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Transazioni

0079 - Complet-e Holding AG

Empfehlung Complet-e Holding AG vom 21. November 2000

Ausnahme von der Pflicht der Herren Dr. Clino Vallone, Rheinfelden, Josef Mercurio, Oberägeri, Hans Ziegler, Uster, und der Pragmatica AG, Cham, zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes an die Aktionäre der Complet-e Holding AG, Spreitenbach

A.
Die Complet-e Holding AG (Complet-e) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Spreitenbach. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 5'000'000.-- und ist eingeteilt in 500'000 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert. Die Namenaktien von Complet-e sind seit dem 25. Oktober 1999 am SWX New Market der Schweizer Börse kotiert.

B.
Wenige Monate nach dem Börsengang zeigte sich, dass das Unternehmensergebnis der Complet-e nicht den Erwartungen entsprach. Schon am Ende des zweiten Quartals 2000 befand sich die Gesellschaft nach eigenen Angaben in einer sehr kritischen Phase. In den folgenden Monaten verbesserte sich die Lage nicht. Am 1. September 2000 kündigte der Verwaltungsrat an, dass Restrukturierungsmassnahmen ergriffen werden müssten, um das Überleben der Gesellschaft zu sichern. Die Gesellschaft sei im Wesentlichen in eine Verkaufs- und Supportorganisation umzugestalten. Weiter sollten eine Mehrzal der Arbeitsplätze aufgehoben, die bisherigen operationellen Holdingfunktionen eliminiert und der Tochtergesellschaft Complet-e (Schweiz) AG in Sargans übertragen werden.

C.
Nach Einschätzung des Verwaltungsrates der Complet-e genügten diese Massnahmen nicht, um eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Lage herbeizuführen. Deshalb prüfte der Verwaltungsrat das Eingehen einer Partnerschaft.

Einen solchen Partner sieht Complet-e in Dr. Clino Vallone, Josef Mercurio, in der von ihnen vollumfänglich beherrschten Pragmatica AG, Cham (Pragmatica) sowie in Hans Ziegler (die Sanierer).

Pragmatica ist im Projektmanagement und –coaching tätig. Mittels einem selbst entwickelten, auf dem Internet basierenden Programm bezweckt sie, sämtliche zur Unternehmensführung und –kontrolle notwendigen Tätigkeiten und Informationsflüsse standortunabhängig durchzuführen. Gemäss Einschätzung der Pragmatica sollte dieses Produkt ab ca. 2. Quartal 2001 kommerziell vermarktet werden.

D.
Das Aktienkapital der Pragmatica beträgt gegenwärtig CHF 100'000.-- und ist eingeteilt in 100 Inhaberaktien von je CHF 1'000.-- Nennwert. Im Hinblick auf den Zusammenschluss mit Complet-e werden ihre Aktien im Verhältnis 1:100 gesplittet. Zudem wird Hans Ziegler von Dr. Clino Vallone und Josef Mercurio einen Anteil der Aktien der Pragmatica käuflich erwerben. Weiter wird das Kapital der Pragmatica durch Ausgabe von 100'000 neuen Inhaberaktien zu je CHF 10.-- Nennwert um CHF 1'000'000.-- auf CHF 1'100'000.-- erhöht. Nach dieser Umstrukturierung werden Dr. Clino Vallone 68'750 Aktien oder 62.5% des Kapitals und der Stimmrechte, Josef Mercurio 37'015 Aktien (33.7% des Kapitals und der Stimmrechte) und Hans Ziegler 4'235 Aktien (3.9% des Kapitals und der Stimmrechte) halten.

Um die Sanierung der Complet-e durchzuführen, beabsichtigen die Gesellschaft und die Sanierer, anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung das Aktienkapital der Complet-e durch Reduktion des Nennwertes der Namenaktien von je CHF 10.-- auf CHF 2.-- auf CHF 1'000'000.-- herabzusetzen. In einem zweiten Schritt sollte das Aktienkapital der Complet-e mittels Sacheinlage der Inhaberaktien der Pragmatica und unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre um CHF 5'200'000.-- auf CHF 6'200'000.-- durch Ausgabe von 520'000 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert erhöht werden.

Nach Durchführung der Kapitalherabsetzung und -erhöhung sollte das Aktienkapital der Complet-e aus 500'000 Namenaktien von je CHF 2.-- Nennwert und 520'000 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert zusammengesetzt sein. Mit 520'000 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert sollten die Sanierer über 83.9% des Kapitals und 51.0% der Stimmrechte verfügen.

E.
In einer ersten Phase hatten die Sanierer und die Complet-e beabsichtigt, die Sanierung der Gesellschaft ohne Kapitalherabsetzung durchzuführen. Danach hatten die Sanierer mit Gesuch vom 13. Oktober 2000 der Übernahmekommission beantragt, sie in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e BEHG von der Pflicht zu befreien, ein öffentliches Kaufangebot an die Minderheitsaktionäre der Complet-e zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 14. November 2000 kündigten jedoch die Sanierer und die Complet-e an, aus steuerrechtlichen Gründen das oben dargestellte Verfahren gewählt zu haben.

F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Claire Huguenin und Herrn Walter Knabenhans gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.

Im vorliegenden Fall wird die Beteiligung der in gemeinsamer Absprache handelnden Sanierer nach Durchführung der geplanten Kapitalherabsetzung und –erhöhung 51.0% der Stimmrechte der Complet-e erreichen. Damit wird der Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte überschritten und die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots gemäss Art. 32 BEHG ausgelöst.

2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e BEHG kann eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt werden, wenn der Aktionär seine Beteiligung zu Sanierungszwecken erworben hat.

2.1 Gemäss Praxis der Übernahmekommission wird eine solche Ausnahme auf Gesuch erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen sowohl notwendig als auch geeignet sind, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern (Empfehlung i.S. Banque Cantonale de Genève vom 29. Mai 2000, E. 2).

2.2 Das Ausnahmegewährungsverfahren wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK vereinfacht, falls die Angebotspflicht infolge einer zur Verrechnung eines Verlustes durchgeführten Kapitalherabsetzung und umgehenden Kapitalerhöhung ausgelöst wird. In diesem Fall wird das Bestehen eines Sanierungsfalls im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. e BEHG vermutet. Folglich wird das ordentliche Verfahren vor der Übernahmekommission gemäss Art. 35 BEHV-EBK durch ein Meldeverfahren ersetzt. Die Beanspruchung einer Ausnahme ist der Bankenkommission und der Übernahmekommission zu melden. Eine Ausnahme wird automatisch erteilt, wenn diese Behörden innert fünf Börsentagen keinen Widerspruch erheben (Art. 33 Abs. 2 BEHV-EBK).

Die Ausnahme erstreckt sich ausschliesslich auf die in der Meldung beschriebene Transaktion. Ändert sich nachträglich der der Ausnahme zu Grunde liegende Sachverhalt (wie z.B. die Zusammensetzung der Gruppe der Sanierer oder der Art ihrer Absprache), so ist eine neue Meldung durchzuführen, welche wiederum eine neue Einsprachefrist seitens der Übernahmekommission und der EBK auslöst.

2.3 In der Regel wird bei Ausnahmen von der Angebotspflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK seitens der Übernahmekommission keine Empfehlung erlassen. Die Kommission informiert nur die betroffenen Aktionäre, ob sie ihr Einspracherecht gemäss Art. 33 Abs. 2 BEHV-EBK ausüben werden oder nicht. Aufgrund des Schreibens der Gesuchsteller vom 13. Oktober 2000 wurde jedoch ein ordentliches Verfahren zur Gewährung einer besonderen Ausnahme im Sinne von Art. 34 und 35 BEHV-EBK eingeleitet. Dieses Verfahren wird infolge der Änderung der geplanten Transaktion – die dem vereinfachten Verfahren von Art. 33 BEHV-EBK unterliegt – gegenstandslos und wird mit der heutigen Empfehlung abgeschlossen werden.

2.4 Die Voraussetzungen für den Wegfall der Angebotspflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK sind in casu erfüllt. Folglich verzichtet die Übernahmekommission darauf, von ihrem Recht nach Art. 33 Abs. 2 BEHV-EBK Gebrauch zu machen.

3. Diese Empfehlung wird nach Bekanntgabe der Transaktion durch die Gesuchsteller auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Bemühungen der Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Gesuche vom 13. Oktober und 14. November 2000 eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 15'000.-- fest. Die Sanierer haften hierfür solidarisch.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Die Übernahmekommission erhebt keinen Widerspruch gegen die Beanspruchung der Ausnahme gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK.

  2. Die heutige Empfehlung wird nach Bekanntgabe der Transaktion auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr zu Lasten der Herren Dr. Clino Vallone, Josef Mercurio, Hans Ziegler und der Pragmatica AG beträgt CHF 15'000.--.

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die Herren Dr. Clino Vallone, Josef Mercurio, Hans Ziegler, die Pragmatica AG und die Complet-e Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • die EBK.