar 2017 publizierte öffentliche Kauf- und Tauschangebot von AEVIS an die Aktionäre von LifeWatch (das vorhergehende Angebot) den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.
E.
Mit Verfügung 651/04 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG (Verfügung 651/04) stellte die Übernahmekommission fest, dass das über den Angebotsprospekt vom 24. April 2017 publizierte, von BioTelemetry über ihre direkt zu 100% gehaltene Tochtergesellschaft Cardiac Monitoring lancierte öffentliche gemischte Angebot (mit Bar- und Tauschkomponente) an die Aktionäre von LifeWatch (das konkurrierende Angebot) den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.
F.
Mit der Veröffentlichung der Ergänzung Nr. 4 vom 26. April 2017 zu ihrem Angebotsprospekt gab AEVIS bekannt, dass sich die Angebotsfrist ihres vorhergehenden Angebots gemäss Art. 51 Abs. 1 letzter Satz UEV infolge der Lancierung des konkurrierenden Angebots ohne Weiteres bis zum Ablauf der Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots am 23. Mai 2017 (16:00 Uhr MESZ) verlängere.
G.
Am 19. Mai 2017 gelangten BioTelemetry und Cardiac Monitoring (Cardiac Monitoring und BioTelemetry nachfolgend zusammen die Gesuchsteller) per Gesuch an die Übernahmekommission (Gesuch vom 19. Mai 2017) und stellten den folgenden Antrag:
"That the Swiss Takeover Board grant BioTelemetry, Inc. and Cardiac Monitoring Holding Company, LLC an extension of the main offer period by five trading days, i.e. until 31 May 2017."
Auf die Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2017 gab die Übernahmekommission AEVIS und LifeWatch Gelegenheit, zum Gesuch vom 19. Mai 2017 Stellung zu nehmen.
Auf die Stellungnahmen von AEVIS und LifeWatch (AEVIS, LifeWatch, BioTelemetry und Cardiac Monitoring nachfolgend zusammen die Parteien) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Susan Emmenegger (Vizepräsidentin) und Lionel Aeschlimann gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Verlängerung der Angebotsfrist im Kontext konkurrierender Angebote
[1] Die Gesuchsteller beantragen eine Verlängerung der Angebotsfrist um fünf Börsentage, d.h. bis zum Mittwoch, 31. Mai 2017.
[2] Gemäss Art. 51 Abs. 3 letzter Satz UEV können das vorhergehende und das konkurrierende Angebot nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden. Vor dem Hintergrund, dass Angebote nicht übermässig lange dauern sollen, kommt der Art. 51 Abs. 3 letzter Satz UEV für jegliche Verlängerung zur Anwendung, selbst dann, wenn die Angebotsfrist trotz Verlängerung weniger als 40 Börsentage beträgt (Empfehlung 294/10 vom 29. Januar 2007 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 7.2).
2. Verlängerung vs. Änderung eines Angebots
[3] Art. 51 Abs. 3 UEV hält fest, dass "[d]as vorhergehende Angebot […] nach den Bedingungen von Art. 52 UEV geändert werden [kann]. Das vorhergehende und das konkurrierende Angebot können nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden." Art. 52 UEV stipuliert sodann, dass "ein Angebot […] spätestens am fünften Börsentag vor seinem, allenfalls nach Artikel 51 Absatz 1 verlängerten Ablauf geändert werden [kann]." (Abs. 1 von Art. 52 UEV) und, dass "[e]s […] nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden [kann.]" (Abs. 3 von Art. 52 UEV).
[4] Die Art. 51 UEV und Art. 52 UEV unterscheiden also grundsätzlich zwischen einer Verlängerung und einer Änderung des Angebots, und es stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung der Angebotsfrist, wie von den Gesuchstellern beantragt, eine Änderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 UEV darstellt, welche spätestens am fünften Börsentag vor Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist erfolgen müsste.
[5] Der Umstand, dass Art. 52 Abs. 1 UEV nur von einer Änderung spricht und für diese anordnet, dass sie spätestens am fünften Börsentag vor Ablauf der Angebotsfrist vorgenommen werden muss, lässt darauf schliessen, dass es sich in Bezug auf die Verlängerung um ein qualifiziertes Schweigen handeln muss, namentlich aus zwei Gründen:
i. | Bei der Verlängerung muss wie erwähnt eine vorgängige Zustimmung durch die Übernahmekommission erfolgen. Müsste nun auch die Verlängerung fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist publiziert werden, so wäre ein entsprechendes Gesuch noch einmal früher bei der Übernahmekommission einzureichen, damit genügend Zeit für eine vorgängige Prüfung eines solchen Gesuchs und die rechtzeitige Publikation einer Verfügung verbliebe (auszugehen ist von rund neun bis zehn Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist). Dass dies keinen Sinn macht, versteht sich von selbst. |
ii. | Die Frist von fünf Tagen von Art. 52 Abs. 1 UEV soll der Übernahmekommission ausreichend Zeit geben, eine Änderung nachträglich zu prüfen und ihren Entscheid zu publizieren noch bevor die Angebotsfrist abgelaufen ist. Bei einer Verlängerung erfolgt nun aber ohnehin eine vorgängige Prüfung, weshalb es ausreicht, wenn die Verlängerung bzw. der diesbezügliche Entscheid der Übernahmekommission spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist publiziert werden. |
[6] Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen wird festgestellt, dass die in Art. 52 Abs. 1 UEV genannte Frist von fünf Börsentagen lediglich in Bezug auf eine Änderung, nicht aber in Bezug auf eine Verlängerung zur Anwendung gelangt. Dementsprechend kann eine Verlängerung mit Zustimmung der Übernahmekommission gemäss den allgemeinen Grundsätzen bis spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels veröffentlicht werden.
2.1 Komplexität des konkurrierenden Angebots
[7] Begründet wird der vorliegende Antrag auf Verlängerung der Angebotsfrist letztendlich mit der gemäss den Gesuchstellern besonders komplexen Natur des konkurrierenden Angebots, welche es notwendig mache, die Annahmefrist im Interesse der Angebotsempfänger geringfügig zu verlängern, so dass sich die Angebotsempfänger mit den relevanten Einzelheiten des konkurrierenden Angebots in genügender Weise vertraut machen können. Die Gesuchsteller weisen in letzterer Hinsicht insbesondere auf den Angebotspreis hin, der sich aus zwei unterschiedlichen Kombinationen von BioTelemetry-Aktien und einem Baranteil in bestimmter Höhe zusammensetze, was hinsichtlich der beiden angebotenen Kombinationen einen Entscheid durch die Angebotsempfänger erforderlich mache. Des Weiteren erwähnen die Gesuchsteller den speziellen Vollzugsmechanismus (settlement mechanics), der beim konkurrierenden Angebot zur Anwendung gelange und die Vorkehrungen, die die Angebotsempfänger im Hinblick auf eine Befreiung von der israelischen Verrechnungssteuer zu treffen hätten (Declaration of Status for Israeli Income Tax Purposes).
[8] In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 unterstützt die Zielgesellschaft im Interesse der Gesellschaft und deren Aktionären den Antrag der Gesuchsteller auf Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 31. Mai 2017. Sie weist darauf hin, dass durch die beantragte, bloss kurze Verlängerung sich die Gesamtdauer des konkurrierenden Angebots nicht übermässig in die Länge zieht (Art. 48 Abs. 5 UEV). Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Angebotsfrist für das konkurrierende Angebot bloss zehn Börsentage betragen habe (Minimum gemäss Art. 50 Abs. 3 UEV).
[9] Die Stellungnahme von AEVIS vom 19. Mai 2017 besteht im Wesentlichen aus zwei alternativen Anträgen. Mit ihrem nachfolgend wiedergegebenen ersten Alternativantrag
1. | Cardiac Monitoring Holding, LLC ("Cardiac Monitoring") is authorized to extend its offer until May 31, 2017, under the condition that Cardiac Monitoring increases the price of its offer by May 23, 2017 at the latest. |
(der Alternativantrag 1) beantragt AEVIS bei der Übernahmekommission, dass der Anbieterin 2 die beantragte Fristverlängerung nur dann zu gewähren sei, wenn diese den Angebotspreis spätestens bis zum 31. Mai 2017 erhöhe. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass eine Fristverlängerung durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein müsse. Die Komplexität des konkurrierenden Angebots genüge diesem Anspruch nicht, da diese bereits bei Lancierung des Angebots bekannt und deren allfällige Auswirkungen auf die Angebotsempfänger vorhersehbar gewesen seien.
Mit ihrem zweiten Alternativantrag
2. | Cardiac Monitoring is authorized to extend its offer period until May 31, 2017 and AEVIS VICTORIA SA is authorized to increase or otherwise amend its offer until 7.30 CEST on the last day of the extended offer period (i.e. until 7.30 CEST on May 31, 2017). |
(der Alternativantrag 2) macht AEVIS geltend, dass der Anbieterin 2 die beantragte Fristverlängerung nur dann zu gewähren sei, wenn AEVIS gleichzeitig gestattet werde, ihr vorhergehendes Angebot bis 07:30 Uhr MESZ bis am letzten Tag der verlängerten Angebotsfrist (d.h. bis 07:30 Uhr MESZ am 31. Mai 2017) zu erhöhen oder in anderer Weise zu ändern.
2.2 Interessenabwägung
[10] Die Gesuchsteller haben nach Ansicht der Übernahmekommission plausibel dargelegt, dass das konkurrierende gemischte Angebot (mit einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich zweier Kombinationen mit unterschiedlichem Anteil der Bar- und Tauschkomponente), insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen ursprünglichen Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots (Minimaldauer von 10 Börsentagen gemäss Art. 50 Abs. 3 UEV), eine Komplexität aufweist, die es erforderlich macht, dass man den Angebotsempfängern ein wenig mehr Zeit zur Verfügung stellt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Die Angebotsempfänger sollen während der Angebotsfrist namentlich die Möglichkeit haben, sich hinsichtlich der komplexeren Aspekte des Angebots gegebenenfalls beraten zu lassen.
[11] Obschon das vorhergehende Angebot von AEVIS per Voranmeldung bereits am 24. Januar 2017 angekündigt wurde (mithin das Verfahren bereits rund vier Monate dauert) und die Komplexität des konkurrierenden Angebots prinzipiell auch keine neue Tatsache darstellt, ist die Übernahmekommission der Ansicht, dass die Angebotsempfänger bei der vorliegenden Transaktion genügend Zeit haben müssen, um sich eine fundierte Meinung hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des Angebots bilden zu können. Da die ursprüngliche Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots lediglich die minimale Dauer von zehn Börsentagen (Art. 50 Abs. 3 UEV) aufwies, erscheint eine massvolle Verlängerung um fünf Börsentage verhältnismässig. Auch dürfte AEVIS eine solche Verlängerung ihres Angebots zumutbar sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft das Gesuch in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 ebenfalls unterstützt. Es kann daher angenommen werden, dass die Verlängerung der Angebotsfrist auch für die Zielgesellschaft keine entscheidenden Nachteile mit sich bringt.
[12] Vor diesem Hintergrund ist der mit der Verlängerung der Angebotsfrist einhergehende Nachteil von untergeordneter Bedeutung, dass dadurch der Schwebezustand abermals verlängert wird, in welchem sich das konkurrierende Angebot zurzeit befindet.
[13] Mit Blick auf die beiden Alternativanträge 1 und 2 von AEVIS ist zu bemerken, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die an den Begründungen der Gesuchsteller für die beantragte Fristverlängerung zweifeln oder gar erkennen liessen, dass diese lediglich vorgeschoben wurden. Auch sieht die Übernahmekommission im vorliegenden Fall keine rechtliche Handhabe, um die beantragte Gewährung der Fristverlängerung mit einer Erhöhung des Angebotspreises oder mit der Möglichkeit zu Gunsten von AEVIS zu verknüpfen, während der verlängerten Angebotsfrist ihr vorausgehendes Angebot zu erhöhen oder zu ändern. AEVIS führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 auch nicht näher aus, inwiefern die beantragte Fristverlängerung darauf ausgelegt ist, sie während der verlängerten Angebotsfrist davon abzuhalten, ihr eigenes Angebot zu erhöhen. Sowohl AEVIS als auch Cardiac Monitoring steht es grundsätzlich frei, ihre jeweiligen Angebote bis spätestens am fünften Börsentag vor Ablauf der Angebotsfrist zu erhöhen (vgl. Art. 52 Abs. 1 UEV).
2.3 Fazit
[14] Der Antrag der Gesuchsteller auf Verlängerung der Angebotsfrist um fünf Börsentage ist gutzuheissen. Die Angebotsfristen des konkurrierenden und des vorhergehenden Angebots verlängern sich bis zum Mittwoch, 31. Mai 2017 (16:00 MESZ).
[15] Die Alternativanträge 1 und 2 von AEVIS (vgl. Erw. 2.1 oben) werden abgewiesen.
3. Publikation
[16] Cardiac Monitoring hat das Dispositiv dieser Verfügung zusammen mit einer geeigneten weiteren Ergänzung zum Angebotsprospekt ihres konkurrierenden Angebots spätestens 90 Minuten vor Handelsbeginn der SIX Swiss Exchange am 23. Mai 2017 in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
[17] AEVIS hat eine weitere Ergänzung zum Angebotsprospekt ihres vorhergehenden Angebots mit einem überarbeiteten Zeitplan spätestens 90 Minuten vor Handelsbeginn der SIX Swiss Exchange am 23. Mai 2017 in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
[18] Angesichts der kurzen Fristen zur Veröffentlichung der erwähnten Ergänzungen, ist es zulässig, dass die mit den Angeboten befassten Prüfstellen ihren jeweiligen kurzen Bericht gemäss Art. 27 Abs. 3 UEV notwendigenfalls im Nachgang zu den Ergänzungen veröffentlichen.
[19] Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert (Art. 138 Abs. 1 FinfraG).
4. Gebühr
[20] Die Gebühr für diese Verfügung ist mit der Gebühr für die Verfügungen 651/05 vom 9. Mai 2017 abgegolten.
Die Übernahmekommission verfügt:
1. | Die Angebotsfrist des öffentlichen gemischten Angebots (mit Bar- und Tauschkomponente) an die Aktionäre von LifeWatch AG, welches BioTelemetry, Inc. über ihre direkt zu 100% gehaltene Tochtergesellschaft Cardiac Monitoring Holding Company, LLC mittels Veröffentlichung des Angebotsprospekts vom 24. April 2017 lanciert hatte, wird bis zum 31. Mai 2017 (16:00 MESZ) verlängert. |
2. | Der Alternativantrag 1 von AEVIS VICTORIA SA wird abgewiesen. |
3. | Der Alternativantrag 2 von AEVIS VICTORIA SA wird abgewiesen. |
4. | Cardiac Monitoring Holding Company, LLC hat das Dispositiv dieser Verfügung zusammen mit einer geeigneten weiteren Ergänzung zum Angebotsprospekt ihres konkurrierenden Angebots spätestens 90 Minuten vor Handelsbeginn der SIX Swiss Exchange am 23. Mai 2017 in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. |
5. | AEVIS VICTORIA SA hat eine weitere Ergänzung zum Angebotsprospekt ihres vorhergehenden Angebots mit einem überarbeiteten Zeitplan spätestens 90 Minuten vor Handelsbeginn der SIX Swiss Exchange am 23. Mai 2017 in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. |
6. | Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert. |
Der Präsident:
Thomas A. Müller
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- |
BioTelemetry, Inc. und Cardiac Monitoring Holding Company, LLC, vertreten durch Philipp Haas und Thomas M. Brönnimann, Niederer Kraft & Frey AG; |
- |
LifeWatch AG, vertreten durch Dr. iur. André E. Lebrecht, Dr. iur. Daniel Jenny und Dr. iur. Stephan Werlen, CMS von Erlach Poncet AG; |
- |
AEVIS VICTORIA SA, vertreten durch Dr. iur. Jacques Iffland und Ariel Ben Hattar, Lenz & Staehelin Aktiengesellschaft. |
Mitteilung an:
- BDO AG als Prüfstelle von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC
- Ernst & Young AG als Prüfstelle von AEVIS VICTORIA SA
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.