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0447 - Edipresse SA

Verfügung 447/01 vom 8. Juli 2010

Öffentliches Rückkaufprogramm von Namen- und Inhaberaktien von Edipresse SA je auf einer separaten Handelslinie - Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote

Sachverhalt:

A.
Edipresse SA (Edipresse oder Gesuchstellerin) ist eine internationale Mediengruppe mit Sitz in Lausanne. Ihr im Handelsregister eingetragenes Aktienkapital beträgt CHF 58'535'300, eingeteilt in 1'629'965 Namenaktien (Namenaktien) mit einem Nennwert von CHF 10 sowie in 844'713 Inhaberaktien (Inhaberaktien) mit einem Nennwert von CHF 50. Beide Aktienkategorien sind seit dem 2. August 1996 an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss Main Standard kotiert.

B.
Von den 844'713 Inhaberaktien gelten 320'653 als frei handelbar gemäss dem Reglement des Swiss All Share Index der SIX, entsprechend einem Free Float (Free Float der Inhaberaktie) von 37.96%.

C.
Von den 1'629'965 Namenaktien sind lediglich 20'080 Namenaktien frei handelbar, entsprechend einem Free Float (Free Float der Namenaktie) von 1.23%. Der letzte börsliche Abschluss in den Namenaktien datiert vom 26. April 2010 und umfasste lediglich eine Namenaktie. In den letzten fünf Jahren wurde die Namenaktie lediglich an 13% aller Handelstage überhaupt gehandelt, wobei an über der Hälfte dieser Tage weniger als zehn Stück gehandelt wurden. Im Auftragsbuch der SIX übersteigt das Brief-Volumen das Geld-Volumen bei weitem.

D.
Lamunière SA (Lamunière), Epalinges, hält 1'609'885 Namenaktien, entsprechend 98.77% aller Namenaktien, sowie 409'816 Inhaberaktien, entsprechend 48.52% aller Inhaberaktien. Gesamthaft hält Lamunière damit 62.51% des Aktienkapitals und 81.61% der Stimmrechte von Edipresse.

E.
Edipresse plant, im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufprogramms über je eine spezielle Handelslinie an der SIX eigene Namen- und Inhaberaktien zum Zweck der Kapitalherabsetzung zum Marktpreis zurückzukaufen. Das Rückkaufprogramm soll gemäss Medienmitteilung vom 26. April 2010 einen Umfang von maximal CHF 30 Mio. erreichen. Edipresse plant, maximal 82'292 Inhaberaktien, entsprechend 7.03% des Kapitals und 3.33% der Stimmrechte sowie 20'080 Namenaktien, entsprechend 0.34% des Kapitals und 0.81% der Stimmrechte zurückzukaufen. Der Verwaltungsrat wird den Aktionären von Edipresse an den nächsten Generalversammlungen die Vernichtung der zurückgekauften Aktien vorschlagen.

F.
Am 1. Juni 2010 reichte Edipresse ein Gesuch mit den folgenden Anträgen ein (Deutsche Übersetzung):

  1. Es sei das von Edipresse geplante Rückkaufprogramm zum Marktpreis im Umfang von 82'292 Inhaberaktien und 20'080 Namenaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote auszunehmen.
  2. Das von Edipresse geplante Rückkaufprogramm sei den Bedingungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 zu unterstellen.
  3. Edipresse sei betreffend ihre Namenaktien von der Einhaltung der in Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 festgehaltenen Bedingung zu befreien.
  4. Edipresse sei betreffend ihre Namenaktien von der Einhaltung der in Rn 32 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 genannten Auflagen zu befreien.
  5. Die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission sei bis zum Tag der Publikation des Rückkaufprogramms aufzuschieben.

Dem Gesuch wurden das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms" und die Entwürfe der Rückkaufinserate beigelegt.

G.
Mit E-Mail vom 8. Juni 2010 bestätigte die Gesuchstellerin, dass sie keine Dekotierung der Namenaktie beabsichtige. Überdies hielt sie fest, die 20'080 Namenaktien im Free Float würden von etwa 80 Aktionären gehalten, die zum grössten Teil Privatpersonen seien, unter anderem Angestellte von Edipresse. Mit E-Mail vom 9. Juni 2010 bestätigte die Gesuchstellerin, Lamunière habe im Rahmen des vorliegenden Aktienrückkaufs grundsätzlich nicht die Absicht, Namenaktien anzudienen.

H.
Nach dem 10. Juni 2010 fanden verschiedene Gespräche mit der Gesuchstellerin statt, in welchen mögliche Handlungsalternativen betreffend das beantragte Rückkaufprogramm evaluiert wurden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 zog Edipresse ihre nach dem 10. Juni 2010 zugestellen Eingaben und Anträge zurück und beantragte, es sei gestützt auf das ursprüngliche Gesuch zu entscheiden.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu und Henry Peter gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Anwendbarkeit der Bestimmungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1

[1] Die Gesuchstellerin beantragt, ihr geplantes Rückkaufprogramm den Bestimmungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 zu unterstellen (vgl. Sachverhalt lit. F. 2).

[2] Das UEK-Rundschreiben Nr. 1 ist gemäss Rn 54 auf Rückkaufprogramme anwendbar, deren Freistellungsgesuch nach dem 31. Mai 2010 gestellt wird. Das Gesuch wurde am 1. Juni 2010 eingereicht, womit ohne Weiteres das UEK-Rundschreiben Nr. 1 anzuwenden ist.

2. Rückkauf von mehr als 20% des Free Float

2.1 Zweck der Bestimmung gemäss Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1

[3] Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 9 i.V.m. Rn 3 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr als 20% des Free Float betragen, berechnet am Tag der Gesuchseinreichung, um im Meldeverfahren behandelt zu werden. Ein Rückkaufvolumen, welches 20% des Free Float überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Free Float nicht übermässig reduziert wird und die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten werden.

[4] Rn 9 hat zum Zweck, insbesondere die Minderheitsaktionäre vor übermässigen Rückkaufvolumina zu schützen, welche den Free Float und somit die Handelbarkeit der Aktie zu stark reduzieren könnten. Diejenigen Aktionäre, welche nicht am Rückkaufprogramm teilnehmen, sollen nach Abschluss desselben nicht über ein Beteiligungspapier verfügen, dessen Handelbarkeit übermässig eingeschränkt ist. Umfasst das Rückkaufprogramm ein Volumen von maximal 20% des Free Float, so wird davon ausgegangen, dass der Free Float nicht übermässig reduziert wird.

2.2 Beantragtes Rückkaufvolumen

[5] Edipresse beantragt, sowohl bezüglich der Inhaber- als auch bezüglich der Namenaktie ein Volumen von mehr als 20% des jeweiligen Free Float zurückkaufen zu können. Der Free Float der Namenaktie der Gesuchstellerin beträgt 20'080 Stück, entsprechend 1.23% aller kotierten Namenaktien. Der Free Float der Inhaberaktie der Gesuchstellerin beträgt 320'653 Stück, entsprechend 37.96% aller kotierten Inhaberaktien. Die Gesuchstellerin beantragt, maximal 20'080 Namenaktien, entsprechend 100% des Free Floats der Namenaktie, sowie maximal 82'292 Inhaberaktien, entsprechend 25.67% des Free Floats der Inhaberaktie, zurückzukaufen (vgl. Sachverhalt lit. F. 1 und F. 3).

2.2.1 Namenaktie

[6] Die Gesuchstellerin beantragt, maximal 20'080 Namenaktien, entsprechend 100% des Free Floats der Namenaktie zurückzukaufen (vgl. Sachverhalt lit. F. 1 und F. 3) und rechtfertigt die Überschreitung der 20%-Limite gemäss Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 damit, dass der Rückkauf eine gewisse Liquidität generiere, welche ansonsten völlig fehle. Für die betroffenen Aktionäre entstünde eine Ausstiegsmöglichkeit, über die sie ansonsten nicht verfügen würden.

[7] Gemäss Angaben der Gesellschaft ist nicht vorgesehen, die Namenaktie nach Beendigung des Rückkaufs zu dekotieren (vgl. Sachverhalt lit. G). Da Edipresse auch ihre Inhaberaktie kotiert habe, bestünden die Aufrechterhaltungspflichten der Kotierung ohnehin, so dass Edipresse durch eine Dekotierung der Namenaktie kein Vorteil entstünde. Für einen Namenaktionär, welcher sich am Rückkaufprogramm nicht beteilige, würde durch eine allfällige Dekotierung die spätere Handelbarkeit seiner Aktien zusätzlich erschwert.

[8] Einem verkaufswilligen Aktionär bietet sich aufgrund der geringen Liquidität der Namenaktie (vgl. Sachverhalt lit. C) kaum eine Möglichkeit, seine Namenaktien zu verkaufen. Das Interesse auf Käuferseite, in eine Aktie zu investieren, die zu über 98% von einem einzigen Aktionär gehalten wird (vgl. Sachverhalt lit. D) und dementsprechend illiquid ist, dürfte gering sein. Der Rückkauf bietet den ausstiegswilligen Aktionären während der Dauer des Programms (voraussichtlich während dreier Jahre) grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Namenaktien zu veräussern. Das geplante Rückkaufvolumen von maximal 100% des Free Float bietet allen Aktionären eine Ausstiegsmöglichkeit. Ein Verkauf über die ordentliche Linie wäre mangels Nachfrage kaum möglich (vgl. Sachverhalt lit. C).

[9] Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäss Angaben von Edipresse ein Grossteil der Namenaktien von Privatpersonen gehalten werden (vgl. Sachverhalt lit. G), welche diese Ausstiegsmöglichkeit aufgrund der Steuerfolgen, die eine Andienung von im Privatvermögen gehaltenen Aktien auf einer separaten Handelslinie hat, nicht nutzen können. Um den verkaufswilligen Privatpersonen eine echte Ausstiegsmöglichkeit zu bieten, hat Edipresse daher für die Namenaktie jeweils gleichzeitig mit der Kursstellung auf der separaten Handelslinie auch auf der ordentlichen Handelslinie einen Geldkurs zu stellen.

[10] Antrag 3 betreffend die Ausnahme von der Einhaltung der Bestimmung gemäss Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 bezüglich der Namenaktie ist aufgrund obiger Ausführungen unter der Auflage zu gewähren, dass Edipresse für die Namenaktie gleichzeitig mit der Kursstellung auf der separaten Handelslinie auch auf der ordentlichen Handelslinie einen Geldkurs zu stellen hat.

2.2.2 Inhaberaktie

[11] Die Gesuchstellerin beantragt, maximal 82'292 Inhaberaktien (vgl. Sachverhalt lit. F. 1) zurückkaufen zu können. Von den insgesamt 844'713 Inhaberaktien befinden sich zurzeit 37.96% im Free Float, entsprechend 320'653 Stück (vgl. Sachverhalt lit. B). Gemäss Rn 9 des UEK-Rundschreiben Nr. 1 würde die maximale Anzahl Inhaberaktien, welche zurückgekauft werden können 20%, also 64'130 Inhaberaktien, betragen. Die von der Gesuchstellerin beantragte Anzahl von 82'292 Inhaberaktien überschreitet diesen Maximalwert. Edipresse begründet die beantragte Ausnahme nicht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Ausnahme gewährt werden sollte. Der Rückkauf ist daher auf 20% des Free Float der Inhaberaktie, also auf 64'130 Inhaberaktien zu begrenzen.

3. Höchstpreis der Namenaktie auf der separaten Handelslinie

[12] Werden Rückkäufe über eine separate Handelslinie getätigt, so darf der auf der separaten Handelslinie angebotene Preis den letzten Kurs der ordentlichen Linie oder den darauf zuletzt angebotenen Preis um höchstens 5% übersteigen (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 32).

[13] Die Gesuchstellerin beantragt eine Ausnahme von dieser Bestimmung für den Rückkauf der Namenaktie (vgl. Sachverhalt lit. F. 4). Sie führt dazu an, der Kurs der Namenaktie verhalte sich aufgrund der Illiquidität ausserordentlich erratisch. Da Edipresse Rn 11 und Rn 32 jeweils gleichzeitig einzuhalten habe, könnte dies zur Blockierung des Rückkaufs führen. Edipresse schlägt daher vor, den Geldkurs der Namenaktie auf der separaten Handelslinie einzig auf das Verhältnis der Nennwerte der beiden Aktienkategorien abzustützen und Rn 32 betreffend die Namenaktie unberücksichtigt zu lassen.

[14] Die Bestimmung in Rn 32 soll verhindern, dass über die separate Handelslinie für den Erwerb eigener Beteiligungspapiere eine ökonomisch nicht gerechtfertigte Prämie bezahlt wird (vgl. dazu auch den Bericht der Übernahmekommission über die Rückkäufe von Beteiligungspapieren vom 6. Oktober 1999, in: EBK-Bulletin 39, S. 76). Insbesondere im Fall von mehreren kotierten Aktienkategorien, wie vorliegend, wird dadurch zudem die Gleichbehandlung der auf den jeweiligen separaten Handelslinien andienenden Aktionäre sichergestellt. Diese Bestimmung kann im vorliegenden Fall jedoch dazu führen, dass keine Aktien zurückgekauft werden können. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn für die Namenaktie auf der ordentlichen Linie ein sehr tiefer (aufgrund der Illiquidität erratischer) Kurs gestellt würde. Aufgrund von Rn 32 könnte auf der separaten Handelslinie ebenfalls nur ein sehr tiefer Kurs gestellt werden. Gemäss Rn 11 müsste zudem für die Inhaberaktie ein sehr tiefer Kurs gestellt werden. Dies würde dazu führen, dass (allenfalls über längere Zeit) evtl. keine Inhaberaktien zurückgekauft werden könnten, da zu diesem tiefen Kurs niemand andienen würde.

[15] Da Rn 32 für den Rückkauf der Inhaberaktie anwendbar bleibt, ist gewährleistet, dass der auf der separaten Handelslinie der Namenaktie gestellte Geldkurs keine ungerechtfertigte Prämie enthält, sofern der gestellte Geldkurs der Namenaktie einem Fünftel des gestellten Geldkurses der Inhaberaktie entspricht (Verhältnis der Nennwerte von Namen- zu Inhaberaktie).

[16] Antrag 4 der Gesuchstellerin kann daher gestützt auf obige Ausführungen gutgeheissen werden.

4. Übrige Voraussetzungen und Auflagen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1

[17] Die übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind eingehalten. Insbesondere führt die Durchführung des Rückkaufprogramms nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über die Anbieterin (vgl. UEK Rundschreiben Nr. 1 Rn 7). Der Grossaktionär Lamunière verfügt vor dem Rückkauf über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit (gesamthaft 62.51% des Aktienkapitals und 81.61% der Stimmrechte), und behält diese auch nach der Beendigung des Rückkaufs und der entsprechenden Kapitalherabsetzung, unabhängig davon, ob Lamunière andient oder nicht. Überdies beträgt das Volumen des Rückkaufprogramms nicht mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 8). Insgesamt beläuft sich das Volumen auf gesamthaft 7.37% des Kapitals und 4.14% der Stimmrechte. Auf die Namenaktien entfallen dabei 0.34% des Kapitals und 0.81% der Stimmrechte, auf die Inhaberaktie 7.03% des Kapitals und 3.33% der Stimmrechte (vgl. Sachverhalt lit. E).

[18] Die Einhaltung der Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1, Rn 12 bis 16 ist von Edipresse, die Einhaltung von Rn 11 und 28 bis 33 von der mit dem Rückkauf beauftragten Bank, der Bank Vontobel AG, spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Angebots, mindestens aber einmal pro Jahr, zu bestätigen.

5. Publikation des Dispositivs der Verfügung und der Rechtsmittelbelehrung im Rückkaufinserat

[19] Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Das zu veröffentlichende Rückkaufinserat hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.

6. Publikation

[20] Diese Verfügung wird in Gutheissung des Antrags 5 der Gesuchstellerin am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von Edipresse auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

7. Gebühr

[21] In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV ist für die Prüfung des Gesuchs zulasten der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 30'000 zu erheben.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das Rückkaufprogramm von Edipresse SA zum Zweck der Kapitalherabsetzung wird im Umfang von maximal 64'130 Inhaberaktien sowie maximal 20'080 Namenaktien über je eine spezielle Handelslinie der SIX Swiss Exchange von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
  2. Edipresse SA wird verpflichtet, für ihre Namenaktien auf der ordentlichen und auf der separaten Handelslinie gleichzeitig einen Geldkurs zu stellen.
  3. Edipresse SA wird gestattet, für den Rückkauf der Namenaktien auf der separaten Handelslinie einen Preis zu bezahlen, der in Abweichung von Rn 32 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 einem Fünftel des Kurses der separaten Linie der Inhaberaktie entspricht.
  4. Das Rückkaufinserat von Edipresse SA hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.
  5. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von Edipresse SA auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  6. Die Gebühr zulasten von Edipresse SA beträgt CHF 30'000.

Der Präsident:

 

Luc Thévenoz


Diese Verfügung geht an die Partei:

  • Edipresse SA (vertreten durch Bank Vontobel AG, Michel Ehrenhold)

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.