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Transazioni

0548 - Acino Holding AG

Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013

Öffentliches Kaufangebot von Pharma Strategy Partners GmbH an die Aktionäre von Acino Holding AG – Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Acino Holding AG (Acino oder Zielgesellschaft) ist eine am 13. März 1962 gegründete Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Aesch/BL. Acino ist ein international tätiges Pharmaunternehmen, welches Pharmazeutika in neuartigen Darreichungsformen entwickelt, fertigt und vertreibt. Das im Handelsregister aktuell eingetragene Aktienkapital beträgt CHF 1'384'000 und ist eingeteilt in 3'460'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (Acino-Aktie). Die Acino-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main-Standard kotiert (SIX: ACIN).

B.
Bedeutende Aktionäre von Acino sind die Aktionärsgruppe Schär mit 7.6 %, Pictet Funds SA, Genf, mit 5.03 %, Schroders Investment Management (Switzerland) AG, Zürich, mit 3.07 % sowie Norges Bank (Zentralbank von Norwegen), Oslo, mit 3.01 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte an Acino. Der frei handelbare Anteil der Acino-Aktien (Free Float) beträgt gemäss SIX per 23. September 2013 92.41 %.

C.
Pharma Strategy Partners GmbH (PSP oder Anbieterin) ist eine am 24. September 2013 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Reinach/BL. PSP wurde mit einem Stammkapital von CHF 100'000 insbesondere zum Zweck gegründet, das öffentliche Kaufangebot an Acino zu unterbreiten. PSP sowie die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (mit Ausnahme von Acino und ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften) halten keine Acino-Aktien oder Finanzinstrumente, welche sich auf Acino-Aktien beziehen. PSP wird über diverse luxemburgische Gesellschaften letztlich von der nach dem Recht der Jersey Inseln errichteten Acrobat Holding Jersey Limited (Acrobat Holding) mit Sitz in St. Helier, gehalten (vgl. zu den Gesellschaften die Grafik im Angebotsprospekt Abschnitt C.2). Acrobat Holding wird ihrerseits gemeinsam zu je 50 % von den beiden Private Equity Gesellschaften Avista Capital Partners (vgl. Sachverhalt lit. D) und Nordic Capital Funds (vgl. Sachverhalt lit. E) kontrolliert. Die Rechte und Pflichten der beiden Parteien als gleichberechtigte Aktionäre von Acrobat Holding sind in einem Investment Agreement vom 1. Oktober 2013 spezifiziert.

D.
50 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte von Acrobat Holding werden gemeinsam von ACP Holdco (Offshore), L.P., und ACP III AIV, L.P., beides Exempted Limited Partnerships gemäss Bermuda Recht mit Sitz in Hamilton, gehalten und kontrolliert (zusammen Avista Vehikel). Die Geschäfte der Avista Vehikel werden durch den General Partner ACP III AIV GP, Ltd., einer Exempted Aktiengesellschaft gemäss dem Recht von Bermuda mit Sitz in Hamilton, geführt. ACP III AIV GP, Ltd. wird von elf Avista-Professionals gehalten, wovon keiner mehr als 10 % der Aktien von ACP III AIV GP, Ltd. hält oder durch einen Vertrag oder ein ähnliches Arrangement in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte verbunden ist. Die Limited Partners bei den Avista-Vehikeln fungieren grundsätzlich lediglich als Investoren und haben keine Verantwortung für das Tagesgeschäft der Avista-Vehikel (vgl. auch die Grafik in Abschnitt C.2 im Angebotsprospekt).

E.
Die anderen 50 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte von Acrobat Holding werden durch Nordic Capital Fund VII (bestehend aus Nordic Capital Fund VII Alpha, L.P. und Nordic Capital VII Beta, L.P., beides Limited Partnerships gemäss dem Recht der Jersey Inseln mit Sitz in St. Helier, zusammen mit allfälligen Co-Investment Vehikeln) oder allenfalls Nordic Capital Fund VIII (bestehend aus Nordic Capital VIII Alpha, L.P. und Nordic Capital VIII Beta, L.P., beides Limited Partnerships gemäss dem Recht der Jersey Inseln mit Sitz in St. Helier, zusammen mit allfälligen Co-Investment Vehikeln; zusammen mit Nordic Capital Fund VII die Nordic Capital Vehikel), gehalten. Die Geschäfte der Nordic Capital Vehikel werden vom jeweiligen General Partner geführt. Die Limited Partners fungieren grundsätzlich lediglich als Investoren und haben keine Verantwortung für das Tagesgeschäft. Die Nordic Capital Vehikel werden von NC VII Limited, resp. NC VIII Limited gehalten, an welchen direkt oder indirekt je über 50 Aktionäre beteiligt sind, wobei keiner dieser Aktionäre mehr als 15 % der jeweiligen Aktien hält oder durch einen Vertrag oder ein ähnliches Arrangement in Bezug auf die Ausübung seiner Stimmrechte gebunden ist (vgl. auch die Grafik in Abschnitt C.2 im Angebotsprospekt).

F.
Am 5. April 2013 schlossen Acino, Avista Capital Europe LLP und Nordic Capital VII Limited (in ihrer Funktion als General Partner von Nordic Capital VII Alpha, L.P. und Nordic Capital VII Beta L.P.) eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab, worin die Vertraulichkeitsklauseln für beide Parteien geregelt werden sowie eine Verpflichtung besteht, für eine gewisse Zeit keine Acino-Aktien zu kaufen oder zu verkaufen (Standstill).

G.
Am 30. Mai 2013 schlossen Acino, Avista Capital Europe LLP und Nordic Capital VII Limited (in ihrer Funktion als General Partner von Nordic Capital VII Alpha, L.P. und Nordic Capital VII Beta L.P.) eine Due Diligence und Exklusivitätsvereinbarung ab, worin die Bedingungen, unter welchen PSP Zugang zu einer Due Diligence gewährt wird und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt sind. Nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung führte PSP eine beschränkte Unternehmensprüfung bei Acino durch.

H.
Am 1. Oktober 2013 haben PSP und Acino eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen, mit der die Parteien die Ausgestaltung und die Durchführung des öffentlichen Kaufangebots eingehend geregelt haben (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E.3.).

I.
Die fünf Mitglieder des Verwaltungsrats von Acino haben am 30. September 2013 je einzeln ein Tender Agreement mit PSP abgeschlossen, worin jene sich verpflichtet haben, ihre Acino-Aktien (insgesamt 18'202 Acino-Aktien, entsprechend 0.53 % der Stimmrechte an Acino vgl. auch die Tabelle im Bericht des Verwaltungsrats von Acino) zu den Konditionen und Bedingungen in das öffentliche Kaufangebot anzudienen.

J.
Am 2. Oktober 2013 vor Börsenbeginn erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von PSP für alle sich im Publikum befindenden Acino-Aktien in den elektronischen Medien in deutscher, französischer und englischer Sprache (Voranmeldung).

K.
Am 4. Oktober 2013 wird voraussichtlich der Angebotsprospekt publiziert werden. Als Angebotspreis werden CHF 115 pro Acino-Aktie angeboten. Das Angebot steht unter mehreren Bedingungen (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B.6).

L.
Der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen der Acino-Aktien war in allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float). Die Acino-Aktie wurde an sämtlichen Börsentagen in den vergangenen zwölf vollständigen Monaten gehandelt.

M.
Der Angebotsprospekt, das Angebotsinserat, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

N.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu und Thomas Rufer gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall enthielt die am 2. Oktober 2013 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Es ist vorgesehen, den Angebotsprospekt am 4. Oktober 2013 zu publizieren. Durch die Publikation des Angebotsprospektes innert drei Börsentagen erübrigt sich die Veröffentlichung der Voranmeldung in den Printmedien. Vorausgesetzt, dass der Angebotsprospekt am 4. Oktober 2013 publiziert wird, entfaltet die Voranmeldung ihre Wirkungen im Sinne von Art. 7 UEV auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Informationsdienstleister, d.h. am 2. Oktober 2013 (vgl. Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011 in Sachen Newave Energy Holding SA, Erw. 1).

2.  Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot von PSP bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Acino-Aktien, einschliesslich aller Acino-Aktien, welche durch Acino und deren direkte und indirekte Tochtergesellschaften als eigene Aktien gehalten werden und die im Rahmen des Angebots an die unter dem bestehenden Acino-Mitarbeiterbeteiligungsplan berechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie Mitarbeiter von Acino übertragen werden. Unter den bestehenden Finanzinstrumenten werden gemäss Acino – mit Ausnahme der Mitarbeiterbeteiligungspläne – keine Acino-Aktien ausgegeben. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[4] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.

[5] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen. Abschnitt C.3 des Angebotsprospekts enthält die diesbezüglichen Angaben. In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt damit den gesetzlichen Anforderungen.

4.  Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

4.1 Allgemein

[6] Das Angebot umfasst Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde, weshalb der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen muss (Art. 9 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 und 5 BEHG sowie Art. 40-45 BEHV-FINMA).

[7] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG (in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013) muss der Preis des Angebots mindestens dem Börsenkurs sowie dem höchsten Preis entsprechen, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs). Gemäss Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA entspricht der Börsenkurs dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price, VWAP).

4.2 Börsenkurs

[8] Da der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen der Acino-Aktien in allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) war (vgl. Sachverhalt lit. L), gelten die Acino-Aktien als liquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010.

[9] Der VWAP der Acino-Aktien während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Vor­anmeldung am 2. Oktober 2013 betrug CHF 75.27. Die Acino-Aktien wurden im gleichen Zeitraum an allen Börsentagen gehandelt (vgl. Sachverhalt lit. L).

4.3 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[10] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung haben PSP und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen keine Acino-Aktien erworben oder veräussert. Im selben Zeitraum wurden durch die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, keine Options- oder Wandelrechte (zum Bezug oder Erwerb von Acino-Aktien) oder sonstige Finanzinstrumente von Acino gekauft oder verkauft (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt C.5).

4.4 Ergebnis

[11] Der Angebotspreis von CHF 115 liegt über dem VWAP von CHF 75.27. Einen vorausgegangenen Erwerb von Acino-Aktien durch PSP oder die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen hat es in den letzten zwölf Monaten vor der Publikation der Voranmeldung nicht gegeben. Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt.

5.  Best Price Rule

[12] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2 UEV).

[13] Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule für das öffentliche Kaufangebot von PSP zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

6.  Bedingungen

[14] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen sind bereits in der Voranmeldung enthalten.

[15] Das Angebot steht unter den Bedingungen a bis g (zum Wortlaut vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B.6).

6.1 Bedingung a

[16] Knüpft der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch zustande kommen zu lassen. Die Bedingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 UEV (vgl. Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011 in Sachen Newave Energy Holding AG, Erw. 6.1).

[17] Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten Schwelle von 66.67 % scheint realistisch, da die Anbieterin den Aktionären eine signifikante Prämie anbietet und sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats sich entschieden haben, ihre Aktien unter dem öffentlichen Kaufangebot anzudienen (vgl. Tender Agreements in Sachverhalt lit. I). Die Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der – allenfalls verlängerten – Angebotsfrist zulässig.

6.2 Bedingungen b bis g

[18] Die Bedingungen b sowie d bis g sind gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission bis längstens zum Vollzug zulässig. Die Bedingung c gilt bis zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Verwaltungsrat von Acino die erforderlichen Beschlüsse fasst, oder, falls früher, bis zum Vollzug (vgl. zu Bedingung b und g die Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 7.2 und 7.3; zu Bedingung c die Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A, Erw. 8.3; zu Bedingung d die Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.2; zu den Bedingungen e und f die Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.3 und 6.4).

7.  Bericht des Verwaltungsrats

[19] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

7.1 Empfehlung und Interessenkonflikte

[20] Der Verwaltungsrat von Acino setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Luzi Andreas von Bidder (Präsident), Andreas Rummelt (Vizepräsident), Anders Härfstand, Hans Peter Hasler und Jürg Michel. Die Mitglieder Anders Härfstand, Hans Peter Hasler und Jürg Michel werden ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat per Vollzug des öffentlichen Kaufangebots, voraussichtlich am 12. Dezember 2013, bekannt gegeben. Luzi Andreas von Bidder und Andreas Rummelt werden ihre Verwaltungsratsmandate für eine befristete Übergangsdauer bis zur geplanten ausserordentlichen Generalversammlung weiterführen.

[21] Der Verwaltungsrat von Acino hat mit allen fünf Mitglieder am 13. September 2013 einstimmig entschieden, den Aktionären von Acino das öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen. Der Bericht des Verwaltungsrats enthält die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (vgl. dazu Verwaltungsratsbericht, Abschnitt D). Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung befinden sich in keinem Interessenkonflikt.

7.2 Fairness Opinion

[22] Zur Beurteilung des vorliegenden Angebots wurde Ernst & Young AG, Zürich (E&Y oder Expertin) mit der Prüfung der finanziellen Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots beauftragt (Fairness Opinion).

[23] E&Y hat für Acino anhand der DCF-Methode eine Wertbandbreite pro Acino-Aktie von CHF 93.80 bis CHF 124.80 ermittelt. Zur Plausibilisierung der DCF-Methode hat E&Y Wertüberlegungen anhand der Marktbewertung mittels der Analyse von vergleichbaren kotierten Unternehmen sowie Analyse vergleichbarer Transaktionen herangezogen und eine Analyse des Aktienkurses und Handelsvolumens vorgenommen. Gestützt darauf erachtet E&Y den Angebotspreis von CHF 115 pro Acino-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen.

[24] Die von E&Y für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist damit transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit im Sinne von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

7.3 Jahres- oder Zwischenabschluss

[25] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Zwischenabschluss ist derjenige per 30. Juni 2013 und liegt damit im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate zurück. In Bezug auf die Angaben über wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Acino entspricht der Bericht den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission (vgl. hierzu Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.1).

7.4 Übrige Informationen

[26] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

8.      Publikation

[27] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Web­site der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

9.      Gebühr

[28] Das Angebot umfasst 3'460'000 Acino-Aktien zum Angebotspreis von CHF 115. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 397'900'000. Daraus ergibt sich eine Gebühr von CHF 154'580 (Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV).

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von Pharma Strategy Partners GmbH an die Aktionäre von Acino Holding AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zu Lasten von Pharma Strategy Partners GmbH beträgt CHF 154'580.

 

Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

-    Pharma Strategy Partners GmbH, vertreten durch Rudolf Tschäni und Hans-Jakob Diem, Lenz & Staehelin, Zürich.

-    Acino Holding AG, vertreten durch Thomas Reutter und Daniel Raun, Bär & Karrer AG, Zürich.

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

-    PricewaterhouseCoopers AG (Prüfstelle).


Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

 

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

 

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.