Transaktionen
0550 - Victoria-Jungfrau Collection AG
Verfügung 550/01 vom 7. November 2013
Öffentliches Kaufangebot von AEVIS Holding SA an die Aktionäre von Victoria-Jungfrau Collection AG – Voranmeldung und Angebotsprospekt
Sachverhalt:
A.
Victoria-Jungfrau Collection AG (VJC oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Interlaken/BE. VJC bezweckt das Halten von Beteiligungen und der Betrieb von Geschäftsunternehmen im Bereich der Hotellerie. Zurzeit betreibt VJC vier 5-Sterne Hotels in der Schweiz: das Victoria Jungfrau in Interlaken, das Palace Luzern in Luzern, das Eden au Lac in Zürich und das Bellevue Palace in Bern. VJC verfügt über ein Aktienkapital von CHF 28'000'000, eingeteilt in 280'000 vollständig liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100 (VJC-Aktien). Die VJC-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Domestic Standard und an der BX Berne eXchange (BX) im Segment KMU kotiert (Ticker an beiden Handelsplätzen: VIJN).
B.
Mit Medienmitteilung vom 19. Dezember 2012 gab VJC bekannt, dass der Verwaltungsrat der VJC am 17. Dezember 2012 aufgrund des geringen Handelsvolumens und zur Steigerung der Effizienz entschieden habe, die VJC-Aktien künftig (nur noch) auf der elektronischen Handelsplattform OTC-X der Berner Kantonalbank zu handeln. Dementsprechend werde den beiden bisherigen Handelsplätze SIX und BX je ein Dekotierungsantrag gestellt. Für die Aktionärinnen und Aktionäre entstünden keine Nachteile. Mit Medienmitteilung vom 5. Februar 2013 gab VJC bekannt, dass SIX und BX das Gesuch um Dekotierung bewilligt hätten. Als letzter Handelstag sei jeweils der 29. November 2013 festgelegt worden. Ab Anfang Dezember könnten die VJC-Aktien auf der elektronischen Handelsplattform OTC-X der Berner Kantonalbank gehandelt werden.
C.
AEVIS Holding SA (AEVIS oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Fribourg. Das Aktienkapital von AEVIS beträgt CHF 63'732'645 und ist eingeteilt in 12'746'529 vollständig liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5. Der Zweck der Gesellschaft ist das Erwerben von Beteiligungen an Unternehmen, die in der Schweiz oder im Ausland im Geschäfts-, Industrie- oder Finanzbereich tätig sind. AEVIS hält in der Schweiz Beteiligungen in den Bereichen Gesundheit, Life Sciences, sowie im personenbezogenen Dienstleistungs- und Immobilienbereich.
D.
AEVIS wird von Antoine Hubert, Géraldine Hubert-Reynard sowie Michel Reybier kontrolliert (Hubert-Reybier Gruppe). Die Hubert-Reybier-Gruppe hält direkt und indirekt mehr als 81 % der Stimmrechte an AEVIS. Die genauen Beteiligungsverhältnisse können der folgende Grafik entnommen werden (Erklärung: MRSI=M.R.S.I. Medical Research, Services & Investments SA mit Sitz in Vouvry/VS; HRFP=HR Finance & Participations SA mit Sitz in Vouvry/VS; EMER=EMER Holding SA, mit Sitz in Vouvry/VS):
Zwischen EMER und HRFP besteht zudem einen Aktionärsbindungsvertrag vom 19. Januar 2011 betreffend das Halten ihrer Beteiligungen an MRSI. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages hat weder HRFP noch EMER bzw. weder Antoine Hubert und Géraldine Hubert-Reynard noch Michel Reybier eine beherrschende Stellung über MRSI.
E.
Am 21. Oktober 2013 schlossen die Mitglieder der Hubert-Reybier-Gruppe mit AEVIS eine Vereinbarung betreffend den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an VJC sowie die Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes an die Aktionäre von VJC (Aquisitionsvereinbarung). Am gleichen Tag gaben die Hubert-Reybier-Gruppe und die Anbieterin die Bildung einer Gruppe mit einer konsolidierte Beteiligung von 7.78 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte an VJC bekannt (vgl. Offenlegungsmeldung vom 24. Oktober 2013).
F.
Am 17. Oktober 2013 erwarb HRFP von Tegula AG, Zürich, 10'600 VJC-Aktien (entsprechend 3.79 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte) und am 21. Oktober 2013 von Patrimonium Invest AG, Baar/SZ, 4'669 VJC-Aktien (entsprechend 1.67 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte). Zudem verkaufte HRFP am 21. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Aquisitionsvereinbarung 10'895 VJC-Aktien (entsprechend 3.89 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte) an EMER. Bei diesen Erwerben ist der Kaufpreis jeweils unterteilt in (i) einen unbedingten Betrag und (ii) einen bedingten Betrag. Der unbedingte Betrag beträgt CHF 225 je VJC-Aktie und wurde drei Börsentagen ab Unterzeichnung des Kaufvertrags überwiesen. Der bedingte Betrag ergibt sich aus der Differenz des unbedingten Betrags von CHF 225 zu dem in der Voranmeldung vom 24. Oktober 2013 genannten Angebotspreis (d.h. CHF 250) und beträgt somit CHF 25. Der bedingte Betrag ist bedingt durch den Vollzug des Angebots und am Ende des Vollzugs des Angebots zahlbar.
G.
Am 24. Oktober 2013 nach Börsenschluss kündigte AEVIS in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden VJC-Aktien unterbreiten werde (Voranmeldung). Die Voranmeldung wurde am 28. Oktober 2013 in den Zeitungen publiziert. AEVIS bietet als Angebotspreis CHF 250 pro VJC-Aktie.
H.
Am 8. November 2013 wird voraussichtlich der Angebotsprospekt in den elektronischen Medien publiziert. Die Anbieterin bietet den Aktionären von VJC wie gemäss Voranmeldung CHF 250 netto je VJC-Aktie. Das Angebot steht unter mehreren Bedingungen (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 2.7).
I.
Der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen der VJC-Aktien war in allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten kleiner als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float).
F.
Der Angebotsprospekt und der Bewertungsbericht von Ernst & Young AG (E&Y) wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet. Die Zielgesellschaft erhielt am 29. und 30. Oktober 2013 Gelegenheit, zur Voranmeldung, dem Angebotsprospekt und dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen.
G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu und Thomas Müller gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Anwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts in zeitlicher Hinsicht
[1] Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a BEHG gelten die Bestimmungen des Abschnittes über öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind. In zeitlicher Hinsicht reicht es aus, dass die Kotierung im Zeitpunkt der Voranmeldung (noch) vorliegt. Eine spätere Dekotierung ändert nichts daran, dass die übernahmerechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben.
[2] Vorliegend wird die Aufhebung der Kotierung der VJC-Aktie an der SIX und der BX mit letztem Handelstag jeweils am 29. November 2013 erfolgen (vgl. Sachverhalt lit. B). Gemäss dem Zeitplan der Anbieterin (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 11) läuft die Angebotsfrist voraussichtlich vom 28. November 2013 bis zum 30. Dezember 2013. Die Dekotierung der VJC-Aktie wird also während der laufenden Angebotsfrist erfolgen. Nach Gesagtem ändert diese Dekotierung jedoch nichts daran, dass das schweizerische Übernahmerecht auf das vorliegende öffentliche Kaufangebot für dessen gesamte Dauer anwendbar bleibt, also bis zum Vollzug und darüber hinaus bis zum Ablauf der Periode der Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV.
2. Voranmeldung
[3] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.
[4] Im vorliegenden Fall enthielt die am 24. Oktober 2013 nach Börsenschluss den elektronischen Medien zugestellte Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Zeitungen erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 28. Oktober 2013. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UEV entfaltet die Voranmeldung ihre Rechtswirkungen somit auf den 24. Oktober 2013.
3. Gegenstand des Angebots
[5] Das öffentliche Angebot bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden VJC-Aktien, welche bis zum Ende der Nachfrist ausgegeben werden, abzüglich derjenigen VJC-Aktien, die von der Anbieterin und den mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen gehalten werden. Das Angebot bezieht sich nicht auf VJC-Aktien, welche von der Zielgesellschaft gehalten werden. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.
4. Handeln in gemeinsamer Absprache
[6] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist. Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.
[7] Die Hubert-Reybier-Gruppe sowie alle direkt oder indirekt von ihr kontrollierten Gesellschaften handeln in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Der Angebotsprospekt enthält in Ziffer 3.3 die diesbezüglichen Angaben.
5. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis
5.1 Allgemein
[8] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG (in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013) muss der Preis des Angebots mindestens dem Börsenkurs sowie dem höchsten Preis entsprechen, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs). Gemäss Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA entspricht der Börsenkurs dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price; VWAP).
5.2 Börsenkurs - Notwendigkeit der Bewertung der VJC-Aktie
[9] Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung illiquid, so ist eine Bewertung durch eine Prüfstelle im Sinne von Art. 25 BEHG vorzunehmen (vgl. Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA). Im Bewertungsbericht sind die Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung offenzulegen sowie die Bewertungsgrundlagen aufzuzeigen. Die Kriterien für die Liquidität eines Beteiligungspapiers werden im UEK-Rundschreiben Nr. 2 zur Liquidität im Sinne des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 2) festgelegt.
[10] Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 2 sind die VJC-Aktien als illiquid zu qualifizieren, da der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen nicht – wie vorausgesetzt – in mindestens zehn, sondern an keinem der zwölf der Voranmeldung vorausgehenden Monaten gleich oder grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) war und zwar sowohl an der SIX als auch an der BX.
[11] Die Anbieterin hat E&Y mit der Bewertung der VJC-Aktie (und der Prüfung des Angebots) beauftragt. Da E&Y keinen Zugang zu internen Daten der Zielgesellschaft erhielt, beruht das Bewertungsgutachten nur auf öffentlich zugänglichen Informationen hinsichtlich der Zielgesellschaft sowie auf weiteren allgemeinen Industrie- und Marktanalysen. E&Y ermittelt einen Wert von CHF 220 pro VJC-Aktie (zum Vergleich: der VWAP per 10. Oktober 2013 betrug CHF 179 und der Schlusskurs der VJC-Aktie vom 23. Oktober 2013 betrug CHF 189.50). E&Y verwendet die Discounted Cash Flow Methode als Bewertungsmethode. Im Übrigen werden die einzelnen verwendeten Parameter im Bewertungsgutachten transparent aufgezeigt.
5.3 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
[12] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung haben die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Personen 21'950 VJC-Aktien erworben (vgl. im einzelnen Angebotsprospekt, Ziff. 3.6), wobei der höchste für eine VJC-Aktie bezahlte Kaufpreis CHF 250 betrug.
[13] Bei einem Teil dieser Erwerbe, nämlich denjenigen von Tegula AG, Patrimonium Invest AG und HRFP, betrug der Kaufpreis je VJC-Aktie CHF 225 zuzüglich eines Betrages von CHF 25, welcher durch den Vollzug des Angebots bedingt ist (vgl. Sachverhalt lit. F). Eine solche bedingte Erhöhung des Kaufpreises bis maximal auf den (anfänglichen) Angebotspreis ist im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs unproblematisch bzw. führt nicht dazu, dass der Angebotspreis erhöht werden müsste. Dies deshalb, da der Wert der "Option" auf Erhöhung des Kaufpreises höchstens die Differenz zum (anfänglichen) Angebotspreis betragen kann, also vorliegend maximal CHF 25. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn sich die bedingte Erhöhung auf mehr als den (anfänglichen) Angebotspreis beziehen würde oder der Verkäufer zusätzlich an einer allfälligen späteren Erhöhung des Angebotspreises oder an einem Konkurrenzangeboten partizipieren könnte (vgl. zu Letzterem Empfehlung 294/1 vom 26. Oktober 2006 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 3.5).
5.4 Ergebnis
[14] Der Angebotspreis von CHF 250 liegt über dem im Bewertungsgutachten ermittelten Wert der VJC-Aktie von CHF 220 und entspricht dem im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs bezahlten Höchstpreis von CHF 250. Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt.
6. Best Price Rule
[15] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen ein Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2
UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).
[16] Die Prüfstelle hat in ihrem Bericht die Einhaltung der Best Price Rule bis zum 5. November 2013 bestätigt (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 7).
7. Bedingungen
[17] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltene Bedingung waren bereits in der Voranmeldung enthalten.
7.1 Bedingung a)
[18] Knüpft der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch zustande kommen zu lassen. Die Bedingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 UEV (zuletzt Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.1).
[19] Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten, vergleichsweise tiefen Schwelle von 51 % scheint ohne Weiteres realistisch. Gemäss Praxis der Übernahmekommission sind unter Umständen auch höhere Schwellen zulässig, selbst wenn der Anbieter noch über keine Aktien der Zielgesellschaft verfügt (vgl. z.B. Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.1, worin aufgrund der konkreten Umstände eine Andienungsschwelle von 66,67 % zugelassen wurde, obwohl der Anbieter noch über keine Aktien der Zielgesellschaft verfügte). Die Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der – allenfalls verlängerten – Angebotsfrist zulässig.
7.2 Bedingungen b) bis f)
[20] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist die Bedingung b bis zum Ablauf der Angebotsfrist und die Bedingungen c bis f sind bis zum Vollzug zulässig (vgl. zu Bedingung b die Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.6; zu Bedingung c und f die Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 7.2 und 7.3; zu den Bedingungen d und e die Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.3 und 6.4).
8. Verwaltungsratsbericht von VJC
[21] Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft hat nach Art. 30 Abs. 1 UEV sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.
[22] Der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft ist gemäss Art. 33 Abs. 2 UEV spätestens am 15. Börsentag nach der elektronischen Veröffentlichung des Angebotsprospektes zu veröffentlichen. Die elektronische Veröffentlichung gemäss Art. 6b UEV ist für die Einhaltung dieser Frist massgebend. Die elektronische Publikation des Angebotsprospektes ist für den 8. November 2013 beabsichtigt. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat daher seinen Bericht zum Angebot der Anbieterin spätestens am 29. November 2013 abzugeben und innert drei Börsentagen in den gleichen Zeitungen wie das Angebot zu veröffentlichen.
9. Publikation
[23] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).
10. Gebühr
[24] Gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie jene Titel einbezogen werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 10).
[25] Das Angebot umfasst 246'389 VJC-Aktien zu einem Preis von CHF 250. Die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen haben in den 12 Monaten vor der Voranmeldung insgesamt 21’950 VJC-Aktien zum volumengewichteten Durschnittpreis von CHF 229.72 erworben. Der Wert der gesamten Transaktion liegt somit bei CHF 66'661'471. Daraus ergibt sich die Minimalgebühr von CHF 50'000 zulasten von AEVIS (Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV).
Die Übernahmekommission verfügt:
- Das öffentliche Kaufangebot von AEVIS Holding SA an die Aktionäre von Victoria-Jungfrau Collection AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
- Victoria-Jungfrau Collection AG hat den Verwaltungsratsbericht entsprechend der Erwägung 8 bis spätestens am 29. November 2013 zu veröffentlichen.
- Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten von AEVIS Holding AG beträgt CHF 50'000.
Der Präsident:
Prof. Luc Thévenoz
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Victoria-Jungfrau Collection AG, vertreten durch Martin Moser und Pascal Rüedi, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte;
- AEVIS Holding SA, vertreten durch Jacques Iffland und Hélène Weidmann, Lenz & Staehelin AG.
Mitteilung an:
Ernst & Young AG (Prüfstelle)
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.