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0039 - Selecta Group

Empfehlung Selecta Group vom 5. Mai 1999

Compass Group PLC, London (UK) / Feststellung über die Nichtauslösung der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes auf sämtliche Aktien der Selecta Group, Zug

Die Selecta Group ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Ihr Aktienkapital von CHF 125‘000‘000.-- ist eingeteilt in 2‘500‘000.-- Namenaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Aktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

Die Compass Group PLC (Compass Group), London (UK), hält zur Zeit 516‘480 Aktien der Selecta Group, was 20,66% des gesamten Aktienkapitals entspricht. Compass Group ist im Begriff eine Anzahl Selecta-Aktien zu verkaufen, um ihre Beteiligung an Selecta Group unter 20,3% zu senken.

Am 29. April 1999 informierte die Compass Group die Übernahmekommission darüber, dass sie beabsichtige, mit Valora AG (Valora) einen Aktienkaufvertrag abzuschliessen, um weitere 325‘000 Aktien der Selecta Group zu erwerben. Nach Vollzug des Aktienkaufvertrages mit Valora werde die Beteiligung der Compass Group an Selecta Group damit auf einen Anteil von 33,3% erhöht.
Im Rahmen dieses Aktienkaufvertrages werde Valora gewisse Verpflichtungen eingehen in bezug auf einen Teil der noch bei ihr verbleibenden Aktien, nämlich 112‘500 Selecta Aktien, die rund 4,5% des Aktienkapitals der Selecta Group entsprechen.

 

  • die im Aktienkaufvertrag zwischen Valora und Compass Group unter Ziff. 4 vorgesehenen Abmachungen keine gemeinsame Absprache im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK im Hinblick auf die Beherrschung der Selecta Group darstellen, und

  • dass der Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen Valora und Compass Group für die Parteien keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auf sämtliche Aktien der Selecta Group im sinne von Art. 32 BEHG auslöst.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Jean-Paul Chapuis (Präsident), Ulrich Oppikofer und Hans Caspar von der Crone gebildet.


Der Ausschuss zieht in Betracht:

1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BEHV-EBK handelt in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt. In Abs. 2 von Art. 15 BEHV-EBK (lit. a – c) definiert die Verordnung mit Beispielen abgestimmte Verhaltensweisen, die dazu führen, dass Personen als Personen in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe gelten.

2. Gemäss Artikel 4 des der Übernahmekommission eingereichten Kaufvertrages zwischen Compass Group und Valora wird die Valora gewisse Verpflichtungen eingehen in Bezug auf einen Teil der noch bei ihr verbleibenden Aktien, nämlich 112‘500 Selecta-Aktien, die rund 4,5% des Aktienkapitals der Selecta Group entsprechen.
So verpflichtet sich die Valora, diese Aktien bis zum 12. Mai 2000 nicht zu veräussern, ausser in den folgenden Fällen: (a) Auf den von Valora gehaltenen Aktien werden bereits bestehende Optionsrechte Dritter ausgeübt; oder (b) es erfolgt ein erfolgreiches Übernahmeangebot auf die Aktien der Selecta Group. Im weiteren verpflichtet sich Valora, für den Fall, dass Compass Group vor dem 20. April 2000 ein Übernahmeangebot auf die Aktien der Selecta Group unterbreitet, das Angebot anzunehmen und diese Aktien an Compass Group einzuliefern, es sei denn, das Angebot der Compass Group werde von einem Konkurrenzangebot preismässig übertroffen.

3. Der Ausschuss erachtet diese Verpflichtungen seitens Valora als nicht derart mit Compass Group abgestimmt, dass die Parteien als eine organisierte Gruppe im Sinne von Art. 15 BEHV-EBK bzw. Art. 27 BEHV-EBK gelten. Insbesondere fehlt jegliche Stimmbindung der Compass Group und der Valora in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat der Selecta, was von der Gesuchstellerin ausdrücklich bestätigt wird. Die Verpflichtung der Valora ist ausserdem zeitlich begrenzt (bis 12. Mai 2000 bzw. 20. Mai 2000). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Compass Group keine irgendwelche andere Rechte an den von der Valora gehaltenen Aktien eingeräumt wird. Aus diesen Gründen qualifiziert der Ausschuss die beiden Gesellschaften nicht als eine organisierte Gruppe. Demzufolge löst auch der Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen Valora und Compass Group keine Pflicht für die Parteien aus, ein Angebot für sämtliche Aktien der Selecta Group zu unterbreiten.

4. Gemäss Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK erhebt die Übernahmekommission eine Gebühr für die Prüfung von Gesuchen, welche sich auf die Unterstellung eines Geschäftes unter die Regelung betreffend öffentlicher Übernahmeangebote, auf die Pflicht, zur Unterbreitung eins Angebots oder auf die Gewährung besonderer Ausnahmen von dieser Pflicht beziehen.
Vorliegend legt der Ausschuss die Gebühr auf CHF 10‘000.-- fest.


Die Übernahmekommission erlässt die folgende Empfehlung:

  1. Die im Aktienkaufvertrag zwischen Valora AG und Compass Group PLC unter Ziff. 4 vorgesehenen Abmachungen stellen keine gemeinsame Absprache im Sinne von Art. 27 BEHV-EBK im Hinblick auf die Beherrschung der Selecta Group dar.

  2. Der Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen Valora AG und Compass Group PLC löst für die Parteien keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auf sämtliche Aktien der Selecta Group im Sinne von Art. 32 BEHG aus.

  3. Die Gebühr beträgt CHF 10‘000.--.

 

Der Präsident des Ausschusses 

Jean-Paul Chapuis

Mitteilung an:

  • Compass Group PLC, durch ihren Vertreter,
  • die EBK.