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Transazioni

0540 - Schmolz + Bickenbach AG

Verfügung 540/02 vom 26. August 2013

Öffentliches Kaufangebot von Venetos Holding AG an die Aktionäre von Schmolz + Bickenbach AG – Nachführung des Angebotsprospekts

Sachverhalt:

A.
Am 12. Juli 2013 publizierte Venetos Holding AG (Venetos oder Anbieterin) den Angebotsprospekt zum öffentlichen Kaufangebot von Venetos an die Aktionäre von Schmolz + Bickenbach AG (S+B AG oder Zielgesellschaft).

B.
Am 23. Juli 2013 schlossen der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft mit Renova und der S+B KG-Gruppe (vgl. zu diesen Parteien Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Sachverhalt lit. B f.) eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung der S+B AG und dem öffentlichen Kaufangebot vom 12. Juli 2013 (Memorandum of Understanding oder MoU) sowie eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Darin verpflichteten sich Renova/S+B KG bis spätestens 13. August 2013 zu prüfen, ob sie die Handelsregistersperre zurückzuziehen und die beschlossene Kapitalerhöhung um CHF 330 Mio. unterstützen werden, oder ob sie selbst eine umfrangreichere Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsangebot und einer von Renova sicherzustellenden Festübernahme vorschlagen möchten. Der Verwaltungsrat werde anschliessend entscheiden, ob er eine solche von Renova/S+B KG vorgeschlagene Kapitalerhöhung unterstützen werde (vgl. Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz +
Bickenbach AG
, Sachverhalt lit. X).

C.
Mit Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG entschied die Übernahmekommission (UEK), dass das öffentliche Kaufangebot von Venetos an die Aktionäre von S+B AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht, unter der Auflage, dass Venetos den Angebotsprospekt bezüglich einiger Punkte ändert bzw. ergänzt. Unter anderem wurde Venetos aufgefordert, das Memorandum of Understanding im Angebotsprospekt zu beschreiben.

D.
Am 26. Juli 2013 publizierte Venetos die verlangte Anpassung und Ergänzung zum Angebotsprospekt vom 12. Juli 2013, in welcher u.a. das Memorandum of Understanding beschrieben wird. U.a. heisst es darin:

Die KG/Venetos Gruppe verpflichtet sich, so bald als möglich, spätestens jedoch bis zum 13. August 2013, entweder (i) die Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und der Handelsregistersperre betreffend die von der Generalversammlung am 28. Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung ("Kapitalerhöhung") zu beantragen und letztere nicht mehr anzufechten, öffentlich ihre Unterstützung für die Kapitalerhöhung auszusprechen und zu gegebener Zeit ihre Bezugsreche voll auszuüben, oder (ii) der S+B AG eine Kapitalerhöhung von mindestens CHF 330 Mio. ("KG/Venetos Kapitalerhöhung") vorzuschlagen, welche für die S+B AG und die Minderheitsaktionäre gleich vorteilhaft oder vorteilhafter ist wie die Kapitalerhöhung und als deren Underwriter Venetos oder von Venetos vermittelte angesehene Banken fungieren, diese bedingungslos zu unterstützen und für diese zu stimmen und ihre diesbezüglichen Bezugsrechte voll auszuüben. Am oder vor dem 15. August 2013 entscheidet der Verwaltungsrat der S+B AG, ob er die Kapitalerhöhung durchführt oder die KG/Venetos Kapitalerhöhung unterstützt und den Aktionären den Widerruf der Kapitalerhöhung und die Annahme der KG/Venetos Kapitalerhöhung an der a.o. GV empfiehlt.

E.
Am 20. August 2013 reichte die Anbieterin zuhanden der UEK ein Amendement Letter vom 20. August 2013 zum MoU ein. Darin vereinbaren die Anbieterin und die Zielgesellschaft die zeitlichen Verhältnisse im Vergleich zum MoU zu ändern: Der Stichtag 15. August 2013 wird durch 29. August 2013 ersetzt bzw. die diesbezüglichen Fristen entsprechend verlängert.

F.
Mit Medienmitteilung vom 21. August 2013 teilte S+B AG mit, dass das Memorandum of Understanding unter anderem die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung spätestens am 17. September 2013 vorgesehen habe. Der Verwaltungsrat von S+B AG habe nun aber entschieden, diese ausserordentliche Generalversammlung auf spätestens
26. September 2013 zu verschieben. Der Grund für die Verschiebung seien die laufenden Verhandlungen zwischen S+B AG, den finanzierenden Banken und Renova über die Finanzierung bzw. Rekapitalisierung von S+B AG. Diese könnte allenfalls auch eine Erhöhung der von der ordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung über CHF 330 Mio. beinhalten, was einen neuerlichen Generalversammlungsbeschluss erfordern würde.

G.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 stellte die qualifizierte Aktionärin Gebuka AG (Gebuka; vgl. hierzu Verfügung 540/01 vom
25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Sachverhalt lit. D) die folgenden Anträge:

1. Die Anbieterin sei zu verpflichten, den Angebotsprospekt vom 12. Juli 2013 bzw. der Anpassung und Ergänzung vom 26. Juli 2013 hinsichtlich des Beschriebs des MoU und CA [=Vertraulichkeitsvereinbarung] den neuen Umständen entsprechend anzupassen und zu publizieren.

2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Anbieterin.

Begründet wird dies u.a. damit, bis heute sei von der Anbieterin nicht kommuniziert worden, ob sie sich für die Variante (i) (Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und der Handelsregistersperre und Unterstützung der Kapitalerhöhung, wie sie am 28. Juni 2013 von der Generalversammlung der S+B AG beschlossen wurde) oder für die Variante (ii) (Vorschlag einer Kapitalerhöhung von mindesten CHF 330 Mio.) entschieden habe. Aus der Medienmitteilung der Zielgesellschaft gehe zudem hervor, dass die Entscheidung hinsichtlich der Frage, welche Kapitalerhöhung durchgeführt werden solle, nicht im Zeitrahmen gemäss MoU, also bis spätestens 13. August 2013 bzw. 15. August 2013 getroffen worden sei. Dies sei im Angebotsprospekt zu klären bzw. zu ergänzen.

H.
Mit Medienmitteilung vom 23. August 2013 teilte die Zielgesellschaft mit, dass das Bezirksgericht Luzern die Eintragungssperre gegen die Generalversammlungsbeschlüsse vom 28. Juni 2013, namentlich auch für die Kapitalerhöhung (vgl. hierzu Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Sachverhalt lit. H) aufgehoben habe.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susan Emmenegger und Thomas Rufer gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Ergänzung des Angebotsprospekts

[1] Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b UEV muss der Angebotsprospekt Angaben enthalten über Vereinbarungen zwischen dem
Anbieter und der Zielgesellschaft. Eine vollständige Wiedergabe solcher Vereinbarungen wird allerdings nicht verlangt. Der Anbieter muss den Angebotsprospekt ergänzen, falls er während der Dauer des Angebotes Kenntnis von für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentlichen Informationen erlangt (Art. 17 Abs. 2 UEV).

[2] Vorliegend wurde das MoU in der publizierten Anpassung und Ergänzung zum Angebotsprospekt vom 26. Juli 2013
(vgl. Sachverhalt lit. D) sehr ausführlich beschrieben. Der später abgeschlossene Amendement Letter änderte am MoU lediglich die darin festgelegten Stichtage bzw. Fristen, da die diesbezüglichen Verhandlungen fortdauern und die ursprünglich vorgesehenen Stichtage bzw. Fristen nicht eingehalten werden können. Dies ist eine Anpassung von bloss untergeordneter Bedeutung und keine wesentliche Information, welche eine Ergänzung des Angebotsprospektes gemäss Art. 17 Abs. 2 UEV rechtfertigen würde.

[3] Kommt hinzu, dass vorliegend in der Medienmitteilung vom 21. August 2013 seitens der Zielgesellschaft über die Änderung der Stichtage und Fristen und deren Hintergrund informiert wurde (vgl. Sachverhalt lit. F). Aus dieser Medienmitteilung geht implizit auch auch hervor, dass auch noch kein Entscheid über die Vorgehensweise gemäss (i) oder(ii) (vgl. Sachverhalt lit. D)getroffen wurde.

[4] Bei diesem Ergebnis sind die Anträge von Gebuka abzuweisen.

2. Publikation

[5] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

3. Gebühr

[6] Gemäss Art. 69 Abs. 5 UEV kann die Übernahmekommission in besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besondere Arbeit verursacht, auch die Zielgesellschaft oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20'000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.

[7]  Vorliegend hat Gebuka mit ihrem Antrag besonderen Aufwand verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint es
angemessen, zulasten von Gebuka eine Gebühr von CHF 20'000 zu erheben.

Die Übernahmekommission verfügt:

Die Anträge von Gebuka AG werden abgewiesen. Diese Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. Die Gebühr zu Lasten von Gebuka AG beträgt CHF 20'000.

Der Präsident:

 

Prof. Luc Thévenoz

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Schmolz + Bickenbach AG, vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Lenz & Staehelin und Jörg Walther, Schärer Rechtsanwälte,
  • Venetos Holding AG, vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Ralph Malacrida, Bär & Karrer AG,
  • Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, vertreten durch Dr. Beat Brechbühl und Christophe Scheidegger, Kellerhals Anwälte,
  • Gebuka AG, vertreten durch Dr. Jakob Hoehn und Severin Roelli, Pestalozzi Rechtsanwälte.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.