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0594 - Sika AG
Verfügung 594/03 vom 1. April 2015
Gesuch von Schenker-Winkler Holding AG in Sachen Sika AG – Einsprache von William H. Gates III, Melinda French Gates (als Trustees des Bill & Melinda Gates Foundation Trust) und Cascade Investment, L.L.C.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 stellte die Übernahmekommission auf Gesuch der Schenker-Winkler Holding AG (SWH) die Gültigkeit des Opting out gemäss Artikel 5 der Statuten von Sika AG (Sika) fest. Zudem entschied sie, dass bei einer allfälligen Abschaffung des Opting out Art. 22 Abs. 3 BEHG und die diesbezügliche Praxis der Übernahmekommission zur nachträglichen Einführung eines Opting out keine Anwendung findet. Der Verwaltungsrat von Sika wurde zudem verpflichtet, eine Stellungnahme zu publizieren.
B.
Mit Verfügung 594/02 vom 9. März 2015 wurde die Frist für die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats in den Zeitungen bis zum 13. März 2015 verlängert. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Sika und das Dispositiv der Verfügung 594/01 wurde am 12. März 2015 elektronisch und am 13. März 2015 in den Zeitungen veröffentlicht.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 erhoben William H. Gates III, Melinda French Gates (als Trustees des Bill & Melinda Gates Foundation Trust) und Cascade Investment, L.L.C. (zusammen die Einsprecher) Einsprache gegen die Verfügung 594/01. Die Einsprecher beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung 594/01 sei aufzuheben und das Opting out gemäss Art. 5 der Statuten von Sika für ungültig zu erklären. Auf die Begründung dieses Antrags wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
D.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Henry Peter und Thomas Rufer gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Parteistellung und Einsprache
[1] Gemäss Art. 33b Abs. 3 BEHG und Art. 56 Abs. 3 lit. b UEV erhalten Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, Parteistellung, wenn sie eine Einsprache einreichen. Die Einsprache muss bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung in den Zeitungen eingehen (Art. 58 Abs. 1 lit. b UEV) und gemäss Art. 58 Abs. 3 UEV einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten.
[2] Die Einsprecher halten 134'577 Sika-Inhaberaktien, entsprechend 3 % der Stimmrechte an Sika. Das Dispositiv der Verfügung 594/01 wurde am 13. März 2015 in den Zeitungen publiziert (vgl. Sachverhalt lit. B). Die vorliegende Einsprache ist am 20. März 2015 bei der Übernahmekommission eingegangen und somit rechtzeitig. Die Begründung der Einsprache ist allerdings sehr kurz. Vor dem Hintergrund, dass Art. 58 Abs. 3 UEV lediglich eine summarische Begründung verlangt, kann sie indes als formell ausreichend akzeptiert werden.
[3] Auf die Einsprache wird somit eingetreten.
2. Gültigkeit des Opting out
[4] Die Einsprecher begründen ihre Einsprache damit, sie hätten am 5. März 2015 ein Gesuch bei der Übernahmekommission um Feststellung einer Angebotspflicht von Saint-Gobain eingereicht. Dieses Gesuch basiere auf einer Interpretation von Art. 4 und 5 der Statuten von Sika. Saint-Gobain habe in ihrer Stellungnahme zu diesem Gesuch eingewendet, mit der Verfügung 594/01 sei nicht nur die Gültigkeit des Opting out festgestellt worden, sondern auch die Notwendigkeit einer Auslegung (implizit) verneint worden. Mit Verfügung 594/01 sei jedoch ausschliesslich die Frage der Gültigkeit des Opting out behandelt worden. Es sei weder eine Auslegung vorgenommen worden, noch sei ein Entscheid zum Inhalt und Zweck der Opting out-Klausel getroffen worden.
[5] Die Einsprecher wollen mit diesen Argumenten einer als falsch erachteten Interpretation der genannten Dispositiv-Ziffer durch eine andere Partei entgegentreten. Das Rechtsmittel der Einsprache dient jedoch nicht dazu, lediglich eine Diskussion über die richtige Auslegung einer Dispositiv-Ziffer zu führen.
[6] Die von den Einsprechern vorgebrachten Argumente enthalten nichts, was die Richtigkeit der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung 594/01 in Frage stellen würde. Diese Argumente sind nur (aber immerhin) im parallel laufenden Verfahren 598/01 zu berücksichtigen, welches ein Gesuch von William H. Gates III, Melinda French Gates (als Trustees des Bill & Melinda Gates Foundation Trust) und Cascade Investment, L.L.C. in Sachen Sika AG um Feststellung einer Angebotspflicht von Compagnie de Saint-Gobain zum Gegenstand hat.
[7] Nach Gesagtem ist die Einsprache abzuweisen.
3. Publikation
[8] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
4. Gebühr
[9] Es wird keine Gebühr erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
- Die Einsprache von William H. Gates III, Melinda French Gates (als Trustees des Bill & Melinda Gates Foundation Trust) und Cascade Investment, L.L.C. wird abgewiesen.
- Diese Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
Der Präsident:
Prof. Luc Thévenoz
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Sika AG, vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Lenz & Staehelin;
- Schenker-Winkler Holding AG, vertreten durch Dr. Paul Bürgi, Buis Bürgi AG;
- William H. Gates III, Melinda French Gates (als Trustees des Bill & Melinda Gates Foundation Trust) und Cascade
Investment, L.L.C, vertreten durch Philipp Haas, Andreas Casutt und Ulysses von Salis, Niederer Kraft & Frey AG.
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.