SWISS TAKEOVER BOARD

Transactions

0024 - UBS AG

Empfehlung UBS AG vom 27. Oktober 2000

Rückkaufsprogramm der UBS AG, Zürich und Basel

A.
Die UBS AG (UBS) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Basel. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 4'308'931'620.-- und ist eingeteilt in 430'893'162 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert.

B.
Am 12. Juli 2000 kündigten UBS und Paine Webber Group Inc. (Paine Webber) ihren Zusammenschluss an. Die Transaktion soll über ein dem Recht des Staates Delaware, USA, unterstehendes "Tripartite Merger" durchgeführt werden. Vorgesehen ist, dass Paine Webber mit einer unter dem Recht des Staates Delaware eingetragenen Tochtergesellschaft der UBS – der Neptune Merger Subsidiary Inc. – verschmelzen wird. Im Gegenzug für ihre Titel können die Paine Webber-Aktionäre bis zum 1. November 2000 zwischen dem Erhalt von Bargeld oder UBS-Aktien wählen, wobei insgesamt die Barquote nicht mehr als 50% des gesamten Akquisitionsbetrages überschreiten darf. Die für diese Transaktion neu geschaffenen UBS-Aktien werden am 3. November 2000 an der Schweizer Börse kotiert.


C.

Die UBS ersucht die Übernahmekommission, im Rahmen dieser Transaktion ein Rückkaufsprogramm auf der ordentlichen Handelslinie zu gewähren. Dieses Rückkaufsprogramm soll am 6. November 2000 beginnen und über die nächsten Monate weitergeführt werden.

D.  
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Claire Huguenin und Herrn Peter Hügle gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Da die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäss Ziff. III der Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission in der Fassung vom 28. März 2000, welche am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, erfüllt sind, wird das Gesuch der UBS unter den in dieser Mitteilung vorgesehenen Auflagen gutgeheissen.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die UBS auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Freistellung der geplanten Transaktion eine Gebühr erhoben. Diese wird im vorliegenden Fall auf CHF 40'000.-- festgelegt.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

1. Das Rückkaufsprogramm der UBS AG wird vom 6. November 2000 bis zum 30. Juni 2001 von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote unter folgenden Auflagen freigestellt:

a. Die im Rahmen des Aktienrückkaufsprogramms erworbene Beteiligung darf 10% des Kapitals der UBS AG nicht übersteigen.

b. Das Rückkaufsprogramm ist zu unterbrechen:

  • wenn die UBS AG in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 des Kotierungsreglementes der Schweizer Börse die Bekanntgabe von kursrelevanten Informationen hinausschiebt,
  • während 10 Börsentagen vor Bekanntgabe ihrer Jahres- oder Interimsresultate, oder
  • wenn der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten (Zwischen-) Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.
c. UBS AG darf während der Eröffnungs- und Schlussauktion sowie während der anschliessend an ein "stop trading" durchgeführten Auktion keine Kaufaufträge eingeben. d. Pro Börsentag darf UBS AG nicht mehr als 25% des durchschnittlichen Tagesvolumens, welches der betreffende Titel in den jeweils 30 vorangehenden Börsentagen im börslichen Handel weltweit erzielte, zurückkaufen. Davon ausgenommen sind "Bloc trades", sofern der dafür bezahlte Preis nicht höher ist als der letzte von einer von der UBS AG unabhängigen Person bezahlte bzw. offerierte Preis bzw. Geldkurs. e. In Abständen von zehn Börsentagen ist über die elektronischen Medien die Anzahl der im Rahmen des Rückkaufsprogramms zurückgekauften Titel zu veröffentlichen. f. Von den Auflagen in Ziffern 2.b bis 2.e oben ausgenommen ist die übliche Handelstätigkeit mit eigenen Beteiligungspapieren der UBS AG.
  • eine Erklärung abzugeben, die bestätigt, dass die in den Ziffern 2.b bis 2.e erwähnten Auflagen eingehalten worden sind,
  • mitzuteilen, wieviele eigene Aktien sie erworben hat. Diese Information muss weiter über die elektronischen Medien veröffentlicht werden.

2. Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die UBS AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Die Gebühr beträgt CHF 40'000.--.




Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • UBS AG, durch ihren Vertreter,
  • EBK.