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0543 - Schmolz + Bickenbach AG

Verfügung 543/01 vom 7. August 2013

Gesuch von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, S+B Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG und SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht in Sachen Schmolz + Bickenbach AG

Sachverhalt:

A.
Schmolz + Bickenbach AG (S+B AG oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Emmen/LU. S+B AG ist in der Herstellung, Verarbeitung und im Vertrieb von Edelstahl-Langprodukten tätig. S+B AG verfügt über ein Aktienkapital von CHF 413'437'500, eingeteilt in 118'125'000 Namenaktien zu je CHF 3.50 Nennwert (S+B-Aktien). Die S+B-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: STLN).

B.
Venetos Holding AG (Venetos) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren wirtschaftlich Berechtigter Viktor F. Vekselberg ist (vgl. hierzu Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG [Verfügung 540/01], Sachverhalt lit. B).


C.

Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG (S+B KG), Düsseldorf/DE, ist eine GmbH & Co. KG deutschen Rechts. S+B KG hielt bis zu einem Verkauf eines Teils ihrer Beteiligung (vgl. Sachverhalt lit. F) indirekt über die von ihr kontrollierten Gesellschaften (S+B Beteiligungs GmbH & Co. KG, Düsseldorf/DE; Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH [S+B Beteiligungs GmbH], Düsseldorf/DE; Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Wil/SG; SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG [S+B Finanz], Wil/SG und SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG [S+B Holding], Wil/SG; gemeinsam die Gesuchsteller oder die S+B KG-Gruppe) insgesamt 40.46 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft (vgl. Offenlegungsmeldung vom 3. April 2013, publiziert am 9. April 2013).


D.

Ein weiterer Hauptaktionär der Zielgesellschaft ist Gebuka AG, Neuheim/ZG (Gebuka), mit 6 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, welche zu 100 % von Gerold Büttiker, Feldbach/ZH, gehalten wird.


E.

Gerold Büttiker/Gebuka und die S+B KG-Gruppe schlossen mit Datum vom 5. Januar 2004 mit Änderungszusatz vom 13. Mai 2005 einen Aktionärsbindungsvertrag (vgl. Empfehlung 292/01 vom 3. Oktober 2006 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Sachverhalt lit. C; zuletzt Empfehlung 292/06 vom 15. Mai 2008, Sachverhalt lit. E). Dieser Aktionärsbindungsvertrag wurde durch einen Aktionärsbindungsvertrag vom 23. Juni 2008 und einen Nachtrag vom 27. Oktober 2010 (ABV) abgelöst (zuletzt Empfehlung 292/06 vom 15. Mai 2008, Sachverhalt lit. K Ziff. 3). Der ABV bezog sich seitens der S+B KG-Gruppe auf insgesamt 23'625'921 S+B-Aktien, was einem Anteil von 20 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft entsprach (zum inzwischen erfolgten Verkauf eines Teils dieser Beteiligung siehe Sachverhalt lit. F). Dieser Anteil wird über die S+B Holding gehalten. Ob der ABV heute noch Geltung hat oder ob er seitens der S+B KG-Gruppe rechtmässig gekündigt wurde, ist umstritten (siehe dazu Sachverhalt lit. H). Der ABV enthält unter anderem Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich ihrer Beteiligung an S+B AG. Neben Kaufs-, Verkaufs- und Vorkaufsrechten umfasst er auch Stimmrechtsausübungsabsprachen, welche als faktische Vetorechte wirken, sowie Absprachen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (vgl. u.a. Verfügung 471/01 vom 14. März 2011 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Sachverhalt lit. D). Gemäss Ziff. 5.1 des ABV kann dieser frühestens per 30. Juni 2018 mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Ziff. 5.2 Abs. 2 des ABV lautet wie folgt:

„Jede PARTEI kann zudem diesen ABV jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eine rechtskräftige Empfehlung der Übernahmekommission oder ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Bankenkommission oder eines übergeordneten Gerichts vorliegt, dass die betreffende Kündigung kein öffentliches Übernahmeangebot auslöst. …“


F.

Mit Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013, vollzogen am 30. Juni 2013, erwarb Venetos von S+B KG, S+B Beteiligungs GmbH und S+B Finanz insgesamt 24'170'926 S+B-Aktien, entsprechend 20.46 % der Stimmrechte, zu einen Preis von CHF 2.40 pro S+B-Aktie. Gleichentags schloss Venetos zudem mit S+B KG und S+B Holding eine bedingte Vereinbarung über den Erwerb von weiteren insgesamt 5'702'887 S+B-Aktien ab, entsprechend 4.83 % der Stimmrechte, zu einem Preis von ebenfalls CHF 2.40 pro S+B-Aktie, welcher am 3. Juli 2013 vollzogen wurde. Diese 4.83 % werden vom ABV mit Gebuka erfasst (vgl. Sachverhalt lit. E). Gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Aktienkaufverträge wurde zwischen Venetos und der S+B KG-Gruppe ein Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen, welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten bezüglich ihrer Beteiligungen an S+B AG, namentlich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats von S+B AG regelt. Dieser Aktionärsbindungsvertrag trat mit Vollzug des ersten Aktienkaufvertrags in Kraft, also am 30. Juni 2013. Aufgrund dieses Aktionärsbindungsvertrags entstand zwischen Venetos und der S+B KG-Gruppe eine angebotspflichtige Gruppe (Verfügung 540/01, Erw. 2).


G.

Am 28. Juni 2013 kündigte Venetos an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden S+B-Aktien unterbreiten werde. Am 12. Juli 2013 publizierte Venetos den Angebotsprospekt. Mit Verfügung 540/01 stellte die Übernahmekommission (UEK) hierzu fest, dass das öffentliche Kaufangebot von Venetos an die Aktionäre von S+B AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht, unter der Auflage, dass der Angebotsprospekt teilweise geändert bzw. ergänzt werde. Mit diesem öffentlichen Kaufangebot erfüllte Venetos die Angebotspflicht der Gruppe bestehend aus Venetos und der S+B KG-Gruppe.


H.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 kündigte S+B Holding den ABV mit sofortiger Wirkung. Begründet wurde diese Kündigung mit übermässiger Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB, Unzumutbarkeit, wichtigem Grund, mit Ziff. 5.2 des ABV sowie mit Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 ZGB. Gebuka wies die Kündigung zurück und stellte fest, dass der ABV keine Kündigungsklausel enthalte, die von S+B Holding angerufen werden könne. Gebuka erklärte im Weiteren, am ABV und den Rechten hieraus festzuhalten (vgl. Medienmitteilung von S+B AG vom 4. Juli 2013).


I.

Gebuka stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die Veräusserung derjenigen 4.83 % an der Zielgesellschaft, welche vom ABV erfasst waren, in Verletzung des vertraglichen Vorkaufsrechtes von Gebuka gemäss Ziff. 3.2 des ABV erfolgt sei.


J.

Am 2. Juli 2013 reichte die S+B KG-Gruppe bei der UEK ein Gesuch ein, welches mit einer weiteren Eingabe vom 15. Juli 2013 zusätzlich begründet wurde, mit folgenden Anträgen:

1. Es sei festzustellen, dass aufgrund der Auflösung des Aktionärsbindungsvertrags zwischen SCHMOLZ +BICKENBACH Holding AG und der Gebuka AG vom 23.06.2008 mit Nachtrag vom 27.10.2010 keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots für alle sich im Publikum befindenden Aktien der SCHMOLZ+BICKENBACH AG besteht.

2. Es sei der SCHMOLZ+BICKENBACH AG eine Frist von sieben Börsentagen anzusetzen, um zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen bzw. den Bericht des Verwaltungsrates im Sinne von Art. 61 Abs. 3 UEV der Übernahmekommission einzureichen, der gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission zu veröffentlichen sei.

3. Die Verfügung der Übernahmekommission betreffend Nichtbestehen einer Angebotspflicht sei nach Erlass durch die Übernahmekommission sofort zu veröffentlichen.

4. Allfälligen qualifizierten Aktionären mit Parteistellung sowie der SCHMOLZ+BICKENBACH AG sei Einsicht in die von den Gesuchstellerinnen eingereichten Akten lediglich unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB unter der Auflage zu gewähren, dass sie die erlangten Informationen vertraulich behandeln und nur im Zusammenhang mit diesem Verfahren verwenden und diese insbesondere keinen Medien und keinem Dritten, insbesondere auch keinen potentiellen Investoren, weitergeben.


K.

Antrag 1 (Feststellungsgesuch) wird zum einen damit begründet, dass die Gesuchsteller ein Interesse daran hätten, dass die UEK feststelle, dass ihre Kündigung keine Angebotspflicht auslöse. Denn das Vorliegen einer entsprechenden Feststellungsverfügung der UEK schaffe den vertraglichen Kündigungsgrund. S + B KG sei auf diesen Kündigungsgrund angewiesen, da Gebuka andere, bisher geltend gemachte Kündigungsgründe bestreite und am ABV festhalte. Zum andern wird geltend gemacht, dass die Gefahr bestehe, dass Gebuka gestützt auf Art. 32 Abs. 7 BEHG bei der UEK eine Suspendierung der Stimmrechte der Gesuchsteller erwirken könnte. Die Gesuchsteller hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass rechtzeitig festgestellt werde, dass sie keine Angebotspflicht verletzt hätten und dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 7 BEHG bereits zum jetzigen Zeitpunkt verbindlich verneint werde. Auf die weiteren Argumente der Gesuchsteller wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. In einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2013 beantragten die Gesuchsteller, es sei Gebuka erst nach Erlass der Verfügung der UEK Parteistellung gemäss Art. 61 UEV einzuräumen.


L.

Am 3. Juli 2013 wurde der bedingte Kauf von insgesamt 5'702'887 S+B-Aktien, entsprechend 4.83 % der Stimmrechte, zu einem Preis von CHF 2.40 vollzogen (vgl. Sachverhalt lit. F), womit Venetos per 3. Juli 2013 eine Beteiligung von insgesamt 25.29 % der Stimmrechte an S+B AG hielt. Die von der S+B KG-Gruppe gehaltene Beteiligung an S+B AG reduzierte sich entsprechend auf 15.17 % der Stimmrechte.


M.

Mit Mitteilung vom 3. Juli 2013 legten die Gesuchsteller gegenüber der Offenlegungsstelle der SIX offen, dass die Gruppe zwischen S+B Holding und Gebuka aufgelöst worden sei (vgl. Sachverhalt lit. H), wobei Gebuka hierzu einen Widerspruch anbrachte.


N.

Mit Eingaben vom 8. Juli 2013 nahmen die Zielgesellschaft und Gebuka innert Frist zum Gesuch der S+B KG-Gruppe Stellung. Die Zielgesellschaft beantragt, es sei auf das Feststellungsgesuch mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Die übrigen Anträge seien ebenfalls abzuweisen. Gebuka beantragt, es sei ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu bestätigen. Auf das Feststellungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Sachverhalt zusätzlich abzuklären. Auf die weiteren Argumente der Zielgesellschaft und von Gebuka wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.


O.

Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Juli 2013 beantragte Gebuka, die ergänzende Eingabe der Gesuchsteller vom 15. Juli 2013 sei als verspätet aus dem Recht zu weisen und das vorliegende Verfahren sei zudem bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend öffentliches Kaufangebot von Venetos zu sistieren.


P.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susan Emmenegger, Thomas Rufer und Regina Kiener gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Sachliche Zuständigkeit der Übernahmekommission

[1] Gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG und Art. 3 Abs. 1 UEV überprüft die UEK die Einhaltung der
Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall.

[2] In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die UEK – ein genügendes Feststellungsinteresse vorausgesetzt – lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht festzustellen hat (vgl. Art. 61 UEV). Hingegen ist es nicht Aufgabe der UEK zu beurteilen, ob der ABV gültig gekündigt wurde oder gekündigt werden kann. Dies zu beurteilen ist gegebenenfalls Sache des hierfür zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts.

2. Parteistellung von Gebuka

[3] Die Gesuchsteller wenden gegen die Parteistellung von Gebuka ein, diese sei (nur) qualifizierte Aktionärin der Zielgesellschaft gemäss Art. 56 Abs. 3 UEV. Als solche müsse sie erst einen Antrag auf Parteistellung stellen und könne gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b UEV erst nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft am Verfahren teilnehmen.

[4] Gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV haben im Verfahren in Übernahmesachen Personen Parteistellung, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln. Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht muss es hierfür ausreichen, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person in gemeinsamer Absprache mit dem oder den Gesuchstellern handelt. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.

[5] Die UEK hat mit Verfügung 471/01 vom 14. März 2011 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 1 festgehalten, dass aufgrund des ABV die S+B KG und Gebuka zusammen mit den von ihnen beherrschten Gesellschaften eine Gruppe im Sinne von Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA bilden, welche die Kontrolle über S+B AG gemeinsam ausübt. Ob der ABV heute noch Bestand hat, ist umstritten (vgl. Sachverhalt lit. H). Infolgedessen steht nicht fest, ob Gebuka und S +B KG nach wie vor in gemeinsamer Absprache handeln. Vor diesem Hintergrund ist Gebuka Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu gewähren und zwar nicht als qualifizierte Aktionärin, sondern als Partei gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV.

3. Feststellungsinteresse

[6] Die Gesuchsteller begründen das gemäss Art. 25 VwVG erforderliche Feststellungsinteresse zum einen damit, dass eine rechtskräftige Verfügung der UEK, wonach die betreffende Kündigung kein öffentliches Übernahmeangebot auslöse, gemäss Ziff. 5.2 des ABV einen (eigenständigen) Kündigungsgrund darstelle. Da Gebuka die Kündigung des ABV nicht akzeptiere, erscheine ein weiteres Verfahren in dieser Angelegenheit unausweichlich. Dementsprechend sei das Interesse der S+B KG-Gruppe, insbesondere der S+B Holding, erstellt, feststellen zu lassen, ob auch dieser Kündigungsgrund (neben weiteren) erfüllt sei.

[7] Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist der Erlass einer Feststellungsverfügung zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist (BGE 132 V 166, Erw. 7). Das Interesse muss besonders, direkt und aktuell sein. Es muss ein berechtigtes Bedürfnis an der unmittelbaren Klärung eines konkreten Rechtszustandes bestehen. Insbesondere darf die festzustellende Frage nicht abstrakter und letztlich theoretischer Natur sein (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 121 f. Rn. 34 m.w.H.).

[8] Für das übernahmerechtliche Verfahren gemäss Art. 61 UEV ist vorauszusetzen, dass ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben ist. Dies bedeutet, dass für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage – nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht – bestehen muss, die mittels einer Feststellungsverfügung zu klären ist.

[9] Im vorliegenden Fall ist infolge des Verkaufs von 25.29 % an der Zielgesellschaft (vgl. Sachverhalt lit. F) die alleinige Beteiligung der S+B KG-Gruppe von zuvor 40.46 % auf 15.17 % gesunken, und die gemeinsame Beteiligung der Gruppe bestehend aus der S+B KG-Gruppe und Gebuka von zuvor 46.46 % auf 21.17 %. Mit einer Beteiligung von noch 21.17 % an der Zielgesellschaft unterschreitet diese Gruppe die angebotspflichtige Schwelle von 33 1/3 % gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG. Infolgedessen kann die Kündigung des ABV (und damit die Auflösung dieser Gruppe) offensichtlich nicht dazu führen, dass für eine der beiden Vertragsparteien eine Angebotspflicht entsteht, da auch ihre separaten Beteiligungen jeweils unter der Schwelle von 33 ⅓ % liegen (nämlich bei jeweils 15.17 % bzw. 6 %). Im Übrigen wird auch von keinem der Beteiligten behauptet, dass die Kündigung des ABV eine Angebotspflicht auslösen könnte – auch nicht von Gebuka. Der vorliegende Sachverhalt bietet daher keine direkte oder aktuelle rechtliche Unklarheit, welche zu beseitigen wäre. Damit ist aber auch das Bestehen eines ausreichenden Feststellungsinteresses zu verneinen.

[10] Einer direkte und aktuelle rechtliche Unklarheit kann auch nicht durch Ziff. 5.2 Abs. 2 des ABV geschaffen werden, wonach der rechtskräftige Entscheid der UEK, dass die betreffende Kündigung kein öffentliches Übernahmeangebot auslöst, einen Kündigungsgrund darstellt. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung nach eigenem Gutdünken ein Feststellungsinteresse zu schaffen. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Verfahrens gemäss Art. 61 UEV sein.

[11] Auch die weitere Begründung der Gesuchsteller, wonach die Gefahr bestehe, dass Gebuka gestützt auf Art. 32 Abs. 7 BEHG bei der UEK eine Suspendierung der Stimmrechte der Gesuchsteller erwirken könnte, vermag kein übernahmerechtlich relevantes Feststellungsinteresse zu begründen: Nach Gesagtem löst die Kündigung des ABV für die Gesuchsteller offensichtlich keine Angebotspflicht aus. Ein allfälliges Begehren um Suspendierung der Stimmrechte gemäss Art. 32 Abs. 7 BEHG wäre daher aussichtlos. Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller ihre Rechtsposition ohne Weiteres im betreffenden Verfahren verteidigen könnten, falls ein solches wider Erwarten eingeleitet werden sollte.

[12] Nach Gesagtem ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu verneinen und auf das Feststellungsgesuch ist daher nicht einzutreten.

4. Stellungnahme des Verwaltungsrats

[13] Wird der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht, so ist der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben und samt Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art. 61 UEV zu veröffentlichen (Art. 61 Abs. 3 UEV).

[14] Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wird. Anders als von Art. 61 Abs. 3 UEV implizit vorausgesetzt, hat eine solcher Entscheid keine Auswirkung auf die Rechte der übrigen Aktionäre. Falls andere qualifizierte Aktionäre vorhanden wären als diejenigen, welche bereits Verfahrensparteien sind, hätten sie deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Einsprache. Die Zielgesellschaft ist daher von der Pflicht zu befreien, eine Stellungnahme gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV zu veröffentlichen.

5. Verfahrensanträge

[15] Antrag 2 der Gesuchsteller ist gegenstandslos. Bezüglich Antrag 4 entschied der Präsident der UEK bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2013 hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts, dass die Zielgesellschaft und Gebuka Einsicht in die Beilagen B2-B6 zum Gesuch vom 2. Juli 2013 der S+B-KG-Gruppe erhalten unter der Auflage, dass die dadurch erlangten Informationen nur den mit dem vorliegenden Verfahren befassten Personen zu Verfügung gestellt und nur im Zusammenhang mit diesem Verfahren verwendet werden dürfen. Eine Weitergabe an Dritte, inklusive übrige Personen innerhalb der Organisation von S+B AG, Medien und potentielle Investoren, wurde untersagt. An dieser Auflage ist festzuhalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Zielgesellschaft und Gebuka über Informationen, welche sie den übrigen Akten entnehmen oder welche öffentlich bekannt sind, uneingeschränkt kommunizieren können.

[16] Das im Antrag 4 ebenfalls gestellte Begehren, wonach das Akteneinsichtsrecht von allfälligen qualifizierten Aktionären mit Parteistellung einzuschränken sei, ist gegenstandslos, da solche Aktionäre dem vorliegenden Verfahren nicht beitreten können (vgl. Erw. 4).

6. Publikation

[17] Diese Verfügung wird nach ihrem Erlass auf der Webseite der UEK veröffentlicht. Antrag 3 ist insoweit gutzuheissen.

7. Gebühr

[18] Gemäss Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend die Angebotspflicht eine Gebühr erhoben. Vorliegend erscheint eine Gebühr von CHF 25'000 zulasten der Gesuchsteller als angemessen. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.


Die Übernahmekommission verfügt:

1. Auf das Gesuch von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG und Schmolz + Bickenbach Finanz AG um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht betreffend Schmolz + Bickenbach AG wird nicht eingetreten.

2. Diese Verfügung wird nach ihrem Erlass auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

4. Die Gebühr zu Lasten von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG und Schmolz + Bickenbach Finanz AG beträgt CHF 25'000, unter solidarischer Haftung.

Der Präsident:

 

Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Schmolz + Bickenbach AG, vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Lenz & Staehelin und Jörg Walther, Schärer Rechtsanwälte;
  • Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, vertreten durch Dr. Beat Brechbühl und Christophe Scheidegger, Kellerhals Anwälte;
  • Gebuka AG, vertreten durch Dr. Jakob Hoehn und Severin Roelli, Pestalozzi Rechtsanwälte.

 

Rechtsmittelbelehrung:


Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.