Transactions
0539 - Logan Capital AG
Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013
Gesuch von Mountain Partners AG und Mountain Capital Management AG um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht (Gültigkeit einer Opting out-Klausel).
Sachverhalt:
A.
Logan Capital AG (Logan), gegründet am 13. März 2007 als Mountain Super Angel AG und am 4. Februar 2013 zu Logan umfirmiert, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Logan ist eine Beteiligungsgesellschaft und bewirtschaftet ein diversifiziertes Beteiligungsportfolio an Start-up Unternehmungen, vornehmlich mit Sitz in Deutschland. Das Aktienkapital von Logan beträgt CHF 10'320'187.50 und ist eingeteilt in 103'201'875 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Logan-Aktien). Die Logan-Aktien sind seit dem 29. Juni 2009 bei Berne eXchange (BX) im Segment „Invest“ kotiert (BX: MSA). Artikel 27 der Statuten von Logan sah im Zeitpunkt der Kotierung eine Opting up-Klausel von 49 % vor.
B.
Hauptaktionäre mit einem gemeinsamen Anteil von 50'285'693 Logan-Aktien bzw. 48.73 % der Stimmrechte an Logan sind die Mountain Partners AG mit Sitz in St. Gallen und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Mountain Capital Management AG mit Sitz in Wädenswil (Mountain-Gruppe oder Gesuchstellerinnen). Mountain Partners AG ist eine global tätige Asset Management Gruppe. Ihre Aktien werden von mehreren in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen gehalten.
C.
Die Einladung vom 10. Januar 2013 zur ausserordentlichen Generalversammlung von Logan für den 4. Februar 2013 wurde am 14. Januar 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und enthielt zwei Traktanden: „1. Opting Out – Statutenänderung“ und „2. Firmaänderung – Statutenänderung“. Der Verwaltungsrat von Logan legte seine Gründe zum Traktandum 1 betreffend das Opting out wie folgt dar:
„Der Verwaltungsrat der Mountain Super Angel AG („Gesellschaft“) beantragt, Art. 27 der Statuten wie folgt zu ändern:
«Die börsengesetzliche Angebotspflicht (Art. 32 und 52 BEHG) ist ausgeschlossen.»
Die Beschlussfassung dieses Antrages unterliegt der doppelten, jeweils einfachen Mehrheit der Mehrheits- und der Minderheitsaktionäre. Dem Kreise der Mehrheitsaktionäre gehören sämtliche Aktionäre an, die direkt oder indirekt sowie in gemeinsamer Absprache mit Dritten oder als organisierte Gruppe als angebotspflichtige Erwerbspersonen von Beteiligungen an der Gesellschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA gelten.“
Es folgen Ausführungen zur finanziellen Situation von Logan.
„Der Verwaltungsrat plant daher, die Beteiligungswerte der Gesellschaft nach dem Kriterium der Branchenzugehörigkeit e-Commerce, Digital Media und Technologies in drei vollständig kontrollierte Teil-Holdings auszugliedern. Diese Massnahme begünstigt eine effiziente Portfoliobewirtschaftung und damit die Refinanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat schliesst dabei zum heutigen Zeitpunkt nicht aus, die Teil-Holdings sowie deren Portfoliogesellschaften im Hinblick auf die beabsichtigte Refinanzierung oder im Hinblick auf eine wirtschaftlich vertretbare Exitlösung einer neuen Bewertung zu unterziehen.
In Ergänzung sowie zur Gewährleistung dieser Massnahmen plant der Verwaltungsrat die Einführung einer Opting Out Klausel. Damit erhöht die Gesellschaft ihren Handlungsspielraum bei der Einbindung bestehender oder neuer strategischer Investoren. Gleichzeitig werden damit die Chancen einer internen Equity-Finanzierung erhöht. Schliesslich trägt die Einführung einer Opting Out Klausel zur einer Stabilisierung des Börsenwertes der Gesellschaft bei, indem sie ihrer Hauptaktionärin Mountain Partners AG weiterhin kursstützende Zukäufe ermöglicht, ohne gleichzeitig eine Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebotes auszulösen.“
D.
An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 wiederholte der Verwaltungsratspräsident von Logan den Antrag zum Opting out (vgl. Sachverhalt lit. C) und informierte über allfällige Interessenkonflikte des Verwaltungsrats. Von sieben Mitgliedern des Verwaltungsrats von Logan gehören drei Mitglieder auch dem Verwaltungsrat von Mountain Partners AG an, weshalb sie bei der Beratung und beim Beschluss über die Anträge des Verwaltungsrates zu den beiden Traktanden in den Ausstand traten. Einleitend informierte der Verwaltungsratspräsident die Aktionäre über die Ziele von Mountain Partners AG, insbesondere über deren Absicht zur Überführung des Logan-Portfolios in ein Konzernverhältnis. Schliesslich präsentierte er einen Fünf-Punkte-Plan von Mountain Partners AG zur Abwicklung der Transaktion: (1) Einführung einer Opting out Klausel in die Statuten von Logan sowie eine Umfirmierung; (2) Interne Restrukturierung des Logan-Portfolios; (3) Übertragung der Teil-Holdings von Logan an die Mountain Partners AG gegen Abgabe von Beteiligungsrechten an der Mountain Partners AG; (4) Veräusserung des Vermögens von Logan, welches ausschliesslich aus Beteiligungsrechten an Mountain Partners AG besteht; (5) Verteilung des ausschüttbaren Vermögens von Logan an ihre Aktionäre.
E.
Insgesamt waren an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 61'821'668 Stimmrechte vertreten, entsprechend 59.90 % der Stimmrechte von Logan. Die Mountain-Gruppe hielt davon 50'285'693 Stimmrechte, entsprechend 48.73 % der Stimmrechte von Logan bzw. 81.34 % der an der ausserordentlichen Generalversammlung vertretenen Stimmrechte. Die ausserordentliche Generalversammlung beschloss die Einführung der Opting out-Klausel in offener Abstimmung mit sämtlichen vertretenen 61'821'668 Stimmen einstimmig – ohne Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen –, weshalb auf das zuvor vom Verwaltungsrat geplante zweistufige Abstimmungsverfahren zum Zweck der gesonderten Auszählung der Stimmen von Mehrheits- und Minderheitsaktionären verzichtet wurde. Artikel 27 der Statuten „Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots“ wurde mit der Abstimmung wie folgt neu gefasst: „Die börsengesetzliche Angebotspflicht (Art. 32 und 52 BEHG) ist ausgeschlossen.“ Das Traktandum 2 betreffend die Umfirmierung von Logan in Logan wurde ebenfalls einstimmig angenommen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013, ergänzt am 11. und 17. Juni 2013, reichte die Mountain-Gruppe ein Gesuch ein, mit welchem sie beantragt, es sei festzustellen, dass Mountain Partners AG und Mountain Capital Management AG weder gemeinsam noch je einzeln einer Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 und Art. 52 BEHG unterstehen. Zudem sei der Zeitpunkt der Publikation der Verfügung der Übernahmekommission und der Stellungnahme des Verwaltungsrats mit den Gesuchstellerinnen zu koordinieren.
G.
Zusammen mit dem Gesuch vom 24. Mai 2013 wurde ein Entwurf der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Logan eingereicht. Darin erachtet der Verwaltungsrat von Logan die Freistellung der Mountain-Gruppe von der Angebotspflicht gemäss Art. 32 und 52 BEHG als im Interesse aller Aktionäre und er unterstützt daher das vorliegende Gesuch.
H.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Regina Kiener gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Gültigkeit von Opting out-Klauseln
[1] Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ob ausübbar oder nicht, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.
[2] Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung in ihre Statuten aufnehmen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 32 und 52 BEHG verpflichtet ist, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre im Sinne von Artikel 706 OR bewirkt (nachträgliches Opting out; Art. 22 Abs. 2 und 3 BEHG). Gemäss Artikel 706 und 706a OR können der Verwaltungsrat und jeder Aktionär Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, innert zwei Monaten beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
[3] Mit Verfügung 518/01 vom 11. Oktober 2012 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA hat die Übernahmekommission (UEK) eine neue Praxis für die übernahmerechtliche Gültigkeit einer Opting out-Klausel eingeführt (vgl. zur früheren Praxis Erw. 2 und 3 in der Verfügung 518/01 vom 11. Oktober 2012 in Sachen in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA). Gemäss neuer Praxis ist ein Opting out übernahmerechtlich nur dann gültig, wenn (1) die Aktionäre transparent über die Einführung eines Opting out und dessen Folgen informiert werden und (2) wenn die Mehrheit der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der Minderheitsaktionäre an der Generalversammlung dem Opting out zustimmen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird grundsätzlich vermutet, dass das Opting out keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre im Sinne von Art. 22 Abs. 3 BEHG und Art. 706 OR bewirkt. Nur bei besonderen und aussergewöhnlichen Umständen prüft die UEK Art. 706 OR materiell und kann – abweichend vom Abstimmungsergebnis der Mehrheit der Minderheitsaktionäre – eine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre und die Ungültigkeit des Opting out feststellen.
[4] Im vorliegenden Fall bestand bereits vor der Kotierung von Logan an BX vom 29. Juni 2009 ein Opting up von 49 %, weshalb die Mountain-Gruppe mit ihrer Beteiligung in der Höhe von 48.73 % Logan bereits kontrolliert, ohne dass sie den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot hätte unterbreiten müssen.
[5] Mountain Partners AG und Mountain Capital Management AG beantragen, es sei für sie festzustellen, dass sie weder gemeinsam noch je einzeln einer Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 und Art. 52 BEHG unterstehen (vgl. Sachverhalt lit. F). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach, ob das Opting out für die Mountain-Gruppe gültig ist. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob das Opting out auch für andere Investoren bei Logan (Drittinvestoren) Gültigkeit hat.
1.1 Transparenz über das Opting out
[6] Zweck der Transparenzregel ist es, dass jeder Aktionär eine freie und bewusste Entscheidung über die Einführung eines Opting out treffen kann. Liegt die übernahmerechtlich geforderte Transparenz nicht vor, hat das Opting out zumindest gegenüber jenen Aktionären, welche eine Informationspflicht trifft, keine Wirkung.
[7] Ein Opting out genügt materiell dem Erfordernis der Transparenz, wenn die tatsächlichen Intensionen des Antragstellers, welcher um die Einführung des Opting out ersucht, sowie die Absichten des kontrollierenden Aktionärs angegeben werden. Zudem sind die allgemeinen Folgen einer Einführung des Opting out sowie die konkreten Auswirkungen bei der zur Diskussion stehenden Gesellschaft anzugeben. Der Antragsteller hat die Informationen über die Gründe seines Vorschlags, über die beabsichtigte Transaktion sowie den daraus resultierenden Kontrollwechsel beizubringen Der Verwaltungsrat hat die allgemeinen und konkreten Auswirkungen des Opting out für die Gesellschaft zu erläutern und zu erklären, dass ein Opting out – sofern es nicht formell selektiv ist – von allen aktuellen und künftigen Aktionären bei einem Kontrollwechsel angerufen werden kann. Diese Informationen und Konsequenzen bei einer Einführung eines Opting out sind bereits mit der Einladung zur Generalversammlung an die Aktionäre zu kommunizieren (vgl. Verfügung 518/01 vom 11. Oktober 2012 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA, Erw. 5).
[8] Im vorliegenden Fall begründet der Verwaltungsrat von Logan die Einführung eines Opting out im Wesentlichen mit der Marktlage, dem Börsenumfeld, mit der finanziellen Situation von Logan, erschwerten Refinanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt und im Aktionärskreis sowie mit der geplanten Holdingstruktur. Mit der Einführung eines Opting out erhöhe die Gesellschaft ihren Handlungsspielraum bei der Einbindung bestehender oder neuer strategischer Investoren und die Chancen einer internen Equity-Finanzierung (vgl. Sachverhalt lit. C).
[9] An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 wiederholte der Verwaltungsratspräsident die Begründung des Verwaltungsrats und er legte die Interessenkonflikte im Verwaltungsrat offen. Ferner informierte er die Aktionäre über die Ziele von Mountain Partners AG und präsentierte einen Fünf-Punkte-Plan von Mountain Partners AG zur Abwicklung der Transaktion (vgl. Sachverhalt lit. C).
[10] Die Ausführungen des Verwaltungsrats in der Einladung zur und an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 genügen den übernahmerechtlichen Anforderungen an die Transparenz, so dass jeder Aktionär vor der Abstimmung eine freie und bewusste Entscheidung über die Einführung eines Opting out treffen konnte. Der Verwaltungsrat nannte in der Einladung und an der Generalversammlung die Gründe und Absichten, weshalb er ein Opting out einführen möchte. Er führte die Absichten von Logan und der Mountain-Gruppe aus und erklärte, dass durch die Einführung eines Opting out der Handlungsspielraum bei der Einbindung bestehender Investoren – insbesondere der Mountain-Gruppe – oder neuer strategischer Investoren erhöht werde. Für die Folgen der Einführung eines Opting out verwies er auf die einschlägigen Gesetzesartikel und führte dazu aus, dass mit der Einführung eines Opting out die börsengesetzliche Angebotspflicht ausgeschlossen werde.
[11] Insgesamt wurden nach dem Gesagten die Aktionäre transparent über die Einführung eines Opting out und dessen Folgen informiert. Damit hat der Verwaltungsrat von Logan dem Gebot der Transparenz Genüge getan.
1.2 Zustimmung der Mehrheit der Minderheit
[12] Sind die Aktionäre transparent über die Einführung eines Opting out informiert, prüft die UEK in einem zweiten Schritt, ob sich mit der Einführung des Opting out keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre ergibt (Art. 22 Abs. 3 BEHG). Ein Opting out ist übernahmerechtlich nur dann gültig, wenn (a) die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen und (b) die Mehrheit der Minderheitsaktionäre an der Generalversammlung dem Antrag zustimmen. Stimmt die Mehrheit der Minderheitsaktionäre gegen die Einführung des Opting out, so wird vermutet, dass eine Benachteiligung besteht, selbst wenn die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen den Antrag gutheisst. Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses der Minderheitsaktionäre genügt es, die separate Auszählung gesondert zu ermitteln. Minderheitsaktionär ist, wer weder direkt noch indirekt oder in gemeinsamer Absprache einen Anteil von 33 1/3 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält noch den Antrag um Einführung des Opting out beim Verwaltungsrat gestellt hat.
[13] Im vorliegenden Fall verfügte die Mountain-Gruppe an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 über 50'285'693 Logan-Aktien bzw. 48.73 % des Kapitals und der Stimmrechte, entsprechend 81.34 % der vertretenen Stimmen. Die Minderheitsaktionäre waren mit 11'535'975 Logan-Aktien bzw. 11.18 % des Kapitals und der Stimmrechte anwesend, entsprechend 18.66 % der vertretenen Stimmen. Für die Zustimmung der Mehrheit der vertretenen Stimmen waren wenigstens 30'910'835 Stimmen zugunsten des Opting out erforderlich, für die Zustimmung der Mehrheit Minderheitsaktionäre mindestens 5'767'988 Stimmen. Die Generalversammlung stimmte in offener Abstimmung mit allen vertretenen 61'821'668 Logan-Aktien dem Traktandum 1 des Verwaltungsrats „Opting out – Statutenänderung“ einstimmig – ohne Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen – zu. In dieser Sachlage verzichtete der Präsident des Verwaltungsrats von Logan auf eine gesonderte Auszählung der Stimmen der Mehrheits- und Minderheitsaktionäre und stellte fest, dass dem Antrag des Verwaltungsrats einstimmig zugestimmt worden ist.
[14] Demnach haben sowohl die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen als auch die Mehrheit der Minderheitsaktionäre an der Generalversammlung dem Antrag einstimmig – ohne Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen – zustimmt, weshalb keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre im Sinne von Art. 22 Abs. 3 BEHG vermutet wird.
1.3 Keine besonderen oder aussergewöhnlichen Umstände
[15] Bei besonderen und aussergewöhnlichen Umständen behält sich die UEK vor, trotz der tatsächlichen Vermutung der Richtigkeit des Entscheids der Generalversammlung eine materielle Prüfung von Art. 706 OR vorzunehmen. Allerdings wird nicht ohne Not in den Entscheid der Aktionäre an einer Generalversammlung eingegriffen.
[16] Im vorliegenden Fall wurde die Einführung des Opting out von sämtlichen Aktionären angenommen, welche an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 anwesend waren. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Entscheid der Aktionäre von Logan einzugreifen.
1.4 Fazit
[17] Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für die Gültigkeit des Opting out erfüllt, das mit der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2013 bei Logan eingeführt wurde. Demnach ist der Antrag der Gesuchstellerinnen gutzuheissen und es wird festgestellt, dass Mountain Partners AG und Mountain Capital Management AG weder gemeinsam noch je einzeln einer Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 und 52 BEHG unterstehen.
2. Stellungnahme des Verwaltungsrats
[18] Im Verfahren betreffend Angebotspflicht hat der Verwaltungsrat eine Stellungnahme abzugeben (Art. 61 Abs. 1 UEV). Die Stellungnahme hat die Überlegungen des Verwaltungsrats zu enthalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenkonflikte des Verwaltungsrats und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen.
[19] Die im Entwurf vorliegende Stellungnahme des Verwaltungsrats von Logan erfüllt die erwähnten Anforderungen. Darin unterstützt der Verwaltungsrat das vorliegende Gesuch.
[20] Gemäss Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV veröffentlicht die Zielgesellschaft die Stellungnahme ihres Verwaltungsrates, das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann. Art. 6 bis 6b UEV betreffend die elektronische Veröffentlichung und die Veröffentlichung in den Zeitungen sind auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats sinngemäss anwendbar.
[21] Der Verwaltungsrat von Logan hat der Übernahmekommission vor der Publikation ein unterzeichnetes Original der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu übermitteln und hat sie über den Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Modalitäten zu informieren.
3. Publikation
[22] Die vorliegende Verfügung wird auf der Website der Übernahmekommission am Tag der Publikation der Stellungnahme von Logan publiziert, spätestens aber zehn Börsentage nach der Eröffnung dieser Verfügung an die Parteien.
4. Gebühr
[23] Gemäss Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend die Angebotspflicht eine Gebühr bis CHF 50'000 erhoben. Vorliegend erscheint eine Gebühr von CHF 25'000 zulasten der Gesuchstellerinnen als angemessen. Die Gesuchstellerinnen haften hierfür solidarisch.
Die Übernahmekommission beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass weder Mountain Partners AG noch Mountain Capital Management AG je einzeln oder als Gruppe einer Angebotspflicht unterstehen.
- Der Verwaltungsrat von Logan Capital AG veröffentlicht eine Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 3 UEV spätestens zehn Börsentage nach der Eröffnung dieser Verfügung an die Parteien. Sie übermittelt der Übernahmekommission vor der Publikation ein unterzeichnetes Original der Stellungnahme des Verwaltungsrats und informiert sie über den Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Modalitäten.
- Die vorliegende Verfügung wird auf der Website der Übernahmekommission am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Logan Capital AG publiziert, spätestens aber zehn Börsentage nach der Eröffnung dieser Verfügung an die Parteien.
- Die Gebühr zu Lasten von Mountain Partners AG und Mountain Capital Management AG beträgt CHF 25'000, unter solidarischer Haftung.
Der Präsident:
Prof. Luc Thévenoz
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Mountain Partners AG und Mountain Capital Management AG, vertreten durch Ulrich Kobelt, Luzern;
- Logan Capital AG, vertreten durch Ulrich Kobelt, Luzern.
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.