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Transazioni

0055 - OZ Holding

Empfehlung OZ Holding vom 31. Januar 2000

Aktienrückkauf der OZ Holding, Freienbach, zum Zweck der Kapitalherabsetzung durch Ausgabe handelbarer Put-Optionen

A.
Die OZ Holding (OZ) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach. Ihr ausgewiesenes Kapital beträgt CHF 4'650'000.--, eingeteilt in 465'000 Inhaberaktien von je CHF 10.-- Nennwert. Die Aktien sind an der Schweizer Börse kotiert. Die wichtigsten Aktionäre der OZ sind ihre Mitarbeiter und Verwaltungsräte, die per 31. Dezember 1999 28'050 OZ-Inhaberaktien sowie weitere 81'100 Stillhalter Call-Optionen auf diese Titel hielten. Daneben hielt die OZ zum gleichen Zeitpunkt 15'609 eigene Aktien.

B.
Am 25. November 1999 reichte die OZ der Übernahmekommission ein Freistellungsgesuch für die Ausgabe von eigenen Inhaberaktien betreffend Put-Optionen europäischer Art mit Laufzeit bis zum 21. Februar 2000 ein. Die OZ beabsichtigt, jeder der ausstehenden OZ Inhaberaktien eine Put-Option zuzuteilen, wobei 25 Optionen zum Verkauf einer OZ Inhaberaktie zum Preis von CHF 2'100.-- berechtigen. Diese Transaktion erlaubt es der OZ, bis zu 18'000 eigene Aktien zurückzukaufen. Dies entspricht 3,9% der insgesamt ausstehenden Aktien der Gesellschaft bzw. 4,0% derjenigen Aktien, welche die OZ nicht selber hält. Die Transaktion ist am Freitag, dem 28. Januar 2000, anlässlich der Bilanzpressekonferenz der OZ Gruppe angekündigt worden. Die Put-Optionen sollen durch die OZ Bankers AG, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der OZ, emittiert werden und vom 7. bis zum 21. Februar 2000 an der Schweizer Börse kotiert sein. Bis zum 2. Februar 2000 sollen sowohl ein Angebotsinserat der OZ Holding als auch ein Kotierungsinserat der OZ Bankers AG veröffentlicht werden.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit ist ein Ausschuss, bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Ulrich Oppikofer, Thierry de Marignac und aus Frau Anne Héritier Lachat, gebildet worden.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Die Emission von Put-Optionen muss einem Kaufangebot gleichgestellt werden, wenn diese Effekten mit der Absicht emittiert werden, eine Beteiligung in den Basiswerten zu erwerben. Dies entspricht der Praxis, welche die ehemalige Kommission für Regulierungsfragen der Schweizer Börse in Anwendung des (per 1. Januar 1998 aufgehobenen) Schweizerischen Übernahmekodex entwickelt hat (siehe die Entscheidung der Kommission für Regulierungsfragen vom 13. Februar 1992 in Sachen Allgemeine Finanzgesellschaft AG).

2. Öffentlich angekündigte Käufe eigener Beteiligungspapiere unterstehen den Übernahmeregeln. Nach Prüfung des Angebots kann die Übernahmekommission die Gesellschaft von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freistellen, soweit Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et. al., E. 3b). Die Bedingungen, nach welchen eine solche Freistellung gewährt wird, sind in der Mitteilung Nr. 1 vom 22. Juni 1998 präzisiert.

Im vorliegenden Fall werden die Put-Optionen nicht von der OZ selbst emittiert, sondern von ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft OZ Bankers AG. Diese Emission wird jedoch im Auftrag und auf Rechnung der OZ durchgeführt. Die Mitteilung Nr. 1 betreffend die Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere kommt folglich sinngemäss auf diese Transaktion zur Anwendung.

3. Das Rückkaufsangebot der OZ erfüllt alle Bedingungen, die gemäss Mitteilung Nr. 1 für die Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfüllt sein müssen.

Die Liquidität des Marktes für OZ-Aktien wird durch den Rückkauf von 3,9% dieser Titel nicht wesentlich reduziert (Ziff. 2.1 der Mitteilung Nr. 1), da sich gemäss Angaben der OZ ca. 73% der Aktien der Gesellschaft im Publikumsbesitz befinden. Aus demselben Grund wird die Zusammensetzung des Aktionariats nicht wesentlich durch den Rückkauf verändert (Ziff. 2.2). In Übereinstimmung mit Ziff. 2.3 der Mitteilung Nr. 1 bezieht sich das Programm auf weniger als 10% des Kapitals und der Stimmrechte des Emittenten. Der Kotierungsprospekt der Optionen wird die konsolidierten Jahresabschlüsse der OZ enthalten, womit die Bedingung von Ziff. 2.4 der Mitteilung Nr. 1 erfüllt ist. Die OZ wird in ihrem Angebotsinserat bestätigen, dass sie über keine nicht-öffentlichen Informationen verfügt, welche die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten (Ziff. 2.5). Das Angebotsinserat erklärt, wie die zurückgekauften Titel verwendet werden sollen (Ziff. 2.6). Schliesslich läuft die Option über 10 Börsentage. Die Bedingung von Ziff. 2.7 der Mitteilung Nr. 1 ist somit erfüllt.

4. Im Übrigen hat die Übernahmekommission keinen Anlass anzunehmen, dass Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sind. Vielmehr erlaubt die Ausgabe von Put-Optionen allen Aktionären, an dem Rückkauf anteilsmässig teilzunehmen. Da die Optionen kotiert werden, können diejenigen Aktionäre, welche über weniger als 25 Optionen verfügen und sie deshalb nicht ausüben können, ihre Optionen am Markt verkaufen, womit sie indirekt vom Rückkauf profitieren. Folglich kann das beabsichtigte Rückkaufsprogramm von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werden.

5. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung des Programms eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vorliegend auf CHF 10'000.-- festgelegt.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufsangebot der OZ Holding durch Ausgabe handelbarer Put-Optionen wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

  2. Die Gebühr beträgt Fr. 10'000.--.




Der Präsident

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die OZ Holding.