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0645 - Vontobel Holding AG
Verfügung 645/01 vom 18. November 2016
Gesuch von Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und Kathrin Kobel-Vontobel zur Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um eine Ausnahme von der Angebotspflicht, bezüglich Vontobel Holding AG
A.
Vontobel Holding AG (Vontobel Holding) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 56'875'000 und ist in 56'875'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 eingeteilt. Diese Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert (Vontobel Holding-Aktien; ISIN CH0012335540). Vontobel Holding ist die Holdinggesellschaft der Vontobel-Gruppe, die schwergewichtig im Vermögensverwaltungsgeschäft und in der Entwicklung von Anlageprodukten tätig ist.
B.
Vontobel Holding wird zurzeit durch eine Aktionärsgruppe kontrolliert, dem bestehenden Pool. Der bestehende Pool setzt sich zusammen aus:
- den so genannten Familienaktionären, welche 61.08% der Stimmrechte an Vontobel Holding halten (44.58% vom Poolvertrag erfasste Vontobel Holding-Aktien plus zusätzlich 16.5% freie Vontobel Holding-Aktien; vgl. zur Hinzuzählung der freien Vontobel Holding-Aktien Sachverhalt lit. F);
- einem Kadermitarbeiter von Vontobel Holding, der 0.04% der Vontobel Holding-Aktien hält; sowie
- Vontobel Holding selbst, welche 1.14% der eigenen Vontobel Holding-Aktien hält.
Insgesamt hält der bestehende Pool somit 62.26% der Vontobel Holding-Aktien.
C.
Die Familienaktionäre ihrerseits setzten sich wie folgt zusammen:
- Dr. Hans-Dieter Vontobel, Kathrin Kobel-Vontobel und Regula Brunner-Vontobel (zusammen Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel);
- Carine Häsler-de la Cour, Christina Wettergren-de la Cour, Erbengemeinschaft Monique Dornonville de la Cour sowie Jacqueline Dornonville de la Cour (zusammen Erbinnen von Ruth de la Cour);
- Vontobel-Stiftung;
- Pellegrinus Holding AG (Pellegrinus), beherrscht durch die Corvus Stiftung;
- Vontrust AG (Vontrust).
D.
Die Vontobel-Stiftung mit Sitz in Zürich wurde 1993 von Dr. Hans Vontobel errichtet. Pellegrinus wird durch die Corvus Stiftung, ihrerseits mit Sitz in Zürich, beherrscht. Präsident des Stiftungsrates der Corvus Stiftung ist Dr. Hans-Dieter Vontobel.
E.
Vontrust hat ihren Sitz in Zürich. Sie ist die Familienholdinggesellschaft der Familien Vontobel und de la Cour und wird durch die Mitglieder dieser beiden Familien gemeinsam beherrscht. Das Aktionariat von Vontrust änderte sich bei der Teilung des Nachlasses von Ruth de la Cour, die im Februar 2014 verstarb, und wird sich bei der Teilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel ebenfalls ändern. Im Rahmen der Erbteilungen haben Nachkommen der dritten sowie der vierten Generation Aktien von Vontrust erhalten oder werden solche erhalten. Danach wird das Aktionariat von Vontrust aus folgenden Personen bestehen:
- Aus der dritten Generation: Dr. Hans-Dieter Vontobel, Carine Häsler-de la Cour, Erbengemeinschaft Monique Dornonville de la Cour und Jacqueline Dornonville de la Cour.
- Aus der vierten Generation Dr. Maja Baumann-Brunner, Ines Brunner Hefti, Björn Wettergren, Nicole Wettergren von Däniken, Danièle von Ballmoos Häsler und Patrick Häsler.
Zudem sind und bleiben die Vontobel-Stiftung und Pellegrinus an Vontrust beteiligt.
F.
Der bestehende Pool geht auf den am 27. September 2002 abgeschlossenen Pool-Vertrag zurück (Poolvertrag 2002). Diesem gehörten grundsätzlich die gleichen Parteien an wie dem bestehenden Pool mit folgender Ausnahme: An Stelle der Ebengemeinschaft Dr. Hans Vontobel und der Erbinnen von Ruth de la Cour waren deren Rechtsvorgänger Dr. Hans Vontobel respektive Ruth de la Cour Parteien. Bei Dr. Hans Vontobel und Ruth de la Cour handelte es sich um direkte Nachkommen von Jakob Vontobel, dem Gründer erster Generation der Bank Vontobel. Dr. Hans Vontobel und Ruth de la Cour bildeten nach dieser Zählweise die zweite Generation der Familie Vontobel. Vom Poolvertrag 2002 waren zunächst rund 47% der Vontobel Holding-Aktien erfasst. Daneben hielten die Mitglieder des Poolvertrages 2002 weitere Vontobel Holding-Aktien, welche zwar formell dem Poolvertrag 2002 nicht unterstanden, aber für übernahmerechtliche Zwecke hinzugerechnet wurden (vgl. die Empfehlung 198/01 in Sachen Vontobel Holding AG vom 4. Juni 2004, E. 2.1).
G.
Im Februar 2014 verstarb Ruth de la Cour. Infolgedessen traten die Erbinnen von Ruth de la Cour, nämlich Carine Häsler-de la Cour, Christina Wettergren-de la Cour, Monique Dornonville de la Cour sowie Jacqueline Dornonville de la Cour, mit allen Rechten und Pflichten in den Poolvertrag 2002 ein.
H.
Im Januar 2016 verstarb Dr. Hans Vontobel. An seiner Stelle trat die Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel in die Rechte und Pflichten des Poolvertrages 2002 ein. Diese Erbengemeinschaft besteht aus Dr. Hans-Dieter Vontobel, Regula Brunner-Vontobel und Kathrin Kobel-Vontobel. Die Erbschaft ist noch nicht aufgeteilt. Die Erbteilung soll u.a. durch die nachfolgend beschriebene Überführung des bestehenden Pools vorgenommen werden.
I.
Im Februar 2016 verstarb Monique Dornonville de la Cour. Ihr ist die Erbengemeinschaft Monique Dornonville de la Cour mit allen Rechten und Pflichten nachgefolgt.
J.
Neu soll Advontes AG (Advontes), derzeit in Gründung, gegründet werden. Dort sollen die Vontobel Holding-Aktien gebündelt werden, die bei der Erbteilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel an seine Tochter Regula Brunner-Vontobel übertragen werden. Aktionäre von Advontes sollen Regula Brunner-Vontobel sowie deren Töchter Dr. Maja Brunner und Ines Brunner Hefti werden. Letztere werden ihre Beteiligung an Advontes von ihrer Mutter Regula Brunner-Vontobel schenkungshalber erhalten.
K.
Schliesslich wird die Vontobel-Stiftung aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel als Vermächtnis 1'370'000 Vontobel Holding-Aktien erhalten, entsprechend 2.41% der Stimmrechte.
L.
Nach den geschilderten Erbgängen soll der bestehende Pool bereinigt werden. Er soll in zwei neue Pools überführt werden, nämlich in einen so genannten Kern-Pool und einen sogenannten Erweiterten Pool (zusammen Nachfolge-Pools). Dabei sollen zunächst der Kadermitarbeiter sowie Vontobel Holding selbst aus dem bestehenden Pool entlassen werden. Zudem sollen die natürlichen Personen aus dem Kern-Pool ausscheiden: Die Erbinnen von Ruth de la Cour sowie die Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel sollen dem künftigen Kern-Pool nicht mehr angehören.
M.
Der Kern-Pool soll nur noch aus folgenden juristischen Personen bestehen:
Aktionär |
Anzahl Aktien |
Stimmrechte |
Vontobel-Stiftung |
8'470'000 |
14.89% |
Pellegrinus |
2'700'000 |
4.75% |
Vontrust |
8'103'500 |
14.25% |
Advontes |
5'700'000 |
10.02% |
Total Kern-Pool |
24'973'500 |
43.91% |
N.
Die Nachfolge-Pools sollen weiterhin eine Beteiligung von mehr als 50% der Stimmrechte an Vontobel Holding halten. Deshalb soll zusätzlich zum Kern-Pool der Erweiterte Pool geschaffen werden. Dem Erweiterten Pool sollen neben den Mitgliedern des Kern-Pools auch Kathrin Kobel-Vontobel angehören, welche ihrerseits 3'893'075 Vontobel Holding-Aktien hält. Die Beteiligung des Erweiterten Pools wird demnach insgesamt 50.75% betragen und sich wie folgt zusammensetzen:
Aktionär |
Anzahl Aktien |
Stimmrechte |
Mitglieder des Kern-Pools |
24'973'500 |
43.91% |
Kathrin Kobel-Vontobel |
3'893'075 |
6.84% |
Total Erweiterter Pool |
28'866'575 |
50.75% |
O.
Die am Kern-Pool beteiligten Personen beabsichtigen, einen Vertrag zu unterzeichnen (Kern-Pool-Vertrag). Der Inhalt des Kern-Pool-Vertrages soll weitgehend dem Poolvertrag 2002 entsprechen und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
i. | Der Kern-Pool muss vorgängig zustimmen, wenn Aktien aus dem Kern-Pool verkauft werden sollen. Stimmt er einem solchen Verkauf zu, so hat das veräusserungswillige Mitglied die betreffenden Aktien den übrigen Mitgliedern des Kern-Pools zum Kauf anzubieten. Die Mitglieder des Kern-Pools haben ein Kaufrecht an diesen Aktien im Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Kern-Pool. |
ii. | Das unter i. erwähnte bedingte Kaufrecht besteht auch dann, wenn Vontobel Holding-Aktien durch Erbgang, erbrechtliche Verfügung oder durch eine Verfügung im Rahmen der Nachlassregelung auf einen Dritten, der nicht Poolmitglied oder Nachkomme von Jakob Vontobel ist, übergehen. Erbvorbezüge und Schenkungen sind dabei eingeschlossen. |
iii. | Nur Poolaktien, deren Veräusserung durch den Kern-Pool genehmigt wurde und für die die übrigen Poolmitglieder ihr Kaufrecht nicht ausüben, gelangen zur freien Veräusserung. Stimmt die Poolsitzung einem Verkauf von Titeln nicht zu, so kann das betreffende Mitglied des Kern-Pools seine Vontobel Holding-Aktien weder an andere Mitglieder des Kern-Pools noch an Dritte veräussern. |
iv. | Eine indirekte Übertragung von Aktien eines Mitgliedes des Kern-Pools, die dazu führen würde, dass ein Dritter die Kontrolle über das Mitglied des Kern-Pools erlangt, ist einer direkten Übertragung von Aktien des Kern-Pools gleichgestellt. |
v. | Die Sitzung des Kern-Pools fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktienstimmen. Kein Mitglied des Kern-Pools darf dabei Stimmrechte ausüben, die an einer Poolsitzung mehr als 50% der auf die Poolaktien entfallenden Stimmrechte ausmachen. |
vi. | Alle Mitglieder des Kern-Pools müssen an der Generalversammlung der Vontobel Holding ihre Stimmen entsprechend den Beschlüssen der Poolsitzung abgeben. |
vii. | Jedes Mitglied des Kern-Pools hat, solange seine Poolaktien zehn Prozent oder mehr der Aktienstimmen der Vontobel Holding entsprechen, den Anspruch, ein Mitglied des Verwaltungsrats der Vontobel Holding zu nominieren. |
viii. | Der Kern-Pool-Vertrag wird für die feste Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um weitere drei Jahre für alle Parteien, die den Kern-Pool-Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt haben. |
P.
Die Mitglieder des Kern-Pools und Kathrin Kobel-Vontobel sollen den Erweiterten Pool bilden. Dessen Grundlage soll ein Aktionärsbindungsvertrag sein (der Erweiterte Pool-Vertrag), dessen wesentliche Bestimmungen nachfolgend zusammengefasst werden:
i. | Kathrin Kobel-Vontobel räumt Vontrust und Advontes und in gewissen Fällen der Vontobel-Stiftung ein anteilmässiges Kaufrecht an sämtlichen von ihr gehaltenen gebundenen Vontobel Holding-Aktien ein. Die Berechtigten können das Kaufrecht jederzeit für alle oder einen Teil der Poolaktien der Verpflichteten ausüben. Der Kaufpreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausübung. |
ii. | Kathrin Kobel-Vontobel ist grundsätzlich berechtigt, ihre Poolaktien zu veräussern. Sie räumt jedoch Vontrust, Advontes und der Vontobel-Stiftung ein anteilmässiges Vorhandrecht ein. Ausserdem hat sie im Rahmen des Zumutbaren sicherzustellen, dass sie ihre Vontobel Holding-Aktien (oder einen Teil davon) nur dann veräussert, wenn Vontrust, Advontes und die Vontobel-Stiftung auch in der Lage sind, diese Aktien zu erwerben. Üben Vontrust, Advontes oder die Vontobel-Stiftung das Vorhandrecht aus, entspricht der Kaufpreis dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 90 Börsentage vor der Ausübung des Vorhandrechts. |
iii. | Sollten Vontrust, Advontes oder die Vontobel-Stiftung ihr Kaufrecht oder ihr Vorhandrecht ausüben, sind die erworbenen Vontobel Holding-Aktien unter dem Kern-Pool-Vertrag gebunden. |
iv. | Der Erweiterte Pool fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. |
v. | Alle Mitglieder des Erweiterten Pools haben an der Generalversammlung der Vontobel Holding ihre Stimmen entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Pools abzugeben. |
vi. | Der Erweiterte Pool-Vertrag wird in Bezug auf die Kauf- und Vorhandrechte auf eine Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Eine einvernehmliche Verlängerung durch die Parteien bleibt vorbehalten. Die Stimmbindung ihrerseits wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Mitglieder des Kern-Pools auf der einen und Kathrin Kobel-Vontobel auf der anderen Seite haben jeweils das Recht, die Stimmbindung mit einer Frist von 18 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch auf Ende 2018, zu kündigen. Eine solche Kündigung berührt die Stimmbindung unter dem Kern-Pool nicht. |
Q.
Am 9. November 2016 haben Vontobel-Stiftung, Pellegrinus, Vontrust, Advontes und Kathrin Kobel-Vontobel ein Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht (Gesuch), gestellt. Die entsprechenden Anträge lauten:
1. | Es sei festzustellen, dass die nachfolgend beschriebene Überführung des bestehenden Aktionärspools der Vontobel Holding AG in die Nachfolge-Pools und namentlich die Beendigung des bestehenden Poolvertrages und dessen Ersatz durch die nachfolgend beschriebenen Nachfolge-Pool-Verträge keine Pflicht der nachfolgend genannten Parteien unter Einschluss der sie beherrschenden Personen (weder einzeln noch als Gruppe) auslösen, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu unterbreiten: |
(i) Vontobel-Stiftung;
(ii) Pellegrinus Holding AG, beherrscht durch die Corvus Stiftung;
(iii) Vontrust AG, beherrscht durch Mitglieder der Familien Vontobel und de la Cour;
(iv) Advontes AG in Gründung, beherrscht durch Mitglieder der Familie Vontobel; und
(v) Kathrin Kobel-Vontobel.
2. | Es sei festzustellen, dass eine Veräusserung von Aktien der Vontobel Holding AG durch Kathrin Kobel-Vontobel und/oder die Ausübung eines der Kauf- oder Vorhandrechte durch Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und/oder die Vontobel-Stiftung gemäss den Bestimmungen des nachfolgend beschriebenen Erweiterten Pool-Vertrages keine Pflicht der in Ziffer 1 genannten Parteien unter Einschluss der sie beherrschenden Personen (weder einzeln noch als Gruppe) auslösen, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu unterbreiten. |
3. | Eventualiter sei den in Ziffer 1 genannten Parteien eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu gewähren. |
4. | Die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission sei bis zur öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Vontobel Holding-Aktienpools aufzuschieben. |
Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Eingabe vom 15. November 2016 teilte Vontobel Holding mit, dass sie vom Gesuch Kenntnis habe und auf eine Stellungnahme verzichte.
S.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Lionel Aeschlimann und Thomas Vettiger gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots nach Art. 135 FinfraG im Allgemeinen
[1] Nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten. Gemäss Art. 33 FinfraV-FINMA gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA für Personen, die angebotspflichtige Beteiligungen an einer Zielgesellschaft im Hinblick auf deren Beherrschung in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA bestimmt, dass in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag, durch andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt.
[2] Die Statuten von Vontobel Holding enthalten kein Opting out i.S.v. Art. 125 Abs. 3 oder 4 FinfraG. Somit sind die Vorschriften über Pflichtangebote gemäss Art. 135 f. FinfraG anwendbar.
2. Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots nach Art. 135 FinfraG im vorliegenden Fall
2.1 Nachlass von Dr. Hans Vontobel: Keine Angebotspflicht infolge Erbteilung und Schenkung
2.1.1 Allgemeines
[3] Die Parteien des bestehenden Pools wie auch der beiden Nachfolge-Pools handeln vorliegend für die Zwecke der Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG und Art. 33 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA unbestrittenermassen in gemeinsamer Absprache. Es ist nun zu prüfen, ob die Überführung des bestehenden Pools in die Nachfolge-Pools eine Angebotspflicht begründet.
[4] Gemäss Art. 136 Abs. 2 FinfraG entfällt die Angebotspflicht insbesondere dann, wenn die Stimmrechte durch Schenkung oder Erbteilung erworben werden. Es handelt sich hierbei um zwingende gesetzliche Ausnahmetatbestände (vgl. BSK-Karl Hofstetter/Evelyn Schilter-Heuberger, N 67 zu Art. 32 BEHG). Als Erbteilung gilt die direkte oder indirekte Übertragung von Aktien auf Erben. Nicht erfasst ist hingegen eine Übertragung auf Dritte, die nicht Erben sind (BSK- Hofstetter/Schilter-Heuberger, N 70 zu Art. 32 BEHG). Als Schenkung sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu qualifizieren, mittels denen direkt oder indirekt Aktien der Zielgesellschaft unentgeltlich übertragen werden (BSK- Hofstetter/Schilter-Heuberger, N 68 zu Art. 32 BEHG).
2.1.2 In Advontes eingebrachte Vontobel Holding-Aktien
[5] Vorliegend sollen Vontobel Holding-Aktien im Umfang von 10.02 % der Stimmrechte aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel auf die neu zu gründende Advontes übertragen werden. Diese soll vollständig durch die Erbin von Dr. Hans Vontobel, Regula Brunner-Vontobel, und ihre Töchter, Dr. Maja Brunner und Ines Brunner Hefti, kontrolliert werden. Zugleich soll Advontes Mitglied der beiden Nachfolge-Pools werden.
[6] Bei dieser Übertragung von Vontobel Holding-Aktien auf Advontes handelt es sich einerseits um eine (indirekte) Übertragung von Vontobel Holding-Aktien auf die Erbin, Regula Brunner-Vontobel, mittels Erbteilung. Zum anderen liegt eine (indirekte) Schenkung eines Teils dieser Vontobel Holding-Aktien vor, indem diese von Regula Brunner-Vontobel schenkungshalber auf ihre Töchter Dr. Maja Brunner und Ines Brunner Hefti übertragen werden (über die kostenlose Einräumung einer Beteiligung an Advontes).
[7] Diese Übertragungen im Rahmen der Erbteilung und schenkungshalber sind wie ausgeführt vom Ausnahmetatbestand von Art. 136 Abs. 2 FinfraG gedeckt.
[8] Auch die Tatsache, dass Advontes – und damit indirekt die Erbin Regula Brunner-Vontobel und deren Töchter – dem Kern-Pool beitreten soll, ist von Art. 136 Abs. 2 FinfraG gedeckt. Dies ist der Fall, weil der Kern-Pool-Vertrag den Poolvertrag 2002 in seinen Wesenszügen weiterführt (vgl. dazu Ziff. 2.2.2 nachfolgend).
2.1.3 Von Kathrin Kobel-Vontobel übernommene Vontobel Holding-Aktien
[9] Es ist vorgesehen, dass Vontobel Holding-Aktien im Umfang von 6.84% der Stimmrechte aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel auf die Tochter und Erbin, Kathrin Kobel-Vontobel, übertragen werden.
[10] Dieser Vorgang stellt eine Übertragung durch Erbteilung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 FinfraG dar. Auch die Tatsache, dass Kathrin Kobel-Vontobel dem Erweiterten Pool beitreten soll, ist von Art. 136 Abs. 2 FinfraG gedeckt. Dies ist der Fall, weil der Erweiterte Pool-Vertrag den Poolvertrag 2002 in seinen Wesenszügen weiterführt (vgl. dazu ebenfalls Ziff. 2.2.2 nachfolgend).
2.1.4 Aktien von Vontrust
[11] Im Zusammenhang mit der Erbteilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel sollen Aktien der Vontrust von der Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel auf einzelne Erben sowie schenkungshalber auf Vertreter der vierten Generation der Familien Vontobel und de la Cour übergehen. Damit werden Aktien von Vontobel Holding indirekt durch Erbteilung oder Schenkung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 FinfraG übertragen. Auch bezüglich dieser Aktien entfällt somit die Angebotspflicht.
2.1.5 Von der Vontobel-Stiftung übernommene Vontobel Holding-Aktien
[12] Im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel wird die Vontobel-Stiftung Vontobel Holding-Aktien im Umfang von rund 2.41% der Stimmrechte übernehmen. Dies soll gestützt auf ein entsprechendes Vermächtnis des Erblassers geschehen.
[13] Da die Einräumung von Vermächtnissen ebenfalls unter den Tatbestand des Art. 136 Abs. 2 FinfraG fällt (vgl. BSK- Hofstetter/Schilter-Heuberger, N 69 zu Art. 32 BEHG), entsteht auch dadurch keine Angebotspflicht.
2.1.6 Fazit
[14] Die oben in den Ziff. 2.1.2 bis 2.1.5 beschriebenen Übertragungen von Vontobel Holding-Aktien aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel stellen Erwerbe durch Erbteilung oder Schenkung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 FinfraG dar. Da sie von diesem gesetzlichen Ausnahmetatbestand erfasst sind, führen sie nicht zu einer Angebotspflicht.
2.2 Weitere Änderungen gegenüber dem Poolvertrag 2002
2.2.1 Austritt von Gruppenmitgliedern
[15] Im Rahmen der Bereinigung des bestehenden Pools sollen Vontobel Holding, ein Kadermitarbeiter sowie die Töchter von Ruth de la Cour aus dem Poolvertrag 2002 ausscheiden. Die von ihnen gehaltenen Vontobel Holding-Aktien sollen nicht auf andere Mitglieder des bestehenden Pools übertragen werden. Vielmehr sollen sie bei den austretenden Mitgliedern verbleiben und zu deren freien Verfügung stehen.
[16] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entsteht durch das blosse Ausscheiden eines Mitglieds einer organisierten Gruppe keine Angebotspflicht, wenn dieses Mitglied seine bis dahin von der organisierten Gruppe erfassten Aktien mitnimmt (BGE 130 II 530, E. 6.2.1, 7.5.3 m.w.H.). Dementsprechend entsteht durch das Ausscheiden von Vontobel Holding, des Kadermitarbeiters und der Töchter von Ruth de la Cour keine Angebotspflicht.
2.2.2 Keine wesentliche Veränderung der Art der Absprache oder der Gruppe
[17] Zu prüfen ist, ob die neu gestaltete vertragliche Grundlage der Nachfolge-Pools etwas an den Kontrollverhältnisse bezüglich Vontobel Holding ändert. Vergleicht man den Poolvertrag 2002 (vgl. hierzu Empfehlung 198/01 in Sachen Vontobel Holding AG vom 4. Juni 2004, lit. D) mit dem vorgesehenen Kern-Pool-Vertrag und dem Erweiterten Pool-Vertrag, zeigt sich, dass diese Vereinbarungen bezüglich Veräusserungsbeschränkungen und Regeln über die Stimmrechtsübung in den wesentlichen Punkten übereinstimmen bzw. nicht verändert wurden.
[18] Zunächst enthält der Kern-Pool-Vertrag ein mit dem Poolvertrag 2002 deckungsgleiches Veräusserungsverbot. Der Erweiterte Pool-Vertrag beinhaltet sodann zu Lasten von Kathrin Kobel-Vontobel ein Vorhandrecht der Kern-Pool-Mitglieder Vontrust, Advontes und Vontobel-Stiftung. Darin ist auch eine Rücksichtnahmepflicht im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf vorgesehen. Kathrin Kobel-Vontobel soll im Rahmen des Zumutbaren ihre Vontobel Holding-Aktien nur dann veräussern, wenn die Berechtigten in der Lage sind, diese Aktien zu erwerben. Durch diese Veräusserungsbeschränkungen ist auch in Zukunft – wie unter dem Poolvertrag 2002 – unverändert sichergestellt, dass durch die Familie gehaltene Vontobel Holding-Aktien nicht unkontrolliert veräussert werden.
[19] Abweichend vom Poolvertrag 2002 räumt der Erweiterte Pool-Vertrag Vontrust und Advontes ein jederzeitiges Kaufrecht bezüglich der von Kathrin Kobel-Vontobel gehaltenen Vontobel Holding-Aktien ein. Dieses Kaufrecht bewirkt aber nicht, dass das wirtschaftliche Risiko und die wirtschaftlich Berechtigung an diesen Aktien auf Vontrust und Advontes übergehen, weil der Kaufpreis dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts entspricht. Eine wesentliche Änderung der Kontrollverhältnisse ist in diesem Kaufrecht nicht zu erblicken.
[20] Im Weiteren enthalten der Kern-Pool-Vertrag und der Erweiterte Pool-Vertrag hinsichtlich der Ausübung der von der Gruppe gehaltenen Stimmrechte an Vontobel Holding die gleichen Bestimmungen wie bereits der Poolvertrag 2002. Nach wie vor sollen Beschlüsse der jeweiligen Poolsitzung mit dem absoluten Mehr der vertretenen Aktienstimmen an Vontobel Holding ausgeübt werden. Die Mitglieder des Kern-Pools und des Erweiterten Pools haben ihre Stimmrechte an der Generalversammlung von Vontobel Holding unverändert einheitlich nach Massgabe der Beschlüsse der jeweiligen Poolsitzung abzugeben. Vetorechte oder dergleichen sind nicht vorgesehen. Die Kontrolle über die Stimmrechtsausübung soll weiterhin gemeinsam erfolgen, und zwar unverändert nach Massgabe der Mehrheit der an der jeweiligen Pool-Sitzung vertretenen Aktienstimmen.
[21] Schliesslich räumt der Kern-Pool-Vertrag, dies wiederum deckungsgleich mit dem Poolvertrag 2002, jedem seiner Parteien einen Anspruch auf die Nomination eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Vontobel Holding ein, solange auf dessen Poolaktien zehn Prozent oder mehr der Aktienstimmen von Vontobel Holding entfallen. Nach der Unterzeichnung der Verträge wären damit Vontobel-Stiftung, Vontrust und Advontes berechtigt, je ein Verwaltungsratsmitglied von Vontobel Holding zu stellen.
2.2.3 Fazit
[22] Demnach ist festzustellen, dass die Beendigung des Poolvertrages 2002 und der gleichzeitige Abschluss des Kern-Pool-Vertrages und des Erweiterten Pool-Vertrages die Kontrollverhältnisse innerhalb der beherrschenden Gruppe nicht wesentlich ändern und daher keine Angebotspflicht für alle Aktien von Vontobel Holding auslösen.
2.3 Antrag 2: Keine Angebotspflicht infolge der Veräusserung von Aktien oder infolge der Ausübung eines Kaufrechts gemäss dem Erweiterten Pool-Vertrag
[23] Die Gesuchsteller beantragen mit ihrem zweiten Antrag, es sei festzustellen, dass eine Veräusserungen von Vontobel Holding-Aktien durch Kathrin Kobel-Vontobel sowie deren Ausscheidens aus dem Erweiterten Pool zum einen und Erwerbe von Vontobel Holding-Aktien von Kathrin Kobel-Vontobel durch Vontrust, Advontes oder durch die Vontobel-Stiftung zum anderen keine Angebotspflicht auf die Vontobel Holding auslösen.
[24] Nach Praxis der Übernahmekommission entsteht eine Angebotspflicht, wenn es innerhalb einer beherrschenden Gruppe zu wesentlichen Veränderungen kommt, welche eine Änderung der Kontrollverhältnisse zur Folge haben (vgl. Verfügung 471/01 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG vom 14. März 2011, Rn 10 m.w.H.). Das blosse Ausscheiden eines Mitglieds aus einer Gruppe führt grundsätzlich nicht zu einer Angebotspflicht (vgl. Erw. 2.2.1).
[25] Gemäss dem Erweiterten Pool-Vertrag kann Kathrin Kobel-Vontobel auch ohne Zustimmung der Poolversammlung unter gewissen Bedingungen ihre Vontobel Holding-Aktien ganz oder teilweise veräussern. Vontrust, Advontes und der Vontobel-Stiftung steht dabei ein anteiliges Vorhandrecht zu. Ausserdem räumt der Erweiterte Pool-Vertrag Vontrust sowie Advontes ein ordentliches Kaufrecht an allen oder an einem Teil der durch Kathrin Kobel-Vontobel gehaltenen Vontobel Holding-Aktien ein.
[26] Grundsätzlich entsteht keine Angebotspflicht, falls ein Mitglied einer organisierten Gruppe ausscheidet und seine bis dahin von der Gruppe erfassten Aktien mitnimmt. Sollte somit Kathrin Kobel-Vontobel ihre Vontobel Holding-Aktien an Dritte veräussern, weil weder Vontrust, Advontes noch die Vontobel-Stiftung ihr Vorhandrecht ausüben, löst dieser Vorgang keine Angebotspflicht aus.
[27] Sodann gilt es zu prüfen, ob sich die Kontrollverhältnisse innerhalb des Erweiterten Pools wesentlich ändern, wenn ein Teil oder alle Vontobel Holding-Aktien von Kathrin Kobel-Vontobel von Vontrust oder Advontes gemäss dem Erweiterten Pool-Vertrag erworben werden.
[28] Dies ist zu verneinen aus folgendem Grund: Selbst wenn die ganze von Kathrin Kobel-Vontobel gehaltene Beteiligung von 6.84% von einem einzigen Mitglied des Erweiterten Pools erworben würde, würde das nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Kontrollverhältnisse führen: Falls beispielsweise Vontrust, welche nach der Bereinigung des bestehenden Pools mit 14.89% die grösste Beteiligung aller Mitglieder des erweiterten Pools halten wird (vgl. Sachverhalt lit. N), die gesamte Beteiligung von 6.84% von Kathrin Kobel-Vontobel kaufen würde, würde die Beteiligung von Vontrust an Vontobel Holding auf knapp über 21% anwachsen. Auch mit dieser Beteiligung würde Vontrust innerhalb des Erweiterten Pools weiterhin keine beherrschende Stellung einnehmen, sondern wäre nach wie vor auf einen Konsens mit den anderen Poolmitgliedern angewiesen, um die Kontrolle auszuüben. Kommt hinzu, dass Vontrust seinerseits vollständig durch Mitlieder der Familien Vontobel und de la Cour beherrscht wird.
[29] Demnach kann festgestellt werden, dass angesichts der Grösse der Beteiligung von Kathrin Kobel-Vontobel und der konkreten Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Erweiterten Pools ein Erwerb der Beteiligung von Kathrin Kobel-Vontobel durch ein anderes Mitglied des Erweiterten Pools (sowie das Ausscheiden von Kathrin Kobel-Vontobel aus dem Erweiterten Pool) keine wesentliche Änderung der Kontrollverhältnisse innerhalb des Erweiterten Pools zur Folge hat. Damit kann antragsgemäss festgestellt werden, dass ein solcher Vorgang keine Angebotspflicht auslösen würde.
3. Auflage im Hinblick auf Veränderungen des Sachverhalts
[30] Die Übernahmekommission kann gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht mit Auflagen verbinden. Diese Möglichkeit gilt analog in Verfahren, in denen sich die Übernahmekommission zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht äussert (vgl. Verfügung 627/01 vom 22. Februar 2016 in Sachen EFG International AG, Erw. 3, Rn 22).
[31] Im vorliegenden Fall kommt die Übernahmekommission zum Schluss, dass keine Angebotspflicht auf Vontobel Holding entsteht. Diese Einschätzung gilt allein bezüglich des konkret beurteilten Sachverhaltes. Im Hinblick auf mögliche Veränderungen dieses Sachverhaltes wird die vorliegende Verfügung deshalb mit der Auflage an die Gesuchsteller verbunden, der Übernahmekommission Änderungen des Kern Pool-Vertrages und des Erweiterten Pool-Vertrages im Zusammenhang mit Vontobel Holding umgehend zu melden. Die Übernahmekommission behält sich entsprechend vor, den Fall neu zu beurteilen, falls sich der relevante Sachverhalt, der dieser Verfügung zu Grunde liegt, ändert.
4. Publikation
[32] Wenn bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht eingereicht wird, eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien ein, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 61 Abs. 1 UEV). Bevor die Verfügung eröffnet wird, kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte (Art. 61 Abs. 1bis UEV). Nach Art. 61 Abs. 3 UEV muss die Zielgesellschaft diese allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (lit. a) und das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission (lit. b) veröffentlichen. Zudem veröffentlicht die Zielgesellschaft den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (Art. 61 Abs. 3 lit. c UEV). Auf diese Veröffentlichung sind Art. 6 und Art. 7 UEV anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).
[33] Die Erbteilung von Dr. Hans Vontobel ist bei der Einreichung des Gesuchs noch in Vorbereitung. Die Gesuchsteller beantragten deshalb, dass die Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung bis zur öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Poolvertrages 2002, voraussichtlich am 22. November 2016, aufgeschoben wird.
[34] Auf Grund der Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsteller bewilligt die Übernahmekommission, dass die Publikation der vorliegenden Verfügung bis zur öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Poolvertrages 2002, voraussichtlich am 22. November 2016, aufgeschoben wird.
[35] Diese Verfügung wird sodann gemäss Art. 61 Abs. 2 UEV nach der öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Poolvertrages 2002 auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. Zudem wird Vontobel Holding verpflichtet, das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, innerhalb von spätestens zwei Börsentagen nach der öffentlichen Ankündigung in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.
5. Gebühr
[36] Gemäss Art. 118 Abs. 1 FinfraV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend das Bestehen einer Angebotspflicht eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).
[37] Vorliegend erscheint eine Gebühr von CHF 40'000 zulasten der Gesuchsteller als angemessen. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.
[38] Die Übernahmekommission verfügt:
1. | |
2. | Es wird festgestellt, dass eine Veräusserung von Namenaktien von Vontobel Holding AG durch Kathrin Kobel-Vontobel und/oder die Ausübung eines Kauf- oder Vorhandrechts durch Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und/oder die Vontobel-Stiftung gemäss den Bestimmungen des erweiterten Pool-Vertrages für Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG in Gründung, jeweils unter Einschluss der diese beherrschenden Personen, und Kathrin Kobel-Vontobel keine Pflicht auslösen, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu unterbreiten. |
3. | Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und Kathrin Kobel-Vontobel werden verpflichtet, Änderungen der relevanten vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Vontobel Holding AG umgehend der Übernahmekommission zu melden. |
4. | |
5. | |
6. | Diese Verfügung wird nach der öffentlichen Ankündigung der Anpassung des bestehenden Poolvertrages auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. |
7. | Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und Kathrin Kobel-Vontobel wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 40'000 auferlegt, für die sie solidarisch haften. |
Der Präsident:
Thomas A. Müller
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- | Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG und Kathrin Kobel-Vontobel, allesamt vertreten durch Hans-Jakob Diem und Dr. Patrick Hünerwadel, Lenz & Staehelin; |
- | Vontobel Holding AG. |
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).