Transazioni
0651 - LifeWatch AG
Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017
Öffentliches Kauf- und Tauschangebot von AEVIS VICTORIA SA an die Aktionäre von LifeWatchAG - Angebotsprospekt
Sachverhalt:
A.
LifeWatch AG (LifeWatch oder Zielgesellschaft) ist eine im Handelsregister des Kantons Zug unter der Firmennummer CH-109.281.219 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. LifeWatch bezweckt das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften, die im Bereich Forschung, Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Geräten in den Gebieten Elektronik, Computer und Engineering, Medizinalausrüstung sowie der Erbringung von Dienstleistungen tätig sind. LifeWatch verfügt über ein ordentliches Aktienkapital von CHF 24'021'229.70, eingeteilt in 18'477'869 voll liberierte vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.30 (LifeWatch-Aktien oder Aktien von LifeWatch). Die LifeWatch-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Segment International Reporting Standard kotiert. Die Statuten von LifeWatch enthalten weder ein Opting out noch ein Opting up.
B.
AEVIS VICTORIA SA (AEVIS oder Anbieterin) ist eine im Handelsregister des Kantons Freiburg unter der Firmennummer CH-100.842.382 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Freiburg. AEVIS hält Beteiligungen in den Bereichen Gesundheit, Life Sciences sowie im personenbezogenen Dienstleistungs- und im Immobilienbereich. AEVIS hält namentlich eine private Klinikgruppe in der Schweiz, eine Minderheitsbeteiligung an einem Telemedizin-Anbieter der Schweiz, ein auf das Gesundheitswesen fokussiertes Immobilienportfolio sowie eine Luxushotelgruppe. AEVIS verfügt über ein ordentliches Aktienkapital von CHF 75'176'035, eingeteilt in 15'035'207 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 (AEVIS-Aktien oder Aktien von AEVIS). Die AEVIS-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Segment Swiss Reporting Standard kotiert und im Swiss Performance Index (SPI), dem SXI Life Science Index und dem SXI Bio+Medtech Index enthalten.
C.
Seit 2011 wird AEVIS indirekt durch ihre Aktionäre Antoine Hubert, Géraldine Hubert-Reynard sowie Michel Reybier (die Hubert-Reybier-Gruppe) kontrolliert. Antoine Hubert und Michel Reybier sind ausserdem Mitglieder des Verwaltungsrats von AEVIS.
D.
Gemäss den Angaben auf der Webseite der SIX Swiss Exchange vom 8. Februar 2017 stellten sich die Beteiligungsverhältnisse an LifeWatch im Wesentlichen wie folgt dar:
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Seit dem 25. August 2016 halten Antoine Hubert, Géraldine Hubert-Reynard und Michel Reybier indirekt als wirtschaftlich Berechtigte i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 FinfraV-FINMA 1'966'267 bzw. 10.64 % der Aktien und der Stimmen von LifeWatch. |
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Seit dem 8. April 2016 hält Martin Eberhard direkt 435'000 bzw. 3.23 % der Aktien und der Stimmen von LifeWatch. |
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Seit dem 19. März 2016 hält LB (Swiss) Investment AG indirekt als wirtschaftlich Berechtigte i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 FinfraV-FINMA 1'350'737 bzw. 10.044 % der Aktien und der Stimmen von LifeWatch. |
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Seit dem 23. Dezember 2014 hält Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund direkt 2'020'587 bzw. 15.25 % der Aktien und der Stimmen von LifeWatch. |
E.
Die Beteiligungsverhältnisse an AEVIS stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
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Am 23. Januar 2017, dem Tag vor der Voranmeldung des Angebots vom 24. Januar 2017, hat die Hubert-Reybier-Gruppe direkt und indirekt 11'726'172 Aktien von AEVIS gehalten. Das entspricht 77.49 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte von AEVIS. |
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Am selben Datum hielt AEVIS zudem 113'863 eigene Aktien, entsprechend rund 0.76% des Aktienkapitals und der Stimmrechte von AEVIS. |
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Gemäss Anzeige auf der Webseite der SIX Swiss Exchange vom 4. Juli 2015 hält Kuwait Investment Office, Vertreter des Staates Kuwait, Wren House, London, England, 3.52 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte von AEVIS. |
F.
Am 24. Januar 2017 vor Börsenbeginn veröffentlichte AEVIS die Voranmeldung ihres Angebots für alle sich im Publikum befindenden LifeWatch-Aktien i.S.v. Art. 5 ff. der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (UEV) (Voranmeldung).
G.
Am 20. Februar 2017 wird voraussichtlich die Veröffentlichung des Prospekts (Angebotsprospekt) zum öffentlichen Kauf- und Tauschangebot von AEVIS an die Aktionäre von LifeWatch (Angebot) erfolgen. Als Preis des Angebots von AEVIS werden pro LifeWatch-Aktie 0.1818 AEVIS-Aktien oder, zur Wahl durch die Halter von Aktien von LifeWatch, CHF 10.00 netto in bar angeboten (vgl. Angebotsprospekt, S. 1 sowie Ziff. 2.3). Das Angebot steht unter mehreren Bedingungen (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 2.7).
H.
Ein Entwurf des Angebotsprospekts wurde der Übernahmekommission vor der Publikation zusammen mit einem Gesuch der Anbieterin am 30. Januar 2017 zur Prüfung eingereicht.
I.
Die Übernahmekommission stellte LifeWatch den Entwurf des Angebotsprospekts zu und gab dieser Gelegenheit, bis am 8. Februar 2017, 18:00 Uhr, zum Entwurf des Angebotsprospekts Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme von LifeWatch zum Entwurf des Angebotsprospekts (Stellungnahme zum Angebotsprospektsentwurf) ging fristgerecht bei der Übernahmekommission ein. Zusammen mit dem Entwurf des Angebotsprospekts wurde sie an einer Telefonkonferenz am 9. Februar 2017 von Vertretern von AEVIS und LifeWatch sowie vom Sekretariat der Übernahmekommission besprochen.
J.
Am 13. Februar 2017 reichte AEVIS einen revidierten Entwurf des Angebotsprospekts bei der Übernahmekommission ein. Die Stellungnahme von LifeWatch hierzu ging am 15. Februar 2017 bei der Übernahmekommission ein.
K.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Susan Emmenegger und Lionel Aeschlimann gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Voranmeldung
[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 8 UEV.
[2] Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 24. Januar 2017 vor Börsenbeginn in Übereinstimmung mit Art. 7 UEV veröffentlicht. Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkung somit an diesem Tag.
[3] Die Voranmeldung enthielt sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben.
2. Gegenstand des Angebots
[4] Das Angebot von AEVIS erstreckt sich unter Vorbehalt der von AEVIS gehaltenen 2'207'089 LifeWatch-Aktien auf alle sich im Publikum befindenden, bis zum Ende der Nachfrist ausgegebenen Aktien von LifeWatch. Am 15. Februar 2017 bezieht sich das Angebot von AEVIS somit gesamthaft auf 16'270'780 LifeWatch-Aktien (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 2.2).
[5] Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 UEV.
3. Handeln in gemeinsamer Absprache
[6] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.
[7] Nach Praxis der Übernahmekommission handeln Personen im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter i.S.v. Art. 11 UEV, die hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Tauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordiniert und sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt haben (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 3; Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 3.2.2).
[8] Die Anbieterin hat sodann nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Gesellschaften und Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.
[9] AEVIS führt diese Gesellschaften und Personen in ihrem Angebotsprospekt unter Ziff. 3.4 im Wesentlichen mittels einer generellen Umschreibung auf, ohne diese einzeln aufzulisten. Dies ist gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Gesellschaften und Personen erhält. In vorliegenden Fall hat die Prüfstelle bestätigt, dass sie eine solche Liste bekommen hat, dass diese Liste vollständig ist und dass sie verifiziert, dass die auf dieser Liste aufgeführten Gesellschaften und Personen die Best Price Rule einhalten.
4. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis
[10] Ein Angebot muss sich nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 UEV auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken, falls es Beteiligungspapiere umfasst, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde (sog. Kontrollwechsel-Angebot). Mit Ausnahme von Art. 45 Abs. 2 FinfraV-FINMA muss der Preis des Angebots in diesem Fall auch den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 UEV).
4.1 Ermittlung des Mindestpreises
[11] Nach Art. 135 Abs. 2 FinfraG muss der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (lit. a) oder der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (lit. b). Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Art. 42 Abs. 2-4 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 46 FinfraV-FINMA).
4.1.1 Börsenkurs
[12] Der Börsenkurs nach Art. 135 Abs. 2 lit. a FinfraG entspricht grundsätzlich dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung (Art. 42 Abs. 2 FinfraV-FINMA). Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist auf eine Bewertung einer Prüfstelle abzustellen (Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA i.V.m. UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts). Der von der Prüfstelle ermittelte Wert ersetzt dabei den Börsenkurs der illiquiden Beteiligungspapiere, wenn es darum geht, den Mindestpreis zu bestimmen.
[13] Die AEVIS-Aktie ist illiquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts. Am 17. Februar 2017 reichte Ernst & Young AG ein Bewertungsgutachten vom 6. Februar 2017 für die AEVIS-Aktien ein. Darin ergab sich bei Anwendung der DCF-Methode als primäre Bewertungsmethode bei einer Punktschätzung von CHF 71.4 eine Wertbandbreite von CHF 68.2 bis CHF 74.8 pro AEVIS-Aktie. Gemäss dieser Bewertung ist das Tauschangebot über 0.1818 AEVIS-Aktien, welches umgerechnet einem Betrag von CHF 12.98 pro Aktie von LifeWatch entspricht, höher als der Mindestpreis von CHF 10.00.
[14] Die LifeWatch-Aktie ist liquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts. Der VWAP der LifeWatch-Aktie betrug während 60 Börsentagen vor der Voranmeldung CHF 9.95. Der Wert der Baralternative hält somit mit CHF 10.00 pro Aktie von LifeWatch die genannten Regeln betreffend den Mindestpreis ein.
4.1.2 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
[15] Gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FinfraV-FINMA und Art. 9 Abs. 6 UEV muss der Angebotspreis bei einem Angebot zur Kontrollübernahme mindestens dem höchsten Preis entsprechen, den die Anbieterin in den letzten zwölf Monaten vor Publikation des Angebotes oder der Voranmeldung des Angebotes für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
[16] AEVIS und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen haben in den zwölf Monaten vor der Voranmeldung des Angebots insgesamt 2'207'089 Aktien von LifeWatch gekauft. Der höchste während der letzten zwölf Monate vor der Voranmeldung des Angebotes vom 24. Januar 2017 von der Anbieterin oder von mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen bezahlte Preis für LifeWatch-Aktien beträgt im vorliegenden Fall CHF 10.00 pro Aktie (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 3.6 unten). Dieser Preis ist einerseits tiefer als der von der Prüfstelle ermittelte Wert des Tauschangebots. Andererseits ist dieser Preis gleich hoch wie der Preis der Baralternative. Das Tauschangebot sowie die Baralternative erfüllen somit die Regeln bezüglich Mindestpreis des Angebots nach Art. 135 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FinfraV-FINMA und Art. 9 Abs. 6 UEV.
4.1.3 Ergebnis
[17] Der Wert des Tauschangebots beträgt umgerechnet CHF 12.98 pro LifeWatch-Aktie. Die Baralternative entspricht mit CHF 10.00 pro LifeWatch-Aktie dem im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs von der Anbieterin bezahlten Preis für LifeWatch-Aktien. Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG eingehalten.
5. Pflicht, eine Baralternative nach Art. 9a Abs. 2 UEV anzubieten
[18] Sofern bei einem Kontrollwechsel-Angebot der Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine Baralternative anbieten, falls er in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebotes Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erworben hat, die zehn Prozent oder mehr des Aktien- oder Partizipationskapitals der Zielgesellschaft ausmachen (Art. 9a Abs. 2 UEV).
[19] AEVIS und die mit AEVIS in gemeinsamer Absprache handelnden Personen haben in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der Voranmeldung 2'207'089 Aktien von LifeWatch gegen Barzahlung erworben. Das entspricht einer Beteiligung von 10.94 % an LifeWatch. Entsprechend muss AEVIS den Aktionären von LifeWatch nach Art. 9a Abs. 2 UEV eine Baralternative anbieten.
[20] Das Angebot besteht im vorliegenden Fall deshalb aus einem Tauschangebot (Tauschangebot) und einer Baralternative (Baralternative). Die Aktionäre von LifeWatch können sich für eine der beiden Optionen entscheiden. Sollten sie sich für das Tauschangebot entscheiden, erhalten sie beim Vollzug 0.1818 Namenaktien von AEVIS mit Nennwert von je CHF 5.00 pro zum Tausch angebotener Aktie von LifeWatch. An Stelle des Tauschangebots können die Aktionäre von LifeWatch auch die Baralternative wählen. In diesem Fall erhalten sie zum Vollzugszeitpunkt CHF 10.00 pro angediente Aktie von LifeWatch (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 2.3, Abs. 1).
[21] Da es nicht möglich ist, Bruchteile an AEVIS-Aktien im Rahmen des Tauschangebots abzugeben, werden die Bruchteile, auf die ein Aktionär von LifeWatch, der das Tauschangebot angenommen hat, Anspruch hätte, zusammengelegt. Falls nach dieser Zusammenlegung immer noch ein Bruchteil an AEVIS-Aktien abgegeben werden muss, wird die Anzahl der im Rahmen des Tauschangebots abzugebenden AEVIS-Aktien auf die nächst tiefere, volle Anzahl abgerundet. Der Betrag, der dem Bruchteil an AEVIS-Aktien entspricht, wird in einem solchen Fall in bar abgegolten. Dieser Betrag wird durch Multiplikation des volumengewichteten Durchschnittskurses der AEVIS-Aktien an der SIX Swiss Exchange am letzten Tag der Nachfrist zur Annahme des Tauschangebots mit jenem Bruchteil an AEVIS-Aktien ermittelt, auf den der betreffende Aktionär Anrecht hätte (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 2.3, Abs. 2).
[22] Die Anbieterin erfüllt damit die Pflicht, gemäss Art. 9a Abs. 2 UEV eine Baralternative anzubieten.
6. Absichten bezüglich LifeWatch
[23] Gemäss Art. 17 Abs. 1 UEV muss der Angebotsprospekt alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Informationen müssen wahr und vollständig sein (Art. 127 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 23 Abs. 1 UEV hat der Angebotsprospekt Angaben zu enthalten über die grundsätzlichen Absichten des Anbieters betreffend die Zielgesellschaft (lit. a) sowie über Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionärinnen und Aktionären (lit. b).
[24] Ziff 5.2 des Angebotsprospektes enthält die in Art. 23 Abs. 1 lit. a UEV geforderten Angaben betreffend Absichten von AEVIS und der mit dieser in gemeinsamer Absprache handelnden Personen bezüglich LifeWatch. Ziff. 5.3 des Angebotsprospekts enthält sodann die in Art. 23 Abs. 1 lit. b UEV geforderten Angaben über die Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionären.
7. Zusätzliche Angaben im Falle eines öffentlichen Tauschangebots
[25] Nach Art. 127 Abs. 1 und Art. 131 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 24 UEV hat der Angebotsprospekt im Falle eines öffentlichen Tauschangebots zusätzliche Angaben zu enthalten. Dazu gehört namentlich eine Beschreibung der Rechte, die mit den zum Tausch angebotenen Effekten verbunden sind (Art. 24 Abs. 1 UEV). AEVIS führt diese Angaben im Angebotsprospekt in Ziff. 12.5 i.V.m. Ziff. 15 auf.
[26] Sind ferner die zum Tausch angebotenen Effekten an einer Börse kotiert, so hat der Angebotsprospekt zusätzliche Angaben gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a bis f UEV zu enthalten. Auch diese Angaben führt AEVIS allesamt an verschiedenen Stellen des Angebotsprospekts auf.
[27] Angaben zu den drei letzten Jahresberichten der Gesellschaft i.S.v. Art. 24 Abs. 3 UEV, deren Titel zum Tausch angeboten werden, sind im Angebotsprospekt in Ziff. 12.4 i.V.m. Ziff. 3.5 enthalten.
[28] Die Anbieterin führt sodann im Einklang mit Art. 24 Abs. 4 UEV die bedeutenden Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, im Angebotsprospekt in Ziff. 12.6 i.V.m. Ziff. 14.5 aus.
[29] Gemäss Art. 24 Abs. 5 UEV enthält sodann der Angebotsprospekt Angaben zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebotes auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden. Diese Angaben sind in Ziff. 12.7 des Angebotsprospektes enthalten.
[30] Bei einem Tauschangebot gegen Effekten, deren Markt illiquid ist, hat der Angebotsprospekt nach Art. 24 Abs. 6 UEV eine Bewertung der zum Tausch angebotenen Effekten zu enthalten. In Ziff. 12.9 des Angebotsprospekts wird auf die entsprechende Bewertung von Ernst & Young AG hingewiesen.
[31] Der Angebotsprospekt enthält somit die zusätzlich erforderlichen Angaben nach Art. 127 Abs. 1 und Art. 131 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 24 UEV.
8. Bedingungen
[32] Nach Art. 8 Abs. 1 UEV muss die Anbieterin innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die vorliegend im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen (a) bis (h) (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 2.7), auf die nachfolgend eingegangen wird, waren bereits in der Voranmeldung enthalten.
8.1 Bedingung (a): Mindestbeteiligung
[33] Bedingung a) sieht vor, dass AEVIS gültige und unwiderrufliche Annahmeerklärungen für mindestens 67 % aller ausstehenden Aktien von LifeWatch erhalten hat.
[34] Knüpft die Anbieterin ihr Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung, darf die Schwelle nach ständiger Praxis der Übernahmekommission nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein Angebot, das auf Grund einer nicht realistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteilt wäre, mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung als zustande kommen zu erklären. Eine solche Bedingung verkäme zu einer unzulässigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV (Verfügung 0648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.1, Rz 11; Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 2.2.1, Rz 12).
[35] Die vorgesehene Mindestandienungsquote von 67 % aller LifeWatch-Aktien ist nach ständiger Praxis der Übernahmekommission nicht unrealistisch hoch. Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig.
8.2 Bedingung (b): Keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf LifeWatch
[36] Die Bedingung (b) sieht im Wesentlichen vor, dass keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf LifeWatch eintreten.
[37] Diese Bedingung ist ebenfalls bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig (Verfügung 0624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Rz 35). Der Schwellenwert von USD 4'431'400 des konsolidierten jährlichen Umsatzes beträgt 5% des konsolidierten Umsatzes von LifeWatch für das Geschäftsjahr 2015. Der Schwellenwert von USD 1'588'600 beträgt 10 % des konsolidierten Eigenkapitals von LifeWatch am 30. Juni 2016. Damit ist Bedingung (b) gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig.
8.3 Bedingung (c): Eintragung im Aktienbuch von LifeWatch
[38] Die Bedingung (c) betrifft die Eintragung der Anbieterin im Aktienbuch der Zielgesellschaft als Aktionärin mit Stimmrecht.
[39] Nach Praxis der Übernahmekommission ist diese Bedingung bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 0648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.4, Rz 18; Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.3, Rz 44).
8.4 Bedingung (d): Keine nachteiligen Beschlüsse der Generalversammlung von LifeWatch
[40] Die Bedingung (d) sieht im Wesentlichen vor, dass die Generalversammlung von LifeWatch keine nachteiligen Beschlüsse gefasst hat.
Die Bedingung (d) ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung der Zielgesellschaft (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.7; Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 6.6).
8.5 Bedingung (e): Keine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf wesentlicher Vermögenswerte oder zur Rückzahlung wichtiger Schulden
[41] Die Bedingung (e) verlangt, dass sich LifeWatch und deren Tochtergesellschaften nicht verpflichtet haben, die darin aufgeführten Geschäfte vorzunehmen.
[42] Eine solche Bedingung ist zulässig, bis die Anbieterin die Kontrolle über die Zielgesellschaft erhält, längstens jedoch bis zum Vollzug (Verfügung 0410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.4, Rz 23).
8.6 Bedingung (f): Eintragung der Kapitalerhöhung von AEVIS
[43] Die Bedingung (f) sieht vor, dass die für die Durchführung des Angebots notwendigen AEVIS-Titel rechtsgültig geschaffen werden und die entsprechende Kapitalerhöhung von AEVIS im Handelsregister eingetragen wird.
[44] Diese Bedingung ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.5, Rz 47 f.).
8.7 Bedingung (g): Kotierung der zum Umtausch angebotenen AEVIS-Aktien
[45] Die Bedingung (g) sieht vor, dass die Kotierung der im Rahmen des Tauschangebots auszugebenden AEVIS-Aktien von der SIX Swiss Exchange bewilligt wird.
[46] Diese Bedingung ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.6., Rz 49 f.).
8.8 Bedingung (h): Keine Untersagung
[47] Die Bedingung (h) sieht vor, dass das Angebot nicht untersagt werden darf.
[48] Eine solche Bedingung ist grundsätzlich bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.8, Rz 53 f.; Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 6.8).
9. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft
[49] Nach Art. 132 Abs. 1 Satz 1 FinfraG ist der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, einen Bericht vorzulegen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 FinfraG).
[50] Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UEV). Wird der Bericht, wie im vorliegenden Fall, nicht im Angebotsprospekt veröffentlicht, muss ihn die Zielgesellschaft gemäss Art. 33 Abs. 2 UEV spätestens am 15. Börsentag nach der Publikation des Angebotsprospektes publizieren. Die weiteren Vorgaben betreffend den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft ergeben sich aus Art. 30 – 34 UEV.
[51] Der Verwaltungsrat von LifeWatch muss entsprechend nach Art. 33 Abs. 2 UEV spätestens am 15. Börsentag nach der Publikation des Angebotsprospektes seinen Bericht veröffentlichen.
10. Jahres- oder Zwischenabschluss
[52] Gemäss Praxis der Übernahmekommission dürfen zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft und dem Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 10.3, Rz 64; Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 9.3).
[53] Ausserdem verlangt die Übernahmekommission, wenn der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Gesellschaft, deren Titel zum Umtausch angeboten werden, bis Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, von der Gesellschaft, deren Titel zum Umtausch angeboten werden, die Erstellung eines aktuellen Zwischenabschlusses. Dieser ist dann als Teil des Angebotsprospekts zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (Empfehlung 0244/01 in Sachen Gornergrat Bahn AG vom 28. Juni 2005, Erw. 7.4; ebenso Henry Peter/Pascal Bovey, Droit suisse des OPA, Bern 2013, S. 370, Fn 1011).
[54] Schliesslich muss die Angebotsfrist noch mindestens zehn Börsentage nach der entsprechenden Publikation offen sein, wenn ein Jahres- oder Zwischenabschluss während der Angebotsfrist veröffentlicht wird (vgl. Verfügung 0621/01 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG vom 21. Dezember 2015, Erw. 8.3, Rz 50; Verfügung 0468/04 vom 23. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 2).
[55] Es ist geplant, dass der Jahresabschluss 2016 von LifeWatch am 20. März 2017 veröffentlicht wird. Die Angebotsfrist endet vorliegend voraussichtlich am 10. April 2017. Damit wird der Jahresabschluss 2016 von Life Watch mindestens zehn Börsentage vor dem Ende der Angebotsfrist publiziert werden.
[56] Es ist sodann geplant, dass der Geschäftsbericht 2016 von AEVIS am 27. März 2017 veröffentlicht wird. Die Angebotsfrist endet vorliegend voraussichtlich am 10. April 2017. Damit wird auch der Jahresabschluss 2016 von AEVIS mindestens zehn Börsentage vor dem Ende der Angebotsfrist publiziert werden.
11. Publikation
[57] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).
12. Gebühr
[58] Gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel sowie jene Titel einbezogen werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 12, Rz 70).
[59] Das Angebot von AEVIS umfasst 16'270'780 LifeWatch-Aktien. AEVIS bietet als Angebotspreis entweder CHF 10.00 in bar oder 0.1818 AEVIS-Aktien für eine LifeWatch-Aktie. Der VWAP der LifeWatch-Aktie während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung am 24. Januar 2017 betrug CHF 9.95. Bei Anwendung der DCF-Methode als primäre Bewertungsmethode ergibt sich ausserdem gemäss dem Bewertungsgutachten von Ernst & Young AG bei einer Punktschätzung von CHF 71.4 eine Wertbandbreite von CHF 68.2 bis CHF 74.8 pro AEVIS Aktie. Daraus ergibt sich, dass pro LifeWatch-Aktie ein Gegenwert von rund CHF 12.98 geboten wird.
[60] AEVIS und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen haben in den zwölf Monaten vor der Voranmeldung insgesamt 2'207'089 LifeWatch-Aktien erworben. Dabei betrug der Preis rund CHF 10.00. Der Wert des gesamten Angebots beläuft sich damit auf rund CHF 233'146'640. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 FinfraV eine Gebühr von CHF 116'632 zulasten von AEVIS.
Die Übernahmekommission verfügt:
1. |
Das öffentliche Kauf- und Tauschangebot von AEVIS VICTORIA AG an die Aktionäre von LifeWatch AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote. |
2. |
Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. |
3. | Die Gebühr zu Lasten von AEVIS VICTORIA AG beträgt CHF 116'632. |
Der Präsident:
Thomas A. Müller
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- | AEVIS VICTORIA AG, vertreten durch Dr. Jacques Iffland und Ariel Ben Hattar, Lenz & Staehelin; |
- | LifeWatch AG, vertreten durch Dr. André E. Lebrecht, Dr. Stephan Werlen und Dr. Daniel Jenny, CMS von Erlach Poncet AG. |
Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:
- | Ernst & Young AG (Prüfstelle). |
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).