Transazioni
0477 - Absolute Private Equity AG
Verfügung vom 25. Juli 2011
Öffentliches Konkurrenzangebot von ACP Intermediate Acquisition S.à r.l. an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG - Verlängerung der Angebotsfrist des Angebots von HarbourVest Acquisition GmbH
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juni 2011 veröffentlichte HarbourVest Acquisition GmbH (HarbourVest oder Erstanbieterin) ein öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG (Absolute). Der Angebotspreis betrug USD 17.25 pro Absolute-Aktie. Gemäss Bedingung lit. a) beträgt die Andienungsschwelle mindestens 50.01 % aller Absolute-Aktien. Mit Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 stellte die Übernahmekommission die Gesetzmässigkeit des Angebots von HarbourVest fest.
B.
Am 14. Juli 2011 vor Börsenbeginn gab HarbourVest sowohl die Erhöhung des Angebotspreises von USD 17.25 auf USD 18.50 als auch der ursprünglich vereinbarten Break Fee von USD 1 Mio. auf USD 5 Mio. bekannt. Mit Verfügung 477/02 vom 15. Juli 2011 stellte die Übernahmekommission die Rechtmässigkeit dieser Änderungen fest und die Angebotsfrist wurde bis zum 26. Juli 2011 verlängert.
C.
Am 20. Juli 2011 nach Börsenschluss kündigte ACP Intermediate Acquisition S.à r.l., Luxemburg (ACP Intermediate oder Zweitanbieterin) in den elektronischen Medien an, dass sie den Aktionären von Absolute voraussichtlich am 27. Juli 2011 ein öffentliches Teilangebot für 8'716'521 Absolute-Aktien (entsprechend 19.32 % aller Absolute-Aktien; Konkurrenzangebot von ACP Intermediate) unterbreiten werde (Voranmeldung). Als Angebotspreis ist USD 18.60 pro Absolute-Aktie vorgesehen. Am 25. Juli 2011 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den Printmedien.
D.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Raymund Breu (Vorsitzender), Henry Peter und Thomas Rufer gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Rechtzeitige Veröffentlichung des Konkurrenzangebotes von ACP Intermediate
[1] Falls mehrere Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren veröffentlicht werden, handelt es sich beim letzten Angebot um ein Konkurrenzangebot (vgl. Art. 48 Abs. 1 UEV). Ein solches Angebot darf spätestens am letzen Börsentag der Angebotsfrist des vorhergehenden Angebots mit der Voranmeldung oder dem Angebotsprospekt veröffentlicht werden (Art. 50 Abs. 1 UEV).
[2] Die Angebotsfrist von HarbourVest läuft bis zum 26. Juli 2011 (vgl. Sachverhalt lit. B). Das Konkurrenzangebot von ACP Intermediate wurde am 20. Juli 2011 nach Börsenschluss in den elektronischen Medien vorangemeldet, womit Art. 50 Abs. 1 UEV eingehalten ist. Sofern der Angebotsprospekt spätestens nach fünf Börsentagen publiziert wird, gilt das Konkurrenzangebot von ACP Intermediate als rechtzeitig veröffentlicht (vgl. Art. 50 Abs. 2 UEV).
2. Zeitplan der Angebote
[3] Gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV wird der Ablauf des vorhergehenden Angebotes ohne Weiteres bis zum Ablauf eines konkurrierenden Angebotes verlängert, wenn letzteres nach dem vorhergehenden Angebot abläuft. Mit dem Hinweis, wonach die Verlängerung „ohne Weiteres" erfolgt, wird klargestellt, dass diese Rechtswirkung automatisch eintritt und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Gesetzeskonformität des Konkurrenzangebotes (noch) nicht feststeht, was in diesem Verfahrensstadium die Regel ist. Eine Ausnahme wäre nur für den Fall zu machen, dass ein Konkurrenzangebot offensichtlich nichtig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht worden wäre.
[4] Die Angebotsfrist des Konkurrenzangebotes von ACP Intermediate läuft - die rechtzeitige Publikation des Angebotsprospekts vorausgesetzt - nach dem öffentlichen Angebot von HarbourVest ab und wird gemäss Voranmeldung voraussichtlich bis zum 8. September 2011 dauern.
[5] Vor diesem Hintergrund ist der Zeitplan des öffentlichen Angebotes von HarbourVest einstweilen derart anzupassen, dass die Angebotsfrist bis zum 3. August 2011 zu verlängern ist. Damit erhält die Übernahmekommission Zeit, um die Gesetzmässigkeit des Konkurrenzangebotes von ACP Intermediate zu beurteilen.
[6] HarbourVest hat die Öffentlichkeit spätestens am 26. Juli 2011 vor Börsenbeginn über die Verlängerung ihres Angebots zu orientieren und einen neuen Zeitplan zu veröffentlichen. Um eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit sicherzustellen, ist eine Publikation in analoger Anwendung von Art. 8 UEV vorzunehmen. Demnach ist die Information mindestens an zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zuzustellen und innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache zu veröffentlichen, in welchen das Angebot publiziert wurde.
3. Gesetzmässigkeit des Konkurrenzangebotes
[7] Über die Gesetzmässigkeit des Konkurrenzangebotes von ACP Intermediate wird im Rahmen der Prüfung der Angebotsdokumente entschieden.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung
[8] Um eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit sicherzustellen, wird in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Publikation
[9] Die vorliegende Verfügung ist nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission zu veröffentlichen (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).
6. Gebühr
[10] Es wird keine Gebühr erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
- HarbourVest Acquisition GmbH hat die Öffentlichkeit am 26. Juli 2011 vor Börsenbeginn über die Verlängerung ihres Angebots bis zum 3. August 2011 zu orientieren und einen neuen Zeitplan zu veröffentlichen. Die Publikation hat in analoger Anwendung von Art. 8 UEV zu erfolgen.
- Diese Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Es wird keine Gebühr erhoben.
- Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Vorsitzende:
Raymund Breu
Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Absolute Private Equity AG, vertreten durch Dr. Andreas Casutt und Philipp Haas, Niederer Kraft & Frey AG;
- HarbourVest Acquisition GmbH, vertreten durch Severin Roelli und Dr. Christian Leuenberger, Pestalozzi Rechtsanwälte AG;
- ACP Intermediate Acquisition S.à r.l., vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Hans-Jakob Diem und Tino Gaberthüel, Urs Reinwald, Lenz & Staehelin.
Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:
- Ernst & Young AG (Prüfstelle der Erstanbieterin).
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.