SWISS TAKEOVER BOARD

Transazioni

0072 - Schweizerhall Holding AG

Empfehlung Schweizerhall Holding AG vom 31. August 2000

Aktienrückkauf der Schweizerhall Holding AG, Basel, zum Zweck der Kapitalherabsetzung durch Ausgabe handelbarer Put-Optionen

A.
Die Schweizerhall Holding AG (Schweizerhall) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr ausgewiesenes Kapital beträgt CHF 8'000'000.--, eingeteilt in 160'000 Namenaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Aktien sind an der Schweizer Börse kotiert. Die Gesellschaft hält per 31. August 2000 1'234 eigene Aktien.


B.

Mit Schreiben vom 11. August 2000 reichte Schweizerhall der Übernahmekommission ein Freistellungsgesuch für den Rückkauf eigener Aktien mittels Ausgabe von Put-Optionen mit einer Laufzeit vom 11. bis 25. September 2000, 12.00 Uhr ein. Schweizerhall beabsichtigt, jeder Schweizerhall-Namenaktie - mit Ausnahme derjenigen, welche von der Schweizerhall selber gehalten werden - eine Put-Option zuzuteilen, wobei elf Optionen zum Verkauf einer Schweizerhall-Namenaktie zum Preis von CHF 2'250.-- berechtigen. Diese Transaktion ermöglicht Schweizerhall, 14'433 eigene Aktien zurückzukaufen. Dies entspricht 9.02 % der Aktien der Gesellschaft. Die Öffentlichkeit wurde heute, anlässlich der Bekanntgabe des Zwischenergebnisses für das Geschäftsjahr 2000, über diese Transaktion informiert. Am 11. September 2000 wird ein Kotierungsinserat der Schweizerhall in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden. Die Put-Optionen werden durch Schweizerhall emittiert und vom 11. bis 22. September 2000 an der Schweizer Börse kotiert sein.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Anne Héritier Lachat und Herrn Luc Thévenoz gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Die Emission von Put-Optionen muss einem Kaufangebot im Sinne des BEHG gleichgestellt werden, wenn diese Effekten mit der Absicht emittiert werden, eine Beteiligung an den Basiswerten zu erwerben (Empfehlung in Sachen OZ Holding vom 31. Januar 2000, E. 1).

2. Öffentlich angekündigte Kaufangebote für eigene Beteiligungspapiere unterstehen nach ständiger Praxis den Bestimmungen des BEHG. Nach Prüfung des Angebotes kann die Übernahmekommission die Gesellschaft von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freistellen, soweit Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et. al., E. 3b). Die Voraussetzungen, nach welchen eine solche Freistellung gewährt wird, sind in der Mitteilung Nr. 1 vom 22. Juni 1998 präzisiert. Zudem hat die Übernahmekommission am 6. Oktober 1999 einen Bericht betreffend Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere (Rapport de la Commission des OPA sur les rachats de titres de participation) veröffentlicht. In diesem Bericht werden einzelne Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots festgehalten. Letztere gilt es zu berücksichtigen, soweit sie die in der Mitteilung Nr. 1 enthaltenen Grundsätze ausführen.

3. Das Rückkaufsangebot der Schweizerhall ist einem Rückkaufsangebot zum Festpreis gleichzustellen. Die Liquidität des Marktes für Schweizerhall-Aktien wird durch den Rückkauf von 9.02 % der Titel nicht wesentlich reduziert, da sich gemäss Jahresrechnung der Schweizerhall per 31. Dezember 1999 rund 72.0 % ihrer Aktien im Publikumsbesitz befinden. Auch die Zusammensetzung des Aktionariats verändert sich damit kaum (Ziff. 1 und 2 der obgenannten Mitteilung). Das Programm der Schweizerhall bezieht sich auf weniger als 10 % des Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft (Ziff. 3 der Mitteilung). Das Angebotsinserat erklärt ebenfalls, wie die zurückgekauften Titel verwendet werden (Ziff. 2.6 der Mitteilung). Schliesslich läuft die Option über mindestens zehn Börsentage (Ziff. 2.7 der Mitteilung).

  1. wenn der Anbieter die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der Börse, an welcher die Titel kotiert sind, aufschiebt;

  2. während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse des Emittenten an die Medien;

  3. wenn der Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.

Schweizerhall bestätigt in ihrem Angebotsinserat, dass sie über keine nicht-öffentlichen Informationen verfügt, welche die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten. Somit sind die Voraussetzungen gemäss lit. a oben und Ziff. 2.5 der Mitteilung erfüllt. Weiter hat Schweizerhall ihr Finanzergebnis per 30. Juni 2000 am 31. August 2000 offengelegt. Somit sind auch die Voraussetzungen von lit. b und c oben erfüllt.

4. Die Übernahmekommission hat im Übrigen keinen Anlass anzunehmen, dass im vorliegenden Fall Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben nicht gewährleistet sind. Die Ausgabe von Put-Optionen erlaubt allen Aktionären, sich an diesem Rückkauf anteilsmässig zu beteiligen. Da die Optionen kotiert werden, können diejenigen Aktionäre, welche über weniger als elf Optionen verfügen werden, letztere am Markt verkaufen, womit sie indirekt vom Rückkauf profitieren. Aus all diesen Gründen kann das beabsichtigte Rückkaufsprogramm von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das geplante Rückkaufsangebot der Schweizerhall auch gemäss Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission in der Fassung vom 28. März 2000, welche am 1. September 2000 in Kraft treten wird, von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt werden könnte.

5. Die vorliegende Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsinserats, d.h. am 11. September 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

6. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung des Programms eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auf CHF 10'000.-- festgelegt.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufsangebot der Schweizerhall Holding AG zum Zweck der Kapitalherabsetzung durch Ausgabe handelbarer Put-Optionen wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

  2. Die heutige Empfehlung wird am 11. September 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr beträgt Fr. 10'000.--.



Der Präsident

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die Schweizerhall Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • die EBK.