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0528 - Bossard Holding AG
Verfügung 528/01 vom 28. Februar 2013
Gesuch von Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung und Zürcher Kantonalbank um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht betreffend Bossard Holding AG
Sachverhalt:
A.
Bossard Holding AG (Bossard oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Ihr Zweck ist die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs von Verbindungselementen und -komponenten, der Beratung und Konzipierung von industriellen Verbindungslösungen, der logistischen Bewirtschaftung von industriellen Produken, sowie aller damit verbundenen Dienstleistungen. Das Aktienkapital von Bossard beträgt CHF 32'000'000 und ist eingeteilt in 2'700'000 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 2 (Bossard-Stimmrechtsaktien) und 2'660'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 (Bossard-Inhaberaktien). Die Bossard-Inhaberaktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Domestic Standard kotiert (SIX: BOS). Die Bossard-Stimmrechtsaktien sind nicht kotiert. Bossard hält gegenwärtig 218'637 eigene Bossard-Inhaberaktien, entsprechend 4.08 % der Stimmrechte.
B.
Hauptaktionäre von Bossard sind Kolin Holding AG (Kolin) und Bossard Unternehmensstiftung, welche aufgrund der personellen Identität der Verwaltungsräte von Kolin und der Stiftungsräte von Bossard Unternehmensstiftung seit dem Jahr 1999 als Gruppe i.S.v. Art. 20 BEHG offengelegt sind und gegenwärtig insgesamt 56.46 % der Stimmrechte an Bossard halten. Kolin ist zu 100 % im Besitz der Familien Bossard und hält sämtliche 2'700'000 ausgegebenen Bossard-Stimmrechtsaktien sowie 80'622 Bossard-Inhaberaktien, entsprechend 51.88 % der Stimmrechte an Bossard. Bossard Unternehmensstiftung wurde von den Familien Bossard gegründet und hat den Zweck, den Erhalt der Bossard Gruppe als unabhängiges Familienunternehmen zu unterstützen. Bossard Unternehmensstiftung hält 245'342 Bossard-Inhaberaktien, entsprechend 4.58 % der Stimmrechte an Bossard.
C.
An der Generalversammlung vom 12. März 2013 soll die Durchführung einer Kapitalerhöhung im Festübernahmeverfahren beschlossen werden. Der Verwaltungsrat von Bossard beantragt, das Aktienkapital von Bossard unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausgabe von maximal 1'350'000 vollständig zu liberierenden vinkulierten Bossard-Stimmrechtsaktien und maximal 1'330'000 vollständig zu liberierenden Bossard-Inhaberaktien um einen noch zu bestimmenden Gesamtbetrag von maximal CHF 16'000'000 zu erhöhen. Die Ausgabebedingungen der ordentlichen Kapitalerhöhung sollen am 11. März 2013 durch den Verwaltungsrat festgelegt und am 12. März 2013 (Tag der ordentlichen Generalversammlung) mittels Medienmitteilung und auf der Webseite von Bossard veröffentlicht werden. Die aus der Kapitalerhöhung resultierenden Eigenmittel sollen dazu dienen, die von Zürcher Kantonalbank (ZKB) gewährte Überbrückungsfinanzierung für die per 30. November 2012 vollzogene Akquisition der Division KVT Verbindungstechnik der KVT Koenig Group abzulösen.
D.
Im Rahmen der Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung wird Bossard mit ZKB einen Übernahme- und Platzierungsvertrag abschliessen, worin sich die letztere verpflichten wird, die neu auszugebenden Bossard-Inhaberaktien zum Nennwert zu zeichnen und den bisherigen Aktionären zum Bezug anzubieten. Die auf die von Bossard im Eigenbestand gehaltenen 218'637 Bossard-Inhaberaktien entfallenden Bezugsrechte werden durch Bossard nicht ausgeübt und sollen durch ZKB im Markt platziert werden. Jene Bossard-Inhaberaktien, für die das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird und welche ZKB auch nicht anderweitig platzieren kann, wird ZKB in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernehmen. Dies wird jedoch in keinem Fall dazu führen, dass ZKB die angebotspflichtige Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte überschreitet. Die neu ausgegebenen 1'350'000 Bossard-Stimmrechtsaktien wird Kolin direkt zeichnen.
E.
Der voraussichtliche Zeitplan der Kapitalerhöhung sieht zusammengefasst wie folgt aus:
13. März 2013 |
Letzter Handelstag der bereits ausgegebenen Bossard-Inhaberaktien mit Bezugsrecht; Zuteilung der Bezugsrechte nach Börsenschluss |
14. März 2013 |
Erster Handelstag der bereits ausgegebenen Bossard-Inhaberaktien ohne Bezugsrecht; Beginn des Bezugsrechtshandels und der Frist für die Ausübung der Bezugsrechte |
21. März 2013 |
Ende des Bezugsrechtshandels |
22. März 2013, 12.00 Uhr |
Ende der Frist für die Ausübung der Bezugsrechte |
22. März 2013 |
Platzierung der nicht bezogenen, neu ausgegebenen Bossard-Inhaberaktien bzw. Übernahme durch ZKB zum Bezugspreis |
25. März 2013 |
Aufnahme des Handels der neu ausgegebenen Bossard-Inhaberaktien an der SIX |
27. März 2013 |
Lieferung der neu ausgegebenen Bossard-Inhaberaktien gegen Bezahlung des Bezugspreises |
F.
Kolin und Bossard Unternehmensstiftung werden sich im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung gegenüber ZKB verpflichten, sämtliche ihnen aufgrund ihrer bisherigen Beteiligung zustehenden Bezugsrechte auszuüben (Ausübungserklärung).
G.
Zudem werden Bossard, Kolin und Bossard Unternehmensstiftung je einzeln mit ZKB eine Lock-up Vereinbarung abschliessen, mit der sie sich verpflichten, während 90 Tagen (Kolin und Bossard Unternehmensstiftung) bzw. 180 Tagen (Bossard) nach dem ersten Handelstag der neu ausgegebenen Bossard-Inhaberaktien ohne vorgängige Zustimmung von ZKB keine Aktien von Bossard zu verkaufen, zu übertragen oder zum Verkauf oder zur Übertragung anzubieten und keine Absicht zur Vornahme einer der vorstehenden Handlungen anzukündigen. Nicht unter diese Beschränkung fallen Bossard-Inhaberaktien, die nach dem ersten Handelstag auf dem freien Markt erworben werden. Sowohl die Ausübungserklärungen als auch die Lock-up Vereinbarungen stellen eine Bedingung für die Verpflichtung von ZKB zur Abwicklung der Kapitalerhöhung gemäss Übernahme- und Platzierungsvertrag dar.
H.
Am 15. Februar 2013, ergänzt am 22. Februar 2013, reichten Bossard, Kolin, Bossard Unternehmensstiftung und ZKB (zusammen die Gesuchstellerinnen) ein Gesuch ein mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei festzustellen, dass die Durchführung der Festübernahme der geplanten Kapitalerhöhung der Bossard Holding AG gemäss geplantem Übernahme- und Platzierungsvertrag und die dabei geplanten Zusagen der Kolin Holding AG und der Bossard Unternehmensstiftung gegenüber der Zürcher Kantonalbank, im Rahmen der Kapitalerhöhung der Bossard Holding AG sämtliche ihnen zustehenden Bezugsrechte auszuüben und die entsprechenden Aktien zu erwerben, sowie die Lock-up Verpflichtungen durch die Kolin Holding AG, die Bossard Unternehmensstiftung und die Bossard Holding AG je gegenüber der Zürcher Kantonalbank nicht als Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 10 BEHV-FINMA qualifiziert und demzufolge weder für alle Gesuchstellerinnen zusammen noch einzelne von ihnen zusammen eine Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG auslöst.
2. Es sei der Zeitpunkt der Publikation der Verfügung der Übernahmekommission und der Stellungnahme des Verwaltungsrats mit den Gesuchstellerinnen zu koordinieren.“
I.
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Bossard wurde der Übernahmekommission zur Vorprüfung eingereicht.
J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Henry Peter gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Nichtbestehen einer Angebotspflicht
[1] Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 10 BEHV-FINMA handelt in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe, wer im Hinblick auf die Beherrschung einer Zielgesellschaft seine Verhaltensweise mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt.
[2] Gemäss Praxis der Übernahmekommission führen die im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Festübernahmeverfahren marktüblichen Zeichnungs- und Platzierungsverpflichtungen nicht zur Bildung einer angebotspflichtigen Gruppe zwischen den an den Vereinbarungen beteiligten Parteien (vgl. Verfügung 457/01 vom 15. Oktober 2010 in Sachen SCHMOLZ + BICKENBACH AG, Erw. 2.3; Empfehlung 362/01 vom 16. April 2008 in Sachen Adval Tech Holding AG, Erw. 1).
[3] Im vorliegenden Fall wird sich ZKB mittels Unterzeichnung eines Übernahme- und Platzierungsvertrags gegenüber Bossard verpflichten, die neu auszugebenden Bossard-Inhaberaktien zum Nennwert zu zeichnen und den bisherigen Aktionären von Bossard zur Zeichnung anzubieten (vgl. Sachverhalt lit. D). Kolin und Bossard werden sich gegenüber ZKB verpflichten, sämtliche ihnen aufgrund ihrer bisherigen Beteiligung zustehenden Bezugsrechte auszuüben (vgl. Sachverhalt lit. F). Zudem werden Kolin, Bossard Unternehmensstiftung und Bossard gegenüber ZKB je einzeln eine Lock-up Verpflichtung eingehen, mit der sie sich verpflichten, während einer bestimmten Zeit keine Aktien von Bossard anzubieten oder zu verkaufen (vgl. Sachverhalt lit. G).
[4] Diese Vereinbarungen liegen der Übernahmekommission im Entwurf vor. Sie regeln einzig die Durchführung der Kapitalerhöhung und enthalten keine Bestimmungen im Hinblick auf die Beherrschung von Bossard. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich somit um Vereinbarungen, die bei Kapitalerhöhungen im Festübernahmeverfahren marktüblich sind und daher nicht zur Bildung einer Gruppe i.S.v. Art. 31 BEHV-FINMA führen. Weitere Vereinbarungen, die beherrschungsrelevant sein könnten, sind nicht bekannt und gemäss Angaben des Verwaltungsrats von Bossard auch nicht geplant.
[5] Folglich kann antragsgemäss festgestellt werden, dass die Gesuchstellerinnen durch den Abschluss dieser Vereinbarungen keine angebotspflichtige Gruppe i.S.v. Art. 31 BEHV-FINMA bilden und somit weder für alle Gesuchstellerinnen zusammen noch einzelnen von ihnen zusammen eine Angebotspflicht entsteht.
[6] Die Gesuchstellerinnen haben der Übernahmekommission eine Kopie des Übernahme- und Platzierungsvertrags sowie der jeweiligen Ausübungserklärung und Lock-up Vereinbarung umgehend nach der Unterzeichnung einzureichen.
2. Stellungnahme des Verwaltungsrats
[7] Im Verfahren betreffend Angebotspflicht hat der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft eine Stellungnahme abzugeben (Art. 61 Abs. 1 UEV). Die Stellungnahme hat die Überlegungen des Verwaltungsrats zu enthalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenkonflikte des Verwaltungsrats und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen.
[8] Die im Entwurf vorliegende Stellungnahme des Verwaltungsrats von Bossard erfüllt die erwähnten Anforderungen. Darin unterstützt der Verwaltungsrat das vorliegende Gesuch.
3. Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Bossard und der Verfügung
[9] Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht oder gewährt sie eine Ausnahme, so ist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffentlichung der Stellungnahme ihres Verwaltungsrats samt Dispositiv der vorliegenden Verfügung und Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art. 61 UEV vorzunehmen. Diese Stellungnahme ist auf Deutsch und Französisch zu verfassen und landesweit bekannt zu machen, indem sie in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird (Art. 61 Abs. 4 UEV). Die Stellungnahme muss zudem mindestens zwei Informationsdienstleistern zugestellt werden (Art. 61 Abs. 6 UEV). Die Übernahmekommission gibt die Stellungnahme auf ihrer Webseite wieder (Art. 61 Abs. 6 UEV).
[10] Antrag 2 der Gesuchstellerinnen (vgl. Sachverhalt lit. H) kann gutgeheissen werden. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. Zwecks zeitlicher Koordination ist der Übernahmekommission der vorgesehene Zeitpunkt der Publikation der Stellungnahme rechtzeitig mitzuteilen.
4. Gebühr
[11] In Anwendung von Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs zulasten der Gesuchstellerinnen eine Gebühr von CHF 20'000 erhoben. Die Gesuchstellerinnen haften hierfür solidarisch.
Die Übernahmekommission verfügt:
- Es wird festgestellt, dass im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung von Bossard Holding AG der Abschluss des Übernahme- und Platzierungsvertrags, der Lock-up Vereinbarungen und der Ausübungserklärungen nicht zur Bildung einer Gruppe i.S.v. Art. 31 BEHV-FINMA zwischen Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung und Zürcher Kantonalbank führt und somit weder für Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung und Zürcher Kantonalbank zusammen noch einzelnen von ihnen zusammen eine Pflicht ausgelöst wird, den Aktionären von Bossard Holding AG ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten.
- Bossard Holding AG hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats samt Dispositiv der vorliegenden Verfügung und dem Hinweis auf das Einspracherecht zu veröffentlichen.
- Eine Kopie des Übernahme- und Platzierungsvertrags sowie der jeweiligen Ausübungserklärung und Lock-up Vereinbarung ist der Übernahmekommission umgehend nach der Unterzeichnung einzureichen.
- Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten von Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung und Zürcher Kantonalbank beträgt CHF 20'000. Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung und Zürcher Kantonalbank haften hierfür solidarisch.
Der Präsident:
Prof. Luc Thévenoz
Diese Verfügung geht an die Parteien:
Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung, Zürcher Kantonalbank (vertreten durch Prof. Dr. Lukas Glanzmann und Timo Leis, Baker & McKenzie Zurich)
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.