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Transazioni

0556 - Walter Meier AG / WM Technologie AG

Verfügung 556/01 vom 24. Februar 2014

Öffentliches Rückkaufprogramm von Walter Meier AG durch die Ausgabe von Put-Optionen

Sachverhalt:

A.
Die Walter Meier AG (Walter Meier oder Gesuchstellerin) ist ein internationaler Klima- und Fertigungstechnikkonzern. Sie wurde am 27. Dezember 1976 gegründet und hat ihren Sitz in Schwerzenbach / ZH. Gemäss Handelsregistereintrag beträgt das Aktienkapital CHF 970'742.70, eingeteilt in 9'707'427 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 0.10 (Walter Meier-Aktien). Die Walter Meier-Aktien sind seit dem 29. Juni 1987 an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: WMN).

B.
Gemäss den bei Walter Meier nach Art. 20 BEHG eingegangenen Meldungen halten die folgenden Aktionäre bzw. Aktionärsgruppen mehr als 3 % der Stimmrechte an Walter Meier: Greentec AG, Zug (indirekter Halter: Silvan G.-R. Meier, Zürich) mit 6'394'092 Walter Meier-Aktien, entsprechend 65.87 % der Stimmrechte; Anja Egger-Meier, Klosters, mit 1'012'830 Walter Meier-Aktien, entsprechend 10.43 % der Stimmrechte.

C.
Walter Meier plant eine Gesamttransaktion, welche aus der Abspaltung einer Geschäftseinheit (Spin-off), einem Aktienrückkaufprogramm und einem öffentlichen Kaufangebot besteht. Das Rückkaufprogramm dient Greentech AG (und seinem indirekten Halter, Silvan G.-R. Meier) zur teilweisen Finanzierung des öffentlichen Kaufangebots gegenüber den Aktionären des Spin-offs (siehe dazu Verfügung 556/02 vom 24. Februar 2014 in Sachen WM Technologie AG). Im Ergebnis soll Greentech AG die vollständige Kontrolle über die (nicht kotierte) Spin-off-Gesellschaft erhalten. Im Einzelnen sind folgende Transaktionsschritte geplant:

  • Zunächst soll im Rahmen einer Reorganisation die Konzernstruktur der Walter Meier vereinfacht werden, wobei
    die Geschäftsaktivitäten in die zwei Segmente "Handel und Service" sowie "Entwicklung und Herstellung" aufgeteilt
    werden. Das Segment "Entwicklung und Herstellung" beinhaltet unter anderem die Gesellschaften Condair Group AG, Port- A-Cool Group AG und Barcol-Air AG. Die Aktien dieser Gesellschaften sollen auf dem Weg der Sacheinlage in die WM  Technologie AG eingebracht werden, welche hierfür am 14. März 2014 gegründet werden soll.
  • In einem zweiten Schritt wird der Verwaltungsrat von Walter Meier an der Generalversammlung vom 19. März 2014 die proportionaler Ausschüttung der WM Technologie-Aktien als Sachdividende an die Aktionäre von Walter Meier beantragen.  Dabei soll jeder Aktionär von Walter Meier pro Walter Meier-Aktie eine WM Technologie-Aktie erhalten. Die Ausschüttung  soll am 24. März 2014 erfolgen (Spin-off).
  • In einem weiteren Schritt sollen nicht betriebsnotwendige Mittel von ungefähr CHF 100 bis 150 Millionen, welche die Walter  Meier u.a. aus dem Verkauf der Division "Tools" erhalten hat, über ein Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von Put- Optionen an die Aktionäre der Walter Meier zurückgeführt werden (Rückkaufprogramm). Das Rückkaufprogramm startet voraussichtlich am 4. April 2014.

D.
Am 10. Februar 2014, ergänzt am 17. und 19. Februar 2014, reichte Walter Meier bei der Übernahmekommission (UEK) ein Gesuch bezüglich des geplanten Rückkaufprogramms mit den folgenden Anträgen ein:

1. Es sei das im Gesuch dargestellte Rückkaufprogramm der Walter Meier AG zu genehmigen und es seien folgende
Ausnahmen vom UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme zu gewähren:

a) Ausnahme vom Erfordernis gemäss Rn 11, wonach das Volumen der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des
Kapitals und der Stimmrechte nicht übersteigen darf.

b) Ausnahme vom Erfordernis gemäss Rn 11, wonach das Volumen der Rückkäufe gesamthaft 20 Prozent des frei
handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigen darf.

2. Es sei die Verfügung der UEK am Tag der Publikation des Rückkaufinserats zu publizieren und es sei die am
darauffolgenden Tag beginnende Karenzfrist gemäss Rn 38 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 auf fünf Börsentage zu
verkürzen.

Dem Gesuch wurden das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ und der Entwurf des Rückkaufinserats in Deutsch und Französisch beigelegt.

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Susan Emmenegger
(Vorsitzende), Thomas Müller und Henry Peter gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Aktienrückkäufe

[1] Das Rückkaufprogramm ist Teil einer Gesamttransaktion von Walter Meier (vgl. Sachverhalt lit. C). Gegenstand dieser Verfügung ist einzig die Prüfung des geplanten Rückkaufprogramms. Über das öffentliche Kaufangebot von Greentec AG an die Aktionäre von WM Technologie AG auf alle sich im Publikum befindenden Aktien der WM Technologie AG wird mit separater Verfügung entschieden.

[2] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2). Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote.

[3] Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (UEK-Rundschreiben Nr. 1) die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 2). Falls die Voraussetzungen gemäss Rn 31 (Meldeverfahren) des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfüllt sind, ist die Gesuchstellerin von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote ohne Erlass einer Verfügung befreit (Art. 4 Abs. 2 UEV).

[4] Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin jedoch eine Ausnahme von Rn 11 und 38 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, weshalb das vorliegende Gesuch nicht im Meldeverfahren zu behandeln ist. Die UEK hat demnach mittels Verfügung zu entscheiden (UEK-Rundschreiben Nr. 1 Rn 35).

2.  Ausnahme von Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1

[5] Die Gesuchstellerin beantragt die Freistellung eines Rückkaufvolumens von maximal 2'426'856 eigenen Walter Meier-Aktien, entsprechend maximal 25 % des Kapitals und der Stimmen, welches gesamthaft auch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere übersteigt (Sachverhalt lit. D).

[6] Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 11 in Verbindung mit Rn 35 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 weder 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäss Handelsregistereintrag noch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere betragen, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Ein Rückkaufvolumen, welches eine oder beide dieser Schwellen überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Rückkauf weder zu einer massgeblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse noch zu einer übermässigen Reduktion des frei handelbaren Anteils führt und zudem die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten sind (vgl. Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 2).

[7] Bei der Aktionariatsstruktur von Walter Meier hat der Rückkauf und die anschliessende Vernichtung von insgesamt bis zu 25 % des Kapitals und der Stimmen keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse zur Folge. Greentec AG als Hauptaktionärin von Walter Meier (vgl. Sachverhalt lit. B) unterstützt gemäss den Angaben im Rückkaufinserat das geplante Rückkaufprogramm und sichert zu, dass sie ihre Put-Optionen ausüben werde. Zusätzlich werde Greentec AG ggf. den Markt als Käuferin von weiteren Put-Optionen unterstützen. Dabei nehme sie in Kauf, ihre Beteiligungsquote an Walter Meier leicht zu reduzieren. Mit dieser Absichtserklärung von Greentec AG hat das geplante Rückkaufprogramm keine weitere Konzentration ihrer Beteiligung zur Folge.

[8] Gemäss Rn 12 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gehören nicht zum frei handelbaren Anteil direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehaltene Beteiligungen von mehr als 5 Prozent, berechnet am Tag der Einreichung des Gesuchs. Das Aktionariat von Walter Meier setzt sich aus zwei Aktionären bzw. Aktionärsgruppen zusammen, welche insgesamt 76.3 % des Kapitals und der Stimmrechte an Walter Meier halten (vgl. Sachverhalt lit. B). Demnach beträgt der frei handelbare Anteil bei Walter Meier 23.7 %.

[9] Rn 12 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 hat zum Zweck, insbesondere die Minderheitsaktionäre vor übermässigen Rückkaufvolumina zu schützen, welche den frei handelbaren Anteil und somit die Handelbarkeit der Aktie zu stark reduzieren könnten. Diejenigen Aktionäre, welche nicht am Rückkaufprogramm teilnehmen, sollen nach Abschluss desselben nicht über ein Beteiligungspapier verfügen, dessen Handelbarkeit übermässig eingeschränkt ist. Umfasst das Rückkaufprogramm ein Volumen von maximal 20 % des frei handelbaren Anteils, so wird angenommen, dass der frei handelbare Anteil nicht übermässig reduziert wird (vgl. Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 2.2).

[10] Greentec AG beherrscht Walter Meier bereits heute, so dass sich der frei handelbare Anteil derzeit lediglich auf 23.7 % beläuft. Würde Greentec AG ihre Put-Optionen nicht bzw. nur teilweise ausüben, würde sich ihre Kapitalbeteiligung nach der Durchführung des geplanten Rückkaufprogramms erhöhen. Indessen hat Greentec AG sich – wie bereits erwähnt – im Rückkaufinserat zugesichert, ihre eigenen Put-Optionen auszuüben, weil sie die daraus resultierenden Gelder für die Finanzierung des öffentlichen Kaufangebotes benötigt. Mit dieser plausiblen Absichtserklärung von Greentec AG wird sich der frei handelbare Anteil nach der Durchführung des geplanten Rückkaufprogramms und der vollzogenen Kapitalherabsetzung bei Walter Meier nicht weiter verringern. Nach dem Gesagten hat das geplante Rückkaufprogramm keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils zur Folge.

[11] Das Rückkaufangebot ist transparent und steht allen Aktionären der Walter Meier offen. Die übernahmerechtlichen Grundsätze (Art. 1 UEV) sind mithin eingehalten.

[12] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das geplante neue Rückkaufprogramm keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils zur Folge hat und dass die übernahmerechtlichen Grundsätze (Art. 1 UEV) eingehalten sind. Daher kann Walter Meier eine Ausnahme von Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt werden.

3.  Übrige Voraussetzungen und Auflagen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1

[13] Die übrigen Voraussetzungen und Auflagen gemäss Kapitel 1 bis 3 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 sind allesamt eingehalten. Die Einhaltung der Auflagen gemäss Rn 14 bis 15, 18 bis 19 und 27 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist von Walter Meier spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms zu bestätigen (Rn 20 des UEK-Rundschreibens Nr. 1).

[14] Das geplante Rückkaufprogramm wird insgesamt von den Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote befreit, eine Ausnahme von Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt sowie den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt. Der Antrag 1 der Gesuchstellerin ist daher gutzuheissen.

4.  Rückkaufinserat

[15] Gemäss Rn 41 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 in Verbindung mit Art. 6 bis 6b UEV hat die Gesuchstellerin das Rückkaufinserat auf Deutsch und Französisch zu verfassen, auf ihrer Website zu publizieren sowie an mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister), und an die UEK zuzustellen. Sodann muss Walter Meier das Rückkaufinserat landesweit bekannt machen, indem sie gleichzeitig in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird.

[16] Das Rückkaufinserat hat die Informationen zum Rückkaufprogramm gemäss Rn 40 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 in Verbindung mit dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann. Das definitive Inserat ist der UEK vor der Lancierung des Rückkaufprogramms in deutscher und französischen Sprache elektronisch zuzustellen.

5.  Karenzfrist

[17] Walter Meier beantragt die Verkürzung der Karenzfrist gemäss Rn 38 des UEK-Rundschrei­bens Nr. 1 auf fünf Börsentage. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das Zeitfenster zwischen der Preisfestlegung und dem Start des Rückkaufprogramms durch die Ausgabe von Put-Optionen möglichst kurz gehalten werden soll. Preisfluktuationen bezüglich Walter Meier-Aktien könnten die steuerfrei geplante Rückführung gefährden, was nicht im Interesse der Aktionäre liege. Eine steuerfreie Rückführung sei nur möglich, wenn der Ausübungspreis 133 % des Börsenkurses im Zeitpunkt der Ausgabe der Put-Optionen nicht überschreite. Je grösser das Zeitfenster zwischen der Preisfestlegung und dem Start des Programms durch die Ausgabe von Put-Optionen sei, desto grösser sei das Risiko einer Überschreitung der 133 %-Schwelle, wobei dieses Risiko könne durch die Gesuchstellerin nicht gesteuert werden können.

[18] Gemäss Rn 38 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 kann ein Rückkaufprogramm erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung hierzu lanciert werden. Die Karenzfrist kann von der UEK verlängert oder verkürzt werden (Art. 14 Abs. 2 UEV analog). Mit der Karenzfrist soll vermieden werden, dass mit einem Rückkaufprogramm begonnen werden kann, bevor erstinstanzlich festgestellt wurde, dass es den übernahmerechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Karenzfrist soll es qualifizierten Aktionären ermöglichen, nach der Publikation der Verfügung in den Zeitungen innert einer Frist von fünf Börsentagen Einsprache zu erheben (Art. 33b Abs. 3 BEHG), und der UEK werden weitere fünf Börsentage eingeräumt, um die Einsprache zu beurteilen.

[19] Vorliegend soll die Karenzfrist nicht gänzlich aufgehoben, sondern lediglich auf fünf Tage verkürzt werden. Diese Verkürzung ist vertretbar: Zum einen trägt sie den Interessen der Aktionäre Rechnung, das Risiko steuerlicher Nachteile im Falle einer Andienung zu vermindern. Zum anderen ist aufgrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Rückkaufprogramm stattfindet, damit zu rechnen, dass sich seitens der einzigen einspracheberechtigten Aktionärin (vgl. Sachverhalt lit. B) eine Opposition gegen das Programm frühzeitig manifestieren würde, so dass diejenigen Aktionäre, die eine Teilnahme am Rückkaufprogramm erwägen, vom Risiko einer Einsprache Kenntnis hätten und sich in ihrem Andienungsentscheid danach richten könnten. Im vorliegenden Fall erfolgt nämlich das Rückkaufprogramm nicht isoliert, sondern ist Teil einer Gesamttransaktion, welche bereits vor der Publikation des Rückkaufinserats in ihrer Gesamtheit und in ihren einzelnen Transaktionsschritten öffentlich bekannt wird, namentlich anlässlich der Bilanz- und Medienkonferenz vom 25. Februar 2014, der gleichentags elektronisch publizierten Voranmeldung und anlässlich der Generalversammlung von Walter Meier AG vom 19. März 2014. Schliesslich ist zu bedenken, dass die UEK – sollte innerhalb der fünftägigen Frist eine Einsprache erfolgen – die Karenzfrist ohne Weiteres verlängern kann (Art. 14 Abs. 2 UEV analog).

[20] Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin gemäss Antrag 2 zu erlauben, das Rückkaufprogramm nach einer Karenzfrist von fünf Börsentage zu lancieren. Eine Verlängerung der Karenzfrist durch die UEK in analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 UEV bleibt im Falle einer Einsprache vorbehalten.

6.  Publikation

Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

7.  Gebühr

[21] In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Rn 47 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird für die Prüfung des Gesuchs zulasten der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 20'000 erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das Rückkaufprogramm von Walter Meier AG durch die Ausgabe von Put-Optionen zum Zweck der Kapitalherabsetzung wird im Umfang von maximal 2'426'856 Walter Meier-Aktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
  2. Walter Meier AG wird eine Ausnahme von Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 27. Juni 2013 gewährt.
  3. Das Rückkaufinserat von Walter Meier AG hat die Informationen zum geplanten Rückkaufprogramm gemäss Rn 40 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 27. Juni 2013, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.
  4. Die Karenzfrist ab der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen beträgt fünf Börsentage.
  5. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von Walter Meier AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  6. Die Gebühr zulasten von Walter Meier AG beträgt CHF 20'000.

 

Die Vorsitzende:


Prof. Susan Emmenegger


Diese Verfügung geht an die Partei:

Walter Meier AG, vertreten durch Marcel Giger und David Buser, Baker & McKenzie, Zürich.


Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.


Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.