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Transaktionen

0170 - Bon appétit Group AG

Empfehlung Bon appétit Group AG vom 28. August 2003

Öffentliches Kaufangebot der REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln, Deutschland, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Bon appétit Group AG, Moosseedorf, mit einem Nennwert von je CHF 5 – Angebot

A.
Die Bon appétit Group AG („Bon appétit“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Moosseedorf / BE. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 18'943'890 und ist eingeteilt in 3'788'778 Namenaktien zu je CHF 5 Nennwert. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH („REWE“ oder „Anbieterin“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln, Deutschland. Ihr Stammkapital beträgt EUR 102'258.376.24 (DM 200'000'000) und ist eingeteilt in eine Stammeinlage von EUR 102'156'117.86 (DM 199'800'000) und eine Stammeinlage von EUR 102'258.38 (DM 200'000).

C.
Am 10. Juni 2003 unterzeichnete die bisherige Mehrheitsaktionärin der Bon appétit, die Curti & Co Aktionärsgruppe (vgl. den Angebotsprospekt lit. D. Ziff. 3.), welche bisher insgesamt 2'007'807 Aktien (entsprechend 52.99% der Stimmrechte) an der Zielgesellschaft hielt, mit der REWE Verträge über den Verkauf dieser Beteiligung an die Anbieterin.

D.
Am 11. Juni 2003 veröffentlichte REWE in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Bon appétit. Am 13. Juni 2003 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung in den Tageszeitungen in deutscher und französischer Sprache.

E.
Am 11. Juli 2003 legte REWE der Übernahmekommission ein Gesuch vor mit dem Antrag, es sei die sechswöchige Frist zur Publikation des Angebots gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK um knapp acht Wochen zu verlängern, da noch wettbewerbsbehördliche Bewilligungen für die Übernahme der Bon appétit ausstehend seien. Am 18. Juli 2003 hiess die Übernahmekommission dieses Gesuch teilweise gut und erstreckte der Anbieterin die Frist für die Veröffentlichung des Angebots bis am 3. September 2003.

F.
Der Angebotsprospekt und der Bericht des Verwaltungsrats von Bon appétit wurden der Übernahmekommission vor der Publikation unterbreitet.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Thierry de Marignac gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV-UEK kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran geknüpften rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 9 UEV-UEK. Art. 8 Abs. 1 UEV-UEK bestimmt, dass die Voranmeldung landesweite Verbreitung finden muss, indem sie in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wird. Ausserdem ist sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten, zuzustellen. Damit die Rechtswirkungen gemäss Art. 9 UEV-UEK an diesen Zeitpunkt geknüpft werden können, genügt gemäss Praxis der Übernahmekommission die blosse Zustellung an ein elektronisches Medium jedoch nicht. Vielmehr hat eine Veröffentlichung der vollständigen Voranmeldung zu erfolgen.

1.2 Im vorliegenden Fall enthielt die am 11. Juni 2003 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche von Art. 7 Abs. 2 UEV-UEK geforderten Angaben. Die Publikation in den Tageszeitungen erfolgte rechtzeitig innert drei Börsentagen am 13. Juni 2003. Somit entfaltete die Voranmeldung ihre Wirkungen am 11. Juni 2003.

2. Pflicht der Anbieter zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots

Durch den Vollzug der Kaufverträge mit den Mehrheitsaktionären der Bon appétit (vgl. Sachverhalt lit. C.) am 27. August 2003 überschritt REWE den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Folglich ist REWE nach Art. 32 Abs. 1 BEHG verpflichtet, allen Aktionären von Bon appétit ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten.

3. Einhaltung der Bestimmungen über Pflichtangebote

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHV-EBK hat sich das Pflichtangebot auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken. Das vorliegende Angebot bezieht sich auf alle kotierten Bon appétit Titel, die sich nicht im Besitz der Anbieterin oder mit dieser in gemeinsamer Absprache handelnden Personen befinden. Art. 29 Abs. 1 BEHV-EBK ist somit in genügendem Mass Rechnung getragen.

3.2 Ein Pflichtangebot darf nur ausnahmsweise an Bedingungen geknüpft werden (Art. 32 Abs. 2 BEHV-EBK). Das Angebot von REWE auf Bon appétit war gemäss der am 11. Juni 2003 veröffentlichten Voranmeldung noch an die Bedingung geknüpft, dass REWE – ohne dass ihr bestimmte Auflagen erteilt werden – sämtliche wettbewerbsrechtlichen Bewilligungen für die Übernahme der Zielgesellschaft erhält. Inzwischen liegen diese Bewilligungen vor, und folglich ist das Angebot von REWE an keine Bedingungen mehr geknüpft.

3.3 Der Angebotspreis hat gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG mindestens dem Börsenkurs zu entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den die Anbieterin in den letzten zwölf Monaten vor Veröffentlichung des Angebots für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Preis des vorausgegangenen Erwerbs gemäss Art. 38 Abs. 1 BEHV-EBK). Der Börsenkurs berechnet sich gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse für die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft. I.c. wurde die Voranmeldung am 11. Juni 2003 veröffentlicht, womit für die Ermittlung des Börsenkurses auf die Eröffnungskurse zwischen dem 25. April 2003 und dem 10. Juni 2003 abzustellen ist. Der durchschnittliche Eröffnungskurs in diesem Zeitraum beträgt für die Bon appétit Namenaktie CHF 48.25 (Quelle: Bloomberg).

3.4 Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs (vgl. Ziff. 3.3) entspricht dem höchsten Preis, den der Erwerber im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Art. 38 Abs. 1 BEHV-EBK). Im vorliegenden Fall hat REWE im massgebenden Zeitraum max. CHF 78.70 für eine Bon appétit Namenaktie bezahlt. Nach Abzug der zulässigen Prämie von 25% gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG ergibt dies einen Preis von CHF 59.05 pro Namenaktie. Dieser Preis liegt über dem berechneten Börsenkurs gemäss Ziff. 3.3 und ist folglich der Mindestpreis, den REWE den Aktionären der Zielgesellschaft offerieren muss.

3.5 Der im vorliegenden Angebot offerierte Preis von CHF 60.80 für eine Namenaktie Bon appétit liegt über dem soeben berechneten gesetzlichen Mindestpreis.

4. Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Anbieter hat nach Art. 24 Abs. 1 BEHG die Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich zu behandeln. Umfasst das Angebot mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Gesamtheit der betroffenen Titel (Art. 10 Abs. 1 UEV-UEK).

4.1 Best Price Rule

4.1.1 Nach Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK darf der Anbieter nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel nicht nur während der ganzen Dauer des Angebots, sondern auch noch während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. , E. 8). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass diese Auflage eingehalten wurde (Art. 27 UEV-UEK).

4.1.2 REWE hat mit einer Aktionärsgruppe der Zielgesellschaft (Hofer–Holding AG, Risch, und Hofer Management AG, Luzern, nachfolgend die „Hofer Gruppe“; vgl. dazu den Angebotsprospekt lit. D. Ziff. 3.), die insgesamt 411'124 Bon appétit Namenaktien (entsprechend 10.85% der Stimmrechte) hält, am 28. August 2003 einen Vertrag über ein Verkaufsrecht der Hofer Gruppe bezüglich dieser Aktien abgeschlossen. Die Aktionärsgruppe hat das Recht, zwischen dem 7. Juli 2004 und dem 16. August 2004 der REWE ihre Beteiligung an der Bon appétit zum Angebotspreis, d.h. zu CHF 60.80 anzudienen. Das Verkaufsrecht, das unentgeltlich eingeräumt wird, kann nur hinsichtlich der gesamten Bon appétit Beteiligung der Hofer Gruppe ausgeübt werden.

Hintergrund für den Abschluss des Vertrags ist der Umstand, dass der Verkauf bzw. die Andienung der Bon appétit Aktien im Rahmen des Angebots zum heutigen Zeitpunkt aus steuerrechtlichen Überlegungen für die Aktionärsgruppe ungünstig wäre.

4.1.3 Mit der unentgeltlichen Einräumung des Verkaufsrechts erhält die Hofer Gruppe – über den zugesicherten Angebotspreis von CHF 60.80 pro Aktie der Zielgesellschaft hinaus – von REWE eine geldwerte Leistung, die den übrigen Empfängern des Angebots nicht zufliesst. Unter dem Gesichtspunkt des übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgebots müsste folglich auch allen übrigen Aktionären ein gleiches Verkaufsrecht eingeräumt werden. Eine solche „massenweise“ Einräumung eines Verkaufsrechts wäre jedoch der Transparenz des Angebots nicht förderlich, insbesondere bestände nach Ablauf der Angebotsfrist am 29. September 2003 keine Klarheit über den wirklichen Ausgang des Angebots, weil möglicherweise eine unbestimmte Anzahl Aktien erst im nächsten Jahr in den Besitz der Anbieterin gelangen würde. Das Verkaufsrecht müsste zudem für den Publikumsaktionär in handelbarer Form ausgestaltet werden, was sich unter den gegebenen Umständen als wenig praktikabel erweist. Zudem ist nicht zu übersehen, dass seine Einräumung an die Hofer Gruppe aus Gründen erfolgt, die auf die übrigen Empfänger des Angebots nicht zutreffen, womit auch der Nutzen eines Verkaufsrechts für den Aktionär nicht zu vergleichen ist mit demjenigen, den die Hofer Gruppe daraus zieht.

4.1.4 Bei einer Abwägung dieser Interessenlage kann grundsätzlich festgehalten werden, dass die ausschliessliche Einräumung des Verkaufsrechts an die Hofer Gruppe mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Zu beachten ist jedoch, dass eine unzulässige Umgehung der Best Price Rule vorliegen würde, wenn die Hofer Gruppe nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Ausübung des vertraglichen Verkaufsrechts ihre Bon appétit Aktien zu einem über dem heutigen Angebotspreis von CHF 60.80 liegenden Betrag an REWE verkaufen würde. Um die Gleichbehandlung der Aktionäre in Bezug auf den Angebotspreis für eine angemessene Zeit zu gewährleisten, ist die Geltungsdauer der Best Price Rule im vorliegenden Fall auf drei Jahre nach Ablauf der Nachfrist festzusetzen. Die vorliegende Empfehlung wird somit in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 3 BEHV-EBK mit der Auflage an REWE verbunden, dass die Anbieterin für die Dauer von drei Jahren ab Ablauf der Nachfrist dieses Angebots von der Hofer Gruppe keine Bon appétit Aktien zu einem Preis über CHF 60.80 erwerben darf, ohne allen andern Empfängern des Angebots die Bezahlung dieses Preises (bzw. der entsprechenden Differenz) zu offerieren. Davon ausgenommen ist nur der Fall, dass REWE in diesem Zeitraum den Aktionären der Bon appétit ein weiteres öffentliches Angebot unterbreitet.

4.1.5 REWE ist zu verpflichten, der Übernahmekommission und der Prüfstelle jeden Erwerb von Aktien der Bon appétit von der Hofer Gruppe innert fünf Börsentagen zu melden. Die Meldung muss die Anzahl der erworbenen Titel, die Gesamtzahl der gehaltenen Bon appétit Aktien sowie den Stimmrechtsanteil enthalten, den REWE an der Zielgesellschaft hält. Innert gleicher Frist ist die entsprechende Meldung mindestens einem elektronischen Medium, das Börseninformationen verbreitet, mitzuteilen sowie in den Tageszeitungen, in denen das vorliegende Angebot veröffentlicht wird, zu publizieren.

4.1.6 Die Prüfstelle hat im Falle eines Verkaufs von Bon Appétit Aktien durch die Hofer Gruppe an REWE innerhalb von drei Jahren ab Ablauf der Nachfrist des Angebots der Übernahmekommission einen kurzen Bericht abzugeben, der sich über die Anzahl veräusserter Titel sowie den dafür bezahlten Stückpreis äussert. Die Prüfstelle hat ihren Bericht bis spätestens zehn Börsentage nach Erhalt der Meldung eines Aktienerwerbs durch REWE zu erstatten.

4.2 Management Optionen

REWE bietet den im Rahmen eines sogenannten „Managementoptionsplans“ bezugsberechtigten Management- und Verwaltungsratsmitgliedern von Bon appétit die Möglichkeit an, ihre Optionen zum Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft an die Anbieterin zu verkaufen

Das Angebot von REWE umfasst materiell somit auch diese Optionen. Diese gelten als Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (Art. 2 UEV-UEK), und folglich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bezüglich dieser Titel (Art. 10 Abs. 1 UEV-UEK). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass die Empfänger des Angebots gleich behandelt werden (Art. 26 Abs. 2 lit. b UEV-UEK). Dies bedeutet, dass sie vorliegend insbesondere prüfen und bestätigen muss, dass das Verhältnis zwischen dem Preis für die Namenaktien und dem Entgelt für die Optionen angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 UEV-UEK).

Der Bericht der Prüfstelle erfüllt im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen.

5. Handeln in gemeinsamer Absprache

Nach Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK gilt für im Hinblick auf das Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handelnde Personen Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK sinngemäss. Im vorliegenden Fall handeln die Anbieterin, die Zielgesellschaft und die bisher die Zielgesellschaft beherrschende Curti & Co Aktionärsgruppe im Hinblick auf das Angebot in gemeinsamer Absprache. Diese Personen sowie allfällige weitere mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnde oder durch sie kontrollierte Personen haben folglich den Pflichten von Art. 12 UEV-UEK nachzukommen.

6. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss insbesondere die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offenzulegen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltung­srats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungs­rats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsent­schädigung erhalten und wie gross diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (siehe , E. 5.3).

Der Bericht des Verwaltungsrats führt diejenigen Mitglieder des Managements auf, die aufgrund der Übernahme der Zielgesellschaft Entschädigungen erhalten. Ebenso werden die künftigen bereits feststehenden Entschädigungen für den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats offengelegt. Der Bericht des Verwaltungsrats entspricht somit den genannten Anforderungen.

6.2 Der Verwaltungsrat von Bon appétit besteht zur Zeit aus den Herren Dr. Beat Curti, Erwin Conradi, Emil Flückiger, Etienne Jornord, Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Bernard Stoeffler und Prof. Dr. Ernest A. Brugger. Nach Vollzug des Aktienerwerbs durch REWE (vgl. Sachverhalt lit. C.) soll eine ausserordentliche Generalversammlung der Zielgesellschaft einberufen werden, anlässlich der bis auf die Herren Beat Curti, Emil Flückiger und Bernard Stoeffler alle bisherigen Verwaltungsratsmitglieder zurücktreten werden. An deren Stelle sollen vier neue Verwaltungsräte gewählt werden.

Beat Curti ist der bisherige Präsident des Verwaltungsrats von Bon appétit und Aktionär, Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der Curti & Co AG („Curti und Co“), der Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft. Die Aktionäre der Curti und Co schlossen mit REWE einen Kaufvertrag über 100% der Aktien der Curti & Co ab, der REWE in den Besitz von über 50% der Aktien der Zielgesellschaft gebracht hat. Aufgrund dieses Kaufvertrags und seiner künftigen Stellung im Verwaltungsrat von Bon appétit hat Beat Curti bezüglich der Abgabe des Verwaltungsratsberichts einen Interessenkonflikt. Ebenfalls in einem Interessenkonflikt befinden sich Emil Flückiger, der Beat Curti bei den Verhandlungen mit REWE beraten hat, und Bernard Stoeffler, der im Verwal­tungsrat der Zielgesellschaft verbleiben soll. Diese drei Herren sind deshalb bei den Entscheidungen zum Bericht des Verwaltungsrats nach Art. 29 Abs. 1 BEHG in den Ausstand getreten. Zu bemerken ist zudem, dass das Management von Bon appétit, mit dem REWE gemäss einer Absichtserklärung die operativen Tätigkeiten der Zielgesellschaft weiterführen wird, bei der Beschlussfassung zum Bericht des Verwaltungsrats nicht vertreten war.

6.3 Weiter ist festzuhalten, dass der Verwaltungsrat Lombard Odier Darier Hentsch („LODH“) damit beauftragt hat, das Angebot auf seine finanzielle Angemessenheit hin zu überprüfen. LODH kommt in ihrem Bericht (Fairness Opinion) zum Ergebnis, das Angebot sei aus finanzieller Sicht für die Aktionäre fair.

Stützt sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft – wie hier – auf eine unabhängige Bewertung, um seine Stellungnahme zum Angebot zu rechtfertigen, wird die Fairness Opinion Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats. Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Bericht zu veröffentlichen. Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, d.h. die Fairness Opinion der LODH liegt dem Angebotsprospekt bei. Um den Anforderungen von Art. 29 UEV-UEK zu genügen, mussten gemäss früherer Praxis der Übernahmekommission die Bewertungsgrundlagen und Bewertungsmethoden offengelegt werden, die der Fairness Opinion zugrunde liegen. Dabei war die Offenlegung dieser Informationen in allgemeiner Form ausreichend. Die Übernahmekommission hat vor kurzem – nämlich am 21. August 2003 – in einem andern Fall im Hinblick auf eine allenfalls noch in Auftrag zu gebende Fairness Opinion entschieden, die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und Informationsgehalt einer solchen Opinion künftig zu erhöhen (vgl. , E. 9.3). Insbesondere müssen gemäss dieser Praxis die Bewertungsgrundlagen und Bewertungsmethoden in einer Fairness Opinion nicht mehr nur in allgemeiner Form offengelegt werden, sondern der Experte hat die konkret für seine Meinungsbildung herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter (bspw. Diskontierungssätze, Nennung von Transaktionen, die zu Vergleichszwecken herangezogen wurden, historische Kursbetrachtungen etc.) offenzulegen. Nur dadurch ist letztlich gewährleistet, dass die Angebotsempfänger die Einschätzung des Experten nachvollziehen und somit ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK).

Die Fairness Opinion von LODH genügt den Anforderungen dieser neuesten Praxis der Kommission nicht. Das vorliegende Angebot liegt zeitlich jedoch sehr nahe beim oben erwähnten Entscheid der Kommission vom 21. August 2003, mit dem die Praxisänderung entschieden wurde. Der Verwaltungsrat von Bon appétit sowie LODH durften anlässlich der am 10. Juni 2003 (Datum der Vertragsunterzeichnung betreffend den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an Bon appétit durch REWE) abgegebenen Fairness Opinion auf den Bestand der alten Praxis der Kommission vertrauen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall noch auf die Durchsetzung der neuen Praxis zu verzichten, und die Fairness Opinion kann im Sinne von Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK als hinreichend begründet betrachtet werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Bon appétit die Anforderungen von Art. 29 Abs 1 UEV-UEK und Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK erfüllt (vgl. zu den Anforderungen beim Vorliegen von Interessenkonflikten die Empfehlung in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003, E. 6.3).

7. Befreiung von der Einhaltung der Karenzfrist

Legt ein Anbieter ein Angebot vor seiner Veröffentlichung samt dem Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft der Übernahmekommission zur Prüfung vor, so befreit die Übernahme­kommission den Anbieter grundsätzlich von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK). Da die Anbieterin diese Voraussetzungen erfüllt hat, wird sie von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist entbunden.

8. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsprospekts, d.h. am 2. September 2003, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

9. Gebühr

Das Angebot bezieht sich auf insgesamt 1'780'971 Bon appétit Namenaktien. Bei einem Angebotswert von CHF 60.80 pro Titel liegt der gesamte Preis des Angebots bei CHF 108'283'037. Gemäss Art. 62 Abs. 2 lit. a UEV-UEK beläuft sich die Gebühr somit auf CHF 54’000.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der REWE-Beteiligungs Holding International GmbH, Köln (BRD) an die Namenaktionäre der Bon appétit Group AG, Moosseedorf, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission gewährt die folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK).

  3. REWE ist es untersagt, für eine Dauer von drei Jahren ab Ablauf der Nachfrist des Angebots von der Hofer–Holding AG, Risch, und/oder der Hofer Management AG, Luzern, deren insgesamt 411'124 Namenaktien Bon appétit (als Ganzes oder teilweise) zu einem Preis von mehr als CHF 60.80 zu erwerben, ohne den darüber liegenden Betrag sämtlichen anderen Empfängern des Angebots nachträglich anzubieten.

  4. Die Einschränkung gemäss Ziff. 3 gilt nicht für den Fall, dass REWE innerhalb dieser drei Jahre den Aktionären von Bon appétit ein weiteres öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet.

  5. REWE ist verpflichtet, der Übernahmekommission und der Prüfstelle während diesen drei Jahren jeden Erwerb von Bon appétit Namenaktien von der Hofer-Holding und/oder der Hofer Management im Sinne der Erwägung 4.1.5 dieser Empfehlung innert fünf Börsentagen zu melden und zu veröffentlichen.

  6. Die Prüfstelle hat im Falle eines Verkaufs von Bon appétit Aktien durch die Hofer-Holding und/oder die Hofer Management an REWE während diesen drei Jahren der Übernahmekommission innert zehn Börsentagen nach Erhalt der Meldung von REWE einen kurzen Bericht abzugeben, der sich über die Anzahl veräusserter Titel sowie den dafür bezahlten Stückpreis äussert.

  7. Diese Empfehlung wird am 2. September 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  8. Die Gebühr zu Lasten der REWE beträgt CHF 54’000.

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln, Deutschland, durch ihren Vertreter;
  • die Bon appétit Group AG, Moosseedorf, durch ihren Vertreter;
  • die EBK
  • die Prüfstelle.