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Transactions

0012 - Julius Bär Holding AG

Empfehlung Julius Bär Holding AG vom 29. Juni 1998

Öffentliches Rückkaufsprogramm der Julius Bär Holding AG

Am 23. Juni 1998 hat die Julius Bär Holding AG ("Bär") ihre Absicht angekündigt, bis zu 5 % ihres Kapital an der Börse zurückzukaufen.

Das Rückkaufsprogramm wird über eine zweite Handelslinie an der Schweizer Börse abgewickelt.

Die Bär wird die zurückgekauften Aktien annullieren und ihr Grundkapital in entsprechendem Umfang herabsetzen.

Das Aktienkapital der Bär setzt sich aus 1’220’419 Namenaktien à CHF 10.- Nennwert und 989’102 Inhaberaktien à CHF 50.- Nennwert zusammen.

Die Inhaberaktien sind an der Schweizer Börse und an der Börse Frankfurt kotiert. Die Namenaktien befinden sich vollumfänglich im Besitz der Familien Bär und der UBS; die Namenaktionäre verfügen über 56,6 % der Stimmen und 20,7 % des Aktienkapitals. Diese Namenaktionäre werden nach dem Rückkaufsprogramm so viele ihrer Namenaktien in Inhaberaktien der Gesellschaft umwandeln, wie erforderlich sind, um die Stimmrechtsverhältnisse vor Herabsetzung des Grundkapitals wiederherzustellen. Eine solche Umwandlung ist in den Statuten vorgesehen und wird mit der Herabsetzung des Grundkapitals an der Generalversammlung beantragt.

Die Übernahmekommission hat einen Ausschuss zur Prüfung des Rückkaufsprogramms gebildet; er besteht aus den Herren Alain Hirsch (Präsident), Ulrich Oppikofer und Günther Schultz.


Erwägungen des Ausschusses :


1. Gemäss einer Verfügung der Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission ("EBK") vom 4. März 1998 gelten die Bestimmungen des Börsengesetzes auch für öffentliche Rückkaufsprogramme von eigenen Aktien.

Die Übernahmekommission prüft, ob ein solches Rückkaufsprogramm den Anforderungen des Gesetzes bezüglich Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben entspricht und ob keine offensichtlichen Anhaltspunkte für Gesetzesverletzungen oder Umgehungsabsichten vorliegen.

Nach dieser Prüfung kann die Übernahmekommission eine vollständige oder teilweise Freistellung des Angebotes von der Anwendung der Vorschriften über die öffentlichen Kaufangebote empfehlen.

2. In casu, wird das Rückkaufsprogramm (max. 5 % des Kapitals) die Liquidität des Marktes in den Inhaberaktien nicht wesentlich reduzieren; die Zusammensetzung des Aktionariats der Bär wird durch das Programm nicht wesentlich verändert.

Die Bär hat in ihrer Pressemitteilung bestätigt, dass sie über keine nicht - öffentlichen Informationen verfügt, die die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten.

Die Bär wird die voraussichtliche Dauer des Programms anlässlich der Eröffnung des Handels über eine zweite Linie mitteilen. Der Handel über eine zweite Linie gewährleistet adäquate Publizität und Transparenz.
Die Bär publiziert Halbjahresrechnungen.


3.
Gemäss Art. 23 Abs. 1, 4 und 5 BEHG und 62 UEV-UEK wird eine Gebühr für die Prüfung eines Angebotes erhoben.

Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK ist am 1. April 1998 geändert worden. Die neue Fassung wird am 1. Juli 1998 in Kraft treten; sie ist günstiger für die Anbieter, weil sie niedrigere Gebühren für solche Fälle vorsieht. Der Ausschuss wird folglich diese Gebühr schon auf dieser neuen Basis festlegen. In casu beträgt die Gebühr 10’000 Franken.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  • Das Rückkaufsprogramm der Julius Bär Holding AG wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
  • Die Gebühr beträgt CHF 10’000.--.

 
Der Präsident: 

Alain Hirsch