Transazioni
0477 - Absolute Private Equity AG
Verfügung vom 2. August 2011
Öffentliches Angebot von HarbourVest Acquisition GmbH und öffentliches Teilangebot von ACP Acquisition GmbH an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG - Angebotsprospekt
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 stellte die Übernahmekommission (UEK) die Gesetzmässigkeit des Angebots (Angebot von HarbourVest oder Erstangebot) von HarbourVest Acquisition GmbH (HarbourVest oder Erstanbieterin) an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG (Absolute oder Zielgesellschaft) fest (Verfügung 477/01). Am 15. Juli 2011 stellte die UEK mit Verfügung 477/02 die Rechtmässigkeit der Angebotsänderung von HarbourVest, nämlich die Angebotserhöhung von USD 17.25 auf USD 18.50 und die Erhöhung der Break Fee von USD 1 Mio. auf USD 5 Mio., fest und die Angebotsfrist wurde bis zum 26. Juli 2011 verlängert (Verfügung 477/02). In der Folge hat ACP Intermediate Acquisition S. à r.l. (ACP Intermediate) den Aktionären von Absolute am 20. Juli 2011 ein öffentliches Teilangebot ankündigt.
B.
ACP Acquisition GmbH (ACP oder Zweitanbieterin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Baar/ZG. Das Stammkapital von ACP beträgt CHF 100'000. ACP bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Unternehmen und Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland. ACP wurde von ACP Intermediate am 21. Juli 2011 im Hinblick auf die Durchführung eines Angebots gegründet und wird von dieser zu 100 % gehalten. ACP Intermediate ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts. ACP Intermediate wird direkt von ACP Acquisition Partners, L.P. gehalten, einem als Limited Partnership (LP) nach dem Recht von Cayman Islands ausgestalteten Fonds, der über verschiedene weitere Einheiten letztlich von David Abrams, wohnhaft in Brookline (MA), USA, kontrolliert wird. David Abrams hielt über die von ihm kontrollierten Einheiten per 25. Juli 2011 insgesamt 3'875'716 Absolute-Aktien (einschliesslich 91'050 Absolute-Aktien, die am 15. Juli 2011 erworben wurden), was 8.59 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte von Absolute entspricht.
C.
Am 1. Juli 2011 schlossen Absolute und Abrams Capital Management, L.P., eine von David Abrams kontrollierte Einheit, eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab, worin sich Abrams Capital Management, L.P. im Wesentlichen dazu verpflichtete, ihr offen gelegte, nicht öffentlich zugängliche Informationen vertraulich zu behandeln. Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Vereinbarung führte die Zweitanbieterin eine beschränkte Unternehmensprüfung von Absolute (Due Diligence-Prüfung) durch.
D.
Am 20. Juli 2011 nach Börsenschluss kündigte ACP Intermediate in den elektronischen Medien an, dass sie den Aktionären von Absolute voraussichtlich am 27. Juli 2011 ein öffentliches Teilangebot für 8'716'521 Absolute-Aktien (Teilangebot von ACP oder Zweitangebot) unterbreiten werde (Voranmeldung). Da Absolute per 25. Juli 2011 ein eingetragenes Aktienkapital von CHF 451'126'050, eingeteilt in 45'112'605 Absolute-Aktien hat, bezieht sich das Teilangebot von ACP auf maximal 19.32 % des per 25. Juli 2011 eingetragenen Aktienkapitals bzw. auf 20 % des nach Durchführung der von der Generalversammlung am 26. Mai 2011 beschlossenen Vernichtung von 1'530'000 Absolute-Aktien voraussichtlich ausgegebenen Aktienkapitals. Als Angebotspreis ist USD 18.60 pro Absolute-Aktie vorgesehen. Am 25. Juli 2011 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den Printmedien. Die Voranmeldung erfolgte durch ACP Intermediate, unter dem Vorbehalt, dass das Teilangebot durch ACP Intermediate selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften unterbreitet werde.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juli 2011 wurden HarbourVest und Absolute in Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu aufgefordert, zur Voranmeldung von ACP Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit eines Teilangebots als Konkurrenzangebot. Beide Stellungnahmen gingen fristgerecht bei der UEK ein. Die Erstanbieterin beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass das Teilangebot von ACP Intermediate nicht als konkurrierendes Angebot im Sinne von Art. 30 BEHG in Verbindung mit Art. 48 ff. UEV zu qualifizieren sei.
F.
Mit Verfügung 477/03 vom 25. Juli 2011 ordnete die UEK an, dass die Erstanbieterin die Öffentlichkeit am 26. Juli 2011 über eine Verlängerung des Erstangebots bis zum 3. August 2011 zu orientieren und einen neuen Zeitplan zu veröffentlichen habe. Die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Teilangebotes von ACP sollte im Rahmen der Prüfung diesbezüglichen Angebotsdokumente erfolgen (Verfügung 477/03).
G.
Am 27. Juli 2011 erfolgte die landesweite Verbreitung des Teilangebotes mit der Publikation des Angebotsprospektes von ACP (Angebotsprospekt). Als Preis des Angebots werden USD 18.60 netto in bar je Absolute-Aktie angeboten. Das Angebot steht unter mehreren Bedingungen (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B.6), wobei ACP auf die Bedingung c) der Voranmeldung im Angebotsprospekt verzichtet.
H.
Das rechtliche Gehör zum Angebotsprospekt wurde der Erstanbieterin und der Zielgesellschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juli 2011 gewährt. Beide Stellungnahmen gingen bei der UEK innert Frist ein.
I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu, Henry Peter und Thomas Rufer gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
I. Teilangebot von ACP
1. Voranmeldung
[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.
[2] Die am 20. Juli 2011 vor Börsenbeginn in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung enthielt die gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Printmedien erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 25. Juli 2011. Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkungen im Sinne von Art. 7 UEV somit auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung an die elektronischen Medien (20. Juli 2011 vor Börsenbeginn; vgl. Art. 8 Abs. 2 UEV).
2. Gegenstand des Angebots
[3] Das öffentliche Kaufangebot von ACP bezieht sich auf 8'716'521 oder 19.32 % des per 25. Juli 2011 eingetragenen Aktienkapitals von Absolute bzw. auf 20 % des nach Durchführung der von der Generalversammlung am 26. Mai 2011 beschlossenen Vernichtung von 1'530'000 Absolute-Aktien voraussichtlich ausgegebenen Aktienkapitals (vgl. Sachverhalt lit. D). Es handelt sich damit um ein Teilangebot im Sinne von Art. 9 Abs. 5 UEV.
3. Qualifikation des Teilangebots
[4] Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das Teilangebot von ACP als konkurrierendes Angebot im Sinne von Art. 30 BEHG in Verbindung mit Art. 48 ff. UEV zu qualifizieren ist.
[5] Gemäss Art. 30 Abs. 1 BEHG müssen bei konkurrierenden Angeboten die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können. Die UEK hat Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot erlassen (Art. 48 ff. UEV).
[6] Konkurrierende Angebote bzw. öffentliche Angebote sind Auktionen auf dem Unternehmenskontrollmarkt, wobei um die Kontrolle über ein Unternehmen gefeilscht wird. Vermutungsweise obsiegt derjenige unter den konkurrierenden Anbietern, der den höchsten Angebotspreis offeriert, weil er die Ressourcen der Zielgesellschaft am effektivsten einsetzen kann und will (Bilek, Konkurrierende Übernahmeangebote, Zürich, 2011, S. 17). Die Bestimmungen zu den konkurrierenden Angeboten verfolgen verschiedene Zwecke. Ein Wettbewerb der Anbieter soll auf dem Unternehmenskontrollmarkt mit möglichst gleich langen Spiessen ermöglicht werden (level playing field). Sodann sollen die Regeln ein effizientes und wertmaximierendes Steigerungsverfahren gewährleisten (vgl. Empfehlung 161/02 vom 11. Juni 2003 in Sachen InCentive Capital AG, Erw. 5.4.3.). Gegenstand der Auktion im Übernahmerecht ist die Kontrolle über die Zielgesellschaft. Die Bestimmungen zu den konkurrierenden Angeboten sollen auch die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre sicherstellen (Gericke / Wiedmer, Kommentar Übernahmeverordnung (UEV), Zürich Basel Genf, 2011, Art. 48 N 8).
[7] Im vorliegenden Fall hat HarbourVest als Erstanbieterin ein Angebot auf alle Absolute-Aktien zum Preis von USD 18.50 pro Absolute-Aktie, ACP als Zweitanbieterin dagegen ein Teilangebot auf 20 % der Absolute-Aktien zu USD 18.60 lanciert. Die beiden Anbieterinnen verfolgen damit unterschiedliche Zwecke: HarbourVest möchte die Unternehmenskontrolle über Absolute erwerben. ACP strebt dagegen mittels eines höheren Angebotspreises eine Beteiligung als Minderheitsaktionärin an. Da ACP nicht den Zweck der Unternehmenskontrolle von Absolute anstrebt, ist sie nicht eine direkte Konkurrentin zu HarbourVest. Im vorliegenden Fall ist es nämlich durchaus möglich, dass beide Angebote zustande kommen. Das Angebot von HarbourVest steht unter der Bedingung, dass 50.01 % der Absolute-Aktien angedient werden (vgl. Angebotsprospekt HarbourVest, Abschnitt 2.8, Bedingung lit. a). Das Angebot von ACP verlangt, dass die Hälfte des Teilangebots bzw. 10 % aller Absolute-Aktien angedient werden (vgl. Angebotsprospekt ACP, Abschnitt B.6. Bedingung lit. a). Bei der unterschiedlichen Zweckverfolgung kann kein effizientes und wertmaximierendes Auktionsverfahren zwischen den Anbieterinnen bestehen.
[8] Mit den Regeln über Konkurrenzangebote im Sinne von Art. 48 ff. UEV können die Angebotsempfänger von Absolute nicht frei zwischen den konkurrierenden Angeboten entscheiden, weil sie sich in einem Dilemma befinden: Entweder können sie zu einem höheren Preis ins Teilangebot von ACP andienen, mit dem Risiko, nicht voll verkaufen zu können, oder sie können zu einem etwas tieferen Preis ins Angebot von HarbourVest andienen. Eine Möglichkeit, die im Teilangebot nicht berücksichtigten Andienungen (nachträglich) in das Vollangebot anzudienen, gibt es aufgrund der gleichlaufenden Fristen bei Konkurrenzangeboten nicht. Die Regeln über Konkurrenzangebote helfen dem Angebotsempfänger im beschriebenen Dilemma nicht bei der Entscheidung, ob und bei wem er andienen soll. Das Dilemma des Angebotsempfängers mildert sich, wenn er über das Zwischenergebnis des Erstangebots von HarbourVest Kenntnis hat. Kommt das Erstangebot von HarbourVest zustande, hat der Aktionär die Gewissheit, dass er seine Aktien vollumfänglich andienen kann. Andernfalls kann er seine Aktien in einem zweiten Schritt beim noch offenen Zweitangebot andienen.
[9] Nach dem Gesagten handelt es sich beim Teilangebot von ACP um kein Konkurrenzangebot zum Angebot von HarbourVest. Das vorliegende Teilangebot von ACP ist als eigenständiges („stand-alone") Angebot anzusehen und untersteht den allgemeinen Bestimmungen des Übernahmerechts.
4. Gültigkeit des Teilangebots
[10] Nach Auffassung der Erstanbieterin erfolgt die Lancierung des Teilangebotes von ACP missbräuchlich. Ziel sei nicht primär ein Beteiligungserwerb, sondern die Desorientierung der Angebotsempfänger und damit die Störung des Übernahmeprozesses. ACP habe mit der Lancierung ihres Vorhabens beinahe bis zum Ablauf der Angebotsfrist des Erstangebotes zugewartet. Zudem werde kein konkurrenzfähiger Preis offeriert, sondern nur 0.54 % mehr als das Erstangebot. Ein Vergleich mit Konkurrenzangeboten der Vergangenheit zeige, dass jede Anbieterin mit ernsthaften Absichten einen Preis offerieren würde, der sich stärker vom Preis des vorhergehenden Angebots unterscheiden würde.
[11] Der Erstanbieterin steht es frei, zu einem beliebigen Zeitpunkt ein (Teil-)Angebot zu lancieren. Selbst bei einem Konkurrenzangebot stünde es der Anbieterin frei, bis zum letzten Tag der Angebotsfrist des vorhergehenden Angebots, ein Angebot zu lancieren (Art. 50 Abs. 1 UEV). Nichts anderes gilt für die Gestaltung des Angebotspreises: Eine (Konkurrenz-)Anbieterin ist diesbezüglich frei und es wäre ihr theoretisch sogar gestattet, ein (Konkurrenz-)Angebot mit einem tieferen Preis als demjenigen des vorhergehende Angebots zu lancieren. Nach Gesagtem ist das Teilangebot von ACP nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
5. Angebotsprospekt von ACP
[12] ACP hat ihren Angebotsprospekt vom 27. Juli 2011 gemäss den nachstehenden Erwägungen 5.1. bis 5.5. zu ergänzen bzw. anzupassen.
5.1 Eigenständiges Teilangebot
[13] ACP hat im Angebotsprospekt darüber zu informieren, dass es sich bei ihrem Angebot um ein eigenständiges und nicht um ein konkurrierendes Teilangebot handelt.
5.2 Bedingungen
[14] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen sind bereits in der Voranmeldung enthalten. Überdies wurde im Vergleich zur Voranmeldung auf die Bedingung c) betreffend wettbewerbsrechtliche Freistellungen verzichtet.
[15] Bedingung a) sieht vor, dass beim Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist ACP gültige Annahmeerklärungen für mindestens 4'358'261 Absolute-Aktien vorliegen (also 50 % des Gesamtvolumens des Teilangebots von maximal 8'716'521 Absolute-Aktien). Bei einem Teilangebot ist eine Angebotsschwelle von 50 % vom Angebotsvolumen zulässig.
[16] Das Teilangebot steht weiter unter den Bedingungen b) und d) (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B.6). Die Bedingungen b) und d) sind gemäss ständiger Praxis der UEK zulässig (vgl. zu Bedingung b) Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.3; zu Bedingung d) vgl. Empfehlung 243/01 vom 22. Juni 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AGG, Erw. 3.4).
5.3 Angaben zur privaten Offerte von Alpine Select AG
[17] In Abschnitt A.4. des Angebotsprospekts werden die Angebotsempfänger darüber informiert, dass Alpine Select AG am 8. Juli 2011 der Credit Suisse Group AG eine exklusive Kaufofferte für die von dieser gehaltenen 8'936'137 Absolute-Aktien zum Preis von USD 18.50 in bar pro Absolute-Aktie unterbreitet habe. Die Kaufofferte von Alpine Select sei bis zum 21. Juli 2011 befristet gewesen.
[18] Die Information über dieses Angebot von Alpine Select AG an die Credit Suisse Group AG gehört nicht zwingend zu denjenigen Informationen, welche gemäss Art. 19 UEV in einen Angebotsprospekt aufzunehmen sind. Wenn die Anbieterin freiwillige Informationen im Angebotsprospekt aufnimmt, haben sie dem Gebot der Transparenz zu genügen. Im vorliegenden Fall ist die Information zur privaten Offerte von Alpine Select AG unvollständig. Der Information ist nicht zu entnehmen, ob die befristete Offerte angenommen wurde oder nicht. Demnach ist der Angebotsprospekt entsprechend zu ergänzen.
5.4 Fristen
[19] Grundsätzlich ist ACP frei, den Zeitplan ihres Angebotes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Im vorliegenden Fall ist den Angebotsempfängern allerdings die grösstmögliche Entscheidungsfreiheit zwischen den beiden Angeboten einzuräumen. Entscheidungsfreiheit besteht, sofern die Aktionäre von Absolute über das Zustandekommen des Erstangebots von HarbourVest Kenntnis haben. Erst danach können sie ohne Dilemma und im Einklang mit den übernahmerechtlichen Grundsätzen entscheiden, welches Angebot sie annehmen wollen (vgl. Erwägung 3).
[20] Demnach darf die Angebotsfrist vom Angebot der ACP erst am ersten Börsentag nach Publikation des definitiven Zwischenergebnisses vom Angebot der HarbourVest beginnen.
5.5 Angaben zum Widerrufsrecht
[21] Im Angebotsprospekt Abschnitt A.5. führt ACP aus, dass den Aktionären von Absolute, die das Angebot der HarbourVest bereits angenommen haben, ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Das Widerrufsrecht stützt sich aber nicht auf Art. 30 BEHG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 UEV, da es sich vorliegend um kein konkurrierendes Angebot handelt. Allerdings hat die HarbourVest in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2011 erklärt, dass sie im Falle eines eigenständigen Teilangebots von ACP sich dazu bereit erkläre, den Aktionären von Absolute ein (vertragliches) Widerrufsrecht einzuräumen. Es obliegt HarbourVest, über das von ihr eingeräumte Widerrufsrecht transparent zu informieren (vgl. Abschnitt II.1.). ACP hat in der Ergänzung zum Angebotsprospekt zu erklären, dass der Abschnitt A.5. nicht gültig ist und stattdessen einen Hinweis auf die Ergänzung des Angebotsprospekts von HarbourVest zu machen (vgl. Erw. II.1).
6. Absichten der Zweitanbieterin betreffend Absolute
[22] Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a UEV enthält der Angebotsprospekt Angaben über die grundsätzlichen Absichten des Anbieters betreffend die Zielgesellschaft.
[23] Der Angebotsprospekt gibt in Abschnitt E.2. über die Absichten der Zweitanbieterin betreffend Absolute in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen Auskunft.
7. Handeln in gemeinsamer Absprache
[24] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.
[25] David Abrams kontrolliert eine Vielzahl von Einheiten und Anlagevehikeln unterschiedlicher Rechtsformen. Bei einem Teil dieser Einheiten handelt es sich um Limited Liability Companies (LLC), US-amerikanische Kapitalgesellschaften, für die David Abrams direkt oder indirekt über andere Einheiten die Funktion eines geschäftsführenden Mitglieds (Managing Member) ausübt. Bei anderen Einheiten handelt es sich um Limited Partnerships (LP) angloamerikanischen Rechts, welche am ehesten mit den Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen des Bundesgesetzes für kollektive Kapitalanlagen (KAG) vergleichbar sind (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 3. Auflage 2010, § 12 N 8). Bei diesen Einheiten übt David Abrams ebenfalls direkt oder indirekt über andere Einheiten die Funktion eines General Partners aus. Sämtliche auf diese Weise von David Abrams direkt oder indirekt verwalteten und kontrollierten Einheiten und Anlagevehikel handeln im Sinne von Art. 11 UEV in gemeinsamer Absprache mit ACP (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt C.3.).
[26] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen. ACP führt diese Personen in ihrem Angebotsprospekt auf. In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der ACP handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.
8. Keine Anwendung der Bestimmungen über den Mindestpreis
[27] Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde, so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken (Art. 9 Abs. 6 UEV).
[28] Das Angebot umfasst keine Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde, weshalb der Preis des Angebots frei festgelegt werden kann und nicht den Bestimmungen über Pflichtangebote untersteht (Art. 9 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 und 5 BEHG sowie Art. 40-45 BEHV-FINMA e contrario).
9. Best Price Rule
[29] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2 UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).
[30] Die Prüfstelle bestätigt die Einhaltung der Best Price Rule bis zum 25. Juli 2011 in ihrem Bericht. Für den Zeitraum bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist hat die Prüfstelle zu gegebener Zeit zu bestätigen, dass die Best Price Rule eingehalten wurde (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).
10. Bericht des Verwaltungsrats
[31] Absolute Private Equity AG hat den Bericht des Verwaltungsrats bis spätestens am dritten Börsentag nach Publikation des definitiven Zwischenergebnisses des Angebots von HarbourVest zu veröffentlichen.
11. Prüfstellenbericht
[32] Die Prüfstelle von ACP hat im Sinne von Art. 25 UEV die Änderungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts zu prüfen und der UEK vor Beginn der Angebotsfrist einen neuen Bericht zukommen zu lassen.
12. Veröffentlichung
[33] ACP hat die Änderungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts gemäss Erwägung 5 sowie den neuen Bericht der Prüfstelle gemäss Erwägung 10 spätestens bis am 5. August 2011 in einer separaten Ergänzung des Angebotsprospekts in derselben Form wie das Angebot im Sinne von Art. 18 UEV zu veröffentlichen.
II. Angebot HarbourVest
1. Widerrufsrecht
[34] HarbourVest hat sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2011 bereit erklärt, denjenigen Aktionären von Absolute, welche bereits ihre Aktien beim Erstangebot bereits angedient haben, ein (vertragliches) Widerrufsrecht einzuräumen. Aus Gründen der Transparenz hat sie die Öffentlichkeit über die Modalitäten dieses Widerrufsrechts zu informieren.
2. Verlängerung der Angebotsfrist
[35] Die Angebotsfrist des Angebots von HarbourVest Acquisition GmbH ist ab dem 3. August 2011 um fünf Börsentage bis zum 10. August 2011 zu verlängern, damit die Aktionäre genügend Zeit haben, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.
3. Veröffentlichung
[36] HarbourVest hat die Öffentlichkeit am 3. August 2011 vor Börsenbeginn über die Verlängerung der Angebotsfrist und über das gewährte Widerrufsrecht zugunsten derjenigen Aktionäre von Absolute, welche bereits angedient haben, zu orientieren sowie einen neuen Zeitplan zu veröffentlichen. Sie hat die Ergänzungen des Angebotsprospektes zusammen mit dem Prüfstellenbericht im Sinne von Art. 25 BEHG bis spätestens am 5. August 2011 in den Zeitungen zu publizieren.
III. Publikation und Gebühr
1. Publikation
[37] Die vorliegende Verfügung wird auf der Website der UEK veröffentlicht (Art. 33a BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).
2. Gebühr
[38] Das Angebot umfasst maximal 8'716'521 Absolute-Aktien zum Angebotspreis von USD 18.50. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei USD 161‘255‘638.50, was bei einem Kurs von CHF 0.78 am 2. August 2011 CHF 125‘779‘398 entspricht. Gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV ist eine Gebühr von CHF 62‘890 zu Lasten der Zweitanbieterin zu erheben.
Die Übernahmekommission verfügt:
- Das öffentliche Teilangebot von ACP Acquisition GmbH an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote, unter den folgenden Auflagen:
a) Die Angebotsfrist vom Angebot der ACP Acquisition GmbH beginnt am ersten Börsentag nach Publikation des definitiven Zwischenergebnisses vom Angebot der HarbourVest Acquisition GmbH.
b) ACP Acquisition GmbH hat den Angebotsprospekt mit dem neuen Zeitplan gemäss Dispositiv Ziffer 1. a) und entsprechend der Erwägung I.5 zu ändern bzw. zu ergänzen. - Die Prüfstelle von ACP Acquisition GmbH hat im Sinne von Art. 25 UEV die Änderungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts zu prüfen und der Übernahmekommission vor Beginn der Angebotsfrist einen neuen Bericht zukommen zu lassen.
- ACP Acquisition GmbH hat die gemäss Ziffer 1 des Dispositivs vorzunehmenden Änderungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts sowie den neuen Bericht der Prüfstelle spätestens bis am 5. August 2011 in einer separaten Ergänzung des Angebotsprospekts in derselben Form wie das Angebot im Sinne von Art. 18 UEV zu veröffentlichen.
- Die Angebotsfrist des Angebots von HarbourVest Acquisition GmbH wird bis zum 10. August 2011 verlängert.
- HarbourVest Acquisition GmbH hat die Öffentlichkeit am 3. August 2011 vor Börsenbeginn über die Verlängerung der Angebotsfrist und über das gewährte Widerrufsrecht zugunsten derjenigen Aktionäre von Absolute Private Equity AG, welche bereits angedient haben, zu orientieren sowie einen neuen Zeitplan zu veröffentlichen. Sie hat die Ergänzungen des Angebotsprospektes bis spätestens am 5. August 2011 in den Zeitungen zu publizieren.
- Absolute Private Equity AG hat den Bericht des Verwaltungsrats bis spätestens am dritten Börsentag nach Publikation des definitiven Zwischenergebnisses des Angebots von HarbourVest Acquisition GmbH zu veröffentlichen.
- Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
- Diese Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten von ACP Acquisition GmbH beträgt CHF 62‘890.
Der Präsident:
Prof. Luc Thévenoz
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Absolute Private Equity AG, vertreten durch Dr. Andreas Casutt und Philipp Haas, Niederer Kraft & Frey AG;
- HarbourVest Acquisition GmbH, vertreten durch Severin Roelli und Dr. Christian Leuenberger, Pestalozzi Rechtsanwälte AG;
- ACP Intermediate Acquisition S.à r.l., vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Hans-Jakob Diem, Tino Gaberthüel und Urs Reinwald, Lenz & Staehelin.
Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:
- Ernst & Young AG (Prüfstelle der Erstanbieterin);
- PricewaterhouseCoopers Ltd (Prüfstelle der Zweitanbieterin).
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.