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Transaktionen

0638 - Charles Vögele Holding AG

Verfügung 638/03 vom 18. Oktober 2016

Öffentliches Kaufangebot von Sempione Retail AG, Zürich, an die Aktionäre von Charles Vögele Holding AG – Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Charles Vögele Holding AG (Charles Vögele oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Pfäffikon, Freienbach/SZ. Das Aktienkapital von Charles Vögele beträgt CHF 26'400'000 und ist eingeteilt in 8'800'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 3.00 (Charles Vögele-Aktie). Charles Vögele ist ein schweizerisches Modeunternehmen mit knapp 800 Niederlassungen in neun europäischen Ländern. Die Charles Vögele-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert (Tickersymbol: VCH).

B.
Sempione Retail (Sempione oder Anbieterin) wird ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Charles Vögele-Aktien unterbreiten (Charles Vögele-Angebot; vgl. Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG [Verfügung 638/01], Sachverhalt lit. C ff.). Sempione ist eine nach Schweizer Recht am 28. Juli 2016 gegründete Aktiengesellschaft mit einen Aktienkapital von CHF 100'000, eingeteilt in 100'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 (Sempione-Aktien). An Sempione bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: OVS S.p.A., Venezia–Mestre, Italien (OVS), hält 35% der Sempione-Aktien, Retails Investment S.R.L., Signa, Italien (Retails Investment), hält 44.5% der Sempione-Aktien und Aspen Trust Services Limited als Trustee des Elarof Trust, 34 Shortland Street, Auckland 1010, Neuseeland (Aspen), hält 20.5% der Sempione-Aktien.

C.
Mit Verfügung 638/01 erliess die Übernahmekommission auf Antrag verschiedene Feststellungen zum geplanten Charles Vögele-Angebot. Unter anderem wurde festgestellt, dass Aspen ebenfalls Anbieterqualität habe, weshalb der höchste von Aspen in den letzten zwölf Monaten vor der Voranmeldung bezahlte Preis der Anbieterin als vorausgegangener Erwerb anzurechnen sei (Verfügung 638/01, Dispositiv Ziff. 2). Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Modalitäten und Bedingungen des eingereichten Entwurfs einer Voranmeldung, im damaligen Zeitpunkt noch ohne den Angebotspreis, den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspreche (Verfügung 638/01, Dispositiv Ziff. 1).

D.
Als Folge der Feststellung in Verfügung 638/01, wonach auch Aspen Anbieterqualität habe, passten Sempione, OVS, Retails Investment und Aspen die Transaktionsstruktur an. Mit Verfügung 638/02 vom 16. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG (Verfügung 638/02) stellte die Übernahmekommission auf Antrag fest, dass Aspen infolge der angepassten Transaktionsstruktur keine Anbieterqualität in Bezug auf das Charles Vögele-Angebot habe, weshalb die Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG auf Erwerbstransaktionen in Charles Vögele-Aktien durch Aspen (erst) ab dem 16. März 2016 zur Anwendung komme (dem Zeitpunkt, in welchem Aspen über das Interesse von OVS an Charles Vögele informiert wurde). Aspen handle ab diesem Zeitpunkt in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin (Verfügung 638/02, Erw. 1.3, Dispositiv Ziff. 1).

E.
Am 16. September 2016 schloss die Charles Vögele Mode AG, eine Tochtergesellschaft von Charles Vögele, mit einer unabhängigen Drittpartei einen Vermögensübertragungsvertrag ab. Demnach wird Charles Vögele ihr Immobilienportfolio – mit Ausnahme weniger Immobilien – für knapp CHF 170 Millionen veräussern. Der Vollzug dieser Vermögensübertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Angebot vollzogen wird.

F.
Am 18. September 2016 schlossen die Anbieterin und Charles Vögele eine Transaktionsvereinbarung ab. Darin verpflichtet sich die Anbieterin, das Charles Vögele-Angebot zu unterbreiten und der Verwaltungsrat von Charles Vögele, dieses zur Annahme zu empfehlen. Zudem enthält die Transaktionsvereinbarung u.a. eine so genannte No Shop-Verpflichtung (die Zielgesellschaft darf sich nicht um ein Angebot einer Drittpartei oder eine Transaktion bemühen, welche allenfalls mit dem Charles Vögele-Angebot konkurriert). Im Weiteren ist die Zielgesellschaft berechtigt, während der Dauer des Angebots und der Transaktionsvereinbarung, (i) einen Teil oder sämtliche Aktien oder Vermögenswerte ihrer Tochterunternehmen Charles Vögele (Netherlands) B.V. und Charles Vögele (Belgium) B.V. zu veräussern bzw. diese zu liquidieren sowie (ii) bestimmte von Charles Vögele und/oder ihrer Tochterunternehmungen gehaltene Grundstücke in der Schweiz zu veräussern. Die Transaktionsvereinbarung enthält zudem Vereinbarungen in Bezug auf bestehende Mitarbeiter-Beteiligungspläne von Charles Vögele (vgl. im Einzelnen Angebotsprospekt D 3.1).

G.
Am 19. September 2016 veröffentlichte Sempione die Voranmeldung des Angebots. Gleichentags wurden auch die Verfügung 638/01 und die Verfügung 638/02 veröffentlicht. Sempione bietet als Angebotspreis CHF 6.38 für eine Charles Vögele-Aktie. Der Angebotsprospekt soll voraussichtlich am 19. Oktober 2016 veröffentlicht werden. Die Angebotsfrist soll vom 20. Oktober 2016 bis zum 16. November 2016 dauern.

H.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 stellt die Anbieterin folgende Anträge:

1. Es sei der Angebotsprospekt gemäss allfällig überarbeitetem Entwurf zu prüfen und festzustellen, dass das öffentliche Kaufangebot der Sempione Retail für den Erwerb aller sich im Publikum befindenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 3.00 der Charles Vögele den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivathandel (FinfraG) und den ausführenden Verordnungen entspricht.
2. Es sei auf die Einhaltung einer Karenzfrist im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (UEV) zu verzichten.
3. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens nach oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Angebotsprospektes zu veröffentlichen.

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

I.
Der Angebotsprospekt, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion von Ernst & Young AG (E&Y) wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Jean-Luc Chenaux und Thomas Rufer gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 8 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 19. September 2016 vor Börsenbeginn in Übereinstimmung mit Art. 7 UEV veröffentlicht. Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkung somit ab diesem Tag.

[3] Mit Verfügung 638/01, Dispositiv Ziff. 1, stellte die Übernahmekommission fest, dass die Modalitäten und Bedingungen der Voranmeldung den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen (vgl. Sachverhalt lit. D).

2.  Gegenstand des Angebots

[4] Das Charles Vögele-Angebot erstreckt sich auf alle sich im Publikum befindenden Charles Vögele-Aktien, die weder von der Anbieterin noch von einer mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Person gehalten werden. Gesamthaft bezieht sich das Charles Vögele-Angebot somit auf 7'202'499 Charles Vögele-Aktien. Zudem erfasst das Charles Vögele-Angebot maximal weitere 78'624 Charles Vögele-Aktien, die aus dem bedingten Aktienkapital der Gesellschaft aufgrund einer allfälligen Ausübung von Optionen im Rahmen eines Aktienoptionsplanes ausgegeben werden (vgl. dazu Angebotsprospekt A 2) sowie insgesamt weitere 34'163 Charles Vögele-Aktien aufgrund von Anwartschaften auf Charles Vögele-Aktien (sog. Restricted Stock Units), welche den Mitgliedern des Verwaltungsrates von Charles Vögele zugeteilt wurden. Charles Vögele beabsichtigt, eigene Charles Vögele-Aktien zu verwenden, um diese Anwartschaften zu erfüllen.

[5] Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[6] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist. Die Anbieterin hat die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Gesellschaften und Personen im Angebotsprospekt offen zu legen (Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV).

[7] Die Anbieterin führt diese Gesellschaften und Personen im Angebotsprospekt B 2 auf (vgl. zum Handeln in gemeinsamer Absprache von Aspen die Verfügung 638/02, Erw. 1). Die von OVS beherrschten Konzerngesellschaften werden nur generell umschrieben, was gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig ist, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Gesellschaften erhält (vgl. zuletzt Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 3).

[8] Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 UEV.

4.  Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

[9] Bei einem Kontrollwechsel-Angebot muss der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 UEV).

[10] Gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG muss der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (lit. a) und der höchste Preis, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (lit. b) (Preis des vorausgegangenen Erwerbs). Nach Art. 42 Abs. 2 FinfraV-FINMA entspricht der Börsenkurs dem volumenge­wichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Ver­öffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price; VWAP).

4.1 Börsenkurs

[11] Die Charles Vögele-Aktie ist liquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts. Der VWAP der Charles Vögele-Aktie während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung am 19. September 2016 betrug CHF 6.38.

4.2 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[12] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung am 19. September 2016  haben die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (ausser Charles Vögele und Aspen, vgl. Rn 13) keine Charles Vögele-Aktien und keine Finanzinstrumente in Bezug auf Charles Vögele-Aktien erworben oder veräussert.

[13] Charles Vögele und deren direkte und indirekte Tochtergesellschaften haben seit der Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung am 18. September 2016 weder Charles Vögele-Aktien erworben noch veräussert. Dasselbe gilt für Finanzinstrumente in Bezug auf Charles Vögele-Aktien. Aspen hat seit dem Zeitpunkt des Handelns in gemeinsamer Absprache am 16. März 2016 weder Charles Vögele-Aktien erworben noch veräussert. Dasselbe gilt für Finanzinstrumente in Bezug auf Charles Vögele-Aktien.

4.3 Ergebnis

[14] Der Angebotspreis von CHF 6.38 entspricht dem VWAP der Charles Vögele-Aktie während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung am 19. September 2016. Einen vorausgegangenen Erwerb von Charles Vögele-Aktien durch die Anbieterin oder die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen hat es in den letzten zwölf Monaten vor der Publikation der Voranmeldung (bzw. im Fall von Charles Vögele und von Aspen seit dem Zeitpunkt des Handelns in gemeinsamer Absprache) nicht gegeben.

[15] Damit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt.

5.  Best Price Rule

5.1 Allgemein

[16] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss der Anbieter, sofern er nach der Veröffentlichung und bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebots bezahlen.

[17] Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

5.2 Mitarbeiterbeteiligungspläne

[18] Die bestehenden Mitarbeiterbeteiligungspläne von Charles Vögele wurden im Hinblick auf das Charles Vögele-Angebot angepasst (vgl. Angebotsprospekt D 3.1). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gelten die ausstehenden Mitarbeiteroptionen infolgedessen als materiell von diesem Angebot erfasst, da die Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt (vgl. Verfügung 416/03 vom 28. Dezember 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.2, Rz 9; Verfügung 378/02 vom 20. Januar 2009 in Sachen Speedel Holding AG, Erw. 2.2; Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 2, Rz 7, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010, Erw. 1). Demzufolge ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf diese Titel anzuwenden.

[19] Was die aktienbasierten Beteiligungspläne anbelangt, erhalten die Mitarbeiter im Wesentlichen entweder den Angebotspreis für ihre Charles Vögele-Aktien oder die noch ausgelieferten Charles Vögele-Aktien können zu den Konditionen des Charles Vögele-Angebots angedient werden. Insofern ist die Gleichbehandlung gewährleistet.

[20] In Bezug auf die optionsbasierten Beteiligungspläne ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Optionen „out of the money“ sind und in bar abgegolten werden. Der entsprechende Barbetrag wird aufgrund einer Bewertung der Optionen nach dem Black Scholes-Modell festgelegt. Die Übernahmekommission hat das Black Scholes-Modell in ihrer konstanten Praxis für die Bewertung von Optionen im Rahmen von Übernahmeangeboten akzeptiert (Verfügung 416/03 vom 28. Dezember in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.1 mit Hinweisen). Die Prüfstelle hat bestätigt, dass das Verhältnis zwischen dem Angebotspreis und dem vorgesehenen Entgelt für die Mitarbeiteroptionen angemessen ist. Demnach kann festgestellt werden, dass die Barabgeltung der Optionen nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. die Best Price Rule verstösst.

[21] Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule bis zur Publikation des Angebots bestätigt (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E).

6.  Bedingungen

[22] Nach Art. 8 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht.

[23] Die Bedingungen des Angebotsprospekts wurden unverändert von der Voranmeldung übernommen. Mit Verfügung 638/01, Dispositiv Ziff. 1, stellte die Übernahmekommission fest, dass die Bedingungen der Voranmeldung den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen.

7.  Bedeutende Aktionäre der Anbieterin

[24] Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV hat der Angebotsprospekt anzugeben, welche Aktionäre und Aktionärsgruppen mehr als 3% an der Anbieterin halten und den Prozentsatz ihrer Beteiligung anzugeben. Anzugeben sind die direkt haltenden Aktionäre und die allenfalls wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Art. 9 Abs. 1 BEHV-FINMA sowie die Empfehlung 171/02 vom 21. August 2003 in Sachen EIC Electricity SA, Erw. 6.1).

[25] Angebotsprospekt B 1 enthält die diesbezüglichen Angaben.

8.  Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft

[26] Nach Art. 132 Abs. 1 FinfraG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten siehe Art. 30 ff. UEV.

8.1 Empfehlung und Interessenkonflikte

[27] Der Verwaltungsrat von Charles Vögele hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer bei E&Y in Auftrag gegebenen Fairness Opinion entschieden, das Charles Vögele-Angebot zur Annahme zu empfehlen.

[28] Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung befinden sich in keinem Interessenkonflikt, mit Ausnahme von Herrn Spadone, der an Beratungen und Beschlüssen hinsichtlich des Charles Vögele-Angebot nicht mitgewirkt hat und in den Ausstand getreten ist, da die Familie von Herr Spadone Begünstigte des Elarof Trust ist (vgl. Sachverhalt lit. B und den Verwaltungsratsbericht 3.2).

[29] Im Übrigen enthält der Bericht des Verwaltungsrats die gemäss Art. 32 UEV erforderlichen Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.

8.2 Fairness Opinion

[30] Der Verwaltungsrat hat E&Y als unabhängige Expertin mit der Erstellung einer Fairness Opinion zur Angemessenheit des Angebotspreises beauftragt.

[31] E&Y hat die Discounted Cash Flow-Methode (DCF) als primäre Bewertungsmethode ange­wandt, in deren Rahmen auch Sensitivitätsanalysen mittels Anpassung der wichtigsten Werttreiber durchgeführt wurden. Um die Plausibilität der Ergebnisse der DCF-Methode zu prüfen, wurden zusätzlich Analysen vorgenommen (Liquiditätsanalyse, Aktienkursanalyse und Kursziele von Aktienanalysten). Bezogen auf den Bewertungsstichtag vom 16. September 2016 ergab die DCF-Methode in einer Punktschätzung einen Wert von CHF 5.90 sowie eine Bewertungsbandbreite von CHF 4.40 bis CHF 7.60 je Charles Vögele-Aktie. Basierend auf dieser Bewertungsbandbreite beurteilt E&Y das Charles Vögele-Angebot aus finanzieller Sicht als fair und angemessen.

[32] Die von E&Y verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsan­nahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offen gelegt. Die Angebotsempfänger können die Einschätzung von E&Y nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Charles Vögele-Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen. Die Fairness Opinion ist transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit i.S.v. Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

8.3 Abwehrmassnahmen

8.3.1 Allgemein

[33] Gemäss Art. 132 Abs. 2 FinfraG darf der Verwaltungsrat von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Gegebenenfalls ist im Verwaltungsratsbericht anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat (Art. 31 Abs. 2 UEV).

[34] Gemäss Verwaltungsratsbericht sind dem Verwaltungsrat keine Abwehrmassnahmen bekannt, die gegen das Angebot ergriffen worden wären, und er beabsichtigt auch nicht, Abwehrmassnahmen zu ergreifen oder einer Generalversammlung von Charles Vögele vorzuschlagen.

8.3.2 Verkauf Immobilienportfolio

[35] Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Verkauf des Immobilienportfolios, der auf das Zustandekommen des Charles Vögele-Angebots bedingt ist (vgl. Sachverhalt lit. G), eine Abwehrmassnahme darstellt. Hintergrund dieser Immobilientransaktion ist der Umstand, dass die Anbieterin nur an einem Teil des operativen Geschäfts der Charles Vögele interessiert ist. Sofern das Charles Vögele-Angebot nicht zustande kommt, fällt der Vermögensübertragungs­vertrag dahin und die vertragsgegenständlichen Immobilien werden nicht veräussert.

[36] Zu den Abwehrmassnahmen gehören alle Handlungen der zuständigen Organe, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, eine unerwünschte Übernahme zu erschweren oder zu verhindern (vgl. Verfügung 600/01 vom 22. April 2015 in Sachen Kaba Holding AG, Erw. 2.1; Empfehlung 343/03 vom 20. Dezember 2007 in Sachen Implenia AG, Erw. 2.1.1.2; Empfehlung 249/05 vom 23. August 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 1.1.2). In zeitlicher Hinsicht beginnt die Kompetenzbeschränkung des Art. 132 Abs. 2 FinfraG mit der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (so genanntes Stichtagsprinzip; vgl. dazu Empfehlung 249/05 vom 23. August 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 1.2.2).

[37] Grundsätzlich könnte der auf das Zustandekommen des Charles Vögele-Angebots bedingte Verkauf des Immobilienportfolios als so genannte Poison Pill wirken, da er geeignet sein könnte, unerwünschte Übernahmeangebote zu erschweren oder zu verhindern. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Verkauf bereits am 16. September 2016 vereinbart wurde (vgl. Sachverhalt lit. E), also vor der Veröffentlichung der Voranmeldung am 19. September 2016. Damit erfolgte dieser Verkauf vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 2 FinfraG und wird gemäss Stichtagsprinzip von dieser Norm nicht erfasst.

8.4 Jahres- oder Zwischenabschluss

[38] Gemäss Praxis der Übernahmekommission dürfen zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft und dem Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit Veröffentlichung des letzten Jahres- oder Zwischen­berichts eingetreten sind (vgl. Verfügung 0430/01 in Sachen Cham Paper Group Holding AG vom 2. Dezember 2009, Erw. 7.1; Empfehlung 348/01 vom 7. Januar 2008 in Sachen SEZ Holding AG, Erw. 6.1.1).

[39] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Halbjahresbericht ist derjenige per 30. Juni 2016. Damit werden zwischen dem Bilanzstichtag des letzten geprüften und konsolidierten Jahresabschlusses und dem Ende der Angebotsfrist voraussichtlich am 16. November 2016 weniger als sechs Monate vergangen sein.

8.5 Angaben über wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten

[40] Der Verwaltungsratsbericht enthält Angaben zu den wesentlichen Veränderungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und den Geschäftsaussichten der Zielgesellschaft, die sich seit dem 30. Juni 2016 ergeben haben.

[41] Der Verwaltungsratsbericht erwähnt, dass der Verwaltungsrat beschlossen hat, sich aus dem belgischen Markt zurückzuziehen, wie am 13. Juni 2016 bekannt gegeben wurde. Im Weiteren werden die Liegenschaftstransaktionen erwähnt, welche unter der Bedingung des Vollzugs des Angebots abgeschlossen wurden (vgl. Sachverhalt lit. G). Schliesslich erwähnt der Bericht, dass die Anbieterin vor Unterbreitung des Charles Vögele-Angebots mit einem europäischen Einzel­händler eine Vereinbarung bezüglich eines Verkaufs des grössten Teils des bestehenden Netz­werkes des Deutschlandgeschäfts von Charles Vögele abgeschlossen hat, wobei diese Transaktion ebenfalls unter der Bedingung des Vollzugs des Charles Vögele-Angebots steht (vgl. Verwaltungsratsbericht 7).

[42] Damit entspricht der Bericht des Verwaltungsrats insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

8.6 Übrige Informationen

[43] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

9.  Karenzfrist (Antrag Ziff. )

[44] Die Anbieterin beantragt, es sei auf die Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV zu verzichten.

[45] Nach Art. 14 Abs. 2 UEV dauert die Karenzfrist in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden. Mit der Karenzfrist soll den qualifizierten Aktionären die nötige Zeit eingeräumt werden, um innert Frist Parteistellung zu beantragen und gegebenenfalls Einsprache zu erheben (vgl. Art. 57 f. UEV).

[46] Vorliegend sind bereits zwei Verfügungen zum Angebot ergangen (Verfügungen 638/01 und Verfügung 638/02), welche beide am 19. September 2016 veröffentlicht wurden. Die dadurch ausgelöste Einsprachefrist ist ungenutzt verstrichen. Als Folge davon besteht für qualifizierte Aktionäre keine Möglichkeit mehr, Parteistellung zu beantragen und gegen die vorliegende Verfügung Einsprache zu erheben (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a UEV). Gemäss Praxis der Übernahmekommission kann bei dieser Ausgangslage von der Einhaltung einer Karenzfrist abgesehen werden (vgl. Verfügung 427/01 vom 29. September 2009 in Sachen Canon (Schweiz) AG, Erw. 7; Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A./JJM Participations SA, Erw. 11 sowie Verfügung 427/01 vom 29. September 2009 in Sachen Canon (Schweiz) AG, Erw. 7).

10.          Publikation

[47] Diese Verfügung wird antragsgemäss am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

11.          Gebühr

[48] Gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel sowie jene Titel einbezogen werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (vgl. Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 10).

[49] Das Angebot umfasst 7'202'499 Charles Vögele-Aktien zum Angebotspreis von CHF 6.38. Ein vorausgegangener Erwerb hat nicht stattgefunden. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 45'951'943.60. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 FinfraV die minimale Gebühr von CHF 50'000.

[50] Angesichts des erheblichen Umfangs der eingereichten Dokumente und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen in den Verfahren, welche zum Erlass den Verfügungen 638/01 und 638/02 führten, wird davon abgesehen, die mit diesen Verfügungen erhobenen Gebühren von der vorliegend erhobenen Gebühr abzuziehen (Art. 69 Abs. 6 UEV).

 

Die Übernahmekommission verfügt:

 

1. Das öffentliche Kaufangebot von Sempione Retail AG an die Aktionäre von Charles Vögele Holding AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
2. Sempione Retail AG wird von der Einhaltung einer Karenzfrist befreit.
3. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
4. Die Gebühr zu Lasten von Sempione Retail AG beträgt CHF 50'000.

 

Der Präsident:

 

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Sempione Retail AG, OVS S.p.A., Retails Investement S.R.L. und Aspen Trust Services Limited als Trustee des Elarof Trust, alle vertreten von Prof. Dr. iur. Rolf Watter und Dr. iur. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG;
- Charles Vögele Holding AG, vertreten durch Dr. iur. Heinz Schärer und Micha Fankhauser, Homburger AG.

Mitteilung an:

- BDO AG (Prüfstelle)

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.